Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteuert unter anderem den Erwerb von Todes wegen sowie Schenkungen von Vermögen unter Lebenden.
Die Erbschaftsteuer (ErbSt) hat ihre gesetzliche Grundlage im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wichtige Bestimmungen zur Bewertung enthält zudem der erste Teil des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Finanzverwaltung regelt Einzelheiten des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des Bewertungsrechts in den Erbschaftteuer-Richtlinien (ErbStR) und den amtlichen Hinweisen dazu (ErbStH).
Die unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaftsteuer tritt ein, wenn einer der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) Inländer ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn Inlandsvermögen übergeht.
Berechnungsgrundlage der Erbschaftsteuer
Der Erbschaftsteuer unterliegt der steuerpflichtige Erwerb. Dieser wird ermittelt, indem zunächst vom gesamten Vermögensanfall (Bestand und Wert des übertragenen Aktivvermögens) die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Anschließend werden sachliche Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge berücksichtigt. Das so bereinigte Vermögen wird als steuerpflichtiger Erwerb dann noch auf volle 100 Euro abgerundet.
Steuerklassen und Steuersätze
Die Steuerbelastung durch die Erbschaftsteuer richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber (drei Steuerklassen) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Darüber hinaus gibt es bei unbeschränkter Steuerpflicht persönliche Freibeträge (z. B. für Ehegatten/Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro). Die Steuersätze der Erbschaftsteuer bewegen sich je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 Prozent.
Reform der Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 reformiert (Erbschaftsteuerreform 2009). Auch das reformierte Gesetz steht wieder auf dem Prüfstand der Karlsruher Richter, insbesondere wegen der Begünstigung von betrieblichen Vermögen. Am 17.12.2014 wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung hierzu verkünden.