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24.04.2017
BFH Kommentierung
Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.4.2015, I R 44/14, BStBl II 2015, 769).
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