Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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§ 55 Widerspruchsverfahren / I. Auslegung des Rechtsbehelfsbegehrens

Rz. 28 Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.[51] Danach gibt es kein Verbot, Willenserklärungen zugunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen.[52] Rz. 29 Eine falsche Bezeichnung als "Einspruch", "Beschwerde"...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / V. Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; §§ 70 Abs. 1 S. 1, 68 VwGO)

Rz. 46 Popularwiderspruch ist unzulässig. Widerspruch kann nur einlegen, wer durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten "beschwert" ist (arg. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).[69] Rz. 47 Eine Beschwer liegt vor, wenn der Widerspruchsführer geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Hierzu genügt an dieser Stelle die Festste...mehr

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§ 41 Rechtsschutz / I. Gegenstand der Anfechtung; Vorverfahren

Rz. 2 Nicht nur rechtswidrige, sondern auch nichtige Verwaltungsakte sind anfechtbar.[3] Widerspruch und Anfechtungsklage haben aber entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 analog VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rz. 3 Verkehrseinrichtungen können, soweit von ihnen für den Verkehrsteilnehmer Gebote oder Verbote ausgehen, mit Anfechtungs...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 3. Einschränkung der aufschiebenden Wirkung durch Landesrecht

Rz. 36 Mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO ist dem Landesgesetzgeber die Befugnis zur Einschränkung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Landesrecht gegeben worden. Hierher gehört vor allem der Hinweis darauf, dass nach Landesrecht bestimmt sein kann, dass Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben.[49] Rz. 37 Fälle:mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 1. Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§§ 68, 42 Abs. 1 VwGO analog)

Rz. 41 Es muss ein (belastender) VA i.S.d. § 35 VwVfG oder eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines (begünstigenden) VAs vorliegen. Bei Untätigkeit der Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO unmittelbar Klage erhoben werden. Im Übrigen gilt:mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 1. Grundlagen

Rz. 107 Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des KJHG die besondere Bedeutung der Inobhutnahme [303] im Sinne einer Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen hervorgehoben.[304] Durch vorläufige Maßnahmen in Eil- und Notfällen soll die Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen handeln können.[305] Rz. 108 Die in den letzten 10 Jahren zu verze...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Rz. 54 Ein Telefonat genügt nicht.[74] Auch ein mündlich vorgetragener Widerspruch, über den lediglich ein Aktenvermerk angelegt wird, reicht nicht aus.[75] Rz. 55 Der Widerspruch kann allerdings auch zur Niederschrift eingelegt werden. Rz. 56 Die Übermittlung fristwahrender Schriftstücke mittels Telefax ist (in allen Gerichtszweigen) uneingeschränkt zulässig.[76] Nach gefesti...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 4. Besondere Fälle

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§ 4 Rechtsgrundlagen und Be... / I. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren

Rz. 47 In der Regel ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. [52] Zutreffender ist es, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen.[53] Dieses ist nämlich z.B. mit Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Entziehung der FE gerade noch nicht abgeschlossen, eine letzte Behördenentscheidung liegt allerdings durchaus vor...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / b) Bei der richtigen Behörde eingelegt

Rz. 67 Ob der Widerspruch bei der richtigen Behörde eingelegt ist, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 VwGO i.V.m. §§ 73, 185 Abs. 2 VwGO unter Umständen i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht, vgl. z.B. § 8 Saarl AGVwGO. Hier kann die Frage der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde rechtlich relevant werden.[96]mehr

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§ 2 Fahrerlaubnisrecht und ... / XI. Anspruch auf ein "faires Verfahren"

Rz. 51 Grundsätzlich besteht auch im FE-Recht, wie im sonstigen Verwaltungsverfahren auch, ein Anspruch auf ein faires Verfahren. Dieses findet zunächst seine Ausprägung in den von den Grundrechten getragenen Verfahrensregelungen des VwVfG. Diese gehen nämlich von einem partnerschaftlichen Verständnis und Verhältnis von Bürger und Behörde aus und sehen nicht mehr das Gefüge ...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 1. Kein Automatismus

Rz. 42 Liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO vor, bleibt der Verwaltung nur die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO geht der Gesetzgeber bei dem dann aber einschlägigen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zunächst einma...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / VII. Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung

Rz. 53 Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Erlassbehörde oder der Widerspruchsbehörde einzulegen (§ 70 VwGO). 1. Form der Widerspruchseinlegung, § 70 Abs. 1 VwGO a) Schriftlich oder zur Niederschrift Rz. 54 Ein Telefonat genügt nicht.[74] Auch ein m...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / IV. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO im Verkehrsverwaltungsrecht

Rz. 30 Im Verkehrsverwaltungsrecht ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, dass die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten[41] entfällt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO). Damit hat der Widerspruch gegen straßenverkehrsregelnde Weisungen gem. § 36 Abs. 1 StVO keine aufschiebende Wirkung.[42] Gleiches gilt f...mehr

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§ 33 Umschreibung von Fahre... / F. Rechtsschutz

Rz. 22 Gegen den eine Ablehnung der Umschreibung aussprechenden Verwaltungsakt ist Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) und Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO) möglich.[15] Für diese ist dann allerdings ein besonderes Feststellungsinteresse nötig, das aber in Gestalt der "Wiederholungsgefahr" der Ablehnung zumeist vorliegen dürfte). Soll die im Wege der Umschreibung ...mehr

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§ 18 Entziehung der Fahrerl... / III. Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe

Rz. 59 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen haben gleichfalls keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG). Rz. 60 Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der FE nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung habe...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / IV. Antragsart in der "Situation der Anfechtungsklage"

Rz. 10 Handelt es sich im Hauptsacheverfahren um die Situation der Anfechtungsklage, so richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO). Rz. 11 Dabei entfällt die aufschiebende Wirkung zunächst in den vom Gesetzgeber geregelten Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO. Daneben entfällt sie bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 2. Anlass der Inobhutnahme

Rz. 112 Praktische Bedeutung[320] erlangt die Inobhutnahme vor allem in Fällenmehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

I. Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8.3.1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die Schlusserbeneinsetzung enthält das Testam...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / 5. Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO: grundsätzliche Vollziehbarkeit

Rz. 39 Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO ist zunächst zu beachten, dass aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in diesen Fällen grundsätzlich die Vollziehbarkeit des VA gewollt ist. Es bedarf deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine so...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / e) Bekanntgabe eines VA an den Beteiligten trotz Bevollmächtigten

Rz. 75 Die Bekanntgabe eines VA an den Beteiligten i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG genügt auch dann für seine Wirksamkeit und für das In-Lauf-Setzen der Frist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war.[111]mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / a) Grundsätzlich Monatsfrist

Rz. 68 Grundsätzlich ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, einzulegen (zur Problematik insgesamt siehe oben § 38 Rdn 1 ff.).[97] Eine anders als durch amtliche Bekanntgabe vermittelte Kenntnis des Beschwerten vom Verwaltungsakt kann die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht in Lauf setzen.[98]mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / k) Fristversäumung und Wiedereinsetzung

Rz. 87 Bei Fristversäumung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu bedenken (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO; zunächst vgl. dazu auch § 58 Rdn 19 ff.).[124] Danach ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO), wobei der Antrag binnen zwei Wochen nach Weg...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / c) Bekanntgabe und Zugang elektronischer Nachrichten im Verwaltungsverfahren; E-Mail

Rz. 71 Das VwVfG sieht bei der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsaktes (z.B. Übersendung des jetzt mit Widerspruch anzugreifenden Bescheides per E-Mail) eine Bekanntgabefiktion von drei Tagen nach Absendung (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG) vor. Die Behörde hat den Zugang des VA und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 42 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VwVfG).[104] Die Übermittlun...mehr

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§ 18 Entziehung der Fahrerl... / H. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Rz. 27 In der Regel ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (zu diesem Abschnitt siehe auch § 4 Rdn 47 ff.),[23] besser: den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen.[24] Rz. 28 Auch das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, so dass im Rahmen der "letzten Behördenentscheidung" auf den Zeitpunkt der Zustellung d...mehr

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zfs 1/2017, Ausreichende Fa... / 2 Aus den Gründen:

[12] "… II. 1. Die nach §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Bekl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Einzelfälle

Rz. 20 Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB liegt vor, wenn eine Bank in ihren Geschäftsbedingungen eine Regelung aufweist, wonach Kontoauszüge und Kontoabschlüsse dem Kunden postalisch zugeschickt und hierfür ein Entgelt (anders, wenn die Klausel von Portoerstattung sprechen würde) in Rechnung gestellt werden kann, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen a...mehr

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§ 37 Rechtsnatur der Verkeh... / V. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO direkt und analog

Rz. 24 Bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO). Insgesamt fallen unter § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und deren Aufhebung.[44] Diese Regelung betrifft aber nur Verwaltungsakte der polizeilichen Vollzugsbeamten, nicht etwa...mehr

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§ 52 Straßenverkehrsrecht u... / II. Rechtsschutz

Rz. 47 Gegen die Widmung und die (Teil-)Einziehung sowie gegen die Umstufung einer Straße ist jeweils grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage eines Straßenanliegers statthaft, wobei die Erfolgsaussicht maßgebend davon abhängt, ob der Widerspruchsführer/Kläger durch die Akte in seinen Rechten verletzt ist (siehe Rdn 15, 40 f., 45 f.).[75]mehr

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§ 31 Führerscheininhaber oh... / E. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 46 FeV)

Rz. 7 Erweist sich der Inhaber der ausländischen FE als zum Führen eines Kfz, so ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen FE im Inland Gebrauch zu machen. Bei bedingter Eignung ist die FE einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die §§ 3 und 46 FeV geltend entsprechend. Insofern gelten für die Eignung und Befähigung die gleiche...mehr

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§ 12 Punktsystem in der bis... / VI. Rechtsschutz gegen Mitteilungen an das Verkehrszentralregister

Rz. 17 Mitteilungen an das Verkehrszentralregister sind nach Ansicht des BVerwG[21] und des NdsOVG[22] keine anfechtbaren Verwaltungsakte.[23] Die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die Erfassung und Eintragung im Verkehrszentralregister erzeuge nämlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Sinne des Verwaltungsaktbegriffs. Mitteilung, Erfassung und Registereintra...mehr

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§ 23 Verkehrsunterricht (§ 48 StVO)

Rz. 1 Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen, § 48 StVO.[1] Rz. 2 Zweck der Norm ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung derjenigen, die im Straßenverkehr Fehler begangen haben, zu h...mehr

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§ 18 Entziehung der Fahrerl... / J. Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Rz. 42 Gegen die Entziehung der FE sind Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) und Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 VwGO) möglich (dazu ausführlich: vgl. § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel). Bezogen auf einen denkbaren vorläufigen Rechtsschutz ist zu differenzieren. I. Aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubni...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / c) Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung – Rechtswegfragen

Rz. 129 Unabhängig davon, ob in einem Gespräch zwischen dem Jugendamt und dem Personen- bzw. Erziehungsberechtigten – sofern mit diesem überhaupt eine Kontaktaufnahme möglich ist[435] – eine adäquate Lösung gefunden werden kann oder es letztlich bei dem Widerspruch gegen die Inobhutnahme bleibt und das Jugendamt aufgrund sorgfältiger Risikoeinschätzung zu dem Ergebnis gelang...mehr

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§ 2 Fahrerlaubnisrecht und ... / II. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO)

Rz. 60 Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen VA (z.B. gegen die Entziehung der FE oder gegen die Fahrtenbuchanordnung) aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das gilt auch für Pflicht zur Abgabe des Führerscheins.[52] Rz. 61 Die FE-Behörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO neben der Entziehung der FE ...mehr

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§ 1 Allgemeines / A. Begriff des Ehevertrages – Abgrenzungsfragen

Rz. 1 Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist von großer Bedeutung, denn für Eheverträge gelten über die allgemeinen Vorschriften für zweiseitige Rechtsgeschäfte hinaus weitere Bestimmungen. Sie ist gleichzeitig rechtlich schwierig, wie bereits der Vergleich und der Widerspruch von § 1408 Abs. und Abs. 2 BGB zeigen, wonach einerseits der Ehevertrag (allein)...mehr

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§ 41 Rechtsschutz / III. Fristen

Rz. 16 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG beginnt die Frist zur Anfechtung eines regelnden Verkehrszeichens dann, wenn sich der Verkehrsteilnehmer erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht.[21] Ab diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Anfechtungsfrist von einem Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO .[22] Das bedeutet mit Blick auf das zuvor zur Klagebefugnis Gesag...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / bb) Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO

Rz. 91 Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht hinreichend gewichtig und dringlich ist oder wenn es das vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordnete Suspensivinteresse nicht überwiegt. Dabei ist das Suspensivinteresse des Betroffenen umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die behördlich...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / a) Landesrechtlicher Ausschluss des Vorverfahrens

Rz. 42 Dies betrifft die Frage, ob für die betreffende Materie landesrechtlich ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist (vgl. dazu z.B. Art. 15 BayAGVwGO, § 16a HessAGVwGO, § 8a Nds AGVwGO; dazu oben Rdn 2 ff.).mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 2. Entbehrlichkeit des Vorverfahrens/Ausschluss des Widerspruchsverfahrens

a) Landesrechtlicher Ausschluss des Vorverfahrens Rz. 42 Dies betrifft die Frage, ob für die betreffende Materie landesrechtlich ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist (vgl. dazu z.B. Art. 15 BayAGVwGO, § 16a HessAGVwGO, § 8a Nds AGVwGO; dazu oben Rdn 2 ff.). b) § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO Rz. 43 Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht in folgenden Fällen:mehr

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§ 12 Punktsystem in der bis... / II. 14–17 Punkte (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG a.F.)

Rz. 29 Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet unter Fristsetzung die obligatorische Teilnahme an einem Aufbauseminar (nach § 4 Abs. 8 StVG a.F.) an. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er lediglich nochmals schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde einen schriftlichen Hinweis auf die...mehr

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§ 24 Fahrtenbuch (§ 31a StVZO) / XVII. Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)

Rz. 122 Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Fahrtenbuchanordnungen sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Rz. 123 Die Straßenverkehrsbehörde wird aber zumeist neben der Fahrtenbuchanordnung zugleich die sofortige Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Diese ist dann...mehr

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§ 24 Fahrtenbuch (§ 31a StVZO) / 3. Anhörung i.R.d. Ordnungswidrigkeitenverfahrens und Anhörung i.R.d. verwaltungsrechtlichen Fahrtenbuchanordnung

Rz. 20 Von der Anhörung i.R.d. Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist die Anhörung i.R.d. verwaltungsrechtlichen Fahrtenbuchanordnung zu unterscheiden. Nach § 28 VwVfG [51] ist dem Fahrzeughalter nämlich vor Erlass des Verwaltungsaktes "Fahrtenbuchanordnung" Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 28 Abs. 1 VwVfG.[52] Von dieser grundsätzlich bestehenden Anhörungspflicht "kann ...mehr

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§ 12 Punktsystem in der bis... / III. 18 oder mehr Punkte (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG a.F.)

Rz. 32 Gesetzliche Vermutung der Nichteignung; die Fahrerlaubnisbehörde hat die FE zu entziehen (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG a.F.). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der FE haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 7 S. 2 StVG a.F.). Dementsprechend ist auch hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 VwGO auf ...mehr

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§ 24 Fahrtenbuch (§ 31a StVZO) / XX. Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Fahrtenbuch

Rz. 133 Hierzu wird auf Teil 7 "Rechtsschutz im Verwaltungsrecht" verwiesen (siehe unten § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel). Speziell zum effektiven Rechtsschutz gegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs siehe auch Koehl, NZV 2008, 169 ff. Rz. 134 Da es sich bei der Fahrtenbuchauflage um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, ist gegen ihre Anordnung[327] – z...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 2. Landesrechtliche Ausführungsgesetze zur VwGO

Rz. 2 Das Widerspruchsverfahren hat in vielen Bundesländern erhebliche Veränderungen erfahren.[1] Teilweise finden sich befristete Regelungen. Vom weitgehenden Ausschluss des Vorverfahrens [2] über einen gänzlichen Verzicht in Teilbereichen,[3] ein grundsätzlich nicht mehr statthaftes Widerspruchsverfahren mit einem Katalog eng begrenzter Rechtsgebiete, in denen ein Betroffen...mehr

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AGkompakt 1/2017, Die Verfa... / b) Zinsen, Früchte oder Nutzungen ohne die Hauptforderung

Nebenforderungen ohne Hauptforderung Sind Zinsen, Früchte oder Nutzungen ohne die Hauptsache betroffen, ist deren Wert maßgebend, wobei der Wert der Hauptsache nicht überschritten werden darf (§ 37 Abs. 2 FamGKG). Für die Gerichtsgebühren sind solche Anwendungsfälle selten. Beispiel: Nebenforderung ohne Hauptforderung (Gericht) Die Ehefrau hatte einen Mahnbescheid über Forderu...mehr

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§ 57 Vorläufiger Rechtsschutz / I. Grundsätzlich aufschiebende Wirkung

Rz. 25 Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Diese gesetzgeberische Wertung spielt insbesondere auch bei der von der Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) eine große Rolle. Während der Gesetzgeber nämlich in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO selbst die Ausnahmetatbestä...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Rz. 98 Während sich die Hilfen zur Erziehung unmittelbar an die Personensorgeberechtigten als Anspruchsberechtigte richten, eröffnet § 35a SGB VIII einen Rechtsanspruch für den Minderjährigen selbst.[275] Bis zu seinem vollendeten 15. Lebensjahr erfolgt die Geltendmachung des Anspruchs durch den gesetzlichen Vertreter bzw. eine Pflegeperson im Rahmen ihrer Befugnis nach § 16...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Rechtsfolge

Rz. 18 Erklärt der Verwendungsgegner innerhalb einer angemessenen Frist seinen Widerspruch hinsichtlich des Eintritts der Erklärungsfiktion, gilt die tatsächlich abgegebene und wirksame Erklärung.[75] Die Erklärungsfiktion greift jedoch, wenn die tatsächlich abgegebene Erklärung unwirksam ist. Bei inhaltlicher Nichtigkeit der tatsächlich abgegebenen Erklärung nach §§ 134, 13...mehr