Fachbeiträge & Kommentare zu Beiordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kosten des Vertreters

Rz. 78 Soweit der beigeordnete Anwalt selbst einen weiteren Anwalt beauftragt, kann er dessen Kosten nach § 46 als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Beiordnung des weiteren Anwalts nicht möglich ist, wie z.B. bei einem Terminsvertreter.[71] Nach ganz einhelliger Rechtsprechung sind im Rahmen bewilligte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass scheidungswillige Eheleute bemüht sind, die Kosten eines Scheidungsverfahrens und der damit zusammenhängenden Verfahren so gering wie möglich zu halten. Dabei herrscht in der Allgemeinheit die Auffassung vor, es sei durchaus möglich, dass sich zwei Eheleute nur einen Anwalt nehmen und dieser Rechtsanwalt für beide Ehegatt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4) Anwendungsbeispiele (Abs. 5 S. 2)

a) Nicht ausdrücklich genannte Angelegenheiten Rz. 72 Ist der Partei "für das Hauptverfahren" Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden, lässt Abs. 5 S. 1 jede Art von Erstreckung der Beiordnung durch das erkennende Gericht zu, ohne dass es zudem einer Erweiterung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfte. Die Aufzählung von verschiedenen Möglichkei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zeitliche Geltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

a) Bewilligungsbeginn Rz. 34 Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgeno...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gegenüberstellung der verdienten Gebühren – Umfang des Verlustes

Rz. 20 Soweit Gebühren oder Auslagen doppelt angefallen sind, muss der erste Anwalt bei einem von ihm verschuldeten Anwaltswechsel immer zurückstehen.[30] Das gilt allerdings nur für Gebühren und Auslagen, die ohne Anwaltswechsel lediglich einmal hätten anfallen können (vgl. § 15 Abs. 2). Hätten sie indes auch dann nebeneinander Bestand, wenn es bei der ersten Beiordnung geb...mehr

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FF 06/2021, Verweigerung vo... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Verfassungsbeschwerde betraf die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten (paritätischen) Wechselmodell verfolgt. [2] 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei minderjähr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Problemstellung

a) Umfang der Beiordnung Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts noch die jeweiligen Tätigkeiten, für deren Entlohnung die Staats- oder ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltungsumfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

a) Bewilligungsbeschluss Rz. 11 Ausgangspunkt der Betrachtung, für welche Interessenwahrnehmung des Anwalts zugunsten der bedürftigen Partei die Staatskasse aufzukommen hat, ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser ist für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend (§ 55 Rdn 155), auch wenn die Bewilligung überhaupt nicht hätte beschlossen werden dü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Die bürgenähnliche Stellung der Staatskasse

Rz. 26 Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die Staatskasse von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entlohnung des beigeordneten Anwalts bis zur Höhe der Grundvergütung (§ 49) sicherzustellen und notfalls aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es handelt sich um eine selbstständige Verbindlichkeit, die als (gesetzliche) "Hilfsschuld" neben die (vertragliche) Hauptschul...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahren mit Teilbewilligung und Teilbeiordnung (Teil-PKH)

a) Berechnungsweise Rz. 89 Erhält die Partei nur für einen Teil ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts, will sie sich aber ungeachtet dessen voll von ihm vertreten lassen, so fallen das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Staat und das zivilrechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Partei gegenständlich auseinander. Der Kostenschutz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Weitere Grundlagen

Rz. 12 Darüber hinaus kann sich ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes auch aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben, insbesondere dann, wenn der Anwaltsvertrag nichtig ist (siehe Rdn 48).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Inanspruchnahme des Mandanten

Rz. 19 § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Partei aus (Forderungssperre).[32] Die Forderungssperre erfasst aber nur solche Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts, für welche PKH bewilligt worden ist. Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für Vergütungsansprüche de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Reichweite der Bewilligung

aa) Allgemeines Rz. 13 Zuständig für die Bewilligung ist das jeweils erkennende Gericht. Da es sich ebenso wie bei der Beiordnung um eine verwaltungsrechtliche Nebenentscheidung handelt (vgl. § 45 Rdn 6),[19] vermag die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht weiter zu reichen als die Entscheidungskompetenz des Gerichts.[20] Dementsprechend regelt § 119 Abs. 1 S....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO)

a) Abgrenzung zum Verfahren gem. § 120a ZPO Rz. 41 Die Prozesskostenhilfe darf nicht vorzeitig, also vor Erledigung des Verfahrens, für das sie bewilligt worden ist, wieder entzogen werden mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 114 ZPO seien zwischenzeitlich entfallen.[64] Solange kein Aufhebungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 ZPO), kommt nur die nachträgliche Begründung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anwaltshonorar als Leistungszweck

Rz. 34 Für den Anwalt bestimmte Leistungen sind nur in dem Umfang anrechenbar, wie sie die konkrete Angelegenheit (§ 15 Abs. 1) abgelten sollen, die Gegenstand der Beiordnung oder Bestellung (siehe § 45 Rdn 41 f., § 48 Rdn 8 ff.) geworden ist. Auch für diese Zuordnung ist in erster Linie auf die Tilgungsbestimmung des Leistenden abzustellen. Beispiel: Aufgrund einer Schläger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Verbindung

a) Überblick Rz. 131 Für die Verbindung mehrerer Verfahren enthält Abs. 6 S. 3 eine besondere Regelung, die allerdings nur in bestimmten Fällen anzuwenden ist. In anderen Fällen gelten bereits Abs. 6 S. 1 und Abs. 6 S. 2, sodass es auf Abs. 6 S. 3 erst gar nicht ankommt. Rz. 132 Zu beachten ist, dass die Vorschrift des Abs. 6 S. 3 mit dem KostRÄG 2021 neu gefasst worden ist. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 82 Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe werden Hebegebühren grundsätzlich nicht übernommen. Hierfür wäre eine gesonderte Beiordnung erforderlich, für die jedoch keine Notwendigkeit besteht. Abgesehen davon dürfte sich auch um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln, für die ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bedingte Leistungen

Rz. 40 Für die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt das Gesetz wie selbstverständlich, dass die (Vorschüsse und) Zahlungen geeignet sind, den Vergütungsanspruch des Anwalts im Umfang dieser Leistungen zu erfüllen. Denn ohnedies würde jede Art von Anrechnungsregelung schon deshalb ausscheiden, weil es nichts anzurechnen gäbe. Mithin erfasst der Tatbestand zunächst alle vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 39 Soweit einer Partei oder einem Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, erstreckt sich die Beiordnung auch auf die Zusatzgebühr bzw. die Gebührenerhöhung nach VV 1000.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstreckung auf Mehrvergleich durch Beschluss

Rz. 21 Soweit eine Erstreckung nicht gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es zu einer Erstreckung der beschlussweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein praktisch häufig vorkommender Fall ist die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs, der einen anderweitig anhängigen oder überhaupt noch nicht anhängigen Anspruch erfasst. Rz. 22 Ist dem Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Keine Inanspruchnahme der gegnerischen Partei durch den Anwalt

Rz. 23 Eine Inanspruchnahme der gegnerischen Partei durch den beigeordneten Anwalt ist dagegen nicht vorgesehen.[10] Selbst wenn eine entsprechende Kostenentscheidung ergehen sollte, kann der beigeordnete Anwalt seine Vergütung nicht gegen den Gegner festsetzen lassen. Weder findet sich eine entsprechende Ermächtigung in § 39, noch sieht § 126 Abs. 1 ZPO dies vor. Eine entsp...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bestellung eines Anwalts

Rz. 7 Schon durch die begriffliche Abgrenzung zur Beiordnung wird deutlich, dass eine andere Art von Hoheitstätigkeit vorliegt. Wird ein Anwalt zum Verteidiger (§ 140 StPO), Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO) oder zum gemeinsamen Vertreter (§ 67a VwGO) bestellt, geschieht das aus verfahrensgrundsätzlichen Erwägungen ungeachtet der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Partei hinr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsatz: Wertgebühren

Rz. 8 Wertgebühren sind solche Gebühren, die sich aus den Gebührenbeträgen des § 13 Abs. 1 oder im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe oder einer anderweitigen Bestellung oder Beiordnung bei Werten von über 4.000 EUR aus den Beträgen des § 49 berechnen. Nach Ermittlung des Gegenstandswerts ist der sich aus der jeweiligen Tabelle ergebende Betrag für die Berechnung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr

Rz. 46 Eine Pauschgebühr wegen besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit entsprechend § 51, kann dem gemäß § 7 Abs. 1 ThUG gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt nicht bewilligt werden. Trotz der für das Verfahren sowie die gesamte Dauer einer Therapieunterbringung geltenden Beiordnung gilt § 51 in Straf- und Bußgeldsachen, in Verfahren nach dem Gesetz über die internat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 § 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1, Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kein Kontrahierungszwang

Rz. 17 Grundsätzlich besteht kein Kontrahierungszwang, der Rechtsanwalt ist in der Entscheidung, ob und mit wem er ein Mandatsverhältnis begründen möchte, frei.[18] Die §§ 48 bis 49a BRAO begründen jedoch im Bereich der Beiordnung, der Pflichtverteidigung und der Beratungshilfe in verfassungskonformer Weise einen Kontrahierungszwang.[19] Umgekehrt existieren in bestimmten Fä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit

Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Verfahrens wegen des Hauptgegenstands ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Aufhebungsverfahren nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Rz. 6 Im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.[4] Gemeint ist auch hier die Hauptsache, soweit sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darauf bezieht. Rz. 7 Bei einer Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versage...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse

Rz. 13 Die Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse bestimmt sich nach den §§ 45 ff. Damit berechnet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegen die Landeskasse nach der Tabelle zu § 49. Der Rechtsanwalt erhält nach § 46 auch Auslagen vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Vertretenen erforderlich waren. Für die zur notwendigen Unte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Altfälle

Rz. 8 Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt § 59a anwendbar ist, wird jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Übergangsregelung in § 60 oder auf den Zeitpunkt der Beiordnung bzw. Bestellung als Beistand abgestellt werden können. Denn für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand ist schon vor Inkrafttreten des § 59a der § 45 Abs. 3 entsprechend angewandt und dem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO (Abs. 2)

Rz. 21 Diese Bestellung ist in ihrer Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis der Beiordnung nach § 138 FamFG , die sich ebenfalls als Bestellung qualifiziert (vgl. Rdn 15), nachgebildet worden. Der Rechtsanwalt kann gem. § 40 von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Pflichtverletzung

Rz. 2 Sachlich handelt es sich um einen Einwendungsdurchgriff der Staatskasse entsprechend § 768 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. § 45 Rdn 46 f.). Denn die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes geht hier letztlich auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltvertrag zurück. Im Verhältnis Anwalt – Partei ergibt sich der Anspruchsverlust aus dem Dienstvertragsrecht.[1] Bedeutet die Erfül...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendigkeit (§ 46 Abs. 1)

Rz. 250 Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.).[383] Daher ist die Notwendigkeit der Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Rz. 2 Das BVerfG hat die Beschränkungen der Gebühren der Gebührentabelle nach § 123 BRAGO a.F., der der bisherigen Gebührentabelle des § 49 entsprach, verfassungsrechtlich jedenfalls in den Fällen nicht beanstandet, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt, der gemäß § 121 Abs. 1, 2 ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklär...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren über die Prozesskostenhilfe

Rz. 9 Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Auftraggeber ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Die Vorschriften der Prozesskostenhilfe gelten unmittelbar für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Andere Verfahrensordnungen verweisen auf diese Vorschriften (näher siehe Rdn 4). Rz. 10 Das Verfahren über Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 § 59a bestimmt, dass für die in Abs. 2 und 3 genannten Beistände die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand bzw. über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Voraussetzung ist, dass eine Beiordnung als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine Bestellung als Beistand nach § 87e IRG durch das Bundesamt für Justiz ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fälle des Abs. 3 S. 2, 3

Rz. 64 Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beschränkung unzulässig

Rz. 136 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts wird als unzulässig angesehen, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist.[274] Denn der für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geltende und diese Beschränkung grundsätzlich zulassende § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Personenbezogene PKH-Bewilligung

Rz. 39 Die Bewilligung ist an subjektive Voraussetzungen gebunden (§ 114 ZPO) und deshalb personenbezogen. Daher endet sie ohne Weiteres mit dem Tod der bedürftigen Partei,[61] auch wenn der Nachlass überschuldet ist und die Erben ebenfalls bedürftig sind. Die Bewilligung berechtigt nicht zur kostenfreien Aufnahme des Rechtsstreits. Sie begründet keine übertragbare und damit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abgrenzung zum Verfahren gem. § 120a ZPO

Rz. 41 Die Prozesskostenhilfe darf nicht vorzeitig, also vor Erledigung des Verfahrens, für das sie bewilligt worden ist, wieder entzogen werden mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 114 ZPO seien zwischenzeitlich entfallen.[64] Solange kein Aufhebungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 ZPO), kommt nur die nachträgliche Begründung einer Zahlungspflicht oder die Anpassung vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Auslagen nach VV 7000 ff.

Rz. 134 Auslagen nach VV 7000 ff. sind festsetzbar, da diese einen Teil der Vergütung bilden (vgl. § 1 Abs. 1). Insbesondere ist die Umsatzsteuer (VV 7008) festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss der Anwalt nicht abgeben. Auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nämlich nicht an, da es hie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anspruch ist auf die Gebührenerhöhung nach VV 1008 beschränkt

Rz. 148 Der BGH hatte zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entschieden, dass sich die Bewilligung der PKH bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen vertritt, die nicht alle die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllen.[264] Insbesondere unter Hinweis auf diese Entsch...mehr

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AGS 06/2021, Zeitschriften aktuell

VRiOLG Frank-Michael Goebel, Die kostenrechtliche Behandlung, wenn der Titelgläubiger zugleich Rechtsanwalt ist, FoVo 2020, 187 Goebel befasst sich anhand eines praktischen Falles mit der in der Überschrift seines Beitrags angegebenen Problematik. In jenem Falle hatte ein registrierter Inkassodienstleister einen Vollstreckungstitel erwirkt, aufgrund dessen er einen Pfändungs-...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gerichtliche Wertfestsetzung

Rz. 92 Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese gerichtliche Wertfestsetzung ist gem. § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Der Urkundsb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Beistand oder Vertreter des Nebenklägers

Rz. 139 Wird dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt gem. § 397a Abs. 1 als Beistand bestellt oder gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der PKH beigeordnet, entfaltet die Bestellung/Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren nach § 55 wie beim Pflichtverteidiger keine Wirkung. Denn für den Beistand des Nebenklägers wird eb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Rückgriff der Staatskasse auf den Kostenschuldner (GKG-KostVerz. 9007)

Rz. 69 Aufwendungen der Staatskasse für beigeordnete oder bestellte Anwälte entstehen jeweils in einem bestimmten Verfahren. Deshalb handelt es sich im Grundsatz um Verfahrenskosten, deren Zuordnung nach dem GKG und dem Prinzip vorgenommen wird, dass hierfür die Verfahrensbeteiligten als gesetzliche Kostenschuldner einzustehen haben. Leistungen der Staatskasse für die Durchf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Höhe der Reisekosten bei Beschränkung

Rz. 131 Wird ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, so erhält der Rechtsanwalt keine Reisekosten für die Reise außerhalb des Gerichtsbezirks. Reisekosten werden vergütet für die Reise ab Eintritt in den Gerichtsbezirk bis zum Sitz des Prozessgerichts (siehe § 46 Rdn 29). Abzus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Auch Verlust der Grundvergütung

Rz. 167 Allein die Nichteinhaltung der Frist befreit die Staatskasse von jeder weiteren Zahlung. Sämtliche Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung – nicht nur der Anspruch auf die weitere Vergütung gem. § 50, sondern auch der auf die Grundvergütung (Tabelle zu § 49) – erlöschen (Abs. 6 S. 2).[342] Ein bereits gem. § 55 erlassener Festsetzungsbeschluss üb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Bedeutung der Erstreckung nach Abs. 6 für eine Pauschgebühr

Rz. 161 Die Erstreckungswirkung kann auch von wesentlicher Bedeutung für eine nach § 51 zu bewilligende Pauschgebühr sein. Nach § 51 Abs. 1 S. 4 kann eine Pauschgebühr auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die der Rechtsanwalt einen Anspruch nach Abs. 6 hat. Damit ist eindeutig klargestellt, dass die Rückwirkung auch für die Pauschgebühr gilt. Daher werden insbeson...mehr