Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1

Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten.mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge

In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschutz genießt wie ihr gesetzlich betreutes Pendant. Deshalb macht er die Zulässigkeit etwa einer freiheitsentziehenden Unterbringung in beiden Fällen von denselben Voraussetzungen abhängig[26] und gibt hierzu den Inhalt einer Vorsorgevollmacht verbind...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Beobachtungspflicht

Die aus der Schutzpflicht für das ungeborene Leben entwickelte Beobachtungspflicht bindet den Gesetzgeber daran, "sich (zu) vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen. (…) Die Beobachtungspflicht schließt ei...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 8

Auf einen Blick Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann dadurch sich und seine Erben gefährden: Im Fall der Fälle steht er ohne den Schutz betreuungsgerichtlicher Aufsicht über den Umgang mit seinem Vermögen da. Auch vormals wohlhabende Menschen können durch "privatautonome Rechtsfürsorge" sehr schnell zum Sozialfall werden. Ihr gesetzlicher Schutz gegen Missbrauch von Betr...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Die UN-BRK ist die selbstgewählte normative Grundlage der Betreuungsrechtsreform.[159] Wie alle Vertragsstaaten muss hiernach auch Deutschlandmehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / b. Kontrollbetreuung

Im Mittelpunkt der "wenigen normativen Grundregelungen"[109] zum Missbrauchsschutz steht das neu gestaltete[110] Institut der Kontrollbetreuung. Die Reform 2023 will hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht unterliegt, weshalb ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht.[111] Um diesem Risiko zu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Verzicht auf Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bei ihrem konzeptionellen Verzicht auf Form- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen folgt die Reform 2023 einem "Ja-aber-Prinzip". Kundige Menschen, die "an der Vorbereitung und Erarbeitung des Reformgesetzes aktiv beteiligt waren",[62] lassen dieses "Ja-aber-Prinzip" deutlich werden: Ja: "Zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder eine öffentliche Beglaubigung...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / IV. Nachbesserungspflicht

Die auf die Beobachtungspflicht ggf. folgende Nachbesserungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots. Sie aktualisiert sich, sobald "die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird"[196] und "ist vor allem dann von Bedeutung, wenn … sich die beim Erlass des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einsch...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Privatautonomie – Art. 2 GG

Bei seiner Fokussierung auf die Privatautonomie verkennt der Reformgesetzgeber durchaus nicht, dass "die möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung immer auch mit einer Gefährdung vulnerabler Personen verbunden ist."[170] Jedoch hält er eine solche Gefährdung zur Rechtfertigung legislatorischer Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich für nicht ausreich...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht

Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmächtigten ist ein Credo des Reformgesetzgebers. Allerdings hat er dabei zur Privatautonomie ein durchaus ambivalentes Verhältnis: Im Gegensatz zur Gestaltungsfreiheit, die auch bei (Selbst-)Gefährdung vulnerabler Menschen noch (nahezu) schrankenlo...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Gleichbehandlungsgebot – Art. 3 GG

Dass das legislatorische Konzept auch über die Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG hinaus mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar ist, erschließt sich bei Durchsicht nur weniger Entscheidungen des BVerfG sehr schnell. a. BVerfGE 99, 341, 356 Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 4. "Einige wenige normative Grundregelungen" zur’Vollmacht

Die Reform 2023 will Schutz vor Vollmachtmissbrauch durch gesetzliche Beschränkungen vertraglicher Betreuungsmacht sowie durch das teilweise neu gestaltete Institut der Kontrollbetreuung gewährleisten. a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmä...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Rechtsstaatsprinzip – Art. 20 GG

Mit seinem zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch von 1993 hat das BVerfG rechtsstaatliche Kriterien entwickelt, die seitdem für alle legislatorischen Konzepte gelten. Dem Gesetzgeber ist aufgegebenmehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / B. Die Reform 2023

Wie schon das Vorgängerrecht[23] unterscheidet auch die Reform 2023 konzeptionell zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie zwischen gesetzlich[24] und vertraglich[25] begründeten Betreuungsverhältnissen. I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Vertragliches Vorsorgeverhältnis

Und wie liegen die Dinge bei einem vertraglichen Betreuungsverhältnis, das der Reformgesetzgeber "Vorsorgeverhältnis"[39] nennt? Gewährleistet die Reform auch hier die rechtstaatlich gebotene Sicherung?mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge

Wie aber steht es um den Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge: Ist Gleichbehandlung auch hier sichergestellt? 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diese...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / E. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Zwei Komplexe höherrangigen Rechts sind es, vor denen die Reform 2023 bestehen muss, nämlich erstens die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)[158] mit ihren spezifischen Anforderungen an die Vertragsstaaten und zweitens das Grundgesetz mit seinen spezifischen Anforderungen an den Gesetzgeber. I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Die UN-BRK ist die selbstgewählte norma...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis

In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diesem Ansatz her umfasst die Reform "Maßnahmen zum Schutz des Betreuten"[29] vor, bei und nach einer richterlichen Betreuungsanordnung. Konstitutiv sind ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Grundgesetz

Zitat "Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine (…) konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten."[169] Während der Gesetzgeber mit diesem Ansatz den Art. 2 GG zum archimedischen Punkt seiner Neuregelung macht, ist ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / b. BVerfGE 124, 199, 219 f.

Eine Gruppenbildung unter Normadressaten und deren unterschiedliche Behandlung verstößt nur dann nicht gegen Art. 3 GG, wenn die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft und für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang von hinreichendem Gewicht zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. BVerfGE 99, 341, 356

Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter auch auf das Zivilrecht einwirkt und zur Überprüfung privatrechtlicher Gesetze zwingt. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen: Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um ...mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / G. Fazit

Die Einführung des Ehegattennotvertretungsrechts entspricht dem Gefühl der meisten Ehepaare, dass man doch in solchen Notsituationen selbstverständlich für den anderen sorgen und entscheiden können muss. Typisch für Juristen wird in der Rezeption dieser neuen Regelung eher das Missbrauchspotential hervorgehoben und nicht die geschaffene Rechtssicherheit, eher der neue Verwal...mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / H. Zusammenfassung

Voraussetzungen (pos./neg.) des Notvertretungsrechts:mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / F. Sonstige rechtliche Aspekte

Die neue Regelung für Ehegatten findet über § 21 LPartG auch auf Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung, sofern diese nicht sowieso bereits nach § 20a LPartG die Ehe geschlossen haben. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften findet § 1358 BGB schon aus formalen Gründen keine Anwendung, selbst bei inhaltlich langer Beziehung der Beteiligten.[16] Hier kann dan...mehr

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ZErb 03/2023, Missbrauch der Vorsorgevollmacht - nicht nur ein vermögensrechtliches Problem

Wenn es um den Missbrauch der Vorsorgevollmacht geht, denken wir allzu oft an die Immobilie oder das Bankkonto, etwaige Auskunfts- oder Rückforderungsansprüche und den "Rest", der – wenn der Vorsorgebevollmächtigte noch etwas übriglässt – auf die Erben übergeht. Das ist nicht falsch, aber vorschnell und unvollständig. Denn aus Sicht desjenigen, der sich nicht mehr ausreichend...mehr

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ZErb 03/2023, Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (hrsg.) 21. Auflage, 2023 64 Seiten, mit heraustrennbaren Formularen (16 Seiten), 7,90 EUR C.H.Beck, ISBN 978-3-406-79609-8 Die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" will dankenswerterweise den Bürgern Erläuterungen und Muster für die rechtliche Vorsorge durch Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung an die Han...mehr

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ZErb 03/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Anders/Gehle Zivilprozessordnung: ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen 81. Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79364-6, 179 EUR In der Reihe der ...mehr

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ZErb 03/2023, § 2227 BGB: Z... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 19.7.1991 (…) zur Testamentsvollstreckerin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes berufen. In der letztwilligen Verfügung der Eheleute heißt es dazu: Zitat 5. Abwicklungstestamentsvollstreckung Der Zuerstversterbende von uns ordnet für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung an und bestimmt den überlebe...mehr

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Das Notvertretungsrecht für Ehegatten

Zusammenfassung Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 Regelungen zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge in § 1358 BGB eingeführt. Dieses sog. "Notvertretungsrecht" ermöglicht die zeitlich begrenzte Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in bestimmten Notsituationen. Sofern keine Vorsorgevollmacht existierte, war in diesen Fällen die g...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 4. Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber und den Betreuer (betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht, § 1820 Abs. 5 BGB)

Nach der Betreuungsrechtsreform geht der Gesetzgeber aufgrund der Gesetzesbegründung davon aus, dass jeder Betreuer ("der Betreuer") die Widerrufskompetenz in seinem Ausgabenbereich besitzt.[78] Bisher war hierzu eine ausdrückliche betreuungsgerichtliche Aufgabenübertragung erforderlich.[79] Nach der Gesetzesbegründung wurde eine zweifache Befassung des Betreuungsgerichts fü...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / IV. (Teilweise) Neuregelung der Vorsorgevollmacht

1. Nachbesserungsbedarf für alte Vollmachten und das Problem der einem Betreuer gestatteten Schenkungen Zentrale Vorschrift für die Vorsorgevollmacht ist nunmehr § 1820 BGB. Die Bevollmächtigung zu bestimmten ärztlichen, freiheitsentziehenden und zwangsweisen Maßnahmen setzt danach weiterhin neben der Einhaltung der Schriftform die ausdrückliche Nennung dieser Befugnisse in d...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 5. Die Unterschriftsbeglaubigung für Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde

Zuständig zur Beglaubigung von Unterschriften unter Vollmachten sind, abgesehen von besonderen Zuständigkeiten, wie z.B. der Konsuln, die Notare und Notarinnen (§ 1 Abs. 1 BeurkG, § 7 Abs. 1 S. 3 BtOG) sowie die Urkundspersonen bei der Betreuungsbehörde (§ 7 Abs. 1 s. 1 BtOG; bisher § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F.). Die Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens regelt das BeurkG, d...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Nachbesserungsbedarf für alte Vollmachten und das Problem der einem Betreuer gestatteten Schenkungen

Zentrale Vorschrift für die Vorsorgevollmacht ist nunmehr § 1820 BGB. Die Bevollmächtigung zu bestimmten ärztlichen, freiheitsentziehenden und zwangsweisen Maßnahmen setzt danach weiterhin neben der Einhaltung der Schriftform die ausdrückliche Nennung dieser Befugnisse in der Vollmachtsurkunde voraus (§ 1820 Abs. 2 i.V.m. §§ 1829 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2, 1831 und 1832 BGB). Hä...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 3. Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber, betreuungsgerichtliche Anordnung des Ruhens der Vollmacht und ihrer Herausgabe an den Betreuer

Der Vollmachtgeber kann die von ihm erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit in vollem Umfang oder hinsichtlich einzelner Teile widerrufen. Dies erfordert bezüglich der vermögensrechtlichen Aufgabenbereiche eine weiterhin vorliegende Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Um das weitere Gebrauchmachen von der (widerrufenen) Vollmacht aus...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / VI. Das Vorsorgeregister – Eintragungsmöglichkeiten, Einsichtsrecht und Kontrolle

Die Bundesnotarkammer (BNotK) führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 78a Abs. 1 S. 1 BNotO). Ausdrücklich erwähnt werden ab 1.1.2023 auch Patientenverfügungen; hinzugekommen sind Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB. Am 31.12.2021 waren im ZVR insgesamt 5.36...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Die Betreuerbestellung (§ 1814 BGB) und diesbezügliche Wünsche bzw. Verfügungen

Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung.[17] Es bleibt dabei, dass eine Betreuung, auch eine Kontrollbetreuung, gegen den frei...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 2. Das Recht der Kontrollbetreuung

Das Bestehen einer Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers weiterhin grundsätzlich aus (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB). Die privatautonome Regelung geht dem staatlichen "Eingriff" vor. Zur Vermeidung einer überflüssigen und nicht gewünschten Betreuerbestellung besteht auch in Zukunft eine Unterrichtungspflicht über eine bestehende Vorsorgevollmacht bei Kennt...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / V. Das Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB)

Seit 1.1.2023 besteht ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 21 LPartG) in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Kein entsprechendes Recht besteht für andere nahestehende Angehörige, insbesondere für Kinder hinsichtlich ihrer alten Eltern und Eltern für ihre volljährigen behinderten Kinder. Das neue Rechtsinstitut hat Vorrang vor einer Betreu...mehr

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FF 02/2023, Rechtsprechung ... / 7 Betreuung und Unterbringung

BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – XII ZB 184/22 a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine – nach wie vor bestehende – ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950). b) Besonderhei...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuungs- und Vormundschaftsrecht, Ehegattengesundheitsnotvertretung

Neuerungen bei der Vorsorgevollmacht und beim Vorsorgeregister Einführung Zum 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (BGBl 2021 I, 882) in Kraft getreten. von der Reform sind im Familienrecht des BGB, aber auch in weiteren Gesetzen (z.B. dem BtOG, dem PStG, der BnotO, der VRegV und dem FamFG) zahlreiche Vorschriften betroffen. Der nachfolgen...mehr

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zfs 02/2023, zfs Aktuell / 4.1 Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Am 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 882). Durch das Gesetz sollen diese Rechtsbereiche umfassend modernisiert werden. Das neue Betreuungsrecht soll die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen stärken und damit den Vorgaben von Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tr...mehr

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ZErb 02/2023, Testamentsanf... / 1 Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschl. v. 30.8.2022 Bezug. Dieser lautete wie folgt: Der Antragsteller ist der ehemalige Lebensgefährte des am TT.MM.2021 verstorbenen AA (Erblasser). Der Erblasser war verheiratet. Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe ist die Beteiligte zu 1. hervorgegangen. Der Erblasser ...mehr

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ZErb 02/2023, Rezension

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Dietmar Kurze 1. Auflage 2023 346 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-127-8 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist in vollem Gange und trat zum 1.1.2023 in Kraft. Weit über 100 Paragrafen im BGB und vielen anderen Gesetzen wurden neu sortiert, überarbeitet und sprachlich angepasst, das Betreuungsbehörde...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 3 Rolle der Bank

Mit dem Tod eines Kunden erlischt dessen Konto bei der Bank nicht automatisch. Soweit Kontovollmachten des Erblassers existieren (postmortal, also mit Wirkung ab dem Todesfall, oder transmortal, also über den Tod hinaus), ist der Vollmachtswiderruf durch den/die Erben notwendig. Der Erbe kann, soweit er Verfügungsberechtigter ist, Verfügungen vornehmen, wie z. B. Geld abhebe...mehr

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Der digitale Nachlass – Pra... / b) Keine Niederschrift in der letztwilligen Verfügung

Keinesfalls sollten die Zugangsdaten in der letztwilligen Verfügung oder der Vorsorgevollmacht niedergeschrieben werden. Es besteht die Gefahr, dass neben den Erben (oder dem Testamentsvollstrecker) auch weitere, nichtberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und sodann Zugriff auf die Nutzerkonten des Erblassers erhalten. Die letztwillige Verfügung wird vom Nac...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der digitale Nachlass – Pra... / b) Lebzeitige Errichtung einer post- oder transmortalen Vollmacht

Der Mandant könnte lebzeitig einer Vertrauensperson eine trans- oder postmortale Vollmacht erteilen, mit der der Bevollmächtigte den digitalen Nachlass verwalten und abwickeln kann. Die Erteilung einer solchen Vollmacht bietet den Vorteil, dass diese unabhängig von der Erbenstellung besteht, d.h. von der Vollmacht schon vor der Testamentseröffnung bzw. Amtsannahme des Testam...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / C. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht des Unternehmers

Rz. 86 Zuletzt stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Besonderheiten bei der Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht des Unternehmers zu beachten sind. I. Trennungs- und Abstraktionsprinzip Rz. 87 Von der durch Vollmacht vermittelten rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis (sog. rechtliches Können) ist stets das Innenverhältnis (sog. rechtliches Dürfen) zu u...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / a) Vorsorgevollmacht für Gesellschafterrechte

Rz. 78 Ist den Gesellschaftern daran gelegen, alle Mitgesellschafter zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht zur Ausübung von Gesellschafterrechten zu verpflichten, kann dies – sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften – durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag umgesetzt werden. Muster 2.4: Gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Erteilung ein...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / C. Vorsorgevollmacht – Rechtsinstitut/Begriff der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Die Vorsorgevollmacht hat sich zu einem Rechtsinstitut entwickelt. Die Vorsorgevollmacht wird insbes. mit der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung unter dem Begriff der Vorsorgeverfügungen zusammengefasst.[39] Das Recht der Vorsorgeverfügungen kann aufgrund seiner praktischen Bedeutung und besonderen Behandlung in Rechtsprechung und Literatur als besonderes ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / b) Vorsorgevollmacht für Gesellschafterrechte und Organbefugnisse

Rz. 79 Sollen auch Organbefugnisse bei Personengesellschaften von der Verpflichtung umfasst sein, könnte dies ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel bietet sich jedoch meines Erachtens allenfalls an, wenn man die Auffassung teilt, dass Leitungsaufgaben durch einen Vorsorgebevollmächtigten ausgeübt werden können, was wie gesehen umst...mehr