Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Aromaten / 2 Anwendung

Aromaten werden häufig verwendet in: Klebern (z. B. Dispersionskleber als Verlegewerkstoffe), Farben und Lacken (z. B. Kunstharzlacke), Reinigungs- und Pflegemitteln wie z. B. Oberflächenbehandlungsmittel für Böden oder Reinigungsmittel für die Metallreinigung, Lösemitteln (kohlenwasserstoffhaltig und aromatenhaltig), 2-Komponentensystemen wie Polyurethan (PUR) oder Epoxidharzen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sind Brandschutz- und... / 1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften

Brandschutzunterweisungen und -übungen gehören zum absoluten Pflichtprogramm in Sachen Sicherheitsorganisation (s. Abschn. 1.1 Definition). Die Durchführung muss dokumentiert werden. Besonders kritische Maßnahmen (z. B. Einsatz von Fluchthauben, Evakuierungshilfsmitteln für Gehunfähige, Evakuierungstüchern im Pflegebereich usw.) können ohne regelmäßige Übung auf keinen Fall ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Raumklima / 1.2 Lufttemperaturen in Arbeitsräumen bei Außentemperaturen von über 26 ºC

Lufttemperaturen innen über 26 ºC Nach ASR A3.5 wird das als eine Belastung eingestuft, die in Einzelfällen zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnte, z. B. bei schwerer körperlicher Arbeit, besonderer Arbeits- oder Schutzbekleidung oder bei besonders Schutzbedürftigen (Jungendliche, Ältere, Schwangere, Menschen mit Vorerkrankungen). Daher sollte der Arbeitgeber (über den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Evakuierungsübung / Zusammenfassung

Begriff Evakuierungsübungen (auch Räumungsübungen) tragen dazu bei, dass die Nutzer von Gebäuden oder Anlagen in der Lage sind, diese im Brandfall oder bei anderen Notlagen sicher und zügig zu verlassen. Wichtiges Ziel ist außerdem, dass die Evakuierung so strukturiert abläuft, dass nach Möglichkeit die Vollständigkeit eindeutig festgestellt und so die risikoreiche Suche nac...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Strategische Personalplanun... / 3.5.1 Entwicklung von Aktionsplänen zur Schließung des Deltas

Entwicklung optimaler, minimaler und realistischer Pläne Der vierte Prozessschritt beinhaltet die Entwicklung von unterschiedlichen Szenarien für Aktionspläne, um die identifizierten Lücken gemäß ihrer Priorisierung zu schließen und um die Szenarien gemäß ihrer Machbarkeit, ihren Auswirkungen auf Kosten und ihrem erforderlichen Change Management zu bewerten. Diese Szenarien k...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Evakuierungsübung / 2.1 Evakuierungskonzept

Nach DGUV-I 205-033 hat der Arbeitgeber zunächst in einer Gefährdungsermittlung zu prüfen, welche Risiken zu einer Evakuierung führen können und welche Maßnahmen in diesem Fall erforderlich sind. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle: Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten und anwesenden Dritten), Betriebsart bzw. Wirtschaftszweig, Gebäudeart (Gebäude besonderer Art und N...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sind Brandschutz- und... / 1.5 Folgen von Verstößen

Im Schadensfall muss damit gerechnet werden, dass fehlende oder nicht ausreichend dokumentierte Brandschutzunterweisungen immer als Organisationsverschulden des Arbeitgebers bzw. seiner Beauftragten gewertet werden, auch wenn zum eingetretenen Schaden kein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang nachweisbar ist. Dabei sind besonders die für den Betriebsablauf vor Ort zuständig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Raumklima / Zusammenfassung

Begriff Das empfundene Raumklima setzt sich aus den Komponenten Lufttemperatur, Luftfeuchte, Oberflächentemperatur umgebender Körper und Flächen sowie Luftbewegungen zusammen, die einander bedingen und beeinflussen. Außerdem empfinden Menschen raumklimatische Gegebenheiten individuell höchst unterschiedlich. Auch die jeweilige Arbeitssituation und die Frage, ob bestimmte kli...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.3 Arbeitgeber

Rz. 4 Arbeitgeber sind alle Personen, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff wird in § 16 übernommen, jedoch mit dem sinnvollen Zusatz, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten handeln muss. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss regelmäßig, aber nicht ununterbrochen erfolgen, was durch § 16 Abs. 3 Satz 2 – en...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.1 Fachkammerprinzip

Rz. 2 Die Spruchkörper (Kammern) bei den Sozialgerichten sind nach dem Fachkammerprinzip gegliedert. § 10 schrieb bis zum 14.12.2004 ausdrücklich die Bildung von besonderen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts sowie des Vertragsarztrechts vor. Somit mussten bei jedem Sozialgericht mindestens 4 Kammern bes...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.2 Versicherte

Rz. 3 Die Kammern (Senate) für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a BKGG und der Arbeitsförderung können nur besetzt werden mit ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 12 Abs. 2). Versicherter ist, wer aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen V...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.4 Nicht zwingende persönliche Voraussetzungen

Rz. 10 In § 16 Abs. 6 werden weitere persönliche Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters genannt, die allerdings nicht zwingend sind und deren Nichtbeachtung folglich keine Auswirkungen auf die Mitwirkung an der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten hat. Um eine gewisse räumliche Nähe zum Gerichtssitz zu haben und damit gleichzeitig die örtlichen Verhältnis...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 20 Schutz des... / 2.1 Schutz der ehrenamtlichen Richter

Rz. 2 Das allgemeine Verbot, dass niemand in der Übernahme, wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters behindert oder deswegen benachteiligt werden darf, richtet sich gegenüber jedermann. Besondere Bedeutung hat dieses Verbot jedoch für das Verhältnis des ehrenamtlichen Richters zu seinem Arbeitgeber. Letzerer hat die Übernahme des Amtes ei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 2.1 Besetzung der Senate bei Entscheidungen durch Urteil

Rz. 2 § 33 Satz 1 bestimmt zwingend, dass die Senate in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Besetzung ist jedoch nicht bei allen Entscheidungen vorgeschrieben, sondern nur bei Entscheidungen durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhand...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.2 Kreis der Vorschlagslisten für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 3 Zu den vorschlagsberechtigten Organisationen i. S. v. § 14 Abs. 1 gehören hinsichtlich des Kreises der Vertreter der Versicherten neben den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit berufs- oder sozialpolitischer Zwecksetzung aufgrund der Gesetzesänderung zum 2.1.2002 auch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen der Leistungsempfäng...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.1 Besetzung

Rz. 2 Hinsichtlich der Besetzung trifft § 41 Abs. 5 eine zwingende Regelung, von der auch das Präsidium nicht abweichen kann. Danach gehören dem Großen Senat an: Der Präsident des Bundessozialgerichts, der gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2 den Vorsitz führt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt (Abs. 6 Satz 3). Je ein Richter der Senate, in denen der Präsident ni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 05/2022, Sittenwidrige ... / I. Sachverhalt

Der Kläger hatte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Ende 2019 mit der gerichtlichen Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess beauftragt. Zwischen dem Kläger und dem jetzt beklagten Rechtsanwalt wurde am 4.12.2019 rückwirkend zum Vertragsbeginn am 25.11.2019 eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die für den Rechtsanwalt ein Stundenhonorar von 340,00 EUR netto, mindestens a...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Sie entspricht nunmehr im Wesentlichen § 24 VwGO, § 21 FGO, § 21 Abs. 5, § 27 ArbGG, §§ 52, 113 GVG. Die Vorschrift ist notwendig, weil gemäß § 44 Abs. 2 DRiG ein ehrenamtlicher Richter gegen seinen Willen nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen u...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.1 Zwingende persönliche Voraussetzungen

Rz. 2 § 16 Abs. 1 nennt die Voraussetzungen, die jeder ehrenamtliche Richter erfüllen muss und zwar unabhängig davon, für welches Fachgebiet er berufen werden soll; § 16 Abs. 5 nennt dann die besonderen Voraussetzungen für ehrenamtliche Richter in den Fachkammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Voraussetzungen für die Eigenschaft a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 05/2022, Sittenwidrige ... / III. Schadensersatz wegen Verletzung einer (ungefragten) Aufklärungspflicht

Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer (ungefragten) Aufklärungspflicht hat das OLG – anders als das LG – verneint. 1. Gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 5 BRAO Eine gesetzliche Regelung zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts finde sich lediglich in § 49b Abs. 5 BRAO. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags ungefragt hinzuwe...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 50 Geschäftso... / 3 Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts v. 25.10.2010

Rz. 3 Neufassung der Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts Präambel Auf Grund des § 50 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach Ältesten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsablaufs am 25. Oktober 2010 beschlossen: § 1 Senate Die Senate führen die Bezeichnung: "Großer...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 40 Senate des... / 2.2 Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

Rz. 3 Da § 40 Satz 1 auch auf § 33 verweist, wird gleichzeitig bestimmt, dass die Senate des Bundessozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 33 verwiesen werden. Durch Satz 3 wird die Besetzung der Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließli...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 2.1 Amtsentbindung

Rz. 2 Durch die vorliegende Fassung von § 22 ist eine begriffliche Unterscheidung bezüglich der Auflösung des Rechtsverhältnisses als ehrenamtlicher Richter vorgenommen worden. Der bisher allein verwendete Begriff der Amtsenthebung wird nunmehr allein auf den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung verwandt. Für alle übrigen Beendigungstatbestände spricht das Gesetz nunm...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 2.1 Wahlverfahren und Zusammensetzung

Rz. 2 Über die Bildung des aus ehrenamtlichen Richtern sowie dem Gerichtsleiter (Abs. 4) bestehenden Ausschusses macht das SGG nur die Angaben, dass die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den beim Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss wählen und das Wahlverfahren vom Ausschuss festgelegt wird. Durch ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 23 Ausschuss ... / 3 Muster: Wahlordnung

Rz. 5 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht ... nach dem § 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 1 Wahl Der nach § 23 SGG für 5 Jahre zu bildende Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter besteht aus je einem Mitglied aus dem Kreise (Gruppe) der Versicherten, Arbeitgeber, Vertragsärzte, Vertrags...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.2 Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 4 Der Begriff der Angelegenheiten der Sozialversicherung ist identisch mit den in § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 verwandten Termini. Der Begriff des Arbeitgebers ist in § 16 Abs. 4 definiert. Eine Definition des Begriffs "Versicherter" nimmt das SGG nicht vor, insbesondere ist aus § 16 Abs. 3 Satz 1 keine Begriffsbestimmung abzuleiten, da diese Vorschrift nur f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 3.1 Anzuwendende Vorschriften des EStG (Abs. 1)

Rz. 27 Nach § 51a Abs. 1 EStG sind auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuern die Vorschriften des EStG entsprechend anwendbar. Damit sind auf die Zuschlagsteuern nur die Verfahrensvorschriften und einige allgemeine materielle Vorschriften für anwendbar erklärt worden. Alle Vorschriften, die die Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ESt und den ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 5 Regelungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren (Abs. 2a)

Rz. 67 Abs. 2a enthält Sonderregelungen für das LSt-Abzugsverfahren. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 S. 1 tritt danach beim LSt-Abzug anstelle der festgesetzten ESt die Jahres-LSt; auch wenn keine Veranlagung nach § 46 EStG erfolgt und daher keine Jahres-ESt festgesetzt wird, führt diese Regelung zu einer exakten Festsetzung der Zuschlagsteuer. Die Zuschlags...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5 Reaktion des Arbeitgebers

5.1 Bewilligung Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich schriftlich darüber informieren, ob der Bildungsurlaub gewährt wird. Genehmigt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub rechtzeitig, so dürfte es im Normalfall keine Probleme geben. Die "Zusage" des Bildungsurlaubs bedeutet, dass der Arbeitgeber sein Einverständnis mit der Teilnahme des Arbeitnehmers a...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 7.1 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch, indem er auf Antrag des Arbeitnehmers die Freistellung für einen bestimmten Zeitraum erklärt, und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts liegt – je nach Bestimmung – entweder das Lohnausfallprinzip[1]...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.2.1 Ablehnungsgründe

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Arbeitgeber den Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Soweit die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bildungsurlaub darstellt, die vom Arbeitnehmer gewünschte Veranstaltung aber nicht staatlic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.1 Bewilligung

Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich schriftlich darüber informieren, ob der Bildungsurlaub gewährt wird. Genehmigt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub rechtzeitig, so dürfte es im Normalfall keine Probleme geben. Die "Zusage" des Bildungsurlaubs bedeutet, dass der Arbeitgeber sein Einverständnis mit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der von ihm i...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.2.2 Auswirkungen der Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Bildungsfreistellung ab, so kann die infolgedessen nicht in Anspruch genommene Freistellung i. d. R. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder auf den nachfolgenden Bezugszeitraum übertragen werden. Dies macht aus Sicht des Arbeitnehmers allerdings nur dann Sinn, wenn der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung lediglich ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.8.6.2 Einschränkungen

Dem Arbeitgeber steht ein Ablehnungsrecht zu, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von den Beschäftigten für Zwecke des Bildungsurlaubs in Anspruch genommen worden sind, eine bestimmte Obergrenze erreicht. Maßgebend hierfür ist die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten, die multipliziert mit dem Faktor 2,5 die Gesamt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.14.6.2 Einschränkungen

In Kleinbetrieben mit weniger als 5 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Außerdem kann die Freistellung vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn die/der Anspruchsberechtigte die Frist nicht eingehalten hat, dringende betriebliche Belange (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Eine Ablehn...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.12.6.2 Einschränkungen

Kein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 5 Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder schon genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Seine Ablehnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich, i. d. R. 3 Wochen, aber mindestens...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.10.6.2 Einschränkungen

Gegenüber Arbeitgebern, die i. d. R. nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigen, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn ihr zum gewünschten Termin zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dies der/dem Anspruchsberechtigten so früh wie möglich, i...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 4.2 Formerfordernisse

Über die Bildungsfreistellung entscheidet der Arbeitgeber, d. h. die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Die meisten Bundesländer schreiben vor, dass dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung so frühzeitig wie möglich, i. d. R. spätestens 4 bzw. 6 Wochen vor Beginn[48d], mi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.1.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Als dringender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt si...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.9.6.2 Einschränkungen

Kein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen besteht in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 10 Beschäftigten. Ferner entfällt der Freistellungsanspruch in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Der Arbeitgeber hat zudem ein Abl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.8.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs und dessen zeitliche Lage sind dem Arbeitgeber schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Arbeitgeber eine rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich ablehnt, gilt der Bildungsurlaub als bewilligt.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.14.6.1 Frist und Form

Der Anspruch muss spätestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Trägers der Bildungsveranstaltung über das Vorliegen der Anerkennung beizufügen. Der Arbeitgeber muss der/dem Anspruchsberechtigten seine Entscheidung spätestens 4 Wochen nach Antragstellung mitteilen. ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.10.6.1 Frist und Form

Die Bildungsfreistellung ist so früh wie möglich, mindestens aber 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung beizufügen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.2 Ablehnung

Will der Arbeitgeber die Freistellung verweigern, so muss er dies dem Arbeitnehmer zumeist innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung bzw. vor Beginn der Veranstaltung schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Lässt der Arbeitgeber die Frist verstreichen, ohne den Antrag ausdrücklich abgelehnt zu haben, gilt dies nach manchen Gesetzen als Zustimmung.[1]...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Württ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.11.6.3 Übertragbarkeit

Zur Teilnahme an einer längeren Bildungsmaßnahme kann der Freistellungsanspruch mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden. Sofern der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung aus einem der in Ziffer 11.11.6.2 unter den ersten 3 Aufzählungspunkten aufgeführten Gründen ablehnt und die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.14.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betrieblichen Regelu...mehr