Fachbeiträge & Kommentare zu Beiordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Prozesskostenhilfe: Bestehen einer "Hauptschuld" (Auftrag der Partei)

Rz. 36 Nach der Typisierung des Gesetzes erfolgt die anwaltliche Leistung in der Regel aufgrund eines Vertrages, der so genannten entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Die Vereinbarung kann schon vor der Beiordnung oder Bestellung des Anwalts abgeschlossen worden sein. Dann stellt der Beschluss eine Zäsur dar, weil die Rechtsbeziehung des im Wege der Prozesskostenhil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einschränkung des Mehrkostenverbots durch Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO

Rz. 23 Das Einverständnis zur eingeschränkten Beiordnung darf das Gericht von dem Rechtsanwalt erst und nur dann verlangen, wenn für das Gericht feststeht, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ermöglichen würden. Bei der Prüfung der besonderen Umstände ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Prozesskostenhilfe

Rz. 4 Inwieweit die bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Unterstützung erhält, bestimmt sich in erster Linie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hierdurch wird sowohl der Gegenstand der hinreichend Erfolg versprechenden Rechtswahrnehmung als auch deren Umfang festgelegt. Wird der Partei ohne ausdrückliche Einschränkung ein Anwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Straf- und Bußgeldsachen

Rz. 23 Abs. 3 dient vornehmlich dazu, die Bestellungen und Beiordnungen in Strafsachen zu erfassen, soweit Letztere nicht im Wege der Prozesskostenhilfe angeordnet worden sind (siehe dazu § 12 Rdn 6 f.). Angesprochen ist in erster Linie der zum Verteidiger bestellte Anwalt (§ 141 StPO), aber auch der als Beistand dem Nebenkläger (§ 397a Abs. 1 StPO) oder dem nebenklageberech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere Anwälte in derselben Instanz

Rz. 29 Diese Fallgestaltung ist die Ausnahme, weil schon nach dem Gebot der sparsamen Prozessführung (vgl. auch § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) besondere Umstände gegeben sein müssen, um der Partei mehrere Anwälte anstatt nur einen Anwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 4 ZPO). Ein Verkehrsanwalt ist jedoch unter besonderen Umständen auf Antrag beizuordnen, wenn das Gericht einen Anwalt am Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgrenzungen

Rz. 5 Die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung ist abzugrenzen von anderweitigen Beiordnungen oder Bestellungen eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ihren Ansatzpunkt darin, dass eine Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, die Partei aber nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Geltung nur bei Prozesskostenhilfe

Rz. 1 § 50 regelt eine spezielle Eigenart der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe, die bei anderen Beiordnungen oder bei Bestellungen des Anwalts nicht auftaucht. Deshalb muss hier bei der Ausgestaltung des aus der Beiordnung folgenden Vergütungsanspruchs des Anwalts auf das Rechtsverhältnis Staat – Partei zurückgegriffen werden, was durch die Ergänzung der Überschrift...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren

Rz. 57 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf das Eilverfahren zur Erwirkung eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, weil es sich verfahrensrechtlich im Verhältnis zur Hauptsache um "verschiedene" Angelegenheiten handelt, die eigene Kosten verursachen (vgl. § 17 Nr. 4). Soll die B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Abwickler

Rz. 14 Der Abwickler einer Kanzlei eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts hat wegen §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 9 BRAO keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Für die Dauer der Bestellung bedarf es keiner Beiordnung des Abwicklers. Der Anspruch steht vielmehr den Erben zu. Das gilt auch für die Vergütungstatbestände, die der Abwickler erstmals er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Wirkung der Beendigung der PKH-Bewilligung

Rz. 40 Die Beendigung der Bewilligung aus persönlichen oder sachlichen Gründen lässt ihre materielle Wirksamkeit stets nur für die Zukunft entfallen.[63] Solange sie gilt, trägt sie die Beiordnung des Anwalts und damit als Rechtsgrundlage auch die Vergütungspflicht der Staatskasse für sämtliche Tätigkeiten des beigeordneten Anwalts, die in dem Bewilligungszeitraum angefallen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anfechtung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur teilweise

Rz. 88 Ergibt sich die gegenständliche Beschränkung der Beiordnung daraus, dass die Prozesskostenhilfe nur gegenständlich beschränkt bewilligt worden ist, so kann eine Erweiterung im Wege des Beschwerdeverfahrens in Betracht kommen, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beispiel: Die Partei beantragt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Umfang des Anspruchs

Rz. 82 Die Beiordnung des Anwalts erstreckt sich – ebenso wie in Strafsachen – auf das gesamte Verfahren. Einer gesonderten Beiordnung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.[60]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zahlungsbestimmung als Anspruchsgrundlage

Rz. 9 Die Verpflichtung der Staatskasse, für eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 hinaus Sorge zu tragen, ergibt sich aus der konkreten Beiordnung und der dieser zugrunde liegenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe.[6] Die Bewilligung trägt die Beiordnung (vgl. § 48 Rdn 3) auch insoweit, als sie den Umfang der an den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfungsumfang

Rz. 122 Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren umfasst aufgrund der Bindungswirkung der Beiordnung/Bestellung (vgl. Rdn 127 ff.) insbesondere[231] (siehe Rdn 2)mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Staatskasse als Auftraggeber

Rz. 8 Wird der Rechtsanwalt gerichtlich beigeordnet oder bestellt (vgl. aber auch § 59a), ist "Auftraggeber" die Staatskasse. Dann liegt zwar nur ein Auftraggeber im weiteren Sinne vor, der jedoch im Interesse verschiedener Personen handelt. Die Beiordnung oder Bestellung durch das Gericht für Mehrere kann gebührenrechtlich aber nicht anders zu behandeln sein als eine unmitt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Neuer Streit- oder Verfahrensgegenstand

Rz. 172 Bewilligung und Beiordnung sind an das Rechtsschutzbegehren gebunden (vgl. Rdn 29 f.). Ändert sich die Antragstellung der Partei im Laufe des Verfahrens, so muss der beigeordnete Anwalt damit rechnen, dass die Vergütungspflicht der Staatskasse seine weitere Tätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise umfasst. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein vora...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Prüfung bei der PKH-Bewilligung

Rz. 155 Es erscheint allerdings fraglich, ob sich das stark formalisierte Festsetzungsverfahren vom Grundsatz her dafür eignet, eine nachträgliche Beurteilung der Prozess- und Verfahrensführung vorzunehmen und insbesondere festzustellen, ob diese mutwillig (§ 114 ZPO) war. Deshalb wird teilweise auch die Auffassung vertreten, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewill...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Ehesachen

Rz. 54 Ehesachen sind gesetzlich definiert in § 121 FamFG als Oberbegriff für Scheidungssachen, Eheaufhebungssachen, und Sachen, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand haben. Ein Widerantrag in Ehesachen kann schon aufgrund der prozessualen Zuständigkeitsregelung (§ 122 FamFG) nur eine Familiensache sein.[75] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) § 15a Abs. 1 und Staatskasse

Rz. 75 Teilweise wird statt § 15a Abs. 2 im Verhältnis zur Staatskasse die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 bejaht, weil die Staatskasse die Vergütung an Stelle des bzw. neben dem Mandanten schuldet.[168] Die Beiordnung im Wege der PKH begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beio...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Pflichtverteidiger

Rz. 10 Im Strafverfahren kann dem Beschuldigten sogar gegen seinen ausdrücklichen Willen ein Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung als Pflichtverteidiger erfordert keinen Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Er kann neben dem Anspruch gegenüber der Staatskasse aufgrund seiner Beiordnung einen Anspruch auf die (Wahl-)Verteidigergebühren nach dem RVG gegen den Besc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verteidigung gegen einen Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (Abs. 5 S. 2 Nr. 4)

aa) Kostenbefreiung auch für Partei Rz. 53 Die Erstreckung der Beiordnung ergibt sich mittelbar aus der eigentümlichen gesetzlichen Regelung in Abs. 5 S. 2 Nr. 4, indem die Rechtsverteidigung gegen den "Widerantrag" in Ehesachen und in Lebenspartnerschaften nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG von dem Grundsatz ausgenommen wird, dass sich die Beiordnung auf das Verfahren über ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschiedene Anwälte in mehreren Instanzen

Rz. 32 Die Frage einer Anspruchskonkurrenz stellt sich nur, soweit die jeweilige Beiordnung auf einer Bewilligung mit Zahlungsbestimmung beruht (vgl. Rdn 2). Ist das lediglich in einer Instanz der Fall, dürfen die eingezogenen Beträge nur für eine weitere Vergütung der in dieser Instanz beigeordneten Anwälte Verwendung finden. Die Berechnung des Überschusses nach Abs. 1 hat ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 26 Ebenso wie auch in anderen Fällen der Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen soll der nach § 109 Abs. 3 oder § 119a Abs. 6 StrafVollZG beigeordnete Rechtsanwalt einen eigenen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung und auf Zahlung eines Vorschusses gegen seinen Mandanten erhalten, in dessen Interesse die Beiordnung erfolgt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt (Abs. 1)

Rz. 1 Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts entsteht eine Dreiecksverbindung zwischen Partei, Fiskus und Anwalt. Die Einschaltung der Staatskasse stellt sicher, dass einerseits die Partei in einer nicht aussichtslosen Sache anwaltlich vertreten wird und dass zum anderen der Anwalt für seine Tätigkeit ein Honorar erhält. Diese Interessenlag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsätzliches

Rz. 46 Liegen alle Voraussetzungen für einen nach § 55 durchzusetzenden Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse vor, ist also insbesondere die Beiordnung oder Bestellung wirksam, der Anwalt gebührenpflichtig tätig geworden und fällt diese Tätigkeit unter die Beiordnung oder Bestellung, so können gleichwohl – ausnahmsweise – Gründe vorliegen, die das Entstehen od...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 33 § 20 ThUG gilt sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gemäß § 7 Abs. 1 ThUG gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 ThUG).[35] Die Beiordnung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung. Gemäß § 6 Abs. 2 ThUG wird der beigeordnete Rechtsanwalt durch seine Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachpfändung/Vermögensauskunft

Rz. 601 Hinsichtlich eines Auftrags zur Sachpfändung sowie zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) wird eine Beiordnung weitgehend abgelehnt, weil es sich dabei um einfache Materien handele und der Gläubiger zur Not die Rechtsantragsstelle aufsuchen könne.[650] Dabei wird die heutige Praxis der Gerichtsvollziehervollstreckung nicht richtig gesehen. Ein Durchsuchen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Speziell: Außergerichtlicher Vergleich

Rz. 29 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Gerichtsverfahren umfasst über § 48 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auch außergerichtliche Verhandlungen und damit auch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.[47] Eine Beschränkung auf Vergleiche, die vor Gericht protokolliert werden, ist weder in § 48 noch in einer so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verweis auf Bereicherungsrecht (S. 2)

Rz. 127 Abs. 3 S. 2 verweist hinsichtlich der Zahlungen, die der Auftraggeber auf die nichtige Vergütungsvereinbarung bereits geleistet hat, auf die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der Reformgesetzgeber hat die spezielle Kondiktionsregel des § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. durch das allgemeine Bereicherungsrecht ersetzt. Der Rechtsanwalt kann sich daher se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Eigener Anspruch

Rz. 8 Abs. 1 begründet für den im Wege der Prozesskostenhilfe gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.[6] Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beiordnung enthält die Zusage, f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prozesskostenbewilligungsverfahren

Rz. 169 Wird ein Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren) geschlossen, so gilt Folgendes: Für das Prüfungsverfahren selbst kann grundsätzlich keine PKH/VKH bewilligt werden.[165] Schließen die Parteien/Beteiligten dort einen Vergleich, so ist m.E. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

Rz. 21 Die Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG ist zwar mit der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO vergleichbar. Eine daraus hervorgehende Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 133 PatG),[9] auf den § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 S. 3 DesignG und § 36 SortenSchG verweisen, unterliegt indes dem Vertretergebühren-Erst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands

Rz. 15 Die gegenüber einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe andersartige Zweckrichtung der Beiordnung nach § 138 FamFG (der Sache nach handelt es sich um eine Bestellung, vgl. § 12 Rdn 6) schlägt unmittelbar auf den Inhalt dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses durch. Gelangt das Familiengericht zu der Erkenntnis, dass der Antragsgegner in einer Scheidung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vergütungsansprüche

Rz. 77 Wird der Anwalt beigeordnet, so erhält er seine Vergütung aus der Staatskasse nach den Gebührenbeträgen des § 49. Eine Abrechnung unmittelbar mit dem Auftraggeber ist auch für ihn ausgeschlossen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG). Rz. 78 Neben der Vergütung nach VV 3400 kann der beigeordnete Verkehrsanwalt aus der Staatskasse auch die Vergütungen nach VV 3401,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Anspruch auf Wahlgebühren gegen die Auftraggeber und den Verurteilten (§ 53)

Rz. 15 Dem Nebenkläger ist es unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen.[11] Die Beschränkungen des § 53 für die Geltendmachung von Wahlgebühren gelten für diesen Rechtsanwalt nicht.[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Staatskasse

Rz. 80 Wird der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, richtet sich der Vergütungsanspruch gem. § 45 gegen die Staatskasse. Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der PKH/VKH in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse (§ 45 Abs. 1). Bei sonstigen gerichtlichen B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Rz. 167 Auch der bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Eine gesonderte Bestellung oder Beiordnung ist nicht erforderlich. Auch im Falle der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO entsteht für den Pflichtverteidiger durch dessen Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.[168]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsmissbräuchliche Anspruchsstellung

Rz. 51 Dieser Einwand kann sich bereits daraus ergeben, dass der Anwalt versucht, die Partei auf unredliche Weise zum Nachteil der Staatskasse von dem Prozesskostenrisiko freizustellen. Trägt er bewusst unrichtig vor und erreicht er nur deshalb seine Beiordnung, so steht ihm wegen Erschleichens der Anspruchsvoraussetzungen eine Vergütung nicht zu. Beispiel: Der Anwalt rät ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (Abs. 1 S. 2)

Rz. 18 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bisherigen Vorschrift wurde insowe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 152 Nach zutreffender Ansicht kommt eine Entscheidung nach Abs. 6 S. 3 auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch in Betracht,[151] u.U. sogar dann noch, wenn bereits die Festsetzung der Vergütung beantragt ist, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rein vergütungsrechtliche Rückwirkung.[152] Eine nachträgliche Entscheidung ist jedenfalls dann gebot...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ortsansässiger Anwalt

Rz. 72 Der Anwalt, der im Bezirk des Prozessgerichts seinen Sitz hat, muss bei seiner Beiordnung darauf achten, dass sie ohne jedwede Einschränkung erfolgt, weil sich das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur auf Anwälte bezieht, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Prozessgerichts haben. Oftmals sind bei gerichtlichen Beiordnungsbeschlüssen noch Formulierungen wie "wird z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten

Rz. 42 Verbessern sich vor dem Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich (oder ändert sich ihre Anschrift), besteht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO die Verpflichtung der Partei, dies dem Gericht mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkomme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pflichtverteidiger

Rz. 20 Der dem Verurteilten bestellte Pflichtverteidiger oder ein ihm anderweitig beigeordneter Anwalt – ggf. für Tätigkeiten nach VV 4302 Nr. 2 – hat in einer Gnadensache keinen Anspruch gegen die Staatskasse.[26] Die Bestellung oder Beiordnung in der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf ein Gnadenverfahren. Eine selbstständige Beiordnung oder Bestellung für das Gnadenv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 140 Bindend für die Festsetzung gem. § 55 wird bei einem Wechsel des im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach allerdings umstrittener Auffassung auch die Einschränkung angesehen, dass der neu beigeordnete Anwalt nur die Beträge aus der Staatskasse fordern darf, die nicht für den davor beigeordneten Anwalt angefallen sind.[284] Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Schwierigkeit der Materie

Rz. 603 Von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen abgesehen spricht die Kompliziertheit der Materie jedenfalls in folgenden Bereichen für eine Beiordnung eines Anwalts:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anfechtung erforderlich

Rz. 141 Auch hier gilt, dass die eingeschränkte Beiordnung selbst von der bedürftigen Partei oder dem Anwalt[287] angefochten werden muss (vgl. § 127 ZPO, siehe auch Rdn 130 und 136)[288] bzw. dass das Gericht bereits bei der Beiordnung prüfen muss, ob eine Einschränkung möglich ist.[289] Ist das nicht geschehen, besteht kein Bedürfnis mehr, die Einschränkung im Festsetzungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschulden des Anwalts

Rz. 13 Das Unterlassen eines gebotenen Verhaltens, welches zu einem Vermögensnachteil bei dem geschützten Dritten führt, indiziert ein Verschulden des Handelnden (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Zivilrecht besteht eine allgemein gültige Vermutung, dass pflichtwidriges Handeln einem Schuldner persönlich vorzuwerfen ist. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältni...mehr