Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 308 Nr. 6

Gesetzestext A. Anwendungsbereich Rz. 1 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 A...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 310 Abs. 2

Gesetzestext (2) 1Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für di...mehr

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AGB-Richtlinie (RL)

A. Bedeutung Rz. 1 Im Gegensatz zu Verordnungen sind Richtlinien nicht unmittelbar in den Mitgliedsländern der Gemeinschaft geltendes Recht, Art. 288 AEUV.[1] Sie sind vielmehr in nationales Recht umzusetzen. Rz. 2 Dies ist durch das deutsche AGB-Recht erfolgt. B. Hinweise Rz. 3 Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes: Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insowei...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 308 Nr. 3

Gesetzestext A. Allgemeines I. Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift erklärt Klauseln für unwirksam, wonach sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten und im Vert...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 308 Nr. 4

Gesetzestext A. Allgemeines I. Ausgangslage/Zweck Rz. 1 § 308 Nr. 4 BGB ist im Gesamtzusammenhang...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 309 Nr. 1 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Gesetzestext Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 12 BGB kann es zu vielfältigen Überschneidungen mit anderen AGB-Regelungen kommen; die Frage der Konkurrenzen zwischen den einzelnen Regelungen gewinnt daher insoweit an Bedeutung. Rz. 5 Vorrangig im Verhältnis zu § 309 Nr. 12 BGB sind § 308 Nr. 5 und Nr. 6 BGB. In engen Grenzen erlauben diese der richterlichen Wertun...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 309 Nr. 14

Gesetzestext Rz. 1 Diese Neuregelung ist durch das Gesetz vom 19.2.2016[1] eingefügt worden. Sie hat zumeist nur deklaratorische Bed...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Form von Anzeigen und Erklärungen

Rz. 12 Durch AGB kann bestimmt werden, dass besondere Erklärungen wie Kündigung, Abmahnung, Mängelanzeige u.a. schriftlich zu erfolgen haben. Darüber hinausgehende Erfordernisse, wie die Benutzung eines bestimmten Formulars oder nur per E-Mail, kann formularmäßig nicht vorgeschrieben werden.mehr

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AGB-Richtlinie (RL) / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. § 308 Nr. 7 BGB (Unangemessen hohe Vergütungen)

Rz. 4 Nach § 308 Nr. 7 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung des Vertrags durch seinen Vertragspartner eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen ausbedingt. Diese Vors...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 5. Zur teleologischen Reduktion des § 309 Nr. 12 BGB

Rz. 18 Vereinzelt wird angenommen, dass § 309 Nr. 12 BGB in den Fällen nicht eingreifen könne, nachteilige Beweislaständerungen also zulässig seien, in denen die Rechte des anderen Vertragsteils ganz hätten abbedungen werden können, etwa bei Haftungsfreizeichnungen.[44] Dies wird in der Literatur zu Recht überwiegend abgelehnt.[45] Die Prüfung der Zulässigkeit etwa von Haftu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 32 Die umstrittene Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Schadens- oder Wertminderungspauschale dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht oder überhöht ist (zum früheren Streitstand siehe die Vorauflage, § 309 Nr. 5 BGB Rdn 30 ff.), hatte der BGH in seinem Urt. v. 3.11.1999 ausdrücklich offen gelassen.[69] Mit Urt. v. 18.2.2015 hat der BGH inz...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. In Betracht kommende Klauseln

Rz. 6 Der Verwender der AGB muss Schuldner sein, d.h. die Fristen müssen ihn als Schuldner treffen. Die Abweichung vom dispositiven Recht liegt darin, dass nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die Nachfrist bemisst. Es bleibt aber dabei, dass der Gläubiger (Kunde) die Nachfrist setzen muss, wenn auch mit der Dauer, die sich aus den AGB ergibt.[6] Rz. 7 In Betracht komme...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Regelbeispiel des § 309 Nr. 12b BGB

Rz. 21 Im Rahmen des Verbots von Beweislaständerungen zum Nachteil des anderen Vertragsteils führt § 309 Nr. 12b BGB als Regelbeispiel das Verbot auf, den anderen Vertragsteil formularmäßig bestimmte Tatsachen bestätigen zu lassen. Die Vorschrift soll den Vertragspartner davor schützen, mit der Unterschrift zugleich unbemerkt eine Tatsache zu bestätigen, die die Beweislast z...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. B2B-Dauerschuldverhältnisse

Rz. 10 Im kaufmännischen Verkehr können Laufzeitbeschränkungen gegen § 307 BGB verstoßen. § 309 Nr. 9 BGB hat insoweit keine Ausstrahlungswirkung[12] mit der Folge, dass auch im kaufmännischen Verkehr i.d.R. derartige Klauseln unwirksam sind. Die neuere Rechtsprechung des BGH,[13] dass die Wertungen unter Verbrauchern auch auf Kaufleute zu übertragen sind, schließt jedoch ei...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

Rz. 6 § 308 Nr. 4 BGB findet auf Verträge aller Art Anwendung. Er gilt im Gegensatz zu § 308 Nr. 3 BGB auch für Dauerschuldverhältnisse, da die Interessenlage insoweit derjenigen im Falle sonstiger Schuldverhältnisse entspricht.[6] Überdies kann gerade im Fall von langfristigen Vertragsverhältnissen wegen bei Vertragsschluss nur schwer abzusehenden Risikoveränderungen ein ge...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Schriftformklauseln nach altem Recht

Rz. 2 Formularbedingungen sehen oft vor, dass alle mündlichen Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Kommt es dann zum Streit über ergänzende oder abändernde mündliche Vereinbarungen, verweist eine Seite auf die Schriftformklauseln, die andere auf die mündliche Vereinbarung. Rz. 3 Genauer betrachtet gibt es verschiedene Sachverhalte:mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Bedeutung

Rz. 1 § 309 Nr. 12 BGB entspricht dem seinerzeitigen § 11 Nr. 15 AGBG und verbietet Beweislaständerungen zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders. Bedeutung hat diese Klausel daher vornehmlich in Gerichtsprozessen und im Schiedsverfahren. Der für derartige Verfahren zu beachtende allgemeine Grundsatz der Beweislastverteilung lautet: Jede Partei, die den Eintritt eine...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Aufrechnungsbefugnis des Vertragspartners

Rz. 5 § 309 Nr. 3 BGB betrifft nur den formularmäßigen Ausschluss der Aufrechnung durch den Vertragspartner. Wird dagegen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Aufrechnungsbefugnis des Verwenders erweitert, ist deren Wirksamkeit allein an den Voraussetzungen des § 307 BGB zu messen.[9] Rz. 6 Das Verbot des § 309 Nr. 3 BGB greift nicht in den Fällen ein, in denen die Aufre...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Geltung und Nichtgeltung von Vorschriften

Rz. 17 Unanwendbar sind § 305 Abs. 2 BGB (Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB) und § 305 Abs. 3 BGB (Möglichkeit, die Geltung bestimmter Klauseln für alle Rechtsgeschäfte eines bestimmten Typs zu vereinbaren). Diese Bestimmungen sind nicht nötig, weil in diesem Bereich die Arbeitnehmer durch das Nachweisgesetz gesichert sind.[24] Im Ergebnis gelten deshalb unter den Partei...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Gesetzgeberischer Grund

Rz. 25 Bei Klauseln, die die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regeln, ist keine Sanktion erforderlich, da sie oftmals ordentlich kündbar sind.[68] § 307 BGB gilt, soweit AGB ihrerseits die ordentliche Kündigung zum Nachteil des Kunden abweichend vom dispositiven Recht regeln, etwa die Kündigungsfrist verkürzen[69] oder bestimmte Umstände nach den AGB den Verwender zur ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Waren oder Leistungen

Rz. 9 Gegenstand der Entgelterhöhung müssen Waren oder Leistungen sein, die noch geliefert oder erbracht werden sollen. Unter Waren sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. bewegliche Sachen zu verstehen. Grundstücke sind keine Waren i.S.d. § 309 Nr. 1 BGB.[8] Auf Verträge über Grundstücke ist die Vorschrift auch nicht analog anzuwenden;[9] hierfür fehlt es schon an einer planwi...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Zweck

Rz. 1 AGB-Klauseln, in denen der Verwender seine Schadensersatzansprüche für bestimmte Pflichtverletzungen des anderen Vertragsteils (Verzug, Nichtabnahme etc.) pauschaliert, sind unter Rationalisierungsgesichtspunkten ausgesprochen sinnvoll. Zum einen erleichtern sie dem Verwender den Nachweis, dass ihm durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Als Geschädigte...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Vollwirksame und fällige Gegenforderung

Rz. 13 Die Gegenforderung muss des Weiteren vollwirksam und fällig sein. Bei einer Vorleistungspflicht des Schuldners besteht daher kein Zurückbehaltungsrecht. Vorleistungspflichten können in einem bestimmten Maße durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden (vgl. hierzu Rdn 17 ff.).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Fiktion des Zugangs

Rz. 8 Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 308 Nr. 6 BGB ist, dass nach der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Erklärung des Verwenders als zugegangen gilt. 1. Grundsätze Rz. 9 Für gewöhnlich wird insoweit geregelt, dass eine Erklärung des Verwenders als zugegangen gilt, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, etwa wenn der Verwender ein in ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Inhalt

Rz. 6 Gemäß § 308 Nr. 6 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt. Es sind folgende Voraussetzungen zu unterscheiden: I. Erklärung des Verwenders Rz. 7 Bei den Erklärungen des Verwenders i.S.d. § 308 Nr. 6 BGB handelt es sich nach ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Anwendungsbereich und -voraussetzungen

Rz. 2 § 308 Nr. 5 BGB ist nur auf fingierte Erklärungen des Vertragspartners anzuwenden.[9] Wird eine Erklärung des Verwenders durch die Klausel fingiert, findet – bei deren Nachteiligkeit für den Vertragspartner – eine Überprüfung nach § 307 BGB statt.[10] Nicht erfasst werden außerdem antizipierte Erklärungen, also solche die bereits bei Vertragsabschluss abgegeben werden,...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Einzelfälle

Rz. 21 Soweit in Gerichtsentscheidungen, die vor den Finanzkrisen der ersten Jahre des 21. Jahrhunderts ergangen sind, konkrete Aussagen zur Angemessenheit von Schadenspauschalen getroffen worden sind, sollte stets geprüft werden, inwieweit diese Aussagen heutzutage noch Gültigkeit besitzen. Für viele Branchen haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Ursache h...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Abschneiden des Nachweises (§ 309 Nr. 5b BGB)

Rz. 33 Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde der Wortlaut des § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz zum Schutz der Verbraucher neu gefasst. Bis zu diesem Zeitpunkt verbot § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz dem AGB-Verwender, seinen Vertragspartnern den Nachweis abzuschneiden, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Diese Vorschrift führte zu einer erheblichen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB gelten grundsätzlich für Verträge jeglicher Art.[1] Die Vorschrift ist auch auf Arbeitsverträge anwendbar, da der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB anzusehen ist.[2] Allerdings sind bei Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Selbst bei Sportve...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normal...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Sachlich gerechtfertigter Grund

I. Interessenabwägung Rz. 7 Das Lösungsrecht für den Verwender ist sachlich gerechtfertigt, wenn eine Abwägung ergibt, dass sein Interesse an der Auflösung des Vertrags schwerer wiegt als das Interesse des Kunden an dessen Fortbestand[22] oder zumindest ein anerkennenswertes Interesse des Verwenders an der Vertragsauflösung besteht.[23] Die Abwägung muss auf der Grundlage der...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Zweck Rz. 1 AGB-Klauseln, in denen der Verwender seine Schadensersatzansprüche für bestimmte Pflichtverletzungen des anderen Vertragsteils (Verzug, Nichtabnahme etc.) pauschaliert, sind unter Rationalisierungsgesichtspunkten ausgesprochen sinnvoll. Zum einen erleichtern sie dem Verwender den Nachweis, dass ihm durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Als Ges...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 4 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs betrifft die Vorschrift die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die Entsorgung von Abwasser. II. Sonderabnehmer als Kunden Rz. 5 Sonderabnehmer ist, wer außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert wird.[6] Da...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift verbietet es, dem Vertreter, der den Vertrag für den Kunden abschließt (Abschlussvertreter), formularmäßig eine Haftung aufzuerlegen, die einen bestimmten Umfang überschreitet. Ein solcher Vertreter darf nicht mit einer eigenen Haftung oder Einstandspflicht belastet werden, soweit er keine ausdrückliche und gesonderte Erklärung dieses Inhalts ab...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Angabe im Vertrag

I. Allgemeines Rz. 19 Diese Vorgabe konkretisiert das Transparenzgebot[57] und soll der Nachprüfung der sachlichen Rechtfertigung dienen.[58] Ist kein Grund für das Lösungsrecht angegeben, so ist die Klausel unwirksam.[59] II. Bestimmtheitsgebot Rz. 20 Der Lösungsgrund muss so genau angegeben werden, dass der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten feststellen kann, wann der Ve...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Überhöhte Pauschalen (§ 309 Nr. 5a BGB)

1. Schadenspauschalen Rz. 16 Die vereinbarte Schadenspauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreiten. Selbst eine unwesentliche Überschreitung führt zur Unwirksamkeit der Schadenspauschale.[26] Es ist ein generalisierender, am Durchschnitt orientierter Maßstab anzulegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Instanzgerichte i...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift erklärt Klauseln für unwirksam, wonach sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht soll lösen können. Sie macht eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse. Die Wertungsmöglichkeit liegt bei der sachlichen Rechtfertigung für den Lösungsgrund. Die Vorschrift entspricht wörtlich § 10 ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Bedeutung des Klauselverbots Rz. 1 Die Verwendung formularmäßiger Vertragsstrafeklauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern begegnet immer wieder schwerwiegenden Bedenken, da mit ihnen die Gefahr verbunden ist, dass der AGB-Verwender seine Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt.[1] Zum einen können Vertragsstrafen unabhängig vom Eintritt eines tatsächliche...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Obliegenheit zur Mahnung

Rz. 6 Die gesetzliche Obliegenheit zur Mahnung ist in § 286 Abs. 1 BGB geregelt. Der Schuldner kommt nur dann in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Bestimmt daher der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sein Vertragspartner durch bloßes Überschreiten von Leistungsfristen in Verzug kommt, ist dies gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Rz. 7...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Zumutbarkeit

Rz. 14 Ein Änderungsvorbehalt ist nur wirksam, wenn die vorgesehene Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar ist. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit das Interesse des Vertragspartners an der ursprünglich versprochenen Leistung mit dem Änderungsinteresse des Verwenders abgewogen werden muss. Rz. 15 D...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

Rz. 12 Ein Haftungsausschluss i.S.v. § 309 Nr. 7 BGB liegt vor, wenn der Anspruchsgrund ausgeschlossen und somit die Entstehung des Anspruchs verhindert wird.[22] Dagegen lässt eine Haftungsbegrenzung die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach unberührt und beschränkt lediglich den Umfang der Haftung.[23] § 309 Nr. 7 BGB verbietet jegliche Art von Haftungsausschlüssen oder...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. § 309 Nr. 6 BGB (Vertragsstrafen)

Rz. 6 Die Unterscheidung zwischen pauschaliertem Schadensersatz und Vertragsstrafe kann sich als ausgesprochen schwierig erweisen. Sie ist für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle jedoch insofern von grundlegender Bedeutung, als dass für die beiden Rechtsinstitute höchst unterschiedliche Klauselverbote gelten. § 309 Nr. 5a BGB verbietet unangemessen hohe Schadenspauschalen un...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Verträge mit Unternehmern

Rz. 12 Nach der Regelung in § 310 Abs. 1 BGB findet § 309 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwandt werden, keine direkte, sondern nur – vermittelt über § 307 Abs. 1 und 2 BGB – mittelbare Anwendung, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Hinsichtlich der Anwendung des § 309 ...mehr