Fachbeiträge & Kommentare zu Beschränkte Steuerpflicht

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 85 In persönlicher Hinsicht knüpft das DBA Deutschland/Frankreich ausschließlich an die Ansässigkeit des Erblassers/Schenkers an. Hatte er im Zeitpunkt seines Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten, ist die Anwendung des DBA eröffnet.[185] Ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht in einem oder beide...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 43 Über die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG hinaus regelt § 4 AStG eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für (bislang) unbeschränkt Steuerpflichtige, die in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wegziehen.[113] Rz. 44 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Anwendungsbereich/Ansässigkeit

Rz. 76 Abschnitt III des DBA ist gem. Art. 2 Abs. 1b) DBA auf Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern anwendbar, die auf Nachlässe, Erbschaften oder Schenkungen von Personen erhoben werden, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig sind. Gem. Art. 4 DBA ist eine Person "ansässig", die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. 10-Jahreszeitraum

Rz. 7 Beginn und Ende der 10-Jahresfrist sind vom Datum der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG, d.h. vom jeweiligen Besteuerungszeitpunkt, abhängig. Durch aufschiebende Bedingungen, betagtes Vermächtnisse etc. kann der Entstehungszeitpunkt in die Zukunft gelegt, durch Widerrufsklauseln rückwirkend aufgehoben werden.[18] In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–j ErbStG wird für vers...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 40 In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten,[46] sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigtes Vermögen

Rz. 8 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde.[14] Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem be...mehr

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Aktuelle Aspekte bei der Ge... / 2. Gewerbebetrieb im Inland

Territorial beschränkte Wirkung der GewSt: Die Wirkung der GewSt ist territorial beschränkt. So werden nur gewerbliche Tätigkeiten von ihr erfasst, die im deutschen Inland ausgeübt werden. Beachten Sie: Unter der Annahme, dass diese territoriale Beschränkung auch in anderen Staaten gilt, sofern diese eine vergleichbare Steuer erheben, enthält das GewStG keine Regelungen zur ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 109 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in de...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Prominente

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 > Berufssportler, > Beschränkte Steuerpflicht, > Fußballspieler, > Gastschauspieler, > Künstler, Model, > Musiker, > Sponsoring. Zahlungen von > Geld sowie Sachzuwendungen einschließlich der verbilligten Überlassung von Luxusgütern (> VIP-Sponsoring) zu Werbezwecken führen uE zu > Einnahmen, die bei angestellten Künstlern dem LSt-Abzug unterliegen.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abgeltungswirkung

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 > Abgeltungsteuer, > Arbeitszimmer Rz 14/1 (zur sog "HomeOffice-Pauschale"), > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 30, > Behinderten-Pauschbetrag Rz 50 ff, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 10, 76, > Entfernungspauschale Rz 77 ff, > Geringfügige Beschäftigung Rz 5, > Italien Rz 14/1, > Lohnsteuerbescheinigung Rz 5/1, > Lohnsteuer-Jahresausgleich ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Steuerfreie Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen sowie ausländische > Einkünfte, wenn sie nicht wenigstens unter die > Beschränkte Steuerpflicht fallen, bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden > Einkommen grundsätzlich außer Betracht. Das hat aber zur Folge, dass andere – steuerpflichtige – Einkünfte wegen des progressiv verlaufenden St...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Pauschalierung der Einkommensteuer

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Neben der > Pauschalierung der Lohnsteuer kennt das EStG auch verschiedene Möglichkeiten einer Pauschalierung der ESt, zB die Pauschalierung der ESt für > Ausländische Einkünfte nach § 34c Abs 5 EStG (zum dort ebenso geregelten Erlass der Steuer vgl > Auslandstätigkeitserlass) oder den pauschalen Steuerabzug bei beschränkt Stpfl nach § 50 Abs...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Begünstigt sind nur > Arbeitnehmer iSd EStG, auch wenn sie arbeitsrechtlich als Selbständige gelten. § 3b EStG setzt voraus, dass der Stpfl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 Abs 1 EStG bezieht und auch die Zuschläge zu dieser Einkunftsart gehören (H 3b LStH; > Rz 17). § 3b Abs 2 Satz 1 EStG stellt nämlich ausdrücklich auf den ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abfindungen

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Abfindungen sind einmalige Geld- oder Sachleistungen, mit denen Rechtsansprüche abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie steuerfrei oder werden ermäßigt besteuert. Rz. 2 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Steuerfrei sind zB Kapitalabfindungen aus der GRV und aufgrund der Beamtengesetze (§ 3 Nr 3 EStG). Ergänzend > Beamte Rz 3 Ab...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abgeordnete

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Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis

Leitsatz Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 121 Nr. 2 BewG § 1939, § 2147 BGB Sachverhalt Die Klägerin ist die Nichte der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Weder die Klägerin noch die Erblasserin verfügten in der Bundesr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG)

Rz. 130 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG [1] ist der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG angeglichen. Bei Wegzug eines unbeschränkt Stpfl. in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wird unterstellt, dass oftmals auch die Erbschaftsteuer entsprechend niedrig gehalten ist. Ist Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 (Sachlich) beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 90 Unterliegt ein Erwerb nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, weil weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erwerber Inländer sind, kann sich für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG besteht, die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergeben.[1] Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 (Sachlich) unbeschränkte Steuerpflicht für Familienstiftungen und -vereine (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 61 Haben Familienstiftungen oder -vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz im Inland, tritt für sie unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 (Sitz) legal definiert.[1] Rz. 62 Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Vermögen der Familienstiftun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG)

Rz. 34 Die "erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG ist in ihren Auswirkungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b der Vorschrift gleichgestellt. Sie betrifft deutsche Staatsangehörige als Erblasser bzw. Schenker und Erwerber, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Aufbau des Steuertatbestands – Subjekt, Objekt, Bemessungsgrundlage und Steuersatz – stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Subjekt der subjektiven Steuerpflicht, also die Frage, wer Schuldner der Steuer ist. Die Antwort hierauf gibt § 20 ErbStG. § 2 ErbStG regelt dagegen, inwieweit die in § 1 ErbStG genannten Vermögenserwerbe der deutschen Erbschaftsteuer unterl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Personenkreis

Rz. 91 Die beschränkte Steuerpflicht tritt ein, sofern weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erbe bzw. Bedachte Inländer sind; sie dürfen mithin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben. Ebenso tritt beschränkte Steuerpflicht für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein, sofern sie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.4 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d)

Rz. 56 Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entscheidet die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland darüber, ob diese Inländer sind und Erwerbe der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 AO (Sitz) legal definiert.[1] Während der Sitz einer Gesellschaft du...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Wertermittlung und Steuerberechnung

Rz. 97 Nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG sind nur die mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang setzt voraus, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen. Er ist insbesondere zu bejahen, wenn di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 ABC der Vertragsgestaltungen

Rz. 68 Abbauverträge: Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen Bodenschätze (z. B. Kohle, Sand, Bims, Kies, Kalk, Torf usw.) abzubauen, sind i. d. R. als Pachtverträge über Grundstücke anzusehen.[1] Das gilt auch, wenn das Entgelt nicht zeit-, sondern mengenbezogen ist, also nach der Abbaumenge bemessen wird.[2] Die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.1 Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 1 Die §§ 1 und 2 KStG regeln die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Alle Steuerrechtssubjekte, die unter diese Vorschriften fallen, sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Frage nach der sachlichen Steuerpflicht, also danach, was ein persönlich körperschaftsteuerpflichtiges Steuersubjekt zu versteuern hat, ist in den §§ 7ff. KStG geregelt. Der KSt wird danach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Steuerpflicht

Rz. 329 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.2 Beschränkung des Abzugs der Abschreibungsverluste

Rz. 36 Abs. 3 S. 2 a. F. schließt grundsätzlich die Geltendmachung des Abschreibungsverlusts aus der Vermietung und Verpachtung derjenigen Gebäude und Gebäudeteile aus, die in der Anfangsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs in die Steuerpflicht mit dem Teilwert (= Ausgangswert) angesetzt worden sind. Die Durchführung der Regelung erfordert daher eine getrennte Ermittlung des G...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 2.1 Partielle Steuerpflicht

Rz. 5 Partielle Steuerpflicht tritt ein, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, eine Überdotierung vorliegt. Nach den Vorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde erfolgt eine solche Berechnung regelmäßig in einem 3-Jahres-Turnus.[1] Maßgebend für den Eintritt der partiellen Steuerpflicht i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 7 G... / 4 Bemessungszeitraum

Rz. 10 Die Höhe der KSt bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 S. 2 KStG jeweils nach den Bemessungsgrundlagen für ein Kj. Der Tarifsteuersatz ist also jeweils auf die Bemessungsgrundlage, das zu versteuernde Einkommen, anzuwenden, die einem bestimmten Kj. zuzuordnen ist. Der Bemessungszeitraum ist damit derselbe wie bei der ESt.[1] Rz. 10a Der Bemessungszeitraum ist ein materieller B...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg Literaturverzeichnis Amonn in Locher/Rolli/Spori (Hrsg.), Internationales Steuerrecht in der Schweiz, Festschrift für Ryser, Bern 2005; Angermann/Fick, Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) – Anwendungsfragen bei internationalen Sachverhalten, DStR 2004, 299; Baranowski, B...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Zurechnung beim Stifter (noch Satz 1)

"... werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, ... zugerechnet." Rz. 116 [Autor/Stand] Stifter. Das Gesetz enthält keine Definition zum Begriff des "Stifters". Der BFH hatte zunächst "keine Bedenken", unter Stifter "vor allem diejenigen Personen zu fassen, für deren Rechnung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird"[2]. Dies mag im Entscheidungsfa...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Rechtslage zwischen VZ 2009 und VZ 2013

„ 1 Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkommen ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. 2 Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. 3 § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.” Rz. 329 [Autor/Stand] Einkommensermittlung nach dem KStG. Das Einkommen der Familienstiftung war nach den für juris...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Bis einschließlich VZ 2012: Entsprechende Anwendung von § 5 und § 12 sowie Ausschluss der Anwendung des Vierten Teils des AStG

„(5) [1] §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwenden.” Rz. 246 [Autor/Stand] Widersprüchliche Regelung. Die in § 15 Abs. 5 a.F. angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 ist insoweit in sich widersprüchlich, als § 15 Abs. 1 bis zum VZ 2012 einschließlich eine Einkommenszurechnung und § 5 nur eine Einkünftezurechnung vorsahen. Außerdem erfordert § 15 Abs. 1 ausdrücklich die unb...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Zurechnung bei Bezugs-/Anfallsberechtigten (noch Satz 1)

"..., sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, ..." Rz. 126 [Autor/Stand] "Sonstige" Zurechnung. Die Zurechnung nach § 15 unterliegt einer Rangfolge. Diese ergibt sich gesetzestechnisch aus dem Wort "sonst". Auf der ersten Stufe steht die Zurechnung beim Stifter, soweit dieser im Zeitpunkt der Zurechnung unbeschränkt steuerpfl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ursprung des Zurechnungsgegenstands (noch Satz 1)

"... einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), ..." Rz. 106 [Autor/Stand] Gesetzliche Zusammenhänge. Es verwirrt, dass der Begriff der "Familienstiftung" erst in Abs. 2 (vgl. Rz. 161, 164 ff.), der Begriff der "ausländischen Familienstiftung" schon vorher in Abs. 1 definiert wird. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§§ 111e ff. StPO)

a) Einführung Rz. 470 [Autor/Stand] Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann gem. § 111e Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Zuwendungen durch Errichtung einer Stiftung oder ausländischer Vermögensmasse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 528 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Gemeint ist die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. §§ 80 ff. BGB, weil die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung nicht vom Erblasser angeordnet werden kann.[1] Rz. 529 Zur Entstehung einer rechtsfähigen S...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 305 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Vermächtnis der ErbSt. Die ErbSt entsteht nach h. M.[1] mit dessen Anfall[2] und nicht mit dessen Annahme. Dies ist vor dem Hintergrund des erbschaftsteuerrechtlichen Bereicherungsprinzips – zumindest rechtspolitisch – nicht unproblematisch.[3] Zwar verhält es sich so, dass die Forderung bereits mit dem ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Ersatzwegzugstatbeständ... / b) Anwendungsbereich

Wann wird das Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt? Fraglich ist, wann das Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Da der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG insoweit nahezu wortlautidentisch mit den übrigen Entstrickungsnormen des § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG respektive § 12 Abs. 1 KStG ist, kann auf die Auslegung im Kontext der vorgenannten Vorsch...mehr

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Betriebsstätte (Begriff) – ... / 1 Systematische Einordnung

Die Betriebsstätte dient im Rahmen der Unternehmenstätigkeit als wesentlicher Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht ("Beschränkte Steuerpflicht"). Im deutschen Recht enthält § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine entsprechende Regelung. Im Abkommensrecht sieht Art. 7 Abs. 1 OECD-MA vor, dass in einem Staat eine Besteuerung nur erfolgen darf, wenn dort eine Betrie...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 18 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Hinsichtlich grundsätzlicher Bestimmungen zum Steuerabzug vgl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff. Nach steuerlicher Einordnung der Einkunftsart siehe zu Ausführungen bei besonderen Berufsgruppen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff. Zu Hinweisen betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG durch einen inländischen Vergütungsschuldner vgl die ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Ortskräfte

Rz. 45 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für die steuerliche Behandlung nicht entsandter Bediensteter der Auslandsvertretungen und nachgeordneter Dienststellen im Ausland (> Ortskräfte ) gilt Folgendes: Rz. 46 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Verzichten die Kassenstaaten in einem DBA auf die Besteuerung des Arbeitslohns, den ihre Dienststellen den am Dienstort im anderen Vertragsstaat eing...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Einführung

Rz. 110 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Das OECD-MA ist von der > OECD entwickelt worden, um die DBA der Mitgliedstaaten der OECD zu vereinheitlichen und dadurch deren Handhabung sowohl für die Stpfl als auch für die FinVerw zu vereinfachen. Das erste OECD-MA wurde im Jahr 1963 veröffentlicht. Bereits bei der Verabschiedung war vorgesehen, das MA laufend an die weitere Entwicklun...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Der Begriff der Doppelbesteuerung ist nicht eindeutig definiert. Eine mehrfache Besteuerung droht, wenn derselbe Steuergegenstand, zB > Arbeitslohn für eine Tätigkeit im > Ausland Rz 1, in zwei oder mehreren Staaten nach deren innerstaatlichem Recht für denselben Zeitraum in gleicher oder ähnlicher Weise besteuert wird. Geschieht dies bei der...mehr