Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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FF 2/2017, Anfechtung eines... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren über die Wirksamkeit des gerichtlichen Teilvergleichs vom 19.8.2014, mit dem gegen Zahlung des Antragsgegners von 15.000 EUR sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin, insbesondere auch diejenigen auf Ausgleichung des Zugewinns, erledigt sein sollten. [2] Die Beteiligten heirateten am … 1999. Aus...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / a) Antrag und Widerantrag

Keine Addition bei demselben Gegenstand Im Falle von Antrag und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Verfahrensgegenstand liegt z.B. in folgenden Fällen vor:mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / d) Streitige Hilfsaufrechnung

Addition bei Entscheidung über streitige Hilfsaufrechnung Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Parteien sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderun...mehr

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AGS 2/2017, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Das FamG hatte im Verbundverfahren den Verfahrenswert auf insgesamt 139.820,73 EUR festgesetzt. Dabei ist das FamG von den übereinstimmenden Vorträgen der Verfahrensbevollmächtigten zum Einkommen der beteiligten Ehegatten und zum Wert des positiven und negativen Vermögens ausgegangen. Hinsichtlich des Vermögenswertes hat das FamG pro Ehegatte einen Freibetrag von 60.000,00 E...mehr

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FF 2/2017, Anfechtung eines... / Leitsatz

1. Bei prozessualen Vergleichsverhandlungen besteht eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht über die der Gegenseite erkennbar nicht bekannten Tatsachen, die für deren Willensbildung von ausschlaggebender Bedeutung sind. 2. Erlangt der Ehemann im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren Kenntnis davon, dass er entgegen der bisherigen Vorstellung der Ehegatten Alleineigentümer e...mehr

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AGS 2/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Die Bemessung des Teilgegenstandswerts Ehesache ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist die Festsetzung durch das AG nicht zu korrigieren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 43 FamGKG in Ehesachen der Verfahrenswert un...mehr

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FF 2/2017, Zuweisung von Ge... / 1. Familienrechtliche Grundlagen

In den §§ 1568a f. BGB finden sich Instrumentarien, die diesen Konflikt lösen sollen.[23] Danach kann ein Ehegatte anlässlich der Trennung die Überlassung der gemeinschaftlichen Wohnung verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen, die aus den familienrechtlichen Verbindungen resultieren, vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob beide Ehegatten Vertragspartner des Vermieters sin...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 7. Änderung und Einführung der §§ 1378, 1384 BGB n.F.

Die alte Regelung zu § 1378 Abs. 2 BGB führte zu den größten Ärgernissen im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens. Zur Erinnerung:[41] a) Zwar kam es bereits nach der ursprünglichen Gesetzesfassung für die Berechnung des Zugewinnausgleichs auf den Stichtag, d.h. die Zustellung des Scheidungsantrages oder des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1384, 1387 BGB) a...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 1385, 1386 BGB)

a) Abgesehen davon, dass die entsprechenden Normen neu aufgeteilt wurden, liegen die begrüßenswerten Verbesserungen vor allen Dingen darin, dass nunmehr bereits das befürchtete Fehlverhalten gem. § 1375 BGB bzw. § 1365 BGB sanktioniert werden kann. Nach altem Recht musste erst einmal "das Kind in den Brunnen gefallen sein", bevor entsprechende Maßnahmen ergriffen werden konn...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 4. Anpassung des Zugewinnausgleichsrechts an die Regelungen im deutsch-französischen Wahlgüterstand?

Mit Gesetz vom 15.12.2013 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Abkommen zugestimmt. Ergänzende Umsetzungsregelungen wurden getroffen. Nachdem auch Frankreich das Abkommen ratifiziert hat, ist es zum 1.5.2013 in Kraft getreten. Der neu geschaffene Wahlgüterstand lehnt sich stark an die deutsche Zugewinngemeinschaft an. Vor allem bleibt das Vermögen der Ehegatt...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 9. Die Einführung eines Auskunftsanspruchs zum Trennungszeitpunkt

a) Die Vorschrift des § 1379 BGB muss als gänzlich missglückt angesehen werden.[49] Sie ist ein missratener juristischer "Schnellschuss". Dieser wurde völlig überraschend durch den Rechtsausschuss eingebracht. Eine Unzahl damals schon prognostizierter, mittlerweile zutage getretener Probleme wurde nicht bedacht.mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 6. Einführung eines negativen Anfangsvermögens

a) Immer wieder wurde insbesondere bei den Deutschen Familiengerichtstagen die Ungerechtigkeit der Regelung des § 1374 BGB beklagt.[32] Nach "altem" Recht gab es kein negatives Anfangsvermögen. Selbst bei einem Schuldenberg war dies lediglich mit 0 EUR anzusetzen. Die Folge war: Sofern ein Ehegatte während der Ehe Schulden abbaute und damit "Vermögen" bildete, war dies zugew...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 2. Anpassung des § 1385 Nr. 3 BGB (Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen)

In § 1385 Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber eine erhebliche Besserstellung des Zugewinnausgleichsgläubigers erreicht. Im Gegensatz zur alten Fassung reicht nunmehr bereits der befürchtete Verstoß gegen § 1365 BGB bzw. § 1375 BGB aus, um den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu rechtfertigen. Eine solche Ausweitung hätte man sich auch bei Nr. 3 gewünscht. In der Praxis taucht nämlich...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 1. Die gesetzliche Neuregelung zum 25.11.2015

Im Zuge des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner, welches am 25.11.2015 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber an zwei Stellen Änderungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommen.[59] Diese wurden im Einzelnen bereits in einem ausführlichen Beitrag[60] kommentiert. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass diese schlampige und nur als redaktionell gemei...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 2. Abschaffung des § 1389 BGB

Diese Vorschrift hatte eigentlich schon nach der Rechtslage bis zum 31.8.2009 jede praktische Bedeutung verloren. Nachdem bereits im Verbund der Anspruch geltend gemacht werden konnte, war dem Grunde nach ein Zugewinnausgleich als Anwartschaftsrecht entstanden. Die ganz überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte bejahte deswegen die Möglichkeit eines Arrestes.[17] Völlig unstr...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 1. Beleganspruch gem. § 1379 Abs. 2 S. 1 BGB

a) Im Gegensatz zum Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB) war unverständlicherweise im Recht des Zugewinnausgleichs ein Beleganspruch nicht vorgesehen. Damit konnte der Auskunftspflichtige praktisch jeden Betrag behaupten, ohne dass dessen Richtigkeit überprüft werden konnte. Abgesehen von der natürlich bestehenden strafrechtlichen Sanktion bestand allenfalls die Möglichkeit, über di...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / II. Das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

Daran hat auch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts nichts Grundlegendes geändert. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag im Wesentlichen darin, dass sich der Gesetzgeber angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse vom Schuldprinzip verabschiedete. Es wurde eine völlig neue Unterhaltsregelung konzipiert. Der Versorgungsausgleich – das bis dahin f...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 3. Klärung der Bewertung eines Nießbrauchsrechts

Bis zum Jahre 2020 sollen nach statistischen Angaben 2 ½ Billionen (!) EUR vererbt werden.[70] Um die steuerlich eingeräumten Freibeträge auszunutzen, wählen viele Eltern die Möglichkeit, ihren Kindern zu Lebzeiten Vermögenswerte zu übertragen. Dies geschieht jeweils nach Ablauf von 10 Jahren. I.d.R. wird aber dann eine Nutznießung vorbehalten. Die Frage, wie ein Vermögenswe...mehr

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AGkompakt 1/2017, Die Verfa... / b) Zinsen, Früchte oder Nutzungen ohne die Hauptforderung

Nebenforderungen ohne Hauptforderung Sind Zinsen, Früchte oder Nutzungen ohne die Hauptsache betroffen, ist deren Wert maßgebend, wobei der Wert der Hauptsache nicht überschritten werden darf (§ 37 Abs. 2 FamGKG). Für die Gerichtsgebühren sind solche Anwendungsfälle selten. Beispiel: Nebenforderung ohne Hauptforderung (Gericht) Die Ehefrau hatte einen Mahnbescheid über Forderu...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Güterrecht/Nebengüterrecht

Zur Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 6.11.2013 – XII ZB 434/12, FamRZ 2014, 98 und BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268). (BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – XII ZB 362/15) Zur Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei im Zugewinn (OLG Hamm, Beschl. v. 2....mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 4. Abschaffung des § 1370 BGB

Haushaltsgegenstände, welche einem Ehegatten alleine gehören, sind beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.[25] Geht es um Hausrat, tragen die Eheleute oftmals vor, dieser Haushaltsgegenstand gehöre gerade ihm. Er habe ihn doch alleine gekauft und bezahlt. Bis zur Güterrechtsreform konnte er sich sogar auf § 1370 BGB berufen. Danach wurde derjenige Ehegatte Eigentümer, der...mehr

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AGkompakt 1/2017, Die Verfa... / 3. § 35 FamGKG (Geldforderung)

Hinweis Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, ist gem. § 35 FamGKG deren Wert maßgebend. Die Vorschrift betrifft vor allem Unterhaltsforderungen und Forderungen auf Zugewinnausgleich, gilt aber ebenso für sonsti...mehr

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FF 1/2017, Änderung des Sachverständigenrechts

Auszüge aus der Bundestagsdebatte vom 7.7.2016(18. Wahlperiode, 183. Sitzung) Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Tagesordnungspun...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Konkurrenz zu Nachsteuerregelungen

Sofern Nachsteuerregelungen bestehen, stehen diese zum Begünstigungstransfer in einem Konkurrenzverhältnis. Das zeigt sich am deutlichsten an den §§ 13 a, b ErbStG. Löst der Erbe Nachsteuer nach § 13 a Abs. 6 (früher 5) ErbStG, also eine Veräußerungsnachsteuer aus, können die Begünstigungen nicht mehr nach § 13 a Abs. 5 (früher 3) ErbStG auf einen Erwerber übergehen. Es best...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Familienrechtliche Verträge

Rz. 6 Hier gilt grundsätzlich dasselbe. Familienrechtliche Verträge sind etwa Eheverträge oder Verträge, die sich auf die Regelung des Zugewinnausgleichs, der Unterhaltsansprüche oder des Versorgungsausgleichs beschränken. Bei Eheverträgen findet ersatzweise eine Kontrolle gemäß §§ 138, 242 BGB statt.[5]mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 5. Vorgehen gegen Dritte gem. § 1390 BGB

Bereits nach altem Recht fristete diese Vorschrift einen juristischen "Dornröschenschlaf". Sofern wegen der alten Fassung des § 1378 Abs. 2 BGB [28] ein Vorgehen gegen den Ehepartner nicht möglich war, konnte unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen den Dritten Herausgabe der Sache verlangt werden. Eine solche Vorgehensweise war unüblich. Im Übrigen war sie mit er...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / bb) Die Unbilligkeitseinrede des § 1381 BGB

Ein völliger Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den neuen Ehegatten sollte daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen, wenn das Zahlungsverlangen unbillig wäre. Dies ist bereits de lege lata gemäß § 1381 Abs. 1 BGB möglich. Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig w...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / a) Generelle für und wider die Vererblichkeit streitende Argumente

Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang des Anspruchs auf einen Dritten, der das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten schließlich nicht miterwirtschaftet hat, könnte unbillig sein. Gerade dem Ausgleich der typischerweise geleisteten Beteiligung am Erwerb ...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / 2. Der Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

Stirbt hingegen der ausgleichspflichtige Ehegatte vor Erfüllung der Ausgleichsforderung, bedarf es keiner gesetzlichen Sonderregelung. Sein Vermögen geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf seine Erben über, die somit auch in seine Verbindlichkeiten eintreten. Dies kann bedeuten, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem neuen Eh...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / e) Erbe ist der neue Ehegatte

Pikant sind naturgemäß die bereits eingangs besprochenen Konstellationen, in denen zumindest auch der neue Ehegatte oder Lebensgefährte des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten als Erbe den Zugewinnausgleichanspruch geltend macht. Dies gilt umso mehr, wenn der neue Partner Grund für das Scheitern der Ehe war. In diesen Fällen ist der Übergang des Zugewinnausgleichsa...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / IV. Ergebnis und Ausblick

Es stellt sich somit heraus, dass die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Erhalt des ausgleichspflichtigen Anteils am typischerweise gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen notwendig ist. Eine unbillige Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Ehegatten liegt in der Zahlungsverpflichtung gegenüber den Erben des Ausgleichsberechtigten regelmäßig nicht. Wirt...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / b) Erben sind die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute

Selbst wenn es sich bei den Erben um die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute handelte, wäre bei fehlender Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher gewährleistet, dass diese nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten am miterwirtschafteten Vermögen des vorverstorbenen Elternteils vollumfänglich beteiligt wären. Der Letztverstorbene könnte das Vermögen...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / 1. Der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs wird dann relevant, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Durchführung des Zugewinnausgleichs stirbt. a) Generelle für und wider die Vererblichkeit streitende Argumente Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / III. Betrachtung der einzelnen Konstellationen

Vor dem Hintergrund der mageren Gesetzesbegründung stellt sich die Frage, ob die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichs in den verschiedenen denkbaren Konstellationen zu sachgerechten Ergebnissen führt. 1. Der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten Die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs wird dann relevant, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Durchführung d...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / c) Erben sind die einseitigen Nachkommen des Verstorbenen

Das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Übergang seines Anteils am typischerweise gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen bliebe bei fehlender Vererblichkeit unter Umständen sogar völlig außer Acht, wenn es sich bei seinen Erben zumindest teilweise um einseitige Nachkommen, beispielsweise um Kinder aus einer früheren Beziehung, handelte. Diese würden im Rege...mehr

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FF 11/2016, Illoyale Vermögensminderung im Zugewinnausgleich

I. Auskunft zum Trennungszeitpunkt und Darlegungslast Für die anwaltliche Praxis ist der mit der Güterrechtsnovelle neu geschaffene Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB) von großer Bedeutung. Zwar lassen sich viele Details der mit "heißer Nadel gestrickten" Gesetzesfassung zu diesem Auskunftsanspruch kritisieren.[1] Vor allen Dingen die notwendige taggen...mehr

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FF 11/2016, Illoyale Vermög... / II. Konsequenzen für den ergänzenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

Diese Überlegungen wird man in gleicher Weise auf den vom BGH kreierten ergänzenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB übertragen können.[8] Keineswegs hat sich dieser Anspruch durch die Güterrechtsreform erledigt.[9] Der Anspruch wird selbst jetzt noch vor allen Dingen eingesetzt werden können (und müssen!), sofern der genaue Trennungszeitpunkt nicht ermittelbar ist. Falls de...mehr

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FF 11/2016, Illoyale Vermög... / I. Auskunft zum Trennungszeitpunkt und Darlegungslast

Für die anwaltliche Praxis ist der mit der Güterrechtsnovelle neu geschaffene Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB) von großer Bedeutung. Zwar lassen sich viele Details der mit "heißer Nadel gestrickten" Gesetzesfassung zu diesem Auskunftsanspruch kritisieren.[1] Vor allen Dingen die notwendige taggenaue Bestimmung des Stichtages[2] gibt immer wieder An...mehr

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AGS 11/2016, Anwaltsgebühre... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich eingereicht. Hierauf hat der Antragsteller einen isolierten Widerantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 2 BGB über die von der Ehefrau erteilten Auskünfte zum Zugewinn gestellt. Das FamG ha...mehr

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FF 10/2016, Keine Verletzun... / 1 Gründe:

Die Berufung des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.12.2014, verkündet am 1.7.2015, (Az.: 2 O 5350/14) wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung...mehr

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AGkompakt 10/2016, Stufenan... / 2. Ergebnis aller Stufen ist zu beachten

Obsiegen in der Auskunftsstufe ist auch bei Abweisung des Leistungsantrags zu beachten Häufig wird von den Gerichten übersehen, dass hier auch ein Obsiegen mit dem Auskunftsantrag bzw. dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Selbst wenn der Leistungsantrag zurückgewiesen wird, kann es dennoch zu einer Ko...mehr

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FF 10/2016, Keine Verletzun... / 2 Anmerkung

Der Beschluss des OLG Nürnberg (XI. Senat als Zivilsenat) beschäftigt sich mit einem nicht so seltenen Fall aus der Prozesspraxis von Familienrechtsanwälten. Die Gemengelage ist schwer durchschaubar, weil sie verschiedene Verfahrensbereiche betrifft und sich der Anwalt mit Vermögensauseinandersetzung, Zugewinn, Gesamtschulden, Einkünften, Belastungen, Immobilien beschäftigen...mehr

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AGkompakt 10/2016, Stufenan... / aaa) Überblick

Auch hier ist die Erwartung maßgebend Wird der Leistungsantrag nicht mehr beziffert, etwa weil sich die Sache nach Erteilung der Auskünfte durch Antragsrücknahme oder anderweitig erledigt, ist dies für den Wert des Leistungsantrags zunächst einmal unerheblich, da dieser sich nach den Umständen bei Einreichung des Antrags richtet (§ 34 S. 1 FamGKG). Abzustellen ist auch in dies...mehr

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FF 9/2016, Hört Ihr die Engel rufen?

Inge Saathoff Startet der Amerikaner seine Rundreise "Deutschland in 4 Tagen" oder begibt sich der Japaner auf Reisen in Deutschland auf der ständigen Suche nach passenden Fotomotiven, so werden sie beide, wenn sie zur richtigen Zeit unterwegs sind, einen Besuch in Nürnberg auf dem Christkindlmarkt nicht auslassen. Wenn Sie, liebe Kollegin, lieber Kollege, diesen Ausflug auch...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 2. Zugewinnausgleich/Bewertung

a) Unternehmensbeteiligungen Für die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung ist grundsätzlich der Verkehrswert (Vollwert) einschließlich eines Goodwills maßgebend. Wesentliche Grundlagen sind die Mitberechtigung am Unternehmen, die anteilige Nutzungsmöglichkeit und der Ertragswert des Unternehmens. Dies kann nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2016, 977 = MDR 2016, 593...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 3. Zugewinnausgleich

a) Teilantrag Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1994, 1095; 1996, 853) darf eine Teilentscheidung über einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gem. § 1378 BGB nur erlassen werden, wenn sie von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch da...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / 2. Zugewinnausgleich

a) Bewertung von Schulden und Darlehensverpflichtungen Entgegen der Regelung im "alten" Güterrecht ist gem. § 1374 Abs. 3 BGB ein negatives Anfangsvermögen in die Bilanz einzustellen. Nach Auffassung des OLG Naumburg (FamRZ 2015, 748 = FamRB 2015, 123 m. Hinw. Burschel) sind auch Schulden (mit ihrem Nominalwert) zu berücksichtigen, wenn der Schuldner in einem anschließenden V...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 5. Zugewinnausgleich

Sind noch keine Zugewinnausgleichsansprüche geregelt worden, wird durch die Rechtskraft der Ehescheidung die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 2. Zugewinnausgleich

a) Bewertung des belasteten privilegierten Vermögens Der BGH (FamRZ 2015, 1268 m Anm. Münch = NJW 2015, 2334 = MDR 2015, 771 = FamRB 2015, 283 m. Hinw. Kogel unter Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 978) ist zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung hinsichtlich des Wertzuwachses eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstückes zurückgekehrt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass e...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / b) Stichtag für den Zugewinnausgleich

Das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags ist der entscheidende Stichtag für den Zugewinnausgleich. Praxishinweise: Lassen Sie sich vom Gericht das genaue Datum der Zustellung mitteilen. Das ist nicht identisch mit dem vom Familiengericht automatisch mitgeteilten Ende der Ehezeit. Arbeiten Sie nicht mit einem "ungenauen" Datum. Werden erst Vermögensauskünfte von Banken un...mehr