Arbeitszimmer

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgzogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können der Höhe nach unbegrenzt angesetzt werden oder pauschaliert bis maximal 1.260 EUR. Im Rahmen der möglichen Pauschalierung mit Höchstbetragsbegrenzung ist allerdings zu beachten, dass sich nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG der Betrag von 1.260 EUR für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel ermäßigt.

Tätigkeitsmittelpunkt nach qualitativen Kriterien

Der sog. Tätigkeitsmittelpunkt i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Qualitativ liegt der Schwerpunkt einer Betätigung dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Nicht entscheidend ist somit der ­zeitliche (quantitative) Umfang.

Abzugsfähige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zählen z. B. die anteiligen Aufwendungen für Miete bzw. die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen sowie Renovierungskosten. Dazu kommen Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, nicht aber Luxusgegenstände).

Gemischte Nutzung

Für gemischt genutzte Wohn-/Arbeitszimmer ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich, wie der Große Senat des BFH klargestellt hat. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet daher bei gemischt genutzten Räumen aus. Dagegen hält der BFH beispielsweise bei Reisekosten eine Trennung der beruflichen und privaten Teile für zulässig.

Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG derezit für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 6 EUR abziehen, höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Somit ist die Pauschale für maximal 210 Tage zu bekommen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.