Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 162 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden ist, regelt in Absatz 1 das Bewertungsverfahren für den Wirtschaftsteil und definiert den jeweils zu ermittelnden Wirtschaftswert als Fortführungswert. Der Fortführungswert ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

Schrifttum: Bruschke, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Eisele, Nutzungsüberlassungen in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnungen und Abgrenzung, NWB 2015. 1381; Halaczinsky, B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, UVR 2017, 10; Eisele, Erbschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Jahressteuergesetz 2022

Rz. 30 [Autor/Stand] Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)[2] hat in Art. 19 die Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.7.2021[3] angepasst. Die Neuregelung wurde in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und Neuregelung des Grundsteuerwerts

Rz. 5 [Autor/Stand] Nachdem das Bundesverfassungsgericht[2] festgestellt hat, dass die Einheitsbewertung nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, erfolgte durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[3] sowie des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020[4] eine Neuregelung. Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätze

Rz. 52 [Autor/Stand] Über § 162 Abs. 4 BewG werden die Regelungen, die bei einer Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Anteils davon gelten, auf die Veräußerung oder Zweckänderung bei wesentlichen Wirtschaftsgütern ausgeweitet. Das bedeutet, dass wesentliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren aus dem Betriebsvermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 45 [Autor/Stand] Für die wirtschaftliche Einheit eines Grundstücks, dessen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dem Zivilschutz dienen, kann – wie bei allen anderen Grundstücken – im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes geführt werden. Anders als beispielsweise bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 12 Bewertung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] geänderte Vorschrift stellt die Verbindung zum ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geänderten Bewertungsgesetz her. Ausweislich der Gesetzesbegründung[3] wird so das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet. Soweit nach §§ 151 ff. BewG gesonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 13d Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung in Form eines Bewertungsabschlags von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 245 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach dem Bundesmodell die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Regelung des § 245 BewG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Ermittlung des Grundsteuerwertes (Abs. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 BewG fasst die zur Vereinfachung der Bewertung jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der einzelnen Nutzungen und der Nebenbetriebe als Reinertragsanteile zu einem Gesamtwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammen. Daraus bildet sich die Summe der Reinerträge, die unter Ansatz des Kapitalisierungsfaktors...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Wohnungs- und Teilerbbaurechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Rz. 74 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abzug der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses

Rz. 60 [Autor/Stand] Anders als beim Ansatz des Anspruchs auf den Erbbauzins dürfte zu erwarten sein, dass der Steuerzahler innerhalb der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer – zumindest für Bewertungsstichtage bis zum 13.12.2011 – den Abzug der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses verlangt. Rz. 61 [Autor/Stand] Die bisherige Konzeption des Bewertungsgesetzes (vgl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bebaute Grundstücke

a) Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Rz. 55 [Autor/Stand] Mit der Grundsteuerreform ist die Neuerung eingeführt worden, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG – gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verfahrensrechtlich gesondert – zu ermitteln. Nach § 12 Abs. 2 ErbStG ist maßgeblicher Zeitpunkt hierfür der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Insoweit stellt § 12 Abs. 2 ErbStG klar, was bereits nach § 11 ErbStG gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind (auch Bedarfswert genannt).[2] Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung des Erbbaurechts

Rz. 44 [Autor/Stand] In Erbbaurechtsfällen ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks eine getrennte Wertermittlung vorzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber neben der Festlegung in § 192 BewG u.a. dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung von Erbbaurechten in § 193 BewG und die Bewertun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 40 [Autor/Stand] Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts und korrespondierend dazu des Erbbaugrundstücks erfährt durch die Neuregelung der §§ 192 bis 194 BewG keine Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen der Grundbesitzbewertung. Danach erstreckt sich das Erbbaurecht i.d.R. auf das gesamte Grundstück. Rz. 41 [Autor/Stand] Insoweit wird auf die Komme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abweichender Bewertungsmaßstab (Abs. 2)

Rz. 21 [Autor/Stand] Nach § 162 Abs. 2 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 BewG nach § 164 BewG ermittelt. Betriebe nach § 160 Abs. 7 BewG sind Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Rz. 22 [Autor/Stand] Unter Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeiner Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 12 [Autor/Stand] Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der gemeine Wert zugrunde zu legen. Die grundsätzliche Definition des gemeinen Wertes findet sich in § 9 Abs. 2 BewG. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 244 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Rz. 17 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens wird gem. § 244 Abs. 1 BewG als Grundstück bezeichnet. D.h. die Vorschrift enthält die Definition des bewertungsrechtlichen Grundstücksbegriffs für Zwecke der Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grundzüge der Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 50 [Autor/Stand] Bei unbebauten Grundstücken (§ 178 BewG) bestimmt sich der Wert nach der Fläche und dem Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Maßgebend sind die zuletzt ermittelten Bodenrichtwerte, § 179 Satz 3 BewG. Sofern die Gutachterausschüsse keine Werte vorlegen bzw. ermitteln, kommen Werte vergleichbarer Flächen zum Ansatz. Einen Abschlag von dem so ermittelten Wert von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ertragswertverfahren

Rz. 27 [Autor/Stand] Der auf den begünstigten Gebäudeteil entfallende kapitalisierte Reinertrag i.S.d. § 253 BewG (Barwert des Reinertrags) kann anhand des auf den gesamten kapitalisierten Reinertrag angewandten Verhältnisses der gesetzlichen Nettokaltmiete i.S.d. § 254 BewG für den befreiten Gebäudeteil zur gesamten Nettokaltmiete ermittelt und vom gesamten kapitalisierten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. "Zerlegung" bei mehreren Gemeinden (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] § 239 Abs. 2 BewG enthält bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich über mehrere Gemeinde erstrecken, ein besonderes Verfahren der Ermittlung für den (anteiligen) Grundsteuerwert. In diesen Fällen sind die Reinerträge aus den verschiedenen Nutzungen für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. Das gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Zweck und Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 163 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, schreibt ein Regelertragswertverfahren für jede einzelne mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung vor. Dabei hat der Gesetzgeber ein in wesentlichen Bereichen pauschaliertes Reingewinnverfahren gewählt, das an die Bewertung ...mehr

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§ 1 Geltungsbereich / B. Geltungsbereich der allgemeinen Bewertungsvorschriften (Erster Teil des BewG)

I. Grundsätzliches (Abs. 1) Rz. 26 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 BewG sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden (z.B. Grunderwerbsteuer) verwaltet werden.[2] Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sind diese beiden Vorau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Selbstständige wirtschaftliche Einheit

Rz. 92 [Autor/Stand] Die Regelung des § 244 Abs. 2 BewG stößt an ihre Grenzen, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung als selbstständige wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG anzusehen ist. Dann gelten die obigen Ausführungen nicht; stattdessen liegt eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit in Form des gemeinschaftlichen Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sachwertverfahren

Rz. 35 [Autor/Stand] Im Sachwertverfahren kann die auf den begünstigten Gebäudeteil entfallende Brutto-Grundfläche bei der Ermittlung des Gebäudesachwertanteils außer Betracht bleiben. In der Folge bleiben die begünstigten Gebäude bzw. Gebäudeteile bei der Bewertung vollständig außer Ansatz. Rz. 36 Beispiel: Ein Geschäftsgrundstück in Form eines Verwaltungsgebäudes ist auf de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Ermächtigungsvorschriften

Rz. 146 [Autor/Stand] § 163 Abs. 14 BewG enthält die Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates die in den Anlagen 14 bis 18 zu § 163 BewG aufgeführten Reingewinne durch Rechtsverordnung zu verändern. Basis für eine derartige Änderung ist § 2 des Landwirtschaftsgesetzes.[2] Die Ermächtigungsvorschrift ist erforderlich, da das Gesetz selb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundlagen

Rz. 28 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 12–19 dargestellt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzende Wert dem modifizierten gemeinen Wert des § 162 Abs. 1 BewG entspricht. Damit verbunden ist die Fortführung des Betriebes. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Betrieb in einem bestimmten zeitlichen Rahmen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige Vermögensgegenstände und Schulden (Abs. 6)

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 6 ErbStG ist ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen ist, mit dem darauf entfallenden Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werts anzusetzen. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG seinerseits schreibt bestimmte Wertfeststellungen i.S. v. § 179 AO vor, wenn die W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Vorschrift des § 244 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Unbebaute Grundstücke

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei unbebauten Grundstücken kann sowohl eine einzelne Parzelle als auch ein zusammenhängendes größeres Gelände, das auch eine Vielzahl von Parzellen oder Flurstücken besteht, als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen. Rz. 48 [Autor/Stand] Ist ein zusammenhängendes Baugelände bislang nicht vermessen und in einzelne Bauparzellen aufgeteilt worden, kann...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begriff und Ermittlung des Reingewinns

Rz. 12 [Autor/Stand] Der Reingewinn wird in § 163 Abs. 1 BewG abstrakt definiert. Es handelt sich dabei nicht um einen individuell ermittelten Wert, sondern auf den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch den Eigentümer gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reingewinn. Mit dieser Definition erfasst der Gesetzgeber die Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Grundzüge der Bewertung des LuF-Vermögens

Rz. 55 [Autor/Stand] Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ermittelnde Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 160 Abs. 1 BewG grundsätzlich den Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2 BewG), der Betriebswohnungen und des Wohnteils Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und ergeben in der Summe den Grundbesitzwert des Betri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 96 [Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusamm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 239 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Eigentümer des Erbbaugrundstücks, also des belasteten Grundstücks, hat Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses. Bei der Bewertung des Erbbaugrundstücks wird einerseits der abgezinste Bodenwert angesetzt. Andererseits wird nach § 194 Abs. 3 BewG der kapitalisierte vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins im Rahmen der Bodenwertermittlung über die La...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] § 239 Abs. 1 BewG bestimmt die Reihenfolge und die Einzelheiten bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Danach stellt die Summe der Reinerträge des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Zuschläge nach den §§ 237 und 238 BewG den Ertragswert dar, der mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisiere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Geringstland

Rz. 122 [Autor/Stand] Geringstland wird nach § 163 Abs. 9 BewG mit einem gesetzlich festgelegten Reingewinnsatz angesetzt. Dieser beträgt pauschal 5,40 EUR pro Hektar. Der Reingewinn ergibt sich folglich durch eine einfache Rechenoperation. Rz. 123 [Autor/Stand] Zum Geringstland gehören Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit. Diese Flächen sind einer nachhaltigen land- und f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gebäudewertanteil

Rz. 25 [Autor/Stand] Befinden sich auf einem Grundstück neben den Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, auch Gebäude oder Gebäudeteile, die anderen Zwecken (z.B. Wohnzwecken) dienen, erstreckt sich die Befreiung nach § 245 BewG nur auf die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteilen und Anlagen. Die übrigen Gebäude oder Gebäudeteile sind hinge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

a) Wirtschaftliche Einheit Rz. 28 [Autor/Stand] Das Grundvermögen wird für Zwecke der Grundsteuer nach wirtschaftlichen Einheiten bewertet. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG festgelegten Grundsatz, nach dem jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG in erster Linie nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Folgen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 111 [Autor/Stand] Aufgrund der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belasteter Grund und Boden sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem (anteiligen) belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit, wird jeweils nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit ermittelt. Festgestell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 74 [Autor/Stand] Der Wirtschaftswert einer forstwirtschaftlichen Nutzung richtet sich nach § 163 Abs. 4 BewG. Danach wird der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung nach den Flächen der jeweiligen Baumart und der Ertragsklasse bestimmt. Ausgangspunkt für die Bewertung ist somit ein an der Substanz orientiertes Ertragswertverfahren. Rz. 75 [Autor/Stand] Basis dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff und Entstehung des Erbbaurechts

Rz. 31 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bestimmung der Grundstücksart

Rz. 39 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung sind grundsteuerbefreite Gebäude oder Gebäudeteile bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht einzubeziehen. Dies gilt aufgrund der explizit aufgenommenen Regelung des § 219 Abs. 3 BewG, nach der die Feststellung der Grundstücksart nur erfolgt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Folglich bleiben die d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Konzeption durch das JStG 2007

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine grundsätzliche Neuregelung erfuhr die Bewertung von Erbbaurechtsfällen nach § 148 BewG aufgrund der in Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007[2] enthaltenen Änderungen. Die dort geregelten Bewertungsgrundsätze gelten bei Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 [3] und vor dem 1.1.2009 (vgl. § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Nebenbetriebe und Abbauland

Rz. 114 [Autor/Stand] Der Reingewinn für sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für Nebenbetriebe und das Abbauland ist nach § 163 Abs. 8 BewG grundsätzlich nach den Grundzügen eines Einzelertragswertverfahrens zu ermitteln. In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis so zu errechnen, dass die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebs bei ordnungsgemäß...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Untererbbaurecht

Rz. 81 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Es kann selbständig mit Rechten belastet werden (vgl. Rz. 31–41). Ebenfalls kann mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) an dem (Ober...mehr

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§ 1 Geltungsbereich / I. Grundsätzliches (Abs. 1)

Rz. 26 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 BewG sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden (z.B. Grunderwerbsteuer) verwaltet werden.[2] Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, so komm...mehr