Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 3. Art und Weise der Betreuung

Rz. 204 Die individuellen Wünsche zur Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses können sich auf alle der Betreuung unterliegende Lebensbereiche beziehen. Inhaltlich wird der Verfügende hier insbesondere anstreben, seine bisherigen Lebensgewohnheiten auch für den Fall einer erforderlich werdenden Betreuung soweit als möglich weiterführen zu können. Da aber weder Eintritt, Umf...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 5. Muster: Betreuungsverfügung in Kombination mit einer Patientenverfügung

Rz. 209 Muster 2.9: Betreuungsverfügung in Kombination mit einer Patientenverfügung Muster 2.9: Betreuungsverfügung in Kombination mit einer Patientenverfügung Betreuungsverfügung Ich, _________________________, geborene/r _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, schlage für den Fall, dass für mich ein gesetzlich...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / II. Voraussetzungen der Patientenverfügung

Rz. 218 Mit einer Patientenverfügung legt der volljährige Verfügende fest, ob er in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die nicht unmittelbar bevorstehen, sondern möglicherweise zukünftig anstehen werden, einwilligt oder diese untersagt. Die Patientenverfügung gilt unabhängig von der Art der Krankheit und dem Stadium d...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 2. Bestimmtheit

Rz. 222 § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) spricht von "bestimmten" Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen. Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevors...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / V. Übernahme von Betreuungen

Rz. 291 Die Vergütung und der Aufwendungsersatz sind nunmehr in den §§ 1875–1881 BGB sowie im VBVG geregelt. Der Aufwendungsersatz und die Aufwandspauschale für die ehrenamtlichen Betreuer befindet sich in §§ 1876–1881 BGB, die für nicht ehrenamtliche Betreuer, mit den Berufsbetreuern, im VBVG. Grundsätzlich werden ehrenamtliche Betreuungen unentgeltlich geführt. Möglich, bei...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 4. Muster: Patientenverfügung mit Wunsch nach Maximalbehandlung

Rz. 248 Bindend kann ein solcher Behandlungswunsch nur im Rahmen des generellen Heil- und Pflegeauftrags des Adressaten sein. Insbesondere zu Maßnahmen, die nicht mehr als medizinisch indiziert anzusehen sind, kann der Arzt auch auf diesem Weg nicht gezwungen werden. Muster 2.12: Patientenverfügung mit Wunsch nach Maximalbehandlung Muster 2.12: Patientenverfügung mit Wunsch n...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 2. Auswahl des Betreuers

Rz. 200 Bei der Auswahl des Betreuers kann der Betroffene verschiedene Personen für jeweils unterschiedliche Aufgabenbereiche benennen, so beispielsweise eine Person für die Besorgung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten und eine weitere Person für die Gesundheitssorge. Des Weiteren ist es möglich, mehrere Alternativvorschläge bezüglich einer Betreuerbestellung zu machen...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 4. Nachweise und Verfahren (§ 1358 Abs. 4 BGB)

Rz. 271 Die Bescheinigung des Arztes[368] soll den vertretenen Ehegatten den Nachweis und Dritten die Kontrolle des Vertretungsrechtes ermöglichen sowie eine Kettenbescheinigung verhindern.[369] Die Bescheinigung hat jedoch keine konstitutive Wirkung und keinen Gutglaubensschutz für Dritte gem. § 172 BGB analog, da es sich lediglich um eine Bescheinigung und nicht um eine Vo...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / 6. Muster: Betreuungsverfügung – Getrennter Betreuervorschlag für den vermögensrechtlichen und persönlichen Bereich

Rz. 210 Muster 2.10: Betreuungsverfügung – Getrennter Betreuervorschlag für den vermögensrechtlichen und persönlichen Bereich Muster 2.10: Betreuungsverfügung – Getrennter Betreuervorschlag für den vermögensrechtlichen und persönlichen Bereich Betreuungsverfügung Ich, _________________________, geborene/r _________________________, geb. am _________________________, derzeit wo...mehr

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ZErb 07/2023, Auswirkungen ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 wenden sich gegen die Zurückweisung eines nach der gesetzlichen Erbfolge beantragten Erbscheins. Das Nachlassgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen testamentarischen Enterbung ausgegangen. Der Erblasser war mit der nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 4 verheiratet. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind die gemeinsamen Kinder d...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / k) Grundbuchverfahrensrecht bei Verdacht auf Missbrauch einer Vollmacht

Rz. 98 Dazu das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.9.2020:[114] Zitat 1. Das Grundbuchamt hat eine Eintragung abzulehnen, wenn eine Vollmacht zwar im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wurde, es jedoch sichere Kenntnis vom Missbrauch der Vollmacht hat. Das gilt allerdings nur, wenn massive Verdachtsmomente bestehen und der Missbrauch der Vertretungsmacht danach evident ist (Anschl...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / XI. Einsichtsrecht in Behandlungsakten des Arztes

Rz. 178 Nach § 630g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 BGB kann im Falle des Todes des Patienten der Erbe Einsicht in die Behandlungsakten des Arztes zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen und die nächsten Angehörigen hinsichtlich immaterieller Interessen nehmen. Nach § 630g Abs. 3 S. 3 BGB sind die Rechte allerdings ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VI. IPR: Statut für Vollmachten

Rz. 318 Mit Art. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.2017[302] wurde das EGBGB geändert und das bis dahin nicht kodifizierte Statut der gewillkürten Stellvertretung gesetzlich geregelt. Wie bereits bisher wird das auf die Vollmacht anwendbare Recht unabhängig davon bestimmt, welches Recht auf d...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / II. Umfang des Nachlasses

Rz. 12 Höchstpersönliche Rechte des Erblassers sind nicht vererblich (bspw. die Vorstandseigenschaft bei einer Aktiengesellschaft). Für die Erben ist es von entscheidender Bedeutung, so schnell wie möglich Kenntnis vom Umfang und der Art der Zusammensetzung des Nachlasses zu erlangen. Diese Frage ist zuallererst bedeutend für die Entscheidung, ob sie die Erbschaft behalten wo...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Formularbücher:

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1–3, 5. Auflage 2022 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Bothe, Die Teilungsversteigerung, 2. Auflage 2020 Brox/Walker, Erbrecht, 29. Auflage 2021 Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2022 Doering-Striening,...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / (2) Geschäftsunfähigkeit des Widerrufsempfängers

Rz. 80 Ist der andere, nicht widerrufende Ehegatte geschäftsunfähig und gehört zum Aufgabenkreis eines für ihn bestellten Betreuers die Vermögenssorge, so kann der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber dem Betreuer erklärt werden.[105] Die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein Widerruf auch im Falle der Ges...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / g) Ärztliche Schweigepflicht

Rz. 252 Führt eine solche Beweiswürdigung noch nicht zum Ergebnis, so ist ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit einzuholen. Im Rahmen der Beweisaufnahme wird sich i.d.R. die Frage stellen, inwieweit Aussagen des behandelnden Arztes (häufig des Hausarztes) herangezogen werden müssen. Rz. 253 Dabei kommt der Arzt als sachverständiger Zeuge gem. § 414 ZPO ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 147 Von der Testierfähigkeit zu unterscheiden ist die Testierfreiheit des Erblassers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Testierfreiheit das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG).[176] Aufgrund der Testierfreiheit ist es dem Erblasser möglich, beliebig über sein Vermögen zu verfügen. Hierdurch hat er die Möglichkeit...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Rücktritt zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 212 Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Hat ein Erblasser den in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt erklärt und notariell beurkunden lassen und hat der Notar die Zustellung des Rücktritts an den als Alleinerben ein...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / III. Formbedürftigkeit der Anmeldung und der Anmeldevollmacht

Rz. 7 Jede Handelsregisteranmeldung bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung, § 12 Abs. 1 HGB. Eine "Fernbeglaubigung" ausländischen Rechts entspricht nicht den Anforderungen einer Beglaubigung nach § 40 BeurkG.[1] Die Anmeldung ist in elektronischer Form einzureichen, § 12 Abs. 1 S. 1 HGB. Dieselbe Form ist vorgesehen für eine Vollmacht zur Anmeldung, § 12 Abs. 1 S....mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / e) Einwand des fehlenden Rechtsbindungswillens

Rz. 126 Bevor ein Anspruch nach § 666 BGB in Betracht kommt, ist jedoch zu prüfen, ob überhaupt ein vertragliches Auftragsverhältnis mit Rechtsbindungswillen vorgelegen hat. Die Rechtsprechung verneint nicht selten bei nahen Angehörigen einen solchen Rechtsbindungswillen und nimmt gerade im Zusammenhang mit der Erledigung von Bankgeschäften lediglich ein Gefälligkeitsverhält...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Abgrenzung Auftrag/Gefälligkeitsverhältnis bei Erteilung einer Vorsorge-Kontovollmacht; Darlegungs- und Beweislast bei § 667 BGB

Rz. 122 OLG Schleswig, Urt. v. 18.3.2014:[112] Zitat 1. Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein. 2. Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthab...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / 1. Vom Erblasser eingesetztes Schiedsgericht

Rz. 7 Das vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung eingesetzte Schiedsgericht hat diejenigen Aufgaben, die ihm vom Erblasser zugewiesen werden, soweit gesetzliche Grenzen nicht überschritten sind. Grundsätzlich können alle vermögensrechtlichen Ansprüche einem Schiedsgericht übertragen werden, § 1030 ZPO. Dies trifft vor allem auf erbrechtliche Ansprüche zu; sie können im...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Die Generalvollmacht als transmortale Vollmacht

Rz. 306 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[271] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt.[272] Da der B...mehr

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / 2. Keine oder widersprüchliche Regelung durch den Erblasser – Totenfürsorgeberechtigung

Rz. 43 Hat der Erblasser überhaupt keine Regelung getroffen, so haben gewohnheitsrechtlich die nächsten Familienangehörigen das Recht der Totenfürsorge;[91] hieraus wird dann die Bestattungspflicht abgeleitet.[92] Die Bestattungspflicht umfasst jedoch nicht die Entscheidungsbefugnis über die längerfristige Grabpflege. Besteht hier Uneinigkeit, kann sich aus Treu und Glauben ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Heimgesetz

Rz. 171 Grundsätzlich kann jede natürliche Person als Erbe benannt werden. Es gibt jedoch Personen, die aufgrund ihrer Position gegenüber dem Erblasser nicht zu Erben bestimmt werden können. Das Heimgesetz des Bundes ist in den Ländern durch landesrechtliche Vorschriften abgelöst worden, die aber weitgehend inhaltsgleiche Regelungen enthalten. Lediglich vereinzelt finden sic...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 3. Besitzschutzrechte des einzelnen Miterben gegenüber den anderen Miterben

Rz. 165 Denkbar ist, dass einem Miterben von den anderen das Alleinverwaltungsrecht an den einzelnen Nachlassgegenständen übertragen wird oder dass ein Miterbe noch vom Erblasser her qua Vollmacht (Vorsorgevollmacht) das Alleinverwaltungsrecht hat. Damit steht diesem Alleinverwalter auch das alleinige Recht zum unmittelbaren Besitz zu. Wird das Alleinverwaltungsrecht widerru...mehr

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ZErb 07/2023, Bericht der Jahrestagung VorsorgeAnwalt e.V. 2023

Am 5.5. und 6.5. fand in Münster die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Tags zuvor fand der vereinsinterne Workshop statt. Herr RA Jochen Faßhauer referierte zu den Themen Laienvorträge und Tätigkeiten als Vorsorgeanwalt, Frau FAinFamR, FAinErbR Beatrix Rütten, Herr FAErbR Dr. Dietmar Kurze und Herr FAErbR Dieter Trimborn von Landenberg sprachen über ihre Erfahrungen...mehr

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ZErb 07/2023, Die Pflicht zum Handeln!

So lässt sich der Ruf aus der Praxis in den Beiträgen von Mau, Zerb 2023, 1 ff. und Sander, Zerb 2023, 121 zusammenfassen. Es ist dabei ein deutlicher Ruf aus der Praxis, der einen nachdenklich werden lässt, wenn z.B. die Verfasserin Mau aus ihrer täglichen Praxis der Ermittlungsbehörde berichtet und dabei das Fazit aufstellt: Zitat "Vorsorgevollmachten sind nie sicher. Ein mö...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Zweck

Rz. 210 Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt, oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, im zweit...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 6. Neuregelung der Formalien einer transmortalen Vollmacht

Rz. 107 Mit Ablauf des 31.12.2022 trat das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) außer Kraft. Als Nachfolgeregelung trat zum 1.1.2023 im Zusammenhang mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) [107] an seine Stelle. Neu geregelt wurden zum 1.1.2023 die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen betreuungsbehördlicher Beglaubigungen von Un...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 1. Wonder.Legal.de

Die Plattform wonder.legal.de [20] wirbt mit der unkomplizierten Erstellung von insgesamt 308 rechtlichen Dokumenten, darunter auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, in nur drei Etappen: Im ersten Schritt erfolgt die Auswahl des gewünschten Produkts, wahlweise über eine Suchleiste oder eine kategorisierte Auflistung. Der potenzielle Kunde enthält ein kurzes "Brief...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 4. Smartlaw.de

Der Online-Generator smartlaw.de [23], welcher Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Anbieter Wolters Kluwer und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war,[24] richtet sich an Verbraucher sowie Unternehmen und ermöglicht diesen für diverse Lebenslagen die Erstellung von nahezu jedem im Rechtsverkehr gängigen Dokument und Vertrag. Dieser Anbieter war ein...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / III. Rechtliche Vorsorge mit Hilfe von Legal Tech? – Der Markt aus Perspektive des Verbrauchers

Die Entwicklung hin zum umfassend digitalisierten Alltag zeigt sich in allen Lebensbereichen: Onlinehandelsplattformen, Suchmaschinen sowie die Vermittlung und Buchung von Dienstleistungen über Webseiten oder Apps. Die Bandbreite der Angebote verhilft der Relevanz von Webpräsenz und digitalem Sortiment zu einem scheinbar unaufhaltsamen Anstieg. Kunden streben nach einer effi...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 6. Legalsmart.de

Die Vereinfachung des Zugangs zum Recht hat sich auch die Berliner Legal Tech Kanzlei "LegalSmart" zur Aufgabe gemacht. Anwaltliche Leistungen sollen so einfach zugänglich sein wie man im Online-Shop einkaufen kann. Durch den kombinierten Einsatz eines Online-Assistenten sowie im Hintergrund agierende Anwälte verspricht LegalSmart[29] die individuelle Lösung juristischer Pro...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 3. Formblitz.de

Angefangen mit Musterformularen, -verträgen und -briefen, über ganze Dokumentenpakete, bis hin zu umfassenden Ratgebern und Softwares, stellt Formblitz.de [22] nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer vor die Wahl. Die Internetseite bietet für die Fertigung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Co. einheitliche Vorlagen, die gegen die Entrichtung eines P...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 7. Verbraucherzentrale.de

Eine gänzlich kostenfreie Erstellung rechtlicher Vorsorgedokumente ermöglicht die Verbraucherzentrale[30]. Angeboten werden insgesamt drei interaktive Online Tools, mittels derer Nutzer in der Lage sind, Schritt für Schritt individuelle Betreuungs-, Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten zu erstellen. Vergleichbar mit dem Ablauf der bereits vorgestellten Dokumentenge...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 5. Patientenverfuegung.de

Die Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verband Deutschland (HVD) hat mit Patientenverfuegung.de [28] ihre eigene Informationsplattform ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, bundesweit Menschen bei der Gestaltung und Verwaltung ihrer rechtlichen Vorsorge zu unterstützen. Zum einen erhalten Nutzer Auskunft über die Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 2. Afilio.de

Die in ihrer gesamten Erscheinung auf Vorsorge ausgerichtete Webseite Afilio.de [21] versucht Kunden durch ein breites Sortiment an Dokumenten, Versicherungen sowie Beratungsmöglichkeiten für sich zu gewinnen. Hauptofferte ist ein "Komplettpaket" auf dem Gebiet der Vorsorge. Der Anbieter wirbt mit "maßgeschneiderten Lösungen" und der Verzichtbarkeit von anwaltlicher/notariell...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / IV. Möglichkeiten und Chancen für die Rechtsberatung und das Notariat

Aufgrund der Vielzahl vorhandener Angebote tritt vermehrt die Sorge auf, die disruptive Macht technologischen Fortschreitens könnte die Herabsetzung von Standards bedeuten und das Rechtsleben auf lange Sicht vollumfänglich automatisieren.[31] Für Anwälte und Notare fürchtet man eine Bedrohung der Art und Weise ihrer Arbeit, indem ihre traditionelle Funktion in der Branche al...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.2 Stimmrechtsbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten

Rz. 112 Die Instrumente Stimmrechtsbindungsvertrag [1] oder unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht [2] können gleichermaßen zur Schaffung oder Verhinderung personeller Verflechtung eingesetzt werden.[3] Das heißt umgekehrt aber auch, dass im Falle der Schaffung einer personellen Verflechtung, die Aufhebung des Stimmbindungsvertrags zum Wegfall der personellen Verflechtung und som...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 4.2 Krankheits- und Pflegefall

Umzug in Pflegeheim Wird der Alleineigentümer des Hauses, in dem beide Partner gemeinsam wohnen, dauerhaft krank und zum Umzug in ein Pflegeheim genötigt, kann der verbleibende Partner ohne vertragliche Absicherung zum Auszug gezwungen sein. Praxis-Beispiel Klage auf Räumung, Herausgabe und Nutzungsentschädigung Ein älteres Paar bewohnte von 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelich...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Die Vorsorgevollmacht

Dabei trifft die Reform 2023 im "wirklichen Leben" auf Menschen, diemehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / C. Zwischenergebnis: strukturelle Ungleichheit vor dem Gesetz

Der Reform 2023 liegt das Bestreben zugrunde, die "privatautonome Rechtsfürsorge"[143] zu fördern. In diesem Sinne soll die gesetzliche Betreuung eher hilfsweise an die Stelle der grundsätzlich vorrangigen Vorsorgevollmacht[144] treten. Dieser Ansatz ist unbedenklich, wenn in beiden Systemen gleiche Schutzstandards gegen den Missbrauch vertraglich bzw. gesetzlich übertragener...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch von Vorsorgevollmachten - ein ungelöstes Problem

1 Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten. A. Einführung Der Missbrauch von ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Der dogmatische Ansatz des Reformgesetzgebers

Die Reform 2023 ordnet die Vorsorgevollmacht unter §§ 164 ff. BGB ein und behandelt die zugrunde liegende "Vereinbarung"[40] als "Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis"[41] nach §§ 662 ff; 675 BGB. Bei diesem dogmatischen Ansatz nicht weiter thematisiert werden u.a.mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / D. Evaluierung: "Law Meets Reality" – oder doch lieber nicht?

Gute Gesetze bestehen vor der Wirklichkeit: Sie gehen aus einem Rechtsetzungskreislauf[151] hervor, der ihre Evaluierung einschließt. Ein Gesetz, das sich bei der Begegnung mit der Wirklichkeit als unzulänglich erweist, bedarf der Novellierung. Dementsprechend sieht auch die Reform 2023 eine Untersuchung dazu vor, ob die von ihr "beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspr...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / F. Ausblick

Die Reform 2023 steht unter dem Leitgedanken der Hilfe zur Selbsthilfe.[205] Ziel des Gesetzgebers ist es, eine "konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts"[206] orientierte Unterstützung behinderter Menschen bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten zu gewährleisten. Wer wollte diesen Leitgedanken und dieses Ziel nicht nachdrücklich unterstützen? Allerding...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Verzicht auf eine Legaldefinition

Ausgehend von der dogmatischen Einordnung unter §§ 164 ff. BGB hält die Reform eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht für entbehrlich;[54] ebenso Wirksamkeitsvoraussetzungen wie etwa Form- oder Beratungserfordernisse.[55] Der erst auf Vorhalt des Bundesrats begründete Verzicht auf eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Vorsorgevollmacht[56] irritiert schon deshalb, weil ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / A. Einführung

Der Missbrauch von Vorsorgevollmachten ist ein verdrängtes und auch durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] (Reform 2023) nicht gelöstes Problem. Nach einem Erfahrungsbericht aus der Praxis im Januar-Heft dieser Zeitschrift[3] befasst sich der folgende Beitrag mit dem Konzept der Reform 2023 und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. ...mehr