Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

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Bildungsurlaub / 11.4.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und der Zeitraum der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber i. d. R. 4 Wochen vor Beginn mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, i. d. R. innerhalb einer Woche, eine Rückmeldung zu geben.mehr

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Bildungsurlaub / 3.2.1 Inhaltliche Geeignetheit der Weiterbildungsveranstaltung

Ob die vom Arbeitnehmer ausgewählte Weiterbildungsveranstaltung den jeweiligen gesetzlichen Leitvorgaben entspricht und damit für eine Bildungsfreistellung in Betracht kommt, ist vielfach Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, da es sich bei Zielen wie "berufliche Weiterbildung" oder "politische Weiterbildung" (vgl. § 1 Abs. 2 AWBG) um unbestimmte Rechtsbe...mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Überdies ist eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, möglich, wenn sie den Grundsätzen der Arbeitnehmerweiterbildung des AWbG entsprechen und die Anrechenbarkeit v...mehr

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Bildungsurlaub / 1 Allgemeines

Der Begriff "Bildungsurlaub" ist nicht einheitlich definiert. Im Allgemeinen verbirgt sich hinter dem Begriff "Bildungsurlaub" die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen. Dahinter steckt folgende Idee: In Anbetracht des fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wan...mehr

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Bildungsurlaub / 11.4.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einze...mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen...mehr

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Bildungsurlaub / 11.11.6.1 Frist und Form

Dem Arbeitgeber ist die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung unter Angabe des Termins spätestens 6 Wochen vorher mitteilen. Dieser hat der/dem Anspruchsberechtigten seine Entscheidung spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit ist dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlang...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.4.2 Anrechenbarkeit

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, ist möglich...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub ablehnen, wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat. Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoc...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.6.1 Frist und Form

Der Antrag muss so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Beizufügen sind Informationen über den Inhalt und den Zeitraum sowie der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss dem Arbeitgeber durch eine vom Maßnahmeträger ausgestellte Bescheinigung nach...mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.6.3 Übertragbarkeit

Beruft sich der Arbeitgeber für die Ablehnung der Bildungsfreistellung auf entgegenstehende zwingende betriebliche oder dienstliche Belange, so gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung als auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen. Im Übrigen kann eine im laufenden 2-Jahres-Zeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächste...mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.mehr

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Bildungsurlaub / 9 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

Der Arbeitgeber soll durch den gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch nicht zusätzlich gebunden werden. Deshalb sehen die meisten Bildungsurlaubsgesetze vor, dass sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, angerechnet werden (kö...mehr

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Bildungsurlaub / 11.13.4.1 Dauer

Der Freistellungsanspruch beträgt 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Er verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder in Wechselschicht, erhöht sich der Anspruch auf 6 Tage. Wird der Besuch einer längeren als einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung angestrebt, ist eine "Verblockung" möglich,...mehr

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Bildungsurlaub / 8 Klageweise Durchsetzung, Darlegungs- und Beweislast

Im Streitfall muss der Arbeitnehmer, der ungeachtet der Ablehnung seines Antrags an der Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen möchte, den Anspruch auf Bildungsurlaub ggf. im Klageweg oder durch einstweilige Verfügung[1] vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Dabei obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (gesetzlichen) Voraussetzungen des An...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitteilung sind eine Anmeldebestätigung, der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung beizufügen. Werden die ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.11.6.2 Einschränkungen

Die Freistellung kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann, zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen, Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. A...mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.5 Wartezeit

Die Anspruchsberechtigung entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten beim jeweiligen Arbeitgeber.mehr

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Bildungsurlaub / 7.2 Verbot von Erwerbstätigkeit

Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Freistellungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben. Dieses in den Bildungsurlaubsgesetzen zum Ausdruck kommende Verbot von Erwerbstätigkeit während der Freistellung ist erkennbar § 8 BUrlG entnommen ("Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.")...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6.3 Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben und ihrem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren (restl...mehr

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Bildungsurlaub / 11.1.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungszeit kann erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei unmittelbarem Wechsel aus einem Beschäftigungsverhältnis, einem Ausbildungsverhältnis oder einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei demselben Arbeitgeber ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschä...mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.6.3 Übertragbarkeit

Ein innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums nicht verbrauchter Freistellungsanspruch ist auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als 10 Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitge...mehr

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Bildungsurlaub / 11.14.6.3 Übertragbarkeit

Der Freistellungsanspruch kann auf Antrag des Beschäftigten einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung aus den unter Ziffer 11.14.6.2 aufgeführten Gründen abgelehnt oder seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung z...mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Weiterhin ist eine Anrechnung von Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung, die auf der Grundlage anderer Regelungen erfolgen, möglich, wenn die Veranstaltungen den im BFG niedergelegten Zielen entsprechen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.14.5 Wartezeit

Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.mehr

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Bildungsurlaub / 7.3 Benachteiligungsverbot

Die Bildungsurlaubsgesetze weisen sämtlich ein sogenanntes Benachteiligungsverbot auf. Danach darf der Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs nicht benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er sein Recht ausüben will oder nicht. Wenn der Arbeitgeber gegen das ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.1.6.1 Frist und Form

Der Anspruch auf Bildungszeit muss spätestens 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Bildungszeit entscheiden.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind, soweit ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gilt d...mehr

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Bildungsurlaub / 11.2.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Freistellung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.2.6.3 Übertragbarkeit

Nicht in Anspruch genommene Bildungszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Allerdings lässt das Gesetz es zu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch schriftliche oder elektronische Abrede den Anspruch (siehe Ziffer 11.2.4.1) unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranst...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.9.6.3 Übertragbarkeit

Der jährliche Anspruch auf Bildungsurlaub verfällt am Jahresende. Als Ausnahmen sieht das Gesetz zum einen die Zusammenfassung des Anspruchs von 2 Kalenderjahren vor. Eine solche Zusammenfassung kommt nur in Betracht, wenn der Weiterbildungsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitnehmers noch besteht und die bis zu 10-tägige Freistellung ...mehr

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Bildungsurlaub / 4.1 Notwendige Unterlagen

Möchte der Arbeitnehmer von seiner Möglichkeit, Bildungsfreistellung für eine Weiterbildungsveranstaltung zu erhalten, Gebrauch machen, so sollte er sich zunächst vom Bildungsträger Unterlagen über die von ihm ausgewählte Weiterbildungsveranstaltung besorgen. Dies deswegen, weil die Bildungsurlaubsgesetze oftmals verlangen, dass der Arbeitnehmer bereits bei Antragstellung de...mehr

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Bildungsurlaub / 11.14.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit täti...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.2.6.2 Einschränkungen

Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitz...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 2.3 Tarifrecht

Tarifvertragliche Ansprüche auf Bildungsurlaub gibt es bisher lediglich auf dem privaten Sektor (z. B. Metall- und Elektroindustrie). Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (V...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.3 Umfang des Freistellungsanspruchs

Der Anspruch auf Freistellung für Bildungsurlaub umfasst grundsätzlich 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.[1] In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer eine Freistellung für eine oder auch mehrere kürzere Veranstaltungen beanspruchen. In manchen Bundesländern kann der Bildungsurlaub von 2 Jahren zu einer Gesamtdauer von 10 Tagen zusammengefasst (verblockt) werden.[2] Eine solche Verbl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.2.2 Orientierungssätze des BAG

Die Frage, ob die Weiterbildungsveranstaltung, die der Arbeitnehmer ausgewählt hat und für die er Bildungsurlaub beansprucht, den gesetzlichen Vorgaben entspricht, also u. a. einem freistellungsrelevanten Thema dient, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Gleichwohl lassen sich für die Anwendung der unbestimmten Rechtsgriffe "berufliche Weiterbildung" oder "politische Weiter...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 6 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub) fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.[1] Allerdings betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze zur Inanspruchnahme von Freistellungen. Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind allgemeine Richtlinien, nach denen dem Arbeitnehmer v...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.3.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.3.6.3 Übertragbarkeit

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Anspruch unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefasst werden.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.8.6.3 Übertragbarkeit

Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Bildungsurlaubsanspruch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, so kann er ihn noch im laufenden Kalenderjahr geltend machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 10 Informationen zur Steuerersparnis

Wie unter Ziffer 7.1 dargestellt, sind die Aufwendungen für die Weiterbildungsveranstaltung, ggf. für Unterkunft und Verpflegung, vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Diese Aufwendungen kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten unbeschränkt geltend machen, wenn zwischen der Weiterbildungsveranstaltung und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehm...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brandschutzunterweisung / Zusammenfassung

Begriff Brandschutzunterweisungen sind grundsätzlich ein Bestandteil der regelmäßigen Arbeitsschutzunterweisungen, da Gefahren durch Brände praktisch in allen Betrieben und Arbeitsstätten bestehen. Besondere Sorgfalt bei der Durchführung von Brandschutzunterweisungen ist geboten, wenn in erheblichem Umfang Dritte gefährdet sein können (Publikumsverkehr, Kunden, Gäste, Patien...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Testamentsvollstreckung... / II. Übersicht zu tatsächlichen Aufgaben in der Praxis

Rz. 10 Vorweg: Ein Testamentsvollstrecker sollte, um die nachfolgend angesprochenen Aufgaben erfüllen zu können, über eine professionelle Infrastruktur verfügen, die ihn in die Lage versetzt, jeweils umgehend und präzise agieren und reagieren zu können.[20] Was tut der Testamentsvollstrecker typischerweise, wenn er von dem Tod des Erblassers erfahren hat, der ihn zum Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Testamentsvollstreckung... / I. Anforderungsprofil für einen Testamentsvollstrecker

Rz. 31 Die Anforderungen an einen Testamentsvollstrecker sind zahlreich. Idealerweise sollte ein Testamentsvollstreckermehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Testamentsvollstreckung... / 5. Unabhängigkeit

Rz. 51 Die Unabhängigkeit von eigenen Interessen oder den eines Arbeitgebers ist bei der Testamentsvollstreckung eine Selbstverständlichkeit. Hier liegen Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare gleichauf. Diese Berufsgruppen unterliegen einem funktionierenden Ehrenrecht, mit dem beispielsweise die Wahrnehmung widerstreitender Interessen sanktioniert und eine ausreichende fin...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 2 Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ist eine Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, die bei vorsätzlicher Hinterziehung als persönlicher Strafaufhebungsgrund der Strafbefreiung hinsichtlich des Tatbestandes der Steuerhinterziehung dient (§ 371 AO). Bei leichtfertiger Hinterziehung (grobe Fahrlässigkeit) wirkt eine Selbstanzeige bußgeldbefreiend (§ 378 Abs. 3 AO). Achtung Reichweite der Selbst...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Stolpern und Stürzen / 1 Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) muss der Arbeitgeber ermitteln, ob z. B. Oberflächen bzw. Bodenbeläge geeignet und unbeschädigt sind; Treppen, Leitern oder Gerüste sicher sind; Gefahren ausreichend gekennzeichnet sind; geeignete Schuhe – evtl. als Teil der persönlichen Schutzausrüstung – getragen werden. Der Arbeitgeber kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.5 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

§ 3 a Abs. 2 ArbStättV verlangt von Arbeitgebern, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, und zwar bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehör...mehr