Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / VII. Widerspruch, Registrierung im ZVR, §§ 78a, 78b BNotO n.F.

Rz. 33 Gemäß § 78a Abs. 1 BNotO n.F., § 1 VRegVO n.F. können Widersprüche gegen die Ehegattenvertretung in das ZVR eingetragen werden. Der Widerspruch hat nur deklaratorische Wirkung.[55] Es wird der entgegenstehende Wille gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2a BGB n.F. kundgetan. Denkbar wäre es, zukünftig in Eheverträgen einer Regelung hierzu aufzunehmen. Der Widerspruch und der Eintrag...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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Anhang 3: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – VRegV

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung – VRegV) v. 21.2.2005, BGBl. I, 318 BGBl. III 303–1-1 zuletzt geändert durch G. v. 4.5.2021, BGBl. I, 882, 910mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / I. Einleitung

Rz. 40 In erster Linie wird eine Vertretung durch den Ehegatten ermöglicht, ohne dass eine Betreuung eingerichtet wird oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zum Ende des Vertretungsrechts siehe Rdn 27–30.mehr

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§ 18 Betreuungsgericht, -be... / III. Aufgaben außerhalb gerichtlicher Verfahren, §§ 5–10 BtOG

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / 2. Kritik

Rz. 6 In den meisten Stellungnahmen von Verbänden wurde die Regelung trotzdem abgelehnt,[3] wie auch in der juristischen Literatur[4] und sogar in der Facharbeitsgruppe 3 beim BMJV.[5] Das Motiv der Kostenreduzierung wird als leitend angenommen.[6] Aus den Kreisen der Ärzteschaft scheint eher Zustimmung zu kommen[7] mit Kritik im Detail, insbesondere am Verwaltungsaufwand.[8...mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / VII. Unberechtigte Vertretung

Rz. 53 Fraglich ist, was bei einer unberechtigten Vertretung geschieht. Es sind ohne weiteres Fälle denkbar, bei denen ein Widerspruch im ZVR nicht wahrgenommen wird (da die Einsichtnahme in das Register keine Pflicht für den Arzt ist) oder der vertretende Ehegatte einen entgegenstehenden Willen des vertretenen Ehegatten, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuung oder eine Tren...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / I. Vormundbestimmung, §§ 1782 f. BGB n.F.

Rz. 56 Wie bisher können Eltern für den Fall ihres Versterbens einen Vormund bestimmen und müssen dabei die Form der letztwilligen Verfügung wahren, also handschriftlich oder notariell verfügen.[68] Systematisch wurde die Regelung zum Ausschluss von Personen durch die Eltern gem. § 1782 BGB a.F. in die Regelung zur Benennung (bisher §§ 1776 f. BGB a.F.) in § 1782 BGB n.F. int...mehr

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§ 9 Betreuungsverfügung, § 1816 Abs. 2 BGB

Rz. 1 Wie nach dem bisherigen § 1901c BGB a.F. ist das Betreuungsgericht bei einem Betreuungsverfahren über bestehende Betreuungsverfügung zu unterrichten, § 1816 Abs. 2 BGB n.F. Gem. § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. kann in einer Betreuungsverfügung vor Bestellung des Betreuers für andere als in § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. genannte Personen eine Befreiung gewünscht werden (siehe ...mehr

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§ 11 Einrichtung einer Betr... / III. Aufenthalt im Ausland, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F.

Rz. 20 Bemerkenswert ist, dass nun die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten im Ausland als Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden muss, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, es sei denn, es ist damit zugleich die Aufgabe von Wohnraum verbunden. Dann gilt § 1833 Abs. 3 BGB n.F. Wichtige Regelung Ausdrückliche Zu...mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / 1. Ziele

Rz. 4 Durch diese Regelung können Abläufe entbürokratisiert und beschleunigt werden, da das Betreuungsgericht nicht eingeschaltet werden muss und das gesamte Verfahren zur Betreuungseinrichtung entbehrlich wird, selbst wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zudem entspricht es einer in der Bevölkerung weit verbreiteten Annahme, dass ein Vertretungsrecht unter Ehegatten beste...mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / 3. Kein umfassendes und auch kein Notvertretungsrecht

Rz. 12 In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung wurde zwar behauptet, dass "für medizinische Akutsituationen nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode ein gesetzliches Notvertretungsrecht geschaffen werden" solle.[16] In dem Koalitionsvertrag wurde allerdings keinesfalls einschränkend formuliert, denn es hieß: "Wir wollen Ehepartnern ermöglichen, im Betre...mehr

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§ 1 Einleitung / A. Strukturelle Änderungen

Rz. 1 Die Zahl und Relevanz der Betreuungen übersteigt die der Vormundschaften bei weitem. So wird uns der demografische Wandel von der Zeit der Konzeption des BGB zum Ausgang des 19. Jahrhunderts[1] bis heute auch hier wieder vor Augen geführt. Aus dem Betreuungsrecht über den § 1908i BGB a.F. auf zahlreiche, aber nicht alle Normen des Vormundschaftsrecht zu leiten, ist dah...mehr

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§ 1 Einleitung / VII. Betreuungsrecht

Rz. 10 Das Betreuungsrecht ist am stärksten von Änderungen betroffen und hat das Vormundschaftsrecht als zentrales Regelungssystem abgelöst. In allen Bereich gab es Änderungen, zum Teil umfassende:mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / VIII. Nachweise, Verfahren, § 1358 Abs. 4 BGB n.F.

Rz. 34 Als Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzung für die Vertretungsmacht wird ein bestätigendes Dokument ausgestellt. Aussteller ist der Arzt, dem gegenüber die Vertretung ausgeübt werden soll. Gerichte (durch Richter oder Rechtspfleger), Behörden oder andere Personen wie Verfahrenspfleger oder andere Angehörige sind also nicht beteiligt. Das mag rechtsstaatlich als b...mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / III. Befreite Personen, § 1859 Abs. 2 BGB n.F.

Rz. 18 Zusätzlich zu den schon in § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB a.F. genannten Personen sind nun auch Geschwister grundsätzlich befreit, § 1859 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. Zudem können weitere Personen befreit werden, die der Betreute vor der Betreuung schriftlich benannt hat, § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Nach hier vertretener Ansicht führt die Erweiterung auf Verwandte in gerader L...mehr

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§ 1 Einleitung / E. Gesetzgebungsgeschichte

Rz. 23 Die Reformbedürftigkeit des Vormundschaftsrechts wurde schon in den achtziger Jahren thematisiert und diskutiert.[27] Nach dem Tod des 2-jährigen Kevin in Bremen, dessen Amtsvormund mit 240 Fällen überlastet war, im Jahr 2006 gab es zahlreiche Aktivitäten zum Kinderschutz und im Jahr 2011 wurde eine Teilreform mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreu...mehr

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Anhang 2: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BNotO

Bundesnotarordnung (BNotO) neu gefasst durch Bek. v. 24.2.1961, BGBl. I, 97 BGBl. III 303–1 zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2021, BGBl. I, 1282mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Einleitung

Rz. 29 § 30 BtOG enthält ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer,[28] von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sein werden. Damit soll einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreihei...mehr

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§ 1 Einleitung / G. Evaluation, Ausblick

Rz. 31 Sehr sinnvoll ist nach hiesiger Ansicht, dass eine umfassende Evaluierung vorgesehen ist.[62] Sieben Jahre nach Inkrafttreten sollen dazu wissenschaftliche Untersuchungen erfolgen, um herauszufinden, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden. Deren Inhalt wurde im Vergleich zum Referentenentwurf in dem Regierungsentwurf sehr viel detaillierter beschrieben.[63] Zu Recht...mehr

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§ 10 Ehegattenvertretungsre... / B. Einleitung

Rz. 2 Die Ehegattenvertretung ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden, zivilrechtlichen Fragen ermöglich...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / III. Nur Berufsbetreuer, § 30 Abs. 1 S. 1 BtOG

Rz. 33 Betroffen sind nur Zuwendungen an Berufsbetreuer, womit auch Vereins- und Behördenbetreuer gefasst werden.[34] Zimmermann meint, dass frühere Berufsbetreuer nicht unter die Regelung fallen, wenn also die Testierung nach Ende des Amtes erfolgte.[35] Systematisch wird das zutreffend sein, eröffnet aber Missbrauchsmöglichkeiten, indem die Betreuung niedergelegt oder in e...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / D. Schenkungen, § 1854 Nr. 8 BGB n.F.

Rz. 19 Möglichkeiten bei der Gestaltung kann die Aufhebung des Schenkungsverbots im Betreuungsrecht gem. § 1854 Nr. 8 BGB n.F. eröffnen. Schenkungen sind nun (bis auf Gelegenheitsgeschenke) nur noch genehmigungsbedürftig. Für Vormünder bleibt es bei der bisherigen Form des Schenkungsverbotes, also der Untersagung mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen, § 1798 Abs....mehr

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ZErb 09/2022, Auslegung des... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin B. am 25.8.2017. Die Beklagten haben die Erblasserin aufgrund Testaments vom 24.3.2015 gemeinschaftlich beerbt. In diesem Testament ordnete die Erblasserin u.a. zugunsten des Klägers zwei Vermächtnisse an: Zitat … 5. Mein Haus in der F.straße 19 erhält mein Patenkind, D. mit der Auflage Frau M.. solan...mehr

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ZErb 09/2022, Auslegung des... / Leitsatz

1. Zur Auslegung des Begriffs "vorhandenes Bargeld" in einem privatschriftlichen Testament und zum Missbrauch einer Vorsorgevollmacht. 2. Wendet ein Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode "vorhandene Bargeld" zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch "leicht verfügbare Bankguthaben" erfasst (OLG Karlsruhe ZEV 2007, 380), ...mehr

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Notar im Wohnungseigentum (... / 1 Amtsstellung

Nach dem von der Notarkammer dargestellten Berufsbild nehmen Notare als unparteiische Urkundsperson Aufgaben wahr, die für ein rechtsstaatliches Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind. Um dies zu gewährleisten, sind sämtliche Befugnisse und Handlungen gesetzlich in der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und anderen Bestimmungen reglementiert. So werden Not...mehr

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ZErb 08/2022, Tagungsbericht der Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2022

Die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2022 fand vom 13.-14.5.2022 in der Barock- und Residenzstadt Würzburg statt. Das Programm war vielfältig, u.a. Sorgekultur im Hospiz, Unternehmervorsorgeregelungen, Vollmachtsmissbrauch an vulnerablen Senioren und viele andere spannende Themen, und bot so den Teilnehmern die Gelegenheit, sich intensiv mit Themen des Vorsorgerechts aus...mehr

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ZErb 08/2022, Zu einer Verz... / 1 Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen. Der Senat hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Der Bruder der Parteien, Herr H … P … , ist zwischenzeitlich verstorben. Das LG hat den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft und Erstellung eines notariellen Nachlass...mehr

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ZErb 08/2022, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge

Riedel 3. Auflage 2021 1128 Seiten, 119 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-112-4 Christopher Riedel hat – vier Jahre nach Erscheinen der Vorauflage – die 3. Auflage seines "Praxishandbuch Unternehmensnachfolge" vorgelegt. Zusammen mit 24 weiteren Autoren handelt der Herausgeber alle Themenbereiche der Unternehmensnachfolge ab. Das Werk knüpft dabei an die gelungenen Vorauflagen a...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / 2. Vorsorgevollmacht

Rz. 10 Dieser Vollmachtstypus erfasst über den Bankverkehr hinaus alle Lebensbereiche des Bevollmächtigten. Sie wird regelmäßig in Form einer sog. Generalvollmacht erteilt und enthält darüber hinaus Regelungen, wie der Vollmachtgeber vertreten werden möchte, wenn infolge von Krankheit oder anderen Umständen ein Betreuungsfall eintritt, er also nicht mehr geschäftlich selbsts...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. General- und Vorsorgevollmacht

Rz. 30 Muster 24.13: General- und Vorsorgevollmacht Muster 24.13: General- und Vorsorgevollmacht erschien: _________________________ (Vorname Name), geborene _______________________...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / II. Kontrollvollmacht

Rz. 31 Muster 24.14: Kontrollvollmacht Muster 24.14: Kontrollvollmacht erschien: Frau/Herr _________________________ – nachfolgend "Vollmachtgeber" genannt – dem Notar ausgewiesen durch i...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / 3. Unternehmensbezogene Generalvollmacht

Rz. 14 Die unternehmensbezogene Generalvollmacht stellt einen Unterfall der Vorsorgevollmacht dar. Hierbei erteilt ein – regelmäßig – Einzelunternehmer einem Bevollmächtigten umfassende Befugnisse, ihn im unternehmerischen Bereich zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnisse wären zwar auch bereits durch die Vorsorgevollmacht rechtlich möglich. Im unternehmerischen Bereich, in ...mehr

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§ 18 Testamentsvollstreckun... / C. Internationale Vollmachten

Rz. 7 Nicht nur in Bezug auf die Nachlassplanung, sondern auch hinsichtlich der Vorsorgeregelung ist in Fällen mit Auslandsbezug besondere Vorsicht geboten. Vor allem ist fraglich, inwieweit deutsche Vorsorgevollmachten im Ausland wirksam und anerkennungsfähig sind. Rz. 8 Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) ist bei internationalen Sachver...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / 5. Kontrollvollmacht

Rz. 18 Die Kontrollbevollmächtigung[22] verfolgt zwei Zwecke. Zum einen ermöglicht sie eine Überwachung des General- und Vorsorgebevollmächtigten. Zum anderen ermöglicht sie auch überhaupt erst, den Wunsch nach Ausschluss eines gerichtlich bestellten Betreuers effektiv umzusetzen. Hier erlangt das richtige Verständnis der gesetzlichen Regelungszusammenhänge und ihre Umsetzun...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VII. Patientenverfügung

Rz. 36 Muster 24.19: Patientenverfügung Muster 24.19: Patientenverfügung Ich,[29] (_________________________ alle Vornamen) (_________________________ Nachnahme), geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, was folgt. Meine Erklärungen sollen im ...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / III. Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 18 Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit seiner umfassenden Zulassung von nicht der Anwaltschaft angehörigen Testamentsvollstreckern eine Entwicklung vorausgenommen, die der Gesetzgeber seinerzeit ohnehin plante und mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch umgesetzt hat. Nach § 5 RDG ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckun...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / III. Sonstige Dienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 22 Nicht verkammerte Dienstleister, die sich der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung annehmen, unterliegen keinerlei Ausbildungs- und Fortbildungsnachweispflichten. Sie unterliegen auch keinem speziellen Werbeverbot. Nicht sachbezogene Werbung für die Dienstleistung der Testamentsvollstreckung ist damit erfahrungsgemäß möglich. Die geschäftsmäßige Testamentsvollstre...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)

Rz. 29 Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) 22 Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.dse-erbrecht.de einsehbar. Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)[22] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IV. Nachlassvollmacht

Rz. 33 Muster 24.16: Nachlassvollmacht Muster 24.16: Nachlassvollmacht Nachlassvollmacht[28] betreffend den Nachlass _________________________, geb. am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, _________________________ Die Erbin _________________________, nachfolgend auch "Erbin" genannt, erteilt hiermit in ...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / II. Testamentsvollstreckung und Estate Planning

Rz. 8 Eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kann nur im ganzheitlichen Zusammenhang der postmortalen Vermögenssorge, dem sog. Estate Planning, gesehen werden. Dieser Begriff stammt aus den USA. Die ganzheitliche Vermögensnachfolgeplanung spielt dort aufgrund der über bereits mehrere Generationen hinweg aufgebauten Vermögenswerte naturgemäß eine größere Rolle als in Europ...mehr

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ZErb 06/2022, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021 in Berlin

Bei schönstem, sonnigen Herbstwetter fand am 1./2.10.2021 die "Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021" in Berlin statt. Geboten wurde ein bunter Themenpotpourri, so u.a. Vorsorgemissbrauch, die Neuregelung der Sterbehilfe nach dem Urteil des BVerfG zu § 217 StGB, Demenzerkennung und natürlich die Reform des Betreuungsrechts mit ihren Auswirkungen auf das Vorsorgerecht. Un...mehr

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ZErb 06/2022, Zu den Folgen... / 1 Gründe

I. Der Erblasser verstarb am XX.XX.2017 verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist am XX.XX.2005 vorverstorben. Seine Eltern sind gleichfalls vorverstorben. Der Erblasser hatte fünf Geschwister, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Ein Bruder des Erblassers war verstorben und hat vier Kinder hinterlassen. Eine Schwester des Erblassers ist nachverstorben (vgl. Bl. 46 ff. d.A.)...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / III. Testamentsvollstreckung im Bereich privater Vermögen

Rz. 22 Die Gründe, warum Erblasser sich entschließen, im Privatbereich eine Testamentsvollstreckung zu verfügen, sind vielfältig und ebenso unterschiedlich wie die Erblasser selbst. Auch das sind bei näherer Betrachtung oftmals besondere Fälle, weshalb wir auch diese hier kurz beleuchten möchten. Rz. 23 Gründe für die letztwillige Anordnung einer Testamentsvollstreckung mögen...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / V. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung nach der Trennung

Rz. 247 In der Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht hat der Verfügende einer Person seines Vertrauens für den Fall seiner Pflegebedürftigkeit bestimmte Aufgaben und Berechtigungen übertragen. Ist dies der Ehegatte und leben die Beteiligten jetzt getrennt, dürfte auch das früher bestehende Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben sein. Es besteht also dringende Veranlassu...mehr

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ZErb 04/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, Geschäftsprüfungen nach § ...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Der dem Bundesgerichtshof zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich knapp wie folgt zusammenfassen: In einem notariellen Erbvertrag mit vertraglich vorgesehenem Rücktrittsrecht zu Lebzeiten der Eheleute bedachten sich diese vertraglich bindend mit Vermächtnissen. Im Nachgang erteilte die Ehefrau ihren beiden Kindern eine umfassende Vorsorgevollmacht. 2020 erklärte der Ehemann d...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Die besondere Bedeutung dieser für die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheidung verdeutlichen bereits die bemerkenswert zahlreichen – zumeist zustimmenden – Besprechungen.[7] Dies mag auch daran liegen, dass die erfolgte Klarstellung nicht nur für die Fälle des Rücktritts vom beurkundungspflichtigen Erbvertrag, sondern, wie gesehen, über § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB auch für de...mehr