Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Jung, SGB VIII § 90 Pauscha... / 2.2 Erlass und Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen

Rz. 13 Während sich die Kostenerhebung nach § 90 Abs. 1 allein auf eine öffentlich-rechtliche Forderung bezieht, beziehen sich die Vorschriften über den Erlass oder die Übernahme sowohl auf die öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträge als auch die privatrechtlich ausgestalteten Teilnahmebeiträge. Dies ist auch sachgerecht, weil die beiden Beitragsarten zugrunde liegende finanzi...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 2.4.3.1 Informationsquellen/Handlungsempfehlungen

Die Bundesländer haben ein gemeinsames Portal zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte eingerichtet. Jeder kann hier Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren recherchieren, die nach dem Beitritt des jeweiligen Bundeslandes zu dem gemeinsamen Portal erfolgt sind. Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de/ap kann bezüglich des betreffenden S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 15 § 102 BetrVG gilt nur in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist, der funktionsfähig ist (vgl. zur "betriebsratslosen" Zeit bei einer Neuwahl oder dem Ablauf der Amtszeit die Erläuterungen zu § 21 BetrVG, Rz. 7–11). Rz. 16 Nach herrschender Meinung (BAG, Urteil v. 23.09.1984, 7 AZR 266/82 [1]; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.2009, 12 Sa 336/09 [2]) beginnt die An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 113 Hinsichtlich der i. S. d. § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG, Urteil v. 16.3.2000, 2 AZR 75/99 [1]). Danach hat im Prozess der Arbeitnehmer zunächst einmal die für ihn günstige Tatsache vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhö...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 4 Der Betriebsrat ist nur bei vorgesehenen Kündigungen von Arbeitnehmern i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Bei Leiharbeitnehmern besteht eine Beteiligungspflicht nach § 102 BetrVG nur im Verleiherbetrieb, wenn dort ein Betriebsrat besteht. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.5 Geänderte Vertragsbedingungen

Rz. 94 Ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen Vertragsbedingungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG nicht möglich, kann der Betriebsrat einer Kündigung gleichwohl widersprechen, wenn noch eine Beschäftigung unter geänderten, auch ungünstigeren Bedingungen (z. B. Kürzung des Monatsentgelts, Umstellung von Voll- auf Teilzeitarbeit, Versetzung an ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Klagefrist

Rz. 108 Gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats als Unwirksamkeitsgrund geltend machen will.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Subjektive Determinierung

Rz. 41 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat vorher angehört zu haben, sondern auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil v. 23.10.2008, 2 AZR 163/07 [1]; BAG, Urt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Form und Adressat

Rz. 22 Die Anhörung zur konkret geplanten Kündigung kann – auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten – mündlich oder schriftlich stattfinden. Die Unterrichtung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen stattzufinden.[1] Sie muss gegenüber dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.6 Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 58 Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Vorfälle genau bezeichnen, die die Kündigung rechtfertigen sollen sowie ggf. mitteilen, wann weshalb mit welchem Inhalt dem Arbeitnehmer eine einschlägige Abmahnung erteilt worden ist. Es ist sinnvoll und zweckmäßig, der Anhörung eine Abschrift der Abmahnung beizufügen. Der Arbeitgeber mu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Fehlerhafte Anhörung

Rz. 101 Obwohl die nur fehlerhafte Anhörung im Gegensatz zur unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats nicht von der Unwirksamkeitsfolge des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfasst ist, wird auch diese Konstellation vom BAG unter dieser Vorschrift subsumiert. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird dem Betriebsrat die Möglichke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Einleitung

Rz. 19 Das Anhörungsverfahren, das ausnahmslos vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen ist, wird dadurch eingeleitet, dass der Arbeitgeber den Entschluss fasst, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat erklärt und seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat vollständig erfüllt.[1] Dabei kann die Kündigungsmitteilung nicht nur ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Weitere pfändbare Ansprüche

Rz. 24 Der Anspruch des Genossen auf Zuteilung und Auszahlung seines Gewinnanteils nach § 19 GenG ist als gewöhnliche Geldforderung zu pfänden. Drittschuldner ist die Genossenschaft (mindestens einem Vorstandsmitglied zustellen, § 25 Abs. 1 GenG). Rz. 25 Vergütungsansprüche, die dem Genossen aus Mitgliedergeschäften zustehen, sind selbstständige Forderungen, übertragbar und d...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 12 Haftung beim Verein

Für Verbindlichkeiten des rechtkräftig eingetragenen Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins – also vor allem der Vorstand – haften nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen der AO (§§ 69 ff. AO) bei einer Verletzung von steuerlichen Pflichten. Im Fall eines nichtrechtsfähigen Vereins findet zwar überwiegend das Vereinsrecht Anwendung, dies gilt i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Berichtspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Rz. 12 Der Wirtschaftsausschuss hat gem. § 108 Abs. 4 BetrVG unverzüglich nach jeder Sitzung dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einen vollständigen Bericht über die Sitzung zu geben. Der Bericht muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und vollständig erfolgen. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Betriebsrat jederzeit über die aktuelle wirtschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Erläuterung des Jahresabschlusses

Rz. 13 Nach § 108 Abs. 5 BetrVG ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats der Jahresabschluss zu erläutern. Dabei kann der Unternehmer den Jahresabschluss selbst oder durch einen ermächtigten Vertreter erläutern. Dies gilt nach § 108 Abs. 6 BetrVG auch dann, wenn der Wirtschaftsausschuss durch einen Ausschuss des Betriebsrats ersetzt ist.[1] Der Jahresa...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändung und Verwertung

Rz. 174 Die stille Gesellschaft, die keine juristische Person ist, einer solchen auch nicht gleichsteht, reine Innengesellschaft ist und kein Gesamthandsvermögen kennt, kann selbst nicht Vollstreckungsschuldner sein. Rz. 175 Die Forderung des Unternehmers gegen den stillen Gesellschafter auf Leistung der Einlage ist als gewöhnliche Geldforderung nach § 829 ZPO zu pfänden und ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 94 Das Arbeitseinkommen dient dem Schuldner und seiner Familie in erster Linie zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Ein entsprechender Mindestbetrag ist ihm daher immer zu belassen.[143] Die Höhe des pfändungsfreien Betrags ist nicht schematisch festzusetzen, sondern hat sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Schuldners zu orientieren. Bei einem in der Schw...mehr

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Jung, SGB VIII § 22a Förder... / 2.3 Beteiligung der Erziehungsberechtigten an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 17 Wie genau die Zusammenarbeit, insbesondere auch zwischen Erziehungsberechtigten und Fachkräften in den Tageseinrichtungen, auszusehen hat, regelt § 22a nicht. Allerdings wird aus den Zielformulierungen des Kindeswohls und der Sicherstellung der Erziehungskontinuität sowie der Tatsache, dass die Beteiligung zwingend vorgeschrieben ist, deutlich, dass nur eine dies gewä...mehr

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Jung, SGB VIII § 78f Rahmen... / 2.2 Beteiligung der Landesjugendämter nach Satz 2

Rz. 13 Gemäß Satz 2 sind auch hier die überörtlichen Träger (Landesjugendämter) zu beteiligen, allerdings kraft einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Regelung, nicht abhängig von einer besonderen Regelung durch Landesrecht. Dabei ist mit der Formulierung "sind zu beteiligen" zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vollen Mitwirkungsrechte wie alle anderen Beteiligten h...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.3 Form der Beteiligung

Rz. 6 Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Durchführung von Aufgaben entweder beteiligt werden oder ihnen können Aufgaben zur Ausführung übertragen werden. Die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben bezieht sich nach ihrem Wortsinn auf Fälle, in denen der öffentliche Träger den freien Träger mit der Umsetzung von Teilen einer Aufgabe betraut. Diese kan...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

1 Allgemeines Rz. 1 § 76 ermöglicht eine begrenzte Einbindung der freien Jugendhilfe auch in den hoheitlichen Aufgabenkreis der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift knüpft damit an die Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 an. Danach können Träger der freien Jugendhilfe andere Aufgaben der Jugendhilfe (siehe dazu den gesetzlichen Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 3) wahrnehmen oder...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 3 Literatur

Rz. 20 Frings, "Leistungen" und "andere Aufgaben" nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, RsDE 19 S. 43; Happe, Beteiligung von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an "anderen Aufgaben" und Übertragbarkeit nach §§ 3, 76 KJHG, RsDE 23 S. 25; Kunkel, Inwieweit kann ein freier Träger die Aufgaben der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII wahrnehmen?, ZKJ 2006 S. 361.mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anerkannte Träger der Jugendhilfe Rz. 3 Die Beteiligung ist beschränkt auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die damit einhergehende Privilegierung gegenüber nicht anerkannten Trägern ist im Hinblick auf die besondere Tragweite der Aufgaben, an denen die Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden sollen, für den Jugendschutz sachlich gerechtfertigt (so auch Sc...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.4.2 Rechtsform

Rz. 11 Da Aufgaben der Jugendhilfe hoheitliche Aufgaben sind, handelt es sich bei Vereinbarungen über die Beteiligung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe um öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 53 SGB X (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 76 Rz. 5, Stand: 2009; Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 76 Rz. 3; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 76 Rz. 8). Strei...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.1 Anerkannte Träger der Jugendhilfe

Rz. 3 Die Beteiligung ist beschränkt auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die damit einhergehende Privilegierung gegenüber nicht anerkannten Trägern ist im Hinblick auf die besondere Tragweite der Aufgaben, an denen die Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden sollen, für den Jugendschutz sachlich gerechtfertigt (so auch Schindler, in: LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 4...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.4.4 Ermessen

Rz. 15 Die Jugendämter können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beteiligen. Sie müssen es nicht. Die Entscheidung der Jugendämter steht also sowohl hinsichtlich des "Ob" der Beteiligung als auch hinsichtlich des "Wie" im pflichtgemäßen Ermessen (so auch Schindler, in: LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 7). Dieses bezieht sich auf die Auswahl des Trägers der freien Jugendhilfe ebe...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.2 Übertragbare Aufgaben der Jugendhilfe

Rz. 4 Eine Beteiligung freier Träger oder die Übertragung zur Ausführung kommt hinsichtlich folgender Aufgaben der Jugendhilfe in Betracht (vgl. ausführlich dazu Maas/Törnig, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 Rz. 12 ff.): die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 (eine Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personenbe...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.4 Betrauensakt

2.4.1 Zuständigkeit Rz. 9 Zuständig für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung von Aufgaben beteiligt wird, sind nach § 85 Abs. 1 die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Aufgabe wird den überörtlichen Trägern nämlich nicht in § 85 Abs. 2 zugewiesen. Tatsächlich sind daher die Jugendämter der Kreise und kre...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 76 ermöglicht eine begrenzte Einbindung der freien Jugendhilfe auch in den hoheitlichen Aufgabenkreis der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift knüpft damit an die Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 an. Danach können Träger der freien Jugendhilfe andere Aufgaben der Jugendhilfe (siehe dazu den gesetzlichen Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 3) wahrnehmen oder mit ihrer Au...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.4.1 Zuständigkeit

Rz. 9 Zuständig für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung von Aufgaben beteiligt wird, sind nach § 85 Abs. 1 die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Aufgabe wird den überörtlichen Trägern nämlich nicht in § 85 Abs. 2 zugewiesen. Tatsächlich sind daher die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte gem...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.4.3 Grenzen der Ermächtigung

Rz. 14 Beteiligt ein öffentlicher Träger einen freien Träger an der Wahrnehmung von Aufgaben auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so hat er § 97 Abs. 1 SGB X zu beachten. Sofern nach dieser Vorschrift ein Leistungsträger von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen kann, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte u...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 2.5 Verantwortlichkeit der öffentlichen Jugendhilfe

Rz. 19 Nach § 76 Abs. 2 bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben, die sie zur Ausführung teilweise oder vollständig übertragen haben, verantwortlich. Diese Verantwortung wirkt sich zunächst auf das Verhältnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den von der Jugendhilfe unmittelbar Betroffenen aus. Wendet ein Dritter ein, der Träge...mehr

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Jung, SGB VIII § 78e Örtlic... / 2.3 Kommissionen nach Abs. 3

Rz. 14 Als Kann-Vorschrift sieht Abs. 3 vor, dass die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im Land regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Bildung solcher Kommissionen kommt nur zustande, wenn die genannten Organisationen ihrer Einrichtung zustimmen. Sie ...mehr

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Jung, KKG § 3 Rahmenbedingu... / 2.2 Beteiligte Institutionen am Netzwerk nach Abs. 2

Rz. 8a Abs. 2 regelt nicht abschließend und quasi beispielhaft, welche Einrichtungen und Dienste in die Netzwerke einbezogen werden sollen ("insbesondere"). Auch z. B. Familiengerichte müssen i. S. d. § 3 Abs. 2 in die Netzwerkstrukturen im Bereich Frühe Hilfen einbezogen werden (Salgo, ZKJ 2017 S. 254, 256; vgl. zu den möglichen Akteuren auch bei Lorenz, ZKJ 2016 S. 44, 47)...mehr

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Jung, SGB VIII § 78c Inhalt... / 2.2.3 Investitionskosten nach Satz 3

Rz. 29 Für den Bereich der Investitionen ist in Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass eine Erhöhung der Vergütung nur verlangt werden kann, wenn der nach § 78e örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher (d. h. vor Beginn der Maßnahme) zugestimmt hat. Damit ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich ein Instrument der Beteiligung ...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 3 Literatur

Rz. 10 Gläss, Verfahrenspflegschaften – Erfahrungen, Beobachtungen, Schlussfolgerungen, JAmt 2001 S. 163; Haase/Kloster-Harz, Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, ZfJ 2001 S. 42; Hoffmann, Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren und Leistungen der Jugendhilfe insbes. bei Sorgerechts- und Umg...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 2.7.1 Aufgabenübertragung

Rz. 17 Die Ausführung des Amtes und der sich daraus ergebenden Aufgaben als Beistand, Pfleger oder Vormund – nicht das Amt selbst – wird gemäß Abs. 2 Satz 1 auf die Beamten und Angestellten des Jugendamtes übertragen. Entsprechend dem Wortlaut des Abs. 1 wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund (auch als Legalbeistand, Legalpfleger, Legalvormund bezeichnet), nicht d...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.6 Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie Beistandschaft (Abs. 5)

Rz. 30 Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie die Beistandschaft verweist Abs. 5 Satz 1 auf die örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, die für die gesetzliche Amtsvormundschaft gelten (Abs. 1 Satz 1 und 3) und lässt diese entsprechend anwenden. Rz. 31 Sollte der allein personensorgeberechtigte Elternteil den g.A. in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegen, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 86 Örtlich... / 2.8.1 Zweijähriger Aufenthalt bei einer Pflegeperson; auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 52 § 86 Abs. 6 Satz 1 normiert für den Eintritt der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers am g.A. der Pflegeperson 2 Voraussetzungen. Zum einen muss ein Kind oder Jugendlicher mindestens 2 Jahre bei ein und derselben Pflegeperson leben. Zum anderen ist es erforderlich, dass dieses Pflegeverhältnis auf Dauer ausgerichtet ist. Auf die Frage, um welche Hilfeart es ...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 2.4.3 Wechsel der Zuständigkeit auf Antrag beim Familiengericht (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 24 Im Unterschied zur gesetzlichen Amtsvormundschaft findet ein Zuständigkeitswechsel bei der bestellten Amtspflegschaft/Amtsvormundschaft vom abgebenden Jugendamt zum annehmenden Jugendamt nicht unmittelbar (ohne Beteiligung des Familiengerichtes) statt, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen g.A. wechselt. Hierfür setzt Abs. 3 Satz 3 einen – mit der Bitte um Entlass...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Enge Auslegung durch die Rechtsprechung

Der BFH legt den Anwendungsbereich der Vorschrift insb. in der jüngeren Vergangenheit sehr eng aus. In älteren Entscheidungen beurteilte der BFH die Vermietung an einen Gesellschafter als unschädlich, wenn dieser nur mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft beteiligt war. Dies wurde mit der Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft begründet (daher kein Fall des § 9 Nr. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.5.4 Unterbeteiligung bzw stille Beteiligung an einem GmbH-Anteil

Tz. 241 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Besteht eine Unterbeteiligung an einer Kap-Beteiligung, erzielt der Unterbeteiligte originär Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG , wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wes Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (s Urt des BFH v 06.10.2009,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.3 Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter

Tz. 159 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 § 8 Abs 3 S 4 KStG schließt nicht aus, dass sich – trotz der (zunächst) einkommensmindernden Berücksichtigung – aufgr des Vorgangs die AK des Gesellschafters erhöhen. Dies ist die objektiv richtige Rechtsfolge aus der verdeckten Einlage. Unrichtig war demgegenüber (zumindest im Regelfall und wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen St-I...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Einlage einer Beteiligung

Tz. 86 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Werden Anteile an einer Kap-Ges in eine andere Kap-Ges verdeckt eingelegt, führt dies nach § 17 Abs 1 S 2 EStG zu einer Gewinnrealisierung, wenn sich die eingelegten Anteile im PV des Gesellschafters befanden. Die eingelegte Beteiligung ist dabei nach § 17 Abs 2 S 2 EStG mit dem gW anzusetzen. Der entstehende VG ist nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.5 Gewinnverteilung abweichend von der Beteiligung des Anteilseigners am Nennkapital

Tz. 310 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Aus § 20 Abs 5 EStG kann uE nicht hergeleitet werden, dass Dividenden immer mit dem Betrag als Eink aus KapV versteuert werden müssen, der aus dem prozentualen Anteil des AE am Nenn-Kap der Kap-Ges fließt (s Tz 200ff). So hat der AE bei Vorzugsaktien uU einen höheren Kap-Ertrag. § 20 Abs 5 S 2 EStG ist uE in diesem Zusammenhang so zu versteh...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / II. Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen

Rz. 55 Das DBA Schweiz/Deutschland folgt in Art. 13 Abs. 3 zunächst dem Grundsatz der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Wohnsitzstaat des Veräußerers. Jedoch bestimmt Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland, dass die bei einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung wesentlicher Beteiligungen[73] erzielten Gewinne auch im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert ...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / III. Anteile/Beteiligungen an deutschen Gesellschaften

Rz. 81 Anteile/Beteiligungen an deutschen Kapital- oder Personengesellschaften, die sich im Privatvermögen des Emigranten befinden, fallen wie das Kapitalvermögen unter den Begriff des sonstigen Vermögens i.S.v. Art. 8 DBA Schweiz/Deutschland (E). Die vorstehenden Ausführungen zum Kapitalvermögen sind daher sinngemäß übertragbar. Rz. 82 Dagegen sind die Anteile/Beteiligungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.7 Erträge aus indirekten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

3.1.3.7.1 Erträge aus Investmentanteilen Ausgewählte Literaturhinweise Harenberg, Besteuerung von Investmenterträgen: Änderungen durch die St-Reform, GStB 1999, 267; Lohr/Graetz, Die Besteuerung von Erträgen aus ausl Investmentanteilen bei privaten Kap-Anlegern nach dem StEntlG 1999/2000/2002, DB 1999, 1341; Altfelder, Investmentfonds – endlich verständlich? – Plädoyer für ein p...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Bezüge einer Körperschaft aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Ausgewählte Literaturhinweise Groh, URef 2008/MoMiG 2008: Neuerungen bei § 17 EStG, FR 2008, 264; Knebel/Spahn/Plenker, JStG 2008 – Änderungen im ESt-Recht, DB 2007, 2733; Kollruss, AbgeltungSt auf vGA trotz Nichtbesteuerung der vGA auf Gesellschaftsebene, BB 2008, 2437; Neumann/Stimpel, Wes Änderungen für Kap-Ges und deren Gesellschafter durch das JStG 2008, GmbHR 2008, 57; Schi...mehr