Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Auswirkungen der nicht beachteten Mitbestimmung

Rz. 1029 Die Nichtbeachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG kann sowohl zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat führen, die im Beschlussverfahren (vgl. dazu Rdn 1386 ff.) auszutragen sind, als auch zu solchen mit einzelnen Arbeitnehmern, die ggf. als "Vorfrage" im Individualklageverfahren zu entscheiden sind. Der Betriebsrat...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Datenschutz

Rz. 654 In dem durch das BetriebsrätemodernisierungsG vom 14.6.2021 eingefügten § 79a BetrVG ist in S. 1 ausdrücklich festgehalten, dass der Betriebsrat bei der – eigenen – Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. Daneben hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Bet...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Kompetenzüberschreitung

Rz. 445 Überschreitet der Vorsitzende seine Kompetenz, so ist die von ihm abgegebene Erklärung für den Betriebsrat nicht bindend. Der Betriebsrat kann eine solche Erklärung gem. § 177 BGB mit Rückwirkung (§ 184 BGB) nachträglich genehmigen; diese zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung des Betriebsrates erst nac...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Vertretung i.R.d. Betriebsratsbeschlüsse

Rz. 442 Der Vorsitzende des Betriebsrates vertritt den Betriebsrat gem. § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG i.R.d. von ihm gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende ist lediglich Sprachrohr des Betriebsrates. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Er kann nicht nach eigenem Gutdünken handeln und entscheiden, sondern der Betriebsrat trifft seine...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Übersicht über – bei Darlegung eines entsprechenden Bedarfes für Betriebsratsarbeit – anerkannte Schulungsveranstaltungen:

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 21. Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums bei der Ausübung des Restmandats

Rz. 402 Von der Frage, welche Betriebsratsgremien nach der Umstrukturierung noch existieren, ist diejenige zu unterscheiden, in welcher Besetzung diese Gremien zu tagen und zu entscheiden haben. Immerhin ist eines klar: Die Gremien bleiben in der bisherigen Größe erhalten. Rz. 403 Über die Zusammensetzung des Betriebsrates mit Restmandat besteht weitgehend Einigkeit. Es bleib...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Erforderlichkeit

Rz. 678 Das BAG beurteilt die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausschließlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG: Nötig ist immer die Erforderlichkeit der verursachten Kosten. Deshalb besteht die Erstattungspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Es muss all...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / F. Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 803 In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, ist gem. § 60 Abs. 1 BetrVG eine Jugendvertretung zu wählen, di...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Träger des Mitbestimmungsrechts

Rz. 1105 Das Mitbestimmungsrecht steht grds. dem jeweiligen örtlichen Betriebsrat zu, nicht dem Gesamtbetriebsrat. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe betroffen sind (BAG v. 26.1.1993 – 1 AZR 303/92). Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur für solche Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine Einstellung e...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 596 Um den Betriebsrat überhaupt in die Lage zu versetzen, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, haben Betriebsräte gem. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG Anspruch auf bezahlte Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Rz. 597 Dabei sindmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Rechtsanwaltskosten

Rz. 718 Es wird von der Rspr. auch anerkannt, dass über § 80 Abs. 3 BetrVG ein Rechtsanwalt zur Beratung des Betriebsrates in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit herangezogen werden kann (BAG v. 25.4.1978 – 6 ABR 9/75, juris; BAG v. 15.11.2000 – 7 ABR 24/00, juris). Auch hierfür bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts

Rz. 275 Befinden sich unter den so ermittelten Gewählten nicht ausreichend Angehörige des Geschlechtes in der Minderheit, ist nach § 15 Abs. 5 WO wie folgt vorzugehen:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Abweichende Organisationsstrukturen

aa) Anschließung kleiner Betriebsteile Rz. 45 Nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG können Arbeitnehmer eines Betriebsteiles, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrates im Hauptbetrieb teilzunehmen. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn eine wirksame anderweitige Zuordnung nach § 3 BetrVG, also i.d.R. durch Tarifvertr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VI. Personelle Angelegenheiten

1. Allgemeine personelle Angelegenheiten a) Personalplanung aa) Begriff Rz. 1042 Der Begriff der Personalplanung ist im BetrVG nicht definiert. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 1 BetrVG, den Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend zu informieren und mit ihm Maßnahmen zur Vermeidung ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Eingriffe während des Wahlverfahrens

a) Abbruch der Wahl Rz. 330 Es ist streitig, ob und inwieweit Entscheidungen des Wahlvorstandes während der laufenden Wahl angegriffen und gerichtlicherseits korrigiert werden können. Zumindest für den Abbruch der Wahl vertritt das BAG die Ansicht, dass ein solcher nur dann durch die ArbGe – regelmäßig im Verfahren einstweiliger Verfügung – verfügt werden kann, wenn das ArbG ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Begriff der Versetzung

aa) Zuweisung anderen Arbeitsbereichs Rz. 1121 Unter "Versetzung" versteht man im Sprachgebrauch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, unabhängig davon, ob diese vertraglich, mit Einverständnis oder gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgt. Rechtlich ist zu unterscheiden: Rz. 1122 Der Begriff "Versetzung" wird nur im BetrVG definiert. Dort bedeutet er nach § 95 Abs. 3 ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Begriff der Einstellung

aa) Eingliederung und/oder Vertragsabschluss Rz. 1111 Nach st. Rspr. liegt eine Einstellung vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es ni...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

a) Voraussetzungen des Anspruchs auf Entlassung oder Versetzung Rz. 1235 Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insb. durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wie...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Wahlzeitpunkt (Amtszeit) und Zwischenwahlen

a) Amtszeit des Betriebsrats aa) Vierjährige Amtszeit Rz. 65 Die Betriebsräte werden auf vier Jahre gewählt. Dies wird häufig in der Praxis nicht beachtet. Meist nimmt der neue Betriebsrat seine Arbeit nach der Bekanntgabe der Wahl sofort auf und löst den alten Betriebsrat sofort oder spätestens mit der konstituierenden Sitzung ab. Dabei regelt § 21 BetrVG eindeutig: Die Amtsz...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Personalplanung

aa) Begriff Rz. 1042 Der Begriff der Personalplanung ist im BetrVG nicht definiert. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 1 BetrVG, den Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend zu informieren und mit ihm Maßnahmen zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer zu beraten, versteht man h...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Hinzuziehung von Sachverständigen

a) Erforderlichkeit Rz. 897 Es kann sein, dass die umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber, die Auswertung einschlägiger Unterlagen und selbst die Hinzuziehung von betriebsinternen Auskunftspersonen nicht ausreichen, um dem Betriebsrat eine eigenverantwortete Entscheidung anstehender Sachfragen zu ermöglichen. § 80 Abs. 3 BetrVG sieht für diesen Fall vor, dass der Betr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Wahl

a) Wahlverfahren Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituierende Sit...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / h) Verfahrenseinleitung/Unterrichtung durch den Arbeitgeber

aa) Allgemeines Rz. 1154 Bei Einstellung und Versetzung hat der Arbeitgeber vor Durchführung der Maßnahme – zur Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG – sieben Pflichten zu erfüllen. Er hatmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / XIII. Gerichtliche Geltendmachung der Arbeitsentgelt- und Kostenerstattungsansprüche

1. Vergütungsansprüche Rz. 662 Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeitdauer durchgeführter Betriebsratstätigkeit – wenn der Arbeitgeber etwa deswegen nicht zahlt, weil er die Erforderlichkeit dieser Tätigkeit bestreitet – sowie für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG ist im Urteilsverfahren geltend zu m...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 13. Auszählung der Stimmen und Feststellung der Gewählten

a) Öffentlichkeit der Auszählung Rz. 269 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das sich aufgrund der Auszählung ergebende Wahlergebnis bekannt. Gegen die Pflicht, dies in öffentlicher Sitzung vorzunehmen, wird verstoßen, wenn Zeit und Ort der Auszählung nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft bekannt ge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Rechtsstellung

a) Vertretung i.R.d. Betriebsratsbeschlüsse Rz. 442 Der Vorsitzende des Betriebsrates vertritt den Betriebsrat gem. § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG i.R.d. von ihm gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende ist lediglich Sprachrohr des Betriebsrates. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Er kann nicht nach eigenem Gutdünken handeln und entsch...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / V. Soziale Angelegenheiten

1. Zweck, Umfang und Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrates Rz. 917 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten bestehen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen vorrangig sind und damit sperrend eingreifen, in den zu 14 Gruppen zusammengefassten "Angelegenheiten" des § 87 Abs. 1 BetrVG. Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist es, die kraf...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Anwaltskosten

a) Verfahrensart Rz. 670 Anwaltskosten, die dem Betriebsrat oder dem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Durchsetzung seiner Vergütungs- oder Kostenerstattungsansprüche gem. §§ 37, 40 BetrVG entstehen, sind grds. als erforderliche Betriebsratskosten vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG); sie sind aber nicht einschränkungslos erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Anw...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Wahlvorstand

1. Bestellung des Wahlvorstands (im normalen Wahlverfahren) a) Bestellung durch den Betriebsrat Rz. 98 Nach § 16 Abs. 1 BetrVG hat ein bestehender Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Hat er dies versäumt, sodass 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt ist, bestellt ihn das ArbG auf Antrag von drei wahlb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Berufsbildung

a) Förderung der Berufsbildung aa) Allgemeines Rz. 1073 Die §§ 96 bis 98 BetrVG betreffen die Berufsbildung, der wegen der ständigen technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine wichtige Bedeutung zukommt. Zweck der Vorschrift des § 96 BetrVG ist es, Arbeitgeber und Betriebsrat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Entwicklung in der Rechtsprechung

1. Ablehnung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs Rz. 1390 Die Frage, ob ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates besteht oder nicht, war erbitterter Streitpunkt in Rspr. und Literatur. Das BAG hat in seiner Entscheidung v. 22.2.1983 (1 ABR 27/81, juris) einen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung beteiligungspflichtiger Maßnahmen verneint...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Zeitpunkt der Wahl

Rz. 6 Die regulären Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, und zwar einheitlich in ganz Deutschland. Gewählt wird innerhalb eines Zeitfensters von drei Monaten von 1.3. bis 31.5. des Wahljahres, und zwar alle vier Jahre, 2010/2014/2018/2022 usw. (bis 1990: alle drei Jahre; weitere Einzelheiten s. Rdn 65 ff.).mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Durchführung betrieblicher Maßnahmen

aa) Allgemeines Rz. 1087 § 98 BetrVG räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (vgl. dazu BAG v. 18.4.2000 – 1 ABR 28/99, juris), der Bestellung der Ausbilder und der Auswahl der an der Berufsbildung teilnehmenden Arbeitnehmer ein. Kommt über die vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer mit dem Arbeitgeb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / j) Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG

aa) Systematik Rz. 1186 Hat der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung, Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung ordnungsgemäß verweigert, so darf der Arbeitgeber die Einstellung oder Versetzung erst dann durchführen, wenn die Zustimmung des Betriebsrates durch die ArbGe rechtskräftig ersetzt ist (außer bei Dringlichkeit, hierzu gleich Rdn 1207 ff.). Hierzu muss er, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / l) Verfahren bei Dringlichkeit nach § 100 BetrVG

aa) Vorläufige Durchführung der Maßnahme Rz. 1207 § 100 BetrVG ermöglicht dem Arbeitgeber, die Einstellung oder Versetzung durchzuführen, selbst wenn der Betriebsrat sich noch nicht geäußert oder die Zustimmung verweigert hat. Zulässig wird die Durchführung sogar schon vor entsprechender Information des Betriebsrates sein, wenn diese noch nicht möglich ist und unverzüglich na...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / XI. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder

1. Allgemeines Rz. 596 Um den Betriebsrat überhaupt in die Lage zu versetzen, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, haben Betriebsräte gem. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG Anspruch auf bezahlte Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Rz. 597 Dabei sindmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Grundsätze für die Zusammenarbeit und für die Behandlung der Betriebsangehörigen

1. Verhandeln mit Willen zur Einigung Rz. 818 § 74 Abs. 1 BetrVG konkretisiert die in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelte Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Gemeint ist das gesamte Gremium, eine generelle Übertragung auf Ausschüsse ist nich...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Ersatzmitglieder

a) Mitteilungspflicht über die Verhinderung Rz. 472 Kann ein Betriebsratsmitglied zu einer Sitzung nicht kommen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich hierüber zu informieren (BAG v. 5.9.1986 – 7 AZR 175/85, juris; LAG Hessen v. 25.7.2014 – 14 Sa 167/13, juris). Dieser hat dann zu prüfen, ob wirklich ein Verhinderungsfall vorliegt, und wenn er dies bejaht, unv...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Einigungsstelle

Rz. 1569 Die Einigungsstelle ist eine privatrechtliche, innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn eine Einigung zwischen den Betriebspartnern nicht zustande kommt. Die Einigungsstelle ist ein Organ der Betriebsverfassung. Sie kann gegen den Willen des anderen Betriebspartners nur in ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / V. Rechtsstreitigkeiten, Wahlschutz und Wahlkosten, Anfechtung und Nichtigkeit

1. Eingriffe während des Wahlverfahrens a) Abbruch der Wahl Rz. 330 Es ist streitig, ob und inwieweit Entscheidungen des Wahlvorstandes während der laufenden Wahl angegriffen und gerichtlicherseits korrigiert werden können. Zumindest für den Abbruch der Wahl vertritt das BAG die Ansicht, dass ein solcher nur dann durch die ArbGe – regelmäßig im Verfahren einstweiliger Verfügun...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VI. Rechtsstellung der gewählten Betriebsratsmitglieder

1. Beginn und Dauer des Amts Rz. 351 Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds hängt an der Amtszeit des Gremiums. Diese beträgt i.d.R. vier Jahre. 2. Erlöschen der Mitgliedschaft Rz. 352 Weitere Fälle des Endes der "Amtszeit" sind die Niederlegung des Betriebsratsamtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG), eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ggü. dem Betriebsratsvorsitzenden o...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeine personelle Angelegenheiten

a) Personalplanung aa) Begriff Rz. 1042 Der Begriff der Personalplanung ist im BetrVG nicht definiert. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 1 BetrVG, den Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend zu informieren und mit ihm Maßnahmen zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer zu berat...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter

1. Wahl a) Wahlverfahren Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituiere...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Rz. 146 Der Wahlvorstand stellt fest, welche Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Maßgeblich für aktives wie passives Wahlrecht ist der Zeitpunkt der Wahl, erstreckt sich die Wahl über mehrere Tage, jeder Tag der Möglichkeit zur Stimmabgabe. a) Aktives Wahlrecht Rz. 147 Das aktive Wahlrecht stehtmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VIII. Generelle Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG

1. Allgemeines Rz. 524 Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Schmälerung des Arbeitsentgeltes nur insoweit zu befreien, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig Betriebsratsaufgaben in einem s...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Beginn und Dauer des Amts

Rz. 351 Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds hängt an der Amtszeit des Gremiums. Diese beträgt i.d.R. vier Jahre.mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / XII. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

1. Benachteiligungsverbot Rz. 645 Die Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt gem. § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt. Sie dürfen gem. § 78 BetrVG in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder gestört noch an ihr gehindert werden. Sie dürfen nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden. Daher darf eine Entgeltminderung nicht stattfinden. Dabei kann auch die Gewährun...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Personalfragebögen, Formularverträge und Beurteilungsgrundsätze

aa) Personalfragebögen Rz. 1059 Gem. § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrates. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so kann diese durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden. § 94 BetrVG stellt also einen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung dar. Sinn des Mitbestimmungsrechtes ist es, die Fragebögen auf diejenig...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Auswahlrichtlinien

aa) Allgemeines Rz. 1066 § 95 BetrVG bestimmt, dass Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Die generelle Entscheidung, ob überhaupt eine RL aufgestellt wird, ist bei Betrieben mit weniger als 500 Arbeitnehmern zustimmungsfrei. Hat der Arbeitgeber diese Entscheidung get...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Betriebsratssitzungen

1. Sitzungstermin und betriebliche Notwendigkeiten Rz. 457 Die Betriebsratssitzungen finden gem. § 30 BetrVG i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Es darf also z.B. im Kaufhaus keine Betriebsratssitzung auf den Samstagvormittag gelegt werden, wenn die Belegschaftsbesetzung da ohnehin knapp ist. Ebenso darf in de...mehr