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19.08.2015
Abfindungsbilanz und Gesellschaftsvertrag
Legt der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters fest, dass Grundstücke in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswertes in Ansatz zu bringen sind, ist damit zumindest bei einer zeitnahen Veräußerung grundsätzlich der erzielte Kaufpreis zu verstehen. Eine sachverständige Schätzung ist dann entbehrlich, weil der „wirkliche“ Verkehrswert unmittelbar festgestellt wurde. Anders wäre dies nur, wenn die Wertfestlegung gesellschaftsvertraglich verbindlich einem Dritten überlassen wird.
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