Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Festsetzungsverjährung eines Freistellungsanspruchs nach § 32 Abs. 5 KStG

Für den gem. § 32 Abs. 5 S. 1 KStG erforderlichen Antrag auf KapErtrSt-Erstattung gelten die allgemeinen Verjährungsfristen gem. §§ 169–171 AO. Die aus §§ 169–171 AO folgende Verjährungsregelung ist mit EU-Recht vereinbar. FG Köln v. 14.12.2022 – 2 K 1923/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 8/23 Beraterhinweis Der BFH hat in der Revision zu klären: Löste das Urteil des EuGH v....mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Anschlussprüfung: Gerichtliche Überprüfung der Prüfungsanordnung

Zulässigkeit einer BP: Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder der AO noch der BpO 2000 ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen. Dies gilt nicht nur für Großbetriebe, sondern auc...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) GF-Haftung nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

Wirkung der Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung: Die Bestellung eines zunächst wirksam bestellten GF verliert u.a. ihre Wirkung, sobald dieser gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. a GmbHG wegen Insolvenzverschleppung (hier: in Gestalt der nicht rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags) verurteilt worden ist. Das Amt des GF endet kraft Gesetzes von selbst mit dem Ein...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Auskunftsgebühr bei Erteilung mehrerer inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte

Bei der Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme liegt eine einheitliche Auskunftserteilung vor, für die ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen ist. FG Münster v. 6.2.2023 – 6 K 1330/20 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 6/23 Beraterhinweis Folge des gemeinsamen Gebührenbescheids ist, dass insgesamt eine...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.3 Pflichten bei der Mitwirkung zur Zusammenveranlagung

Rz. 156 Da die Eheleute in dem Jahr, in welchem sie sich getrennt haben, grundsätzlich noch die gemeinsame Veranlagung wählen können, und auch oftmals noch nicht die Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben haben, stellt sich die Frage nach den Mitwirkungspflichten der Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung. Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / 1. Grundlagen

Wem sind die Einkünfte aus dem Geschäftsanteil zuzurechnen? Ertragsteuerlich steht die bis heute umstrittene Frage im Vordergrund, wem bei einem Nießbrauch die Einkünfte aus dem Geschäftsanteil zuzurechnen sind.[4]: Dem Grundsatz nach sind Kapitaleinkünfte – losgelöst von ihrem Zahlungsweg – dem Anteilseigner zuzurechnen (§ 20 Abs. 5 S. 1 u. 2 EStG, § 39 Abs. 1 AO), ausnahmsw...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 0,5 % pro Monat – auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen (BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – GmbHR 2021, 995 = GmbH-StB ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen BP

Eine gemeinsame Außenprüfung mit den Steuerverwaltungen der Länder Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Spanien ist zulässig, wenn geprüft werden soll, ob mithilfe eines Franchisemodells Gewinne von den beteiligten Staaten einschließlich Deutschland, in denen Konzerntochtergesellschaften ansässig sind, nach Luxemburg verlagert werden sollen. § 30 Abs...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) GrESt: Zurechnung der erforderlichen Vorbehaltensfrist (§ 6a GrEStG) bei Gesamtrechtsnachfolge nach Aufspaltung einer KG

Streitig ist, ob die für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erforderliche Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG der Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird. Das FG entschied: Gesamtrechtsnachfolge nicht schädlich: Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand gem. § 6a GrEStG – anders als die Vor- und Nachbe...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung: Kein Gestaltungsmissbrauch

Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung: A ist als alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar zu 100 % an einer GmbH beteiligt. A übernimmt anlässlich einer Kapitalerhöhung der GmbH unmittelbar selbst den neugeschaffenen Geschäftsanteil und muss hierfür über den Nennbetrag des Geschäftsanteil...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Kein "Zufluss" einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme

Wurden die zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden GGF vertraglich vereinbarten Tantiemen nicht ausgezahlt und erfolgte auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen beziehenden Verbindlichkeit bei der GmbH, so dass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben, so liegt weder n...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Akteneinsicht zu anonymer Anzeige: Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO

Hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht (inklusive einer anonymen Anzeige im Betriebsprüfungsverfahren) oder stehen dem die Beschränkungen aufgrund des Steuergeheimnisses i.S.d. § 30 AO entgegen? Das FG entschied dazu: Bei einer anonymen Anzeige gegen einen Steuerpflichtigen handelt es sich um "personenbezogene Daten" i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. D...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.2.2 Maßstab für einen Ausgleich

Rz. 148 Die Höhe dieses Aufwendungsersatzes wird nach einer Entscheidung des BGH[195], mit der er seine bisherige Rechtsprechung[196] aufgegeben hat, nunmehr wie folgt ermittelt: Die Steuerschuld wird nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei getrennter Veranlagung (ab Veranlagungsjahr 2013: Einzelveranlagung) anfielen, aufgeteilt. Zur Ermittlung des Ausgleichs wird also...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 7.2.2 Abhängige Gesellschaften

Abhängige Gesellschaften können sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften sein. Abhängig ist nach § 6a Satz 4 GrEStG eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbro...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

Die selbstständige Rechtsträgerschaft von Personen- und Kapitalgesellschaften schließt es regelmäßig aus, Bewegungen innerhalb des Gesellschafterbestands bzw. der Beteiligungsquoten der Gesellschafter grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Unter dem Rechtsmantel dieser Gesellschaften kann allerdings aufgrund der rechtlichen Verfügungsmacht über die Gesellschaftsanteile auch die ...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / II. Schriftform

Rz. 50 Die Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, sie sollte sich im Rahmen anwaltlicher Sachbearbeitung jedoch von selbst verstehen. Gegenüber Banken muss die Vollmacht schon wegen § 172 Abs. 2 BGB schriftlich widerrufen werden, weil sie dort immer schriftlich erteilt wird.[40] Rz. 51 § 126a BGB, wonach die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 1 Allgemeines

Rechtsträger von zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücken ist die Personengesellschaft. Veränderungen im Gesellschafterbestand erfüllen daher – soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt[1] – keinen Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG. Im Zusammenspiel mit den Steuerbefreiungen für Grundstückübergänge auf eine Gesamthand[2] und von ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 2.2.2 Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands

Da es zivilrechtlich keine mittelbare Änderung eines Gesellschafterbestands gibt und bei der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands zivilrechtlich kein Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft auf einen Neugesellschafter übergeht, scheidet eine Anknüpfung an das Zivilrecht aus. Aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht ist maßgeblich, wer hinter dem an der grundbesi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Leitsatz 1. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen. 2. Es besteht keine Änd...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Rz. 1 Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 24–39 geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gem. Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausw...mehr

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Zuständigkeiten für Billigkeitsmaßnahmen

Kommentar Mit einem BMF-Schreiben v. 5.7.2023 sowie einem gleichlautenden Ländererlass vom gleichen Tag haben die Finanzbehörden Stellung zu der Frage genommen, welche Behörde bis zu welchem Betrag Billigkeitsmaßnahmen für Steuerpflichtige gewähren darf. Diese Schreiben ersetzen die vorhergehenden Schreiben vom 2.11.2021. Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht Billigkeitsmaßnahme...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / Zusammenfassung

Überblick Die betrieblichen Aufwendungen sind bei mittelgroßen oder großen Unternehmen meist auf zahlreichen Einzelkonten innerhalb des Kontenplans verteilt. Bis auf einige besondere Betriebsausgaben können die Konten i. d. R. schnell abgestimmt werden. Es genügt hier meist eine Prüfung auf Vollständigkeit, Plausibilität und (un)zulässigen Vorsteuerabzug. Dieser Beitrag gibt...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

1. Allgemeines Rz. 1 Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind auch für den StB die Gebührenvorschriften des RVG anzuwenden. Zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehören insbesondere die aus den §§ 249 ff. AO und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Realsteuern sich ergebenden Verfahren (z. B. Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung, § 258 AO; (z...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Rz. 1 Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat. Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zah...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Mehrere Auftraggeber

Rz. 1 Die Vorschrift ähnelt § 7 RVG und besagt in Abs. 1, dass mehrere Auftraggeber grundsätzlich zu keiner Vermehrung der Gebühren führen (eine Berücksichtigung im Zehntelsatz ist möglich, s. u. Rz. 7). Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr ist aber in den Fällen möglich, in denen für StB das RVG und insofern Nr. 1008 VV RVG (Erhöhung um 0,3 für jede weitere Person) anwendbar i...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 31 Besprechungen

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Vergütung von Besprechungen, welche der StB für seinen Auftraggeber im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit Behörden oder Dritten führt, z. B. in den Fällen der §§ 23, 24. Rz. 2 Als Besprechung gilt jede sachdienliche Verhandlung. Die Nachfrage des StB bei der Behörde nach dem Stand einer bestimmten Angelegenheit ist aber nicht ausreichend. Die...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Rz. 1 Die Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden wird als Vermögensstatus bezeichnet. Ein Finanzstatus (oder Liquiditätsstatus) erfordert zusätzliche Angaben über Fälligkeiten der Vermögenswerte und Schulden, evtl. mit Ausführungen über Verwertungsmöglichkeiten z. B. für die Tilgung rückständiger Steuern. Auch der Leistungskatalog des § 37 gilt nur für steuerliche Zwe...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 10. Zu Absatz 7

Rz. 36 Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 44 Abs. 2 StBGebV. Zum Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gehören Tätigkeiten im Rahmen des § 361 AO und Tätigkeiten im Rahmen des § 69 FGO. Nicht hierzu gehören das Verfahren über Aussetzungszinsen (Gebühren nach § 23 Nr. 10), die Aussetzung des Verfahrens (§ 363 AO) sowie eine Tätigkeit, die sich auf Ausset...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / f) Sicherung durch Abtretung des Steuererstattungsanspruches oder Schuldanerkenntnis des Mandanten?

Rz. 77 Der StB kann sich zur Sicherung des Honoraranspruches nur im Einzelfall einen Steuererstattungsanspruch des Auftraggebers abtreten lassen, da § 46 Abs. 4 AO den geschäftsmäßigen Erwerb zu eigenen Zwecken unter Bußgeldandrohung (§ 383 AO) untersagt. Mehrere Abtretungsfälle belegen die Wiederholungsabsicht und damit die Unzulässigkeit (BFH v. 13. 10. 1994 – VII R 3/94, ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Schätzen des Gegenstandswertes

Rz. 18 Kann der Wert des Interesses nicht errechnet werden, ist der Gegenstandswert zu schätzen. Dabei kann es sich um die Frage handeln, ob einzelne Berechnungsgrundlagen schwer ermittelbar sind oder ob wegen der besonderen Art der Angelegenheit eine rechnerische Ermittlung des Wertes überhaupt unmöglich ist. Rz. 19 Fehlen Rechengrößen, so sind sie überschlägig zu ermitteln,...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Das billige Ermessen

Rz. 16 Die Ausübung des Ermessens durch den StB ist durch die von der StBVV in § 11 vorgegebenen Umstände vorgeprägt: Diese Umstände sind vorrangig zu berücksichtigen, auch wenn sich aus der Reihenfolge der Aufzählung keine Rangfolge ergibt. Rz. 17 Darüber hinaus kann aber der StB weitere, für die Ermessensabwägung wichtige Umstände heranziehen. Die StBVV fordert gerade die B...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. Die Erledigungsgebühr

Rz. 40 Die Gebühr "verdient" sich ein StB dadurch, dass er durch die Erledigung im Rechtsbehelfsverfahren dem Mandanten Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitaufwand, Nervenkraft und vor allem die in einem Klageverfahren evtl. anfallenden Kosten erspart. Rz. 41 Die Erledigungsgebühr kann immer dann entstehen, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren durch die Rücknahme, den Wid...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 30 Selbstanzeige

Rz. 1 Die Hilfeleistung bei der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, dient der Vermeidung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§§ 371, 378 AO). Der StB erhält für die dazu notwendigen Ermittlungen Gebühren nach Tabelle A. Rz. 2 Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 2 § 40 regelt die Geschäftsgebühr. Sie entsteht, sobald der StB auftragsgemäß die Bearbeitung der Sache begonnen hat (vgl. § 12 - Rz. 5) oder wenn er bei einem erst später bestätigten Auftrag den Rechtsbehelf zur Wahrung der Frist einlegt und dies im Interesse des Mandanten liegt. Die Gebühren entstehen in derselben Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, ob im Rahme...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 26 Mindestlohn

Rz. 21a Mit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind Arbeitgeber, insbesondere in einigen Branchen, verpflichtet, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu beachten. Diese Gesetze verpflichten die Arbeitgeber, erhebliche Dokumentationspflichten durch oder für ihre Arbeitnehmer zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. D...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Absatz 1

Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über Anlagen zu Ki...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Zu den einzelnen Vorschriften

Rz. 2 Abs. 1 enthält die wesentlichen berufsüblichen Abschlussarbeiten auf der Grundlage einer vorhandenen, ordnungsmäßigen Buchführung. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist seit dem 29. 05. 2009 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Bilanzierungsvorschriften für die Bundesrepublik Deutschland neu gefasst. Ziel dieses Gesetzes ist für Unternehmer im HGB ein Bil...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung

Rz. 23 Zahlt der Mandant – nicht nur vorschussweise – trotz fehlender oder formell fehlerhafter Berechnung, kann er die Zahlung nicht zurückverlangen. Der "Rechtsgrund" für die Zahlung des Honorars ist nicht deshalb entfallen, weil die Gebührenrechnung (noch) nicht vorliegt (OLG Düsseldorf v. 02. 04. 1998 – 13 U 86/96, GI 1999, 39; BGH v. 07. 03. 2019 – IX ZR 143/18, Stbg 20...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Zu Absatz 1 "Ratgebühr"

Rz. 3 Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt auch für die Erstberatungsgebühr. Ergibt sich ein solcher Zusammenhang erst später, erfolgt Anrechnung der Erstgebühr. Beispiele: Beratung über die Erfordernisse bei einem Stundungsantrag. Später wird der Antrag vom StB ges...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 22 Gutachten

Rz. 1 Definition eines Gutachtens: Schriftliche Darstellung des zu beurteilenden Sachverhaltes, kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, eigene Stellungnahme mit Begründung über die zu erwartenden Rechtsfolgen, Hinweis auf verbleibende Zweifel. Rz. 2 Für das StB-Gutachten sollte ein schriftlicher Auftrag vorliegen, insbesondere wegen der A...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner

Rz. 6 Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB). Rz. 7 Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde aus § 20 BRAGO entnommen (jetzt § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV RVG Teil 2 Abschnitte 1 und 2). Sie enthält die Gebühren für Rat- und Auskunftserteilung in steuerlicher Hinsicht (Abs. 1) Abraten von Berufung oder Revision (Abs. 2) Beides kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich geschehen, und zwar mit und ohne Begründung. Aus Haftungsgründen ist zuminde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 3 Erteilt ein StB mündlich oder schriftlich lediglich einen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, kommen Gebühren in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A in Betracht (§ 21 Abs. 1 S. 1). Führt der Rat oder die Auskunft jedoch zur einer sonstigen Tätigkeit, z. B. zur Vertretung in ei...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Mehrere Auftraggeber

Rz. 12 Werden Sie in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhalten Sie die Gebühren dennoch nur einmal. Es kommt jedoch zu einer Gebührenerhöhung. Wann diese greift, ist im Vergütungsverzeichnis (VV RVG 1008) geregelt. Danach werden Sie auch dann für mehrere Auftraggeber tätig, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Ist dies de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Rz. 1 Die Vorschrift entsprach § 2 BRAGO. Im RVG ist eine Parallelvorschrift nicht enthalten. Dabei erscheint die Regelung durchaus sinnvoll: Sie soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen, da eine vollständige Erfassung aller Tatbestände zur Festlegung der Honoraransätze illusorisch wäre. Rz. 2 Der StB hat auch dann Anspruch auf Vergütung für eine in § 1 beschriebene...mehr

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Mehr- und Weniger-Rechnung / 2 Aufgaben der Mehr- und Weniger-Rechnung

Rz. 6 Übersichtlicher Einzelnachweis Die aufzustellende Mehr- und Weniger-Rechnung zeigt auf, wie sich die Einzelfeststellungen des Prüfers auf den Erfolg (Gewinn oder Verlust) auswirken und wie sich die berichtigten Gewinne für die Jahre des Prüfungszeitraums aus dem Gewinn der vorgelegten Buchführung errechnen. Rz. 7 Hilfe bei internen Vorbesprechungen Eine Mehr- und Weniger-...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Absatz 1

Rz. 11 Buchführung einschließlich Kontieren der Belege, die umfangreichste und wohl häufigste Tätigkeit für kleinere und mittlere Unternehmen. Buchführungsart oder Buchführungssystem spielen keine Rolle. Eine Gebühr entsteht auch, wenn nicht mit EDV gearbeitet wird. Entscheidend ist, dass der StB sämtliche Buchführungsarbeiten übernimmt, soweit diese nicht zu den Pflichten d...mehr