Entgeltordnung
Die Entgeltordnung TVöD Bund und die Entgeltordnung TVöD VKA regeln die Eingruppierung und Bezahlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen in Deutschland.
Im öffentlichen Dienst ist jeder Beschäftigte in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Aus der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe ergibt sich die Bezahlung. Das monatliche Entgelt kann man anhand dieser beiden Werte aus den Entgelttabellen ablesen.
Beispiel:
Ein Sachbearbeiter ist seit 7 Jahren im Tiefbauamt einer Gemeinde beschäftigt. Er übt Tätigkeiten aus, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b entsprechen. Nach der Entgelttabelle TVöD (VKA), Entgeltgruppe 9b, Stufe 4, erhält er ein monatliches Tabellenentgelt von 3.685,60 EUR (ab 1.4.2019: 3.824,85 EUR).
Entgeltordnung TVöD VKA
Die Entgeltordnung TVöD VKA ist am 1.1.2017 in Kraft getreten. Am 29.4.2016 hatten sich die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion auf eine Entgeltordnung zum TVöD für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber verständigt. Die Entgeltordnung TVöD VKA findet man als „Anlage 1“ im TVöD VKA.
Entgeltordnung TVöD Bund
Die Entgeltordnung des Bundes ist am 1.1.2014 in Kraft getreten. Sie baut im Wesentlichen auf der davor geltenden Struktur der eingruppierungsrechtlichen Grundsätze des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung bekannten Merkmale. Die Entgeltordnung des Bundes wird in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt (TV EntgO Bund). In diesem Tarifvertrag sind die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen enthalten.
Eingruppierung nach der Entgeltordnung
Die Grundsätze der Eingruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD geregelt. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der zeitlich überwiegend und auf Dauer übertragenen Tätigkeit entsprechen. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 Prozent maßgebend. Die Eingruppierung ergibt sich also automatisch aus der übertragenen Tätigkeit. Die Beschäftigten „werden“ nicht (vom Arbeitgeber) eingruppiert, sondern „sind“ eingruppiert (sog. Grundsatz der Tarifautomatik).
In der Entgeltordnung TVöD sind insgesamt 17 Entgeltgruppen festgelegt. Dabei sind die Entgeltgruppen mit den niedrigen Ordnungszahlen (z. B. Entgeltgruppe 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt und die Entgeltgruppen mit den hohen Ordnungszahlen (höchste Entgeltgruppe ist die EG 15) mit höherem Arbeitsentgelt.
Die Entgeltordnung umfasst alle Tätigkeiten, die im Bereich der Kommunen und des Bundes anfallen können, von Apothekerin/Apotheker bis zu Zeichnerin/Zeichner.
§ 12 TVöD lautet:
§ 12 Eingruppierung (Bund)
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (…)
§ 12 Eingruppierung (VKA)
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (…)
Entgeltstufen nach TVöD
Je länger ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, desto mehr Entgelt erhält er. In § 16 TVöD ist festgelegt, wann die Beschäftigten in die nächsthöhere Entgeltstufe aufsteigen.
Grundsätzlich steigen die Beschäftigten
nach einem Jahr in der Stufe 1 in die Stufe 2,
nach 2 Jahren in Stufe 2 in die Stufe 3,
nach 3 Jahren in Stufe 3 in die Stufe 4,
nach 4 Jahren in Stufe 4 in die Stufe 5,
und nach 5 Jahren in Stufe 5 in die Stufe 6 auf.