Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bedeutung der Vorschrift in der Praxis

Rz. 12 [Autor/Stand] Eine ähnliche Regelung gilt bei Grundstücksbewertungen, die von Sachverständigen zur Verkehrswertermittlung durchgeführt werden. Da sich der Umfang der zu bewertenden Grundstückseinheit bei der Verkehrswertermittlung der Sachverständigen nicht nach dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 BewG richtet, hat dort die Kürzung des auf den Bodenw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Gesamtgepräge bei einheitlichen Gebäuden

Rz. 84 [Autor/Stand] Von einer einheitlichen Restnutzungsdauer ist bei solchen Geschäftsgrundstücken auszugehen, die aus einem Gebäude mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung bestehen. Das wäre beispielsweise bei einer geschossweise unterschiedlichen Bauart oder bei einer Tiefgarage unter einem Bankgebäude der Fall. Diese von der Finanzverwa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006

Rz. 4 [Autor/Stand] Mit der Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006[2] musste sich der Gesetzgeber von der bisherigen Grundbesitzbewertung verabschieden und neue Bewertungsmethoden einführen, die eine hinreichende Nähe zum gemeinen Wert aufweisen. Dies ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [3] im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes realisiert worden. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Einleitung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 185 BewG enthält weitere über § 184 BewG hinausgehende grundsätzliche Bewertungsaussagen zum Ertragswertverfahren und legt die einzelnen Rechenschritte fest. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Hauptbewertungsstützpunkte

Rz. 148 [Autor/Stand] Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung sind im Bundesgebiet für acht Hauptbewertungsstützpunkte die Vergleichswerte, ausgehend von den Normalwerten des jeweiligen Bewertungsgebiets, durch den Bewertungsbeirat ermittelt worden. Die Vergleichswerte dieser Hauptbewertungsstützpunkte können jedoch nicht unmittelbar für eine vergleichende Bewertung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ansatz eines fiktiven Baujahrs

Rz. 45 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 185 Abs. 3 Satz 4 BewG muss von einer kürzeren oder längeren Restnutzungsdauer ausgegangen werden, wenn nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten sind, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben. Rz. 46 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung ist von der Notwendigkeit ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vereinfachungsregelung

Rz. 38 [Autor/Stand] Bei der bis 2008 geltenden Bedarfsbewertung richtete sich die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes nach der Anzahl der Jahre, die seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Bewertungsstichtag vollendet worden sind (§ 146 Abs. 4 BewG). Dennoch durfte die Anzahl der Jahre im Ergebnis aus Vereinfachungsgründen aufgerundet werden. Dies stellte Tz. 53 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift/geplante Änderungen

Rz. 1 [Autor/Stand] § 132 BewG wurde durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] eingefügt. Die im Gebiet der ehemaligen DDR weiter geltenden Einheitswerte auf den 1.1.1935 werden danach erstmals auf den 1.1.1991 fortgeschrieben bzw. nachfestgestellt. Rz. 2 [Autor/Stand] Da für bisher unbewertete Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser ab dem 1.1.1991 eine pauschale Grundste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Zusammentreffen mehrerer Bewertungsmethoden

Rz. 96 [Autor/Stand] Die Unterschiedlichkeit der einzelnen Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile kann so weit reichen, dass letztlich eine getrennte Bewertung der einzelnen Gebäude nach verschiedenen Bewertungsmethoden in Erwägung zu ziehen wäre. Hieran könnte auch gedacht werden, wenn weder mit Hilfe der gewogenen, noch mit Hilfe der gewichteten noch mit der einheitlichen Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Verlängerung der Lebensdauer bei einer durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer

Rz. 89 [Autor/Stand] Ist eine durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, dürfte sich regelmäßig eine Gesamtnutzungsdauer ergeben, die nicht den glatten Stufen der 10 Jahressprünge der Anlage 22 zum Bewertungsgesetz entspricht. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie im Falle einer überwiegenden oder umfassenden Modernisierung die Verlängerung der Restnutzungsdau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Gleich lautende Ländererlasse

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[2] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert. Die von der Finanzverwaltung erlassenen Regelungen geben zum Teil detaillierte Erläuterungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich orientieren sich die Regelungen der Finanzverwalt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 28 Stundung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG wurde mit Wir...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Hilfstabelle zu Anlage 21 BewG

Rz. 27 [Autor/Stand] Aus der Vervielfältigertabelle der Anlage 21 zum Bewertungsgesetz können keine Vervielfältiger abgelesen werden, wenn Liegenschaftszinssätze maßgebend sind, die nicht den vorgesehenen Sprüngen von 0,5 %-Punkten entsprechen. In diesen Fällen ergeben sich die jeweiligen Vervielfältiger in Abhängigkeit vom Liegenschaftszinssatz und der jeweiligen Restnutzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen

Rz. 66 [Autor/Stand] Besonderheiten ergeben sich, wenn eine wirtschaftliche Einheit mit mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen bebaut ist, die jeweils eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen. Denn bei mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf es rechentechnisch nicht zu einem mehrfachen Abzug der Bodenwertverzinsung kommen. Zwar könnte man in diesen Fällen den Bodenwert den e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 91 BewG regelt die Bewertung von Grundstücken, mit deren Bebauung zwar schon begonnen wurde, diese aber noch nicht in vollem Umfang zu bezugsfertigen Gebäuden geführt hat. Da Grundstücke entweder unbebaut (§ 72 BewG) oder bebaut (§ 74 BewG) sind, entsteht durch § 91 BewG nicht eine dritte "Grundstücksart". § 91 BewG regelt lediglich die Frage, wie sich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Selbstständig verwertbare Teilfläche

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach der Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist für die Annahme einer selbstständig nutzbaren Teilfläche nicht entscheidend, ob die Teilflächen baulich nutzbar sind. Vielmehr wird unter einer selbstständig nutzbaren Teilfläche jede sinnvolle Nutzung verstanden. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Lagerfläche, Abstellfläche, Gartenfläche, einen Schr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermittlung des Normalwerts

Rz. 95 [Autor/Stand] Der Normalwert ist das Achtzehnfache des nachhaltig erzielbaren Reinertrags einer normalen Betriebsklasse. Der Reinertrag ergibt sich durch Abzug der Gewinnungskosten, der übrigen Betriebskosten und der Grundlasten vom Rohertrag. Rz. 96 [Autor/Stand] Die Gewinnungskosten werden in die Holzaufarbeitungskosten (Holzwerbungskosten) und Holzbringungskosten (E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 17 [Autor/Stand] Die aktuell gültige Fassung von § 91 BewG ist für die Ermittlung des Grundstückswerts für die Grundsteuer und wegen § 47 BewG auch für den Wohnungswert eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden. Rz. 18 [Autor/Stand] In zeitlicher Hinsicht ist § 91 BewG in der heute gültigen Fassung unverändert seit 1965 für die Grundsteuer und den Wohnungsw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 19a ErbStG sieht eine Tarifbegrenzung bei der Übertragung von Produktivvermögen auf Erwerber der Steuerklasse II und III in der Weise vor, dass durch Abzug eines Entlastungsbetrags (Abs. 4) die sich aus § 19 ErbStG ergebende ErbSt herabgesetzt wird. Die Vorschrift soll die verminderte Leistungsfähigkeit von Erwerben betrie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verzinsung des Bodenwerts

Rz. 8 [Autor/Stand] Der Betrag, der einer angemessenen Verzinsung des Bodenwerts entspricht, ergibt sich durch Multiplikation des Liegenschaftszinssatzes mit dem Bodenwert. Dabei ist als Bodenwert der sich nach § 179 BewG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ergebende Betrag anzusetzen. Der maßgebende Liegenschaftszinssatz richtet sich nach § 188...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die auf begünstigtes begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag zu stunden. Begünstigtes Vermögen ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen gekürzte begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach sind inländisches oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Baumbestand

Rz. 18 [Autor/Stand] Nach § 54 BewG ist der Umfang und der Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes zum Ende des dem Bewertungsstichtag vorhergehenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Unter dem Begriff "Umfang und Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes" ist der Baumbestand des forstwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen. Dieser ergibt sich vorrangig aus einem amtlich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 174 [Autor/Stand] Abweichungen von den bei der Festsetzung der Normalwerte ermittelten durchschnittlichen Verhältnissen der natürlichen Ertragsbedingungen und der Verkehrslage werden, soweit sie nicht unwesentlich sind, durch Abrechnungen oder Zurechnungen abgegolten. Zu den Abrechnungen wegen Rotfäule, Splitterschäden und mangelhafter Holzqualität siehe die Rz. 67 bis 7...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Abrechnungen und Zurechnungen

Rz. 159 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung sind die natürlichen Ertragsbedingungen mit den tatsächlichen Verhältnissen der einzelnen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1a BewG). Für die Festsetzung der Normalwerte wurden dagegen die regelmäßigen Ertragsbedingungen des Bewertungsgebiets unterstellt. Da diese Verhältnisse aus der Summe der forstwirtschaftlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 53 BewG enthält eine spezielle Regelung für die Behandlung des eingeschlagenen Holzes und ist damit auf die besonderen Verhältnisse in der Forstwirtschaft abgestellt. Sie ergänzt die Vorschrift des § 33 Abs. 2 BewG, in der allgemein von umlaufenden Betriebsmitteln gesprochen wird und letztlich solche Betriebsmittel bezeichnet, die zum Verbrauch oder zum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Besonderheit bei Baumschulgewächsen

Rz. 25 [Autor/Stand] Baumschulen gehören grundsätzlich zur gärtnerischen Nutzung. Dennoch stellt sich auch hier die Frage nach einem Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Dabei ist jedoch die Unterscheidung nach aufstehendem und geschlagenem Holz nicht hilfreich. In diesen Fällen gilt danach eine abweichende Regelung. Rz. 26 [Autor/Stand] Generell werden die zum Verkauf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bebaute Grundstücke im Zustand der Bebauung

Rz. 31 [Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung ist nicht nur dann gegeben, wenn ein bisher unbebautes Grundstück sich im Feststellungszeitpunkt in der Bebauung befindet. Ein Zustand der Bebauung kann auch dann vorliegen, wenn es sich im Feststellungszeitpunkt bereits um ein bebautes Grundstück handelt, da sich bereits bezugsfertige Gebäude auf dem Grundstück bef...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Wertfortschreibungen auf den 1.1.1994 (Abs. 4)

Rz. 10 [Autor/Stand] § 132 Abs. 4 BewG sieht als Ausnahme von der Bewertung auf den 1.1.1991 eine Bewertung erstmals auf den 1.1.1994 für die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, vor. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 31.12.1993 eingetreten ist. Sie kann vielmeh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ertragswert für Nutzungen über 2 bis 30 ha Fläche

Rz. 153 [Autor/Stand] Bei der vergleichenden Ermittlung des Ertragswerts für Nutzungen von mehr als 2 bis 30 ha Gesamtfläche ist von ermäßigten Normalwerten auszugehen. Die Ermäßigungssätze ergeben sich aus § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG [2]. Diese Ermäßigung ist unter anderem darin begründet, dass die Inhaber kleinerer forstwirtschaftlicher Nutzungen am ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verzinsungsbetrag bei übergroßen Grundstücken

Rz. 9 [Autor/Stand] Eine Besonderheit kann sich bei Grundstücken ergeben, die wesentlich größer sind, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht. Es liegt auf der Hand, dass bei einem übergroßen Grundstück wegen der Übergröße eine zu hohe Verzinsung des Bodenwerts abgezogen werden könnte. Dies könnte zu ungewollten Wertverzerrungen führen. § 185 Abs. 2 Satz 3 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Geltungsbeginn der Einheitswerte für die Grundsteuer (Abs. 3)

Rz. 9 [Autor/Stand] § 132 Abs. 3 BewG sieht vor, dass Einheitswerte, die für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser (§ 132 Abs. 2 BewG) für die Gewerbesteuer ermittelt werden, erst ab dem Kalenderjahr gelten, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt. Der Nachveranlagungszeitpunkt für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird dementsprechend hinausgeschoben.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Anbauten, Aufstockungen

Rz. 78 [Autor/Stand] Im Allgemeinen teilen Anbauten bei der Bestimmung der Restnutzungsdauer auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. Das bedeutet, dass beispielsweise eine nachträglich an ein Einfamilienhaus angebaute Garage wirtschaftlich keine längere Lebensdauer als das Einfamilienhaus hat. Das gilt erst recht für einen Wintergarten oder einen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entwicklung der Abrundungsvorschriften

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung 1964 wurden die Einheitswerte, unabhängig davon, ob für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für Grundvermögen oder für Betriebsgrundstücke festgestellt, auf volle 100 DM abgerundet. Da ab dem 1.1.1996 wesentlich höhere Grundbesitzwerte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab 1.1.1997 bei der Grunderwerbsteuer angesetz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ertragswerte

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Ertragswerte werden jeweils für eine Altersklasse berechnet. Ausgangswert für diese Berechnung ist der Normalwert, der für die Ertragsklasse des Bestandes des betreffenden Gebiets festgesetzt wurde. Gehört die Fläche einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu mehreren Bewertungsgebieten, so kann die Waldzustandsübersicht nach Bewertungsgebieten getrennt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zustand der Bebauung

I. Begriffsbestimmung Rz. 23 [Autor/Stand] Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden und auf denen noch keine bezugsfertigen (benutzbaren) Gebäude vorhanden sind, sind als unbebaute Grundstücke zu bewerten. Die Kosten, die für die Bebauung bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bzw. der Wert dieser Baulichkeiten bleibt vollstän...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wirtschaftjahr

Rz. 10 [Autor/Stand] Der im Rahmen der Einheitsbewertung maßgebende Stichtag ist allgemein in § 35 Abs. 1 BewG geregelt. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Bestandsaufnahme der Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt. Feststellungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt somit jeweils zum 1. Januar eines Jahres.[2] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 24 [Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, wie z.B. auf Wiesen oder Weiden, an Wegrändern oder Hofzufahrten oder auf Grundstücksflächen, die zum Grundvermögen gehören[2], rechnen nicht zur for...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Sonderregelung für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser (Abs. 2)

Rz. 3 [Autor/Stand] Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet wenn es sich um Mietwohngrundstücke i.S. des weiter anzuwendenden § 132 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV oder Einfamilienhäuser handelt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre (siehe zu § 32 RBewDV § 129 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermittlung der Abschläge und Zuschläge

Rz. 180 [Autor/Stand] Systematisch ist für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Abschlag oder einen Zuschlag gegeben sind, bei forstwirtschaftlichen Nutzungen wie folgt vorzugehen: Rz. 181 [Autor/Stand] Zunächst ist festzustellen, mit welchem absoluten Betrag die einzelne wirtschaftliche Ertragsbedingung auf Grund Gegend üblicher Verhältnisse in die Normalw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Umlaufende Betriebsmittel

Rz. 11 [Autor/Stand] Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Ausschlaggebend für die Einstufung ist die Zweckbestimmung des entsprechenden Wirtschaftsgutes.[2] So gehören bei landwirtschaftlichen Betrieben z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich des zum Verkauf bestimmten Viehs ebenso wie Dünge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 54 BewG wird auf die besonderen Verhältnisse der Forstwirtschaft eingegangen und für Zwecke der Einheitsbewertung ein abweichender Stichtag für die Bewertung des nicht eingeschlagenen Holzes eingeführt. Die Vorschrift enthält somit eine notwendige Ausnahmeregelung. Rz. 2– 4 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Grundstückseinteilung

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Einteilung der Grundstücke in Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke und in die unbebauten Grundstücke richtete sich für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1935 nach § 32 BewDV (s. § 129 BewG Rz. 2). Danach war für die Einteilung eines Grundstücks in die eine oder ander...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 55 BewG erklärt das vergleichende Verfahren auch für das forstwirtschaftliche Vermögen zum Standard. Dabei definiert es ausgehend vom Normalwert des Nutzungsteiles Hochwald über den Vergleichswert für den Hochwald auch den Vergleichswert für die Nutzungsteile Mittelwald und Niederwald. Rz. 2 [Autor/Stand] Bei der Bestimmung des Vergleichswertes wird auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 42 [Autor/Stand] Die natürlichen Ertragsbedingungen der forstwirtschaftlichen Nutzung sind nach § 38 Abs. 2 Nr. 1a BewG mit den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Sie finden ihren Ausdruck im Wesentlichen in dem sog. forstlichen Tatbestand. Hierunter wird der Waldzustand verstanden, wie er sich unter ertragskundlichen Gesichtspunkten darstellt. Rz. 43 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ertragsklasse

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Ertragsklasse, auch als Standortklasse oder Bonität bezeichnet, drückt die Qualität des Bestandes aus. Sie wird nach Alter der Bäume und Mittelhöhe als relative Ertragsklasse auf Grund von Ertragstafeln ermittelt. Die Angabe in absoluten Ertragsklassen ist zulässig, wo üblicherweise die Ertragsleistung nach absoluten Ertragsklassen bestimmt wird. Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Schätzungsrahmen

Rz. 169 [Autor/Stand] Zur praktischen Ermittlung der Ertragswerte des Nutzungsteils Hochwald sind von der Finanzverwaltung Schätzungsrahmen aufgestellt worden.[2] Diese Schätzungsrahmen liegen bei den Finanzämtern zur Auskunftserteilung gemäß § 40 Abs. 4 BewG auf. Der einzelne Schätzungsrahmen umfasst jeweils ein Bewertungsgebiet. Rz. 170 [Autor/Stand] Der Schätzungsrahmen en...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Errichtung in Bauabschnitten

Rz. 35 [Autor/Stand] Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so gilt der Grundsatz, dass jeder in einem besonderen Bauabschnitt errichtete Teil des Gebäudes, der benutzbar ist, als bezugsfertiges Gebäude anzusehen ist. Rz. 36 [Autor/Stand] Es ist deshalb auch in diesen Fällen ein Einheitswert für den Grund und Boden einschließlich des schon benutzbaren Teils festzustell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 20 [Autor/Stand] Die forstwirtschaftliche Nutzung ist Teil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, und zwar des Wirtschaftsteils (§ 34 Abs. 2 BewG). Für die forstwirtschaftliche Nutzung wird deshalb kein Einheitswert festgestellt, sondern nur ein Vergleichswert ermittelt. Der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung kommt nur dann nach Abrundung dem Einheitsw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibung aus Anlass des Baubeginns

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach Abschn. 47 Abs. 2 Satz 7 BewRGr kann für die Finanzverwaltung der Beginn der Bebauung Anlass sein, den vorhandenen Einheitswert zu überprüfen und ihn gegebenenfalls auf einen vor der Bebauung liegenden Feststellungszeitpunkt fortzuschreiben. In Abschn. 47 Abs. 2 Satz 8 BewRGr wird insoweit angeführt, dass ein solcher Fall etwa vorliegen kann, wenn e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Einheitswerte 1935 sind mit den in § 133 BewG angesetzten Prozentsätzen nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ab 1998[2] nur noch für die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG relevant. Rz. 6– 7 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr