Arbeitszimmer

Aufwendungen für das Arbeitszimmer können steuerlich in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden, solange das Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Dabei geht es in den meisten Fällen um ein sog. häusliches Arbeitszimmer. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Als nicht-häusliches Arbeitszimmer gilt ein Raum, der außerhalb der eigenen Wohnung für eine steuerlich relevante Tätigkeit genutzt wird.

Kosten für ein nicht-häusliches Arbeitszimmer sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hingegen sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall ist ein unbegrenzter Abzug zulässig. Ein auf maximal 1.250 Euro begrenzter Abzug ist möglich, wenn für die jeweilige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (häufig bei Lehrern).

Abzugsfähige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zählen z. B. die anteiligen Aufwendungen für Miete bzw. die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen sowie Renovierungskosten. Dazu kommen Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, nicht aber Luxusgegenstände).

Gemischte Nutzung

Für gemischt genutzte Wohn-/Arbeitszimmer ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich, wie der Große Senat des BFH klargestellt hat. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet daher bei gemischt genutzten Räumen aus. Dagegen hält der BFH beispielsweise bei Reisekosten eine Trennung der beruflichen und privaten Teile für zulässig.