Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Widerspruch – Verfahren

Rz. 5 Der Schuldner kann – wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen – der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen widersprechen. Das Vollstreckungsorgan darf die Zwangsvollstreckung nicht deshalb ablehnen, weil es den Fall des § 777 ZPO für gegeben hält oder die Erinnerung nach §§ 777, 766 ZPO eingelegt ist (LG Hannover, Rpfleger 1986, 187). Allein durch den Widersp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift hat den Zweck, die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen in den Fällen auszuschließen, in denen der Gläubiger bereits nach materiellem Recht gesichert und ein Zugriff auf das sonstige Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich ist (eine Variante des Übermaßverbots, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch OLG Köln, OLGZ 1988, 217). Währ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Geregelt ist durch § 778 ZPO, in welche Haftungsmasse (Nachlass und/oder Eigenvermögen des Erben) die Vollstreckung vor der Annahme der Erbschaft erfolgen darf. Im Übrigen sind die weiteren (allgemeinen) Voraussetzung der Zwangsvollstreckung zu beachten Ein Verstoß gegen § 778 Abs. 1 ZPO ist dann gegeben, wenn ein Nachlassgläubiger in das Eigenvermögen des Erben die Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers

Rz. 10 An das Amtsgericht - Nachlassgericht - ... per beA Az.: ... In der Nachlasssache ... Namens und im Auftrag des Nachlassgläubigers beantrage ich die Bestellung eines Nachlasspflegers für den o. g. Nachlass. Begründung Der Antragsteller ist Nachlassgläubiger im o. a. Nachlassverfahren. Er hat einen rechtskräftigen Titel gegen den Erblasser erwirkt (Beweis: Fotokopie des Urteils d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Der Gläubiger muss eine Sache des Schuldners im Alleinbesitz haben, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die beizutreibende Forderung zusteht (Zöller/Geimer, § 777 Rn. 5). Mitbesitz und mittelbarer Besitz genügen nur, wenn der Gläubiger Verwertung ohne Herausgabeklage gegen den Schuldner oder einen Dritten betreiben kann oder selbst seinen Allei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Eigenverbindlichkeit des Erben vor Annahme der Erbschaft (Absatz 2)

Rz. 7 Die persönlichen Gläubiger des Erben dürfen (wegen einer Eigenverbindlichkeit) vor der Annahme der Erbschaft auch nur in das Eigenvermögen des Erben und nicht in den Nachlass vollstrecken. Insoweit trägt die Bestimmung der Vorläufigkeit des Anfalls der Erbschaft (§ 1922 Abs. 1 BGB) und schützt im Falle der Ausschlagung die Interessen der nachrückenden Erben sowie der N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Nach § 726 Abs. 2 ZPO ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Zug-um-Zug-Titeln ohne den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners zugelassen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 1). Diese – im Klauselverfahren fehlende – Prüfung (Ausnahme: Verurteilung zur Abgabe einer von einer Gegenleistung abhängigen Willenserklä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 757 Übergabe des Titels und Quittung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Hat der Gerichtsvollzieher die nach dem Inhalt des Titels zu vollstreckende Forderung entweder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben oder hat der Schuldner dieselbe freiwillig geleistet, ist der Titel verbraucht und der Schuldner soll nun sicher sein, dass er nicht erneut im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird. Weil schließl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Regelung überträgt dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Sie stellt dem Gerichtsvollzieher hierfür die Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Sie gilt nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO (einschließlich der Sicherungsvollstreckung; auch soweit hierauf verwiesen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Nach § 726 Abs. 2 ZPO ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Zug-um-Zug-Titeln ohne den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners zugelassen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 1). Diese – im Klauselverfahren fehlende – Prüfung (Ausnahme: Verurteilung zur Abgabe einer von einer Gegenleistung abhängigen Willenserklärung, § 726 Abs. 2 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zustellung der Nachweisurkunden

Rz. 9 Die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, mit denen der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Nachweis geführt hat, dass der Schuldner entweder befriedigt oder aber im Verzug der Annahme ist, müssen dem Schuldner in Abschrift entweder vor Beginn der Zwangsvollstreckung bereits zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der Zwangsvollstreckung z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Hat der Gerichtsvollzieher die nach dem Inhalt des Titels zu vollstreckende Forderung entweder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben oder hat der Schuldner dieselbe freiwillig geleistet, ist der Titel verbraucht und der Schuldner soll nun sicher sein, dass er nicht erneut im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird. Weil schließlich die vollstreckb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Lehnt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ab, weil er hinsichtlich der Notwendigkeit des Angebots der Gegenleistung oder der Art der Vornahme oder der Gehörigkeit des Angebots anderer Ansicht ist als der Gläubiger, steht diesem die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 64). Erinnerung kommt auch dann infrage, wenn zu klären ist, ob e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift findet nur Anwendung auf die Vollstreckung wegen einer Zug um Zug zu erfüllenden Leistung aus einem Urteil oder einem sonstigen Vollstreckungstitel, für deren Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher zuständig ist (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 6). Aus dem Zug-um-Zug-Urteil, z. B. Leistung eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, kann ledi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung überträgt dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Sie stellt dem Gerichtsvollzieher hierfür die Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Sie gilt nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO (einschließlich der Sicherungsvollstreckung; auch soweit hierauf verwiesen wird). Die Vorschri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Wörtliches Angebot der Gegenleistung (Absatz 2)

Rz. 10 Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, dessen Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung abhängt, führte nach der bisher geltenden gesetzlichen Regelung in der Praxis gelegentlich zu Schwierigkeiten. Im Regelfall nämlich durfte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in eine...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Nachweis der Befriedigung

Rz. 7 Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners kann im Gegensatz zu § 775 Nr. 4 ZPO nicht durch eine vom Schuldner (als Gläubiger der Zug-um-Zug-Gegenleistung) ausgestellte Privaturkunde erbracht werden. Es muss vielmehr eine öffentliche Urkunde (z. B. eine notariell beglaubigte Quittung, § 368 Satz 2, § 369 Abs. 1 BGB) vorgelegt werden. Zur Eintragung einer Zwangshypoth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Angebot der Leistung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher hat die Gegenleistung des Gläubigers so, wie sie nach dem Titel geschuldet wird, vollständig anzubieten (OLG Düsseldorf, MDR 2018, 1341; LG Wuppertal, DGVZ 1986, 90). Nach § 294 BGB ist regelmäßig ein tatsächliches Angebot beim Gläubiger der Gegenleistung (dem Schuldner) notwendig (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 994 Rn. 1-6). Ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Muster – Vollstreckungsauftrag bei Zug-um-Zug-Vollstreckung

Rz. 16 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend das Zug um Zug gegen Lieferung des Kühlschrankes (Marke, genaue Angaben) vollstreckbare Urteil des AG ... mit Vollstreckungsklausel und beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag zur Zustellung des Titels, zum ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 7 Die Verweigerung der Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung, die Erteilung oder die Verweigerung einer Quittung, der Vermerk von Teilleistungen auf der vollstreckbaren Ausfertigung können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Das gilt jedoch nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Aushändigung des Titels an den Schuldner (AG Frankfur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner

Rz. 3 Der Gerichtsvollzieher hat die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner herauszugeben, sobald er die Leistung erhalten hat, die der im Titel festgestellten Verbindlichkeit des Schuldners in vollem Umfange genügt. (Nur) durch eine vollständige Leistung des Schuldners wird der Titel verbraucht und darf nicht mehr gegen den Schuldner vollstreckt werden (LG Limburg, DG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs

4.1 Nachweis der Befriedigung Rz. 7 Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners kann im Gegensatz zu § 775 Nr. 4 ZPO nicht durch eine vom Schuldner (als Gläubiger der Zug-um-Zug-Gegenleistung) ausgestellte Privaturkunde erbracht werden. Es muss vielmehr eine öffentliche Urkunde (z. B. eine notariell beglaubigte Quittung, § 368 Satz 2, § 369 Abs. 1 BGB) vorgelegt werden. Zur ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Nachweis des Annahmeverzugs

Rz. 8 Der Annahmeverzug kann sich aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers selbst ergeben, wenn dieser dem Schuldner die Leistung gehörig angeboten (vgl. Rn. 6), der Schuldner die Annahme aber verweigert hat. Der Annahmeverzug kann aber – das ist in der Praxis häufig der Fall – in einem Urteil gegen den Schuldner festgestellt sein (KG, MDR 1975, 149). Der erforderliche Nach...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Nachrangige Möglichkeiten (Absatz 2)

Rz. 5 Die weiteren Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln, ist die Datenerhebung beim Ausländerzentralregister (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) und beim Kraftfahrt-Bundesamt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Diese Möglichkeiten darf er erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Aufenth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten

Rz. 15 Für das Angebot der Gegenleistung entstandene Kosten (z. B. Transportkosten, Gerichtsvollziehergebühren, Anwaltskosten) sind Vollstreckungskosten i. S. v. § 788 ZPO, soweit sie die zur Erfüllung der im Titel ausgewiesenen Gegenleistung dem Gläubiger ohnehin obliegenden Kosten übersteigen (BGH, NJW 2014, 2508); LG Köln, JurBüro 1998, 552). Kosten für den Transport der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Meldebehörde (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Nach Absatz 1 soll der Gerichtsvollzieher bei natürlichen Personen, falls der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt ist, aus Gründen des Datenschutzes vorrangig bei der zuständigen Meldebehörde die Anschrift des Schuldners ermitteln. Bei der Meldebehörde darf er Angaben zu den gegenwärtigen Anschriften sowie zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Quittung nach voller Leistung

Rz. 5 Neben der Ausfertigung des Titels hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine besondere Quittung zu erteilen, wenn er die vollständige Leistung empfangen hat (vgl. zur Form § 53 GVO). In der Quittung ist die erhaltene Leistung konkret anzugeben, nicht ihre Verrechnung oder die Höhe einer Restschuld. Die Quittung kann (auch) auf die vollstreckbare Ausfertigung gesetzt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vermerk auf vollstreckbarer Ausfertigung und Quittung bei Teilleistung(en)

Rz. 6 Zur Entgegennahme insbesondere auch von freiwilligen Teilleistungen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet. Bei Teilleistungen ist der Titel nicht verbraucht und behält wegen der geschuldeten Restsumme seine Wirkung, weshalb er nicht auszuliefern ist (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 30, 31). Zur Sicherung des Schuldners gegen Doppelpfändung wegen des gezahlten Teilbet...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Weitere Register – Auskünfte bei nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörden (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 4a Der mit Wirkung vom 26.11.2016 durch EuKoPfVODG v. 21.11.2016 (BGBl. I 2591) eingeführte Satz 2 des Absatzes 1 erlaubt weitere Ermittlungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers. Nr. 1 der Bestimmung dient der Ermittlung der Anschrift, der Hauptniederlassung oder des Sitzes juristischer Personen, von Personenvereinigungen, Kaufleuten sowie sonstigen Gewerbetreibenden. Damit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Möglichkeiten der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind in der ZPO abschließend geregelt (BGH, NJW-RR 2016, 319). Die Vorschriften der §§ 775 und 776 ZPO unterscheiden zwischen Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der einen Seite und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme auf der anderen Seite. Die Vorschrif...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl 2009 I S. 2258 ff.) mit Wirkung vom 1.1.2013 geändert worden. Damit wird ihr Zweck, die Festlegung der Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber seinem Auftraggeber nicht geändert, sondern lediglich klarstellend erläutert und ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 774 ZPO ergänzt § 741 ZPO: Betreibt ein Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, ein Erwerbsgeschäft, so genügt gemäß § 741 ZPO grundsätzlich zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil. Es ist dann wegen aller Verbindlichkeiten dieses Ehegatten die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift soll eine Zwangsvollstreckung verhindern, die wegen § 2115 BGB nur zu einem bedingten Erwerb führen könnte, weil sie dem Nacherben gegenüber – wenn sie dessen Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 BGB) – unwirksam wäre (BGHZ 110, 176). Sie gilt für die Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, jedoch nur wegen Geldforderungen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 775 ZPO. Mit der Einstellung oder der Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO gerät das Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst in Stillstand (Zöller/Geimer, § 776 Rn. 1). Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig. Die Bestimmung trifft über den Fortbestand der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen Einz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Erhebung der Klage nach den §§ 767, 768, 771 bis 774, 785, 786, 805 ZPO hindert nicht den Fortgang der Zwangsvollstreckung und führt auch nicht zu einer Einstellung derselben von Amts wegen. Erst ein zumindest für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil kann zum Erfolg führen (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO). Ist andererseits die Zwangsvollstreckung bee...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Möglichkeiten der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind in der ZPO abschließend geregelt (BGH, NJW-RR 2016, 319). Die Vorschriften der §§ 775 und 776 ZPO unterscheiden zwischen Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der einen Seite und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme auf der anderen Seite. Die Vorschrift des § 775 ZPO ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 16 Die Einstellung ist kein Antragsverfahren mit formal begrenzter Antragsberechtigung. Durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden hat es der Schuldner in der Hand, mit Hinderungsgründen den Fortgang der nach dem Gläubigerantrag von Amts wegen zu betreibenden Zwangsvollstreckung "aufzuhalten". Zuständig ist das Vollstreckungsorgan, also auch z. B. der Gerichtsvollzieh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen – Verfahren

Rz. 3 Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Vollstreckungsschuldners. Dieser kann (sollte) zusammen mit der Klage gestellt werden (KG, FamRZ 1988, 313; vgl. z. B. Muster zu § 767 ZPO Rn. 72 und § 768 Rn. 13). Der Antrag darf durch das Gericht grundsätzlich erst mit Zustellung der Klage beschieden werden (a. A. bereits vor Zustellung: HansOLG Hamburg, NJW-RR 1990, 394; OLG S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Fälle der Einstellung und Beschränkung, die nicht von § 775 ZPO erfasst sind

Rz. 4 Über die §§ 775, 776 ZPO hinaus sind weitere Fälle der Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan denkbar: Der Gerichtsvollzieher schiebt bei der Herausgabevollstreckung aus eigenem Recht nach § 765a Abs. 2 ZPO die Wegnahme der Sache bis zu einer Woche auf oder hinterlegt gepfändetes Geld vorläufig nach § 815 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Einstweilige Einstellung oder Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung (Nr. 2)

Rz. 8 Die Zwangsvollstreckung ist zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Hierunter fallen z. B. die eine endgültige Entscheidung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Freiwillige Leistungen des Schuldners

Rz. 5 Bevor der Gerichtsvollzieher Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergreift, hat er den Schuldner grundsätzlich aufzufordern, die Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung freiwillig zu begleichen (§ 59 Abs. 2 GVGA). Trifft er den Schuldner nicht an, wohl aber einen erwachsenen Angehörigen, hat er die gleiche Aufforderung an dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Quittung – Rückgabe des Titels

Rz. 10 Über das Empfangene hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Quittung zu erteilen, soweit Teilleistungen erfolgt sind, dies auf dem Titel zu vermerken, und soweit die titulierte Schuld nebst Zinsen, Kosten und Kosten der Zwangsvollstreckung voll getilgt wurde, dem Schuldner den Titel auszuhändigen (§ 757 Abs. 1 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Widerspruchsklage

Rz. 3 Bezüglich der Zulässigkeit der Widerspruchsklage nach § 774 ZPO gilt das zu § 771 ZPO Ausgeführte entsprechend. Die Widerspruchsklage, mit der ein Ehegatte bzw. Lebenspartner die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Gesamtgut geltend macht, ist jedenfalls dann keine Familiensache, wenn der Vollstreckungstitel, der Grundla...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungshindernde Entscheidungen (Nr. 1)

Rz. 5 Aus der Entscheidung, die vollstreckbar sein muss, muss sich die Unzulässigkeit der Vollstreckung ergeben. Sie muss in einer einfachen (nicht vollstreckbaren) Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt nicht (BeckOK/ZPO-Preuß, § 775 Rn. 3). Ist das Prozessgericht zugleich Vollstreckungsgericht, genügt die Bezugnahme auf die in den Ak...mehr