Fachbeiträge & Kommentare zu Widerrufsrecht

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / III. Besonderer Teil des Verbrauchervertragsrechts: Allgemeine Widerrufsrechtsregelungen

Auch die ("allgemeinen") Normen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts (§§ 355 ff. BGB) haben mit der Umsetzungsnovelle eine Neuregelung erfahren. Insbesondere ist die Systematik der §§ 355 ff. BGB mit dem "allgemeinen" verbraucherschützenden Widerrufsrecht in § 355 BGB, auf das die im BGB verstreuten "besonderen" widerrufsrechtlichen Spezialregelungen (wie z.B. § 312g A...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / 1.13.2.2 bb) Belehrungs-Muster

Der Text einer solchen Widerrufsbelehrung einschließlich eines Empfangsbekenntnisses und eines Muster-Widerrufsschreibens könnte wie folgt aussehen (vgl. aber auch die Richtlinie zur Widerrufsbelehrung des DFV – abgedr. im Jahrbuch Franchising 2016/2017, 325 ff.): Muster einer Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründe...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / c) Einführung einer Bedenkzeit gem. § 495 Abs. 3 BGB

Entsprechend der o.g. Vorgaben der WIKrRL (s.o. II. 3. c) wird in § 495 BGB ergänzend zu dem Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge eine explizite "Bedenkzeit" eingeführt: Gemäß § 495 Abs. 3 BGB ist dem Verbraucher bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (in den Fällen des § 495 Abs. 2 BGB, d.h. in den Konstellationen eines Verbraucherdarlehensvertrags, in dene...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / I. Einleitung: EU-Verbraucherrechterichtlinie RL 2011/83/EU und BGB-Änderungen

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 (ABl. Nr. L 304, S. 64, kurz: VRRL) ist mit dem zum 13.6.2014 in Kraft getretenen Gesetz vom 20.9.2013 ("Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" v. 20.9.2013, BGBl. I S. 3642, hier kurz: Umsetzungsgesetz) im deutschen (Verbraucherpriva...mehr

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ZAP 16/2016, Aktuelle Entwi... / c) Widerruf des Maklervertrags nach § 355 BGB

Soweit der Maklervertrag nach bisherigem Recht als Haustürwiderrufsgeschäft (vgl. BGHZ 185, 192 Rn 11; jetzt Außergeschäftsraumvertrag, hierzu D. Fischer NJW 2014, 3281, 3282), Teilzahlungsgeschäft (BGHZ 194, 150 Rn 12; BGH, VersR 2014, 1328) oder Fernabsatzgeschäft (OLG Düsseldorf NZM 2015, 225, 226; KG GE 2016, 57) einzustufen ist, sind die Bestimmungen über die Widerrufsr...mehr

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ZAP 11/2016, Fernabsatzvertrag: Widerruf ohne Benennung eines Grundes möglich

(BGH, Urt. v. 16.3.2016 – VIII ZR 146/15) • Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242) kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbe...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / a) Rechtsfolgen des Widerrufs

Die wichtigste Änderung betrifft die "Entkopplung" des Widerrufsfolgenrechts vom Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB) in §§ 357–357c BGB (vgl. dagegen den früheren § 357 BGB a.F.), die ebenfalls richtlinien(vorgaben)bedingt ist (vgl. dazu Art. 12 ff. VRRL). Die deutsche Umsetzung verfolgt hier – systematisch immerhin konsequent – die zuvor geschilderte Regelungstechnik bei den Wi...mehr

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ZAP 3/2016, Der Widerrufs-Joker im Kreditvertrag: Rien ne va plus?

Bekanntlich hat die Rechtsprechung des BGH zur Anerkennung eines "ewigen" Widerrufs selbst bei nur geringfügiger Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen zur Finanzierung von Immobilien der Jahre 2002 bis 2010 (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 28.6.2011 – XI ZR 349/10 sowie zu den Rechtsfolgen BGH, Beschl. v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15, ZAP EN-Nr...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / IV. Fazit und Ausblick

Die Erreichung der Ziele der WIKrRL, zu einem hohen Niveau des Verbraucherschutzes gerade vor Überschuldung und Immobilienverlust beizutragen sowie eine fundierte Kreditentscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen (s. nur die Erwägungsgründe 3 bis 6 der WIKrRL), kann für das deutsche Recht überwiegend bejaht werden. Auch hier finden in der deutschen Umsetzung die beiden "kla...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / 1.13.2.1 aa) Belehrungspflicht

Sollte der Franchisenehmer Existenzgründer und damit Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sein, so ist dieser, wenn der Masterfranchisevertrag zugleich eine Bezugsbindung enthält, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren. Diese Widerrufsbelehrung orientierte sich zunächst an dem gesetzlichen Muster der 2. Änderungsverordnung zur BGB-Informationspflichtenverordnung (vgl. zu...mehr

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ZAP 15/2016, Internetreport / 8 Widerruf bei günstigerem Drittbezug

Die nachfolgend geschilderte Konstellation ist ein Ärgernis für Händler: Ein Kunde bestellt ein Produkt, das der Verkäufer sodann liefert. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen; über das Widerrufsrecht wurde ordnungsgemäß belehrt. Im Rahmen der Widerrufsfrist erklärt der Kunde den Widerruf. Im Verlauf der nachfolgenden "Diskussion" gibt der Kunde an, dass er das gleiche Prod...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / II. Allgemeiner Teil des Verbrauchervertragsrechts

Im Mittelpunkt des Umsetzungsgesetzes stehen die im Allgemeinen Schuldrecht des BGB verorteten Änderungen und Neufassung der Abschnitte über besondere Vertriebsformen gem. §§ 312b–312j BGB (s.u. 2.) sowie über das verbraucherschützende Widerrufsrecht (vgl. auch zur Historie und m.w.N. N. Fischer, Das allgemeine verbraucherschützende Widerrufsrecht, 2003, passim) gem. §§ 355–...mehr

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ZAP 11/2015, Partnervermittlungsvertrag: Verstoß gegen die guten Sitten

(AG Neumarkt, Urt. v. 9.4.2015 – 1 C 28/15) • Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers kann nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dadurch erloschen sein, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon b...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / a) Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB)

Gemäß § 355 BGB ist nur ein solcher Franchisenehmer über sein Widerrufsrecht zu belehren, der Verbraucher ist. Damit gewinnen die Vorschriften der §§ 13, 14 BGB, die sich mit den Begriffen des "Verbrauchers" bzw. des "Unternehmers" befassen, auch für den Abschluss von Franchiseverträgen grundsätzliche Bedeutung; insbesondere für Existenzgründungsfranchisenehmer, wie die Ents...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / V. Fazit: "Licht und Schatten" der Reform des Verbraucherprivatrechts

Nachdem zuvor bereits mit dem Gesetz vom 10.5.2012 ("Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes", BGBl. I, S. 1084) ein Teilbereich der VRRL im deutschen Privatrecht realisiert worden ist, hat das Umsetzungsgesetz ...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / b) Belehrung (§ 355 BGB)

1.13.2.1 aa) Belehrungspflicht Sollte der Franchisenehmer Existenzgründer und damit Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sein, so ist dieser, wenn der Masterfranchisevertrag zugleich eine Bezugsbindung enthält, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren. Diese Widerrufsbelehrung orientierte sich zunächst an dem gesetzlichen Muster der 2. Änderungsverordnung zur BGB-Informatio...mehr

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ZAP 6/2016, Anwaltsmagazin / Neuregelungen im März

In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten: Asyl- und Schutzsuchende in Deutschland erhalten jetzt einen einheitlichen Flüchtlingsausweis, für Gebäudereiniger gibt es höhere Mindestlöhne und Verbraucher erhalten eine bessere Beratung bei Krediten und Dispozinsen. Im Einzelnen: Einheitlicher Flüchtlingsausweis Das neue Datenaustauschverb...mehr

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zerb 8/2016, Anwendbarkeit ... / Aus den Gründen

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2015, 476 (mit Anmerkung Weidlich) abgedruckt ist, hat ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 7.4.1977 Alleinerbin der Mutter geworden, da das Testament weder wirksam ...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / c) Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs

Der Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauch oder unzulässiger Rechtsausübung kommt nach dem Urteil des BGH vom 16.3.2016 (VIII ZR 146/15) nur ausnahmsweise in Betracht – entweder bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Franchisegebers oder einem schikanösen Verhalten des Franchisenehmers (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2014, 238). Ansonsten bleibt...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / 1. Verbraucherschützende Änderungen in BGB und EGBGB

Im Fokus dieser Betrachtung stehen die Änderungen gem. Art. 1 des Umsetzungsgesetzes, die zu zahlreichen Detailanpassungen im Verbraucherprivatrecht des BGB führen, dort insbesondere im Kapitel 2 ("Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge") des Titels 3 ("Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Ver...mehr

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ZAP 12/2015, Darlehensvertrag: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung nach Vertragsänderung

(LG Aachen, Urt. v. 19.2.2015 – 1 O 23/14) • Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" informiert den Verbraucher nicht eindeutig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / e) Bewertung

Unverkennbar haben die Bezugnahmen dieser Widerrufsbestimmungen eine Sachlogik, diese ist für den Normanwender – und erst recht für einen typischen Verbraucher – jedoch deutlich intransparenter als die bisherige Verweisungssystematik. Jedoch bestimmt die VRRL für die Ausübung der verbraucherschützenden Widerrufsrechte detailgenaue Vorgaben, die den deutschen Umsetzungsgesetz...mehr

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ZAP 22/2016, Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs

(BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15) • Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, stellt keine hinreichend deutliche Belehrung des Darlehensnehmers über den Beginn der Widerrufsfrist dar. Hinweis: Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Muster...mehr

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ZAP 14/2016, Ist ein auf Ve... / II. Sachverhalt

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Vertragsverhältnis zwischen der Betreiberin eines elektronischen Branchenverzeichnisses (Kl.) und der Inhaberin eines Bio-Ladengeschäfts (daher der Name der Entscheidung „Lebens-Kost“). Eine Mitarbeiterin der Klägerin hatte die Beklagte ohne vorangegangenen Kontakt angerufen und ihr einen Eintrag in dem Branchenverzeichnis...mehr

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ZAP 14/2016, Ist ein auf Ve... / IV. Anmerkung

Nach den Gesetzesmaterialien zum UWG 2004 stellen die zivilrechtlichen UWG-Vorschriften keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (BT-Drucks 15/1487, S. 22, 34 und 43). In einem Strafverfahren hatte der BGH dies mit Urt. v. 30.5.2008 (1 StR 166/07) bereits zum UWG 2004 festgestellt. Dieser zutreffenden Ansicht sind in den vergangenen Jahren auch zahlreiche Zivilgericht...mehr

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ZAP 15/2016, Internetreport / 2 Widerrufsbelehrung unterhalb des Bestell-Buttons

Ein Wettbewerbsverband hatte einen Unternehmer abgemahnt, weil dieser die Widerrufsbelehrung unterhalb des Bestell-Buttons platziert hatte, allerdings nahe der Schaltfläche "Kaufen". Vor dem OLG Köln (Urt. v. 8.5.2015 – 6 U 137/14) hatte die Klage allerdings keinen Erfolg. Das Gericht entschied, es sei nicht zwingend, dass die Informationen zum Widerrufsrecht oberhalb des Be...mehr

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Gesetzgebungsreport / 6. Kleinanlegerschutz

Mit dem in seinen wesentlichen Teilen zum 10.7.2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz vom 3.7.2015 (BGBl I, S. 1114) sollen insbesondere Missstände am sog. Grauen Kapitalmarkt, wie sie etwa im Fall Prokon deutlich geworden sind, beseitigt werden. Die neuen Regelungen sollen Verbraucher effektiver vor hochriskanten und intransparenten Finanzprodukten schützen und d...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Fischer, Maklerrecht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl. 2015, 228 S., Deutscher Fachverlag, 69 EUR

Wer wäre kompetenter, ein Werk zum Maklerrecht anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verfassen als der Autor, der bis 2002 Mitglied im hierfür zuständigen 15. Senat des OLG Karlsruhe war und danach Richter am BGH im IX. Senat? Das Werk zeichnet sich durch die umfassend und klar dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung und die Verweise auf wichtige Literaturmeinu...mehr

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ZAP 12/2015, Immobilienmaklerverträge: Anwendbarkeit der Widerrufsregeln bei Fernabsatzverträgen

(OLG Schleswig, Urt. v. 22.1.2015 – 16 U 89/14) • Die Regelungen des Widerrufs im Falle von Fernabsatzverträgen sind auf Immobilienmaklerverträge nicht anzuwenden. Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstl...mehr

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ZAP 6/2017, Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsbelehrung

(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016 – 17 U 227/15) • Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag weicht nicht deshalb von den gesetzlichen Vorgaben ab, wenn sie nur eine Großkundenpostleitzahl als Anschrift des Widerrufsadressaten enthält. Auch eine Postfachanschrift ist als ladungsfähige Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. anzusehen. Maßgeblich ist d...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / d) Folgeanpassungen

Folgeanpassungen betrafen schließlich (u.a.) das FernUSG, das UWG, das Investmentgesetz, die Preisangabenverordnung und das Versicherungsvertragsgesetz (vgl. dazu Art. 3, 5, 6, 7 und 9 des Umsetzungsgesetzes). Änderungsbedarf gab es zudem auch im EGBGB bei den Regelungen über Informationspflichten (s. dazu Art. 1 Umsetzungsgesetz sowie unter IV. 1.) sowie bei den amtlichen Mu...mehr

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ZAP 7/2017, Darlehensvertrag: Widerrufsbelehrungen bei Eheleuten

(OLG Stuttgart, Urt. v. 31.1.2017 – 6 U 55/16) • Wird einem Ehepaar im Rahmen eines Darlehensvertrags nur ein Exemplar einer Widerrufsbelehrung übersandt, begründet dies keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Aushändigung der Widerrufsbelehrung soll gewährleisten, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbeleh...mehr

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ZAP 12/2015, Internetreport / Maklervertrag als (widerrufbarer) Fernabsatzvertrag

Ein online abgeschlossener Maklervertrag mit einem Verbraucher stellt nach Ansicht des OLG Jena, Urteil vom 4.3.2015 (2 U 205/14), einen Fernabsatzvertrag dar, der nach den gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden kann (ebenso betreffend das bis zum 12.6.2014 geltende Recht: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2014 – 7 U 37/13; LG Bochum, Urt. v. 9.3.2012 – 2 O 498/11; OLG Bambe...mehr

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ZAP 15/2015, Arbeitsvertrag... / VII. Widerrufsvorbehalt

Der in einem Arbeitsvertrag verwandte Widerrufsvorbehalt dient dazu, Entgeltbestandteile bzw. "Zusatzleistungen" unter bestimmten Voraussetzungen, etwa einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit, zu widerrufen (vgl. Bauer/Heimann a.a.O., 114, 116 ff.; Jansen/Willemsen RdA 2010, 1; Kroeschell NZA 2008, 1393; Hümmerich NJW 2005, 1...mehr

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ZAP 2/2015, Teppichkauf in Anatolien – Widerruf nach deutschem Recht?

Die meisten der jährlich mehr als vier Millionen deutschen Türkei-Urlauber kommen irgendwann an einem Teppichladen in Istanbul, Antalya oder Izmir vorbei. "Kommen Sie herein, nur schauen, nicht kaufen!" Eine halbe Stunde später ist der Kaufvertrag dann doch unterschrieben – für knappe tausend Euro vielleicht kein Schnäppchen, aber schön sieht er schon aus, der handgeknüpfte ...mehr

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ZAP 7/2016, Anwaltsmagazin / Reform des Bauvertragsrechts geplant

Anfang März hat die Bundesregierung eine Novelle zum Bauvertragsrecht auf den Weg gebracht. Mit den geplanten Änderungen vor allem im Werkvertragsrecht sollen Bauherren künftig mehr Rechte gegenüber Werkunternehmern erhalten. So sollen sie u.a. mehr Informationen bekommen, leichter als bisher Änderungen während des Bauvorhabens durchsetzen können und eine verbesserte Gewährl...mehr

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ZAP 16/2015, Anwaltspraxis / Informationspflichten im Kreditwesen werden verschärft

Die Bundesregierung will die Informationspflichten der Banken bei der Kreditvergabe verschärfen. Sie müssen künftig die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen und Alternativen zum Dispokredit aufzeigen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett Mitte Juli verabschiedet. Es setzt damit die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie die Vereinbarungen aus d...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / e) Informations- und Erläuterungspflichten

Weiterhin beinhaltet das Umsetzungsgesetz zahlreiche neue Informationspflichten (sowie weitere Pflichten, wie z.B. Übermittlungspflichten) für den Kreditgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB: § 491a BGB, der die "vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen" regelt, enthält in Absatz 1 eine allgemeine Informati...mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / a) Bündelungsgeschäfte und Koppelungsgeschäfte

Gemäß den Vorgaben der WIKrRL werden Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensgeber vom Verbraucher verlangt, neben dem Darlehensvertrag noch einen Vertrag über weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen abzuschließen, in § 492a Abs. 1 S. 1 BGB explizit verboten, und zwar mit Ausnahme der in § 492b BGB ("Zulässige Kopplungsgeschäfte") geregelten Fälle. Diese Ausnahmen ...mehr

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ZAP 2/2015, Umsetzung der E... / bb) Bewertung

Vergleicht man die früheren Ausnahmeregelungen in § 312d Abs. 4 BGB a.F. für Fernabsatzverträge und § 312 Abs. 3 BGB a.F. für "Haustürgeschäfte" mit dem geltenden Ausnahmenkatalog, wird deutlich, dass die Zahl der Tatbestände angewachsen ist. Dies ist zutreffend als (richtliniendeterminierte) Verschlechterung des Verbraucherschutzes im deutschen Privatrecht zu bezeichnen (s....mehr

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ZAP 5/2017, EU-Wohnimmobili... / I. Einleitung

Die Kontinuität des Wandels im europäischen und deutschen Verbraucher(privat)recht hat eine weitere Bestätigung erfahren: Nachdem die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 (ABl Nr. L 304, S. 64) mit dem zum 13.6.2014 in Kraft getretenen "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung"...mehr

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ZAP 6/2017, Anwaltsmagazin / 11 Verbraucherratgeber in Neuauflage erschienen

In der mittlerweile sechsten Auflage ist kürzlich die Broschüre "Verbraucherschutz kompakt – Guter Rat in Alltagsfragen" erschienen. Auf 220 Seiten klärt der von der Bundesregierung herausgegebene Ratgeber Verbraucher über ihre Rechte insbesondere bei Alltagsgeschäften auf. Darüber hinaus nennt die Neuauflage kompetente Ansprechpartner wie etwa die Verbraucherschutzorganisat...mehr

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ZAP 1/2017, Widerrufsbefugnis: Verbraucherdarlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern

(BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15) • Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, hat jeder von ihnen das Recht, seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen. Die Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts wird auch nicht durch § 351 S...mehr

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zfs 7/2016, Beschwerdewert ... / 2 Aus den Gründen:

[2] "… II. Die Beschwerde der Bekl. gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer liegt über 20.000 EUR." [3] 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH WM 2015, 1669 Rn 3 m.w.N.). Für die Berechnung des Werts d...mehr

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Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG – Ausübung und Widerruf des Wahlrechts

Leitsatz 1. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen. 2. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeit...mehr

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zfs 6/2016, Zeitpunkt des V... / 1 Aus den Gründen:

" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gem. § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 Buchstabe d), 4 (1) S. 1 c) ARB 2010. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Der Rechtsschutzfall ist gem. § 4 (1) S. 1 Buchst. c) ARB 2010 mit der Verweigerung der ...mehr

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AGS 5/2016, Anforderung an die Ausübung eines Widerrufsrechts bezüglich einer Rechtsschutzzusage wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Leitsatz Eine durch eine Rechtsschutzversicherung erklärte Rechtsschutzzusage kann nachträglich nur noch aus Gründen widerrufen werden, die im Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bekannt oder jedenfalls ohne Weiteres erkennbar waren. Damit scheidet ein Widerruf wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bei unveränderter Sach- und Kenntnislage aus. OLG Frankfurt, Urt. v. 23....mehr

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AGS 5/2016, Anforderung an ... / 2 Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur Deckung für die gerichtlichen (nicht auch die außergerichtlichen) Kosten verlangt, Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, da der Beklagte einen Anspruch des Klägers bestreitet. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist auch ausreichend konkret beschrieben...mehr

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FF 5/2016, Verwirkung wegen... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist der Redaktion erst im letzten Jahr zugeleitet worden. Wir haben uns allerdings entschlossen, die Entscheidung abzudrucken, weil sie ein aktuelles Thema hervorragend gelöst hat und zum anderen zeigt, dass Amtsgerichte durchaus in der Lage sind, sich bei geeignetem Sachvortrag mit der schwierigen Billigkeitsvorschrift des § 1579 BGB angemessen zu beschäfti...mehr

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Zerb 4/2016, Auskunftsanspr... / I. Grundlagen

Stiftungen sind kein Instrument der Pflichtteilsvermeidung, da die Übertragung von Vermögen auf Stiftungen grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.[1] Stiftungen können jedoch insofern zur Pflichteilsvermeidung eingesetzt werden, als der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen auf Stiftungen überträgt und damit den Fristenlauf nach § 2325 Abs. 3 BGB in Gang setz...mehr