Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Aufteilung des gemeinen... / 2. Die Zurechnung des Verwaltungsvermögens

Im alten Recht, d.h. bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016, wurde der Verwaltungsvermögenstest bei Personengesellschaften auf Ebene des Mitunternehmeranteils durchgeführt; dabei wurde das mitübertragene Verwaltungsvermögen im Sonderbetriebsvermögen vollständig und das Verwaltungsvermögen des Gesamthandsvermögens entspr. dem Gewinnverteilungsschlüssel berücksic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ländererlasse zur Anwendung... / aa) Berechnung

In dem Erlass werden eine Berechnungsformel und die Berechnung in drei Beispielen dargestellt. Es ist anzunehmen, dass die Berechnung später automatisch vorgenommen werden kann, bzw. in Berechnungstools entspr. Dienstleister übernommen wird. In den Beispielen befinden sich im steuerlichen Endvermögen des Erblassers/der Erblasserin jeweils ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG zu ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ländererlasse zur Anwendung... / b) Auswirkung für die Praxis

Im Ergebnis bewirkt die Neuregelung eine Erhöhung des steuerpflichtigen Erwerbs und damit zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer! Was auf den ersten Blick einfach und logisch erscheint, ist in der Praxis, insb. bei einer Erbschaftsteuererklärung bzw. einer (prognostischen) Berechnung einer Erbschaftsteuerbelastung kompliziert; gerade auch in Fällen, in denen eine Steuerbefrei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Aufteilung des gemeinen... / [Ohne Titel]

Hendrik Grosse, StB / Dipl.-Kfm. Axel Vieth, StB[*] § 97 Abs. 1a BewG beinhaltet dem Wortlaut nach Regelungen zur Ermittlung und Aufteilung des gemeinen Werts von Anteilen an Personengesellschaften. Aufgrund einer Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung i.R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ländererlasse zur Anwendung... / a) Zugewinngemeinschaft

§ 5 Abs. 1 ErbStG regelt die erbschaft-/schenkungsteuerrechtlichen Folgen des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs (gesetzlicher Güterstand von in Deutschland geschlossenen Ehen und Lebenspartnerschaften; dazu z.B. Gelhaar, ZErb 2016, 10; zum Wahlgüterstand z.B. Reiter, SAM 2015, 99). Nach § 5 Abs. 1 ErbStG gilt im Fall des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners der Betrag n...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung (a... / Zusammenfassung

Überblick Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 die Vorschrift des § 13c neu in das ErbStG eingefügt. Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen in § 13d ErbStG überführt. Nach § 13d ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke teilweise steuerbefreit (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen). Anw...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung (a... / 2.2 Begünstigtes Vermögen (Zeilen 2 bis 5)

Begünstigt sind zu Wohnwecken vermietete bebaute Grundstücke (oder Gebäudeteile), die im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat belegen sind. Hierunter fallen z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohnungsgrundstücke oder Wohnungseigentum.[1] Wird ein solches Grundstück geschenkt, werden zur Bemessung der Schenkungsteuer nur 90 % des Steuerwerts angesetzt (d. h. es wird ein 10 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2022, Vermächtnisse... / b) ErbStG

In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist für Zwecke des ErbStG, wenn ein Ausschlagender oder Verzichtender eine Abfindung dafür erhält, der Abfindungserwerb als vom Erblasser erhalten ersatzweise für steuerbar erklärt worden. Verweis (s.o., vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG). Das ist z.B. das Datum des Verzichts, damit zumeist auch zugleich der Vereinbarung zwischen den Erwerbern...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 02/2022, Familienrecht a... / II. Aufenthaltsrechtliche Folgen von Vaterschaftsanerkennung und Adoption

Sowohl die Adoption als auch die Vaterschaftsanerkennung können nicht nur zur Erreichung familienrechtlicher Zwecke eingesetzt, sondern auch missbraucht werden. Dies betrifft bei der Annahme eines Volljährigen vor allem die Ersparnis der Erbschaftssteuer.[9] Bei beiden Instituten spielt auch die Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile eine – von der Öffentlichkeit meist krit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2022, Vermächtnisse... / a) Sonderbetriebsvermögen und qualifizierte Nachfolgeklausel

Ertragsteuerliche Regelungen, jedenfalls soweit sie das Betriebsvermögen (i.S.v. § 12 Abs. 5 ErbStG) betreffen, haben auch ggf. unmittelbare Auswirkungen für die Erbschaftsteuer, im Hinblick auf die verlängerte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz und die an die Bestandsidentität von Betriebsvermögen im ErbStG mit dem Betriebsvermögen im EStG anknüpfende Begünstigungsfähigkeit vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2022, Vermächtnisse... / 2. Besteuerung des Erben – Abzug der Vermächtnislast

Vermächtnisse gehören zu den Erbfallschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Sie sind regelmäßig deshalb beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Besteuerung beim Vermächtnisnehmer und der Abzug beim Erben, betreffend Bewertung und Neutralisation seines Zwischenerwerbs von sachlich begünstigtem Vermögen über die Tatbestände des sog. Begünstigungstransfers (z.B....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bachem, Der Pflichtteil im Steuerrecht, 2021, Nomos, ISBN 978-3-848...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbilanzen und Status / 14.2 Vermögensaufstellung anlässlich der Erbschaftsteuer

14.2.1 Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung Rz. 138 Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände richtet sich nach dem BewG (§ 12 ErbStG). Vor dem ErbStRG 2009[1] bestand sowohl eine Bestands- als auch Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbilanzen und Status / 14.2.1 Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung

Rz. 138 Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände richtet sich nach dem BewG (§ 12 ErbStG). Vor dem ErbStRG 2009[1] bestand sowohl eine Bestands- als auch Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen.[2] Aufgrund des Grun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbilanzen und Status / 1.3 Steuerliche Sonderbilanzen

Rz. 11 Aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Handelsbilanz für die Steuerbilanz haben die handelsrechtlichen Sonderbilanzen auch steuerliche Bedeutung (z. B.: Gründung, Liquidation, Insolvenz). Die handelsrechtliche Sonderbilanz ist nur ein einmaliger Vorgang. Sie hat aber auf die steuerliche Gewinnermittlung einen entscheidenden Einfluss, da sie mit den f...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbilanzen und Status / 14 Vermögensaufstellung über den Nachlass

Rz. 135 Der Tod einer Person kann mit der Erstellung von 2 unterschiedlichen Vermögensaufstellungen verbunden sein. Zum einen ist eine Aufstellung für die Erbschaftsteuer zu errichten. Zum anderen kann der Erbe ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände (Inventar) bei dem Nachlassgericht einreichen, um die beschränkte Erbenhaftung zu erhalten. 14.1 Inventar 14.1.1 Gesetzliche Gru...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbilanzen und Status / 14.2.2 Ansatz und Bewertung

Rz. 139 Was in der Vermögensaufstellung anzusetzen ist, richtet sich nach dem jeweiligen steuerpflichtigen Vorgang (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Im Einzelnen ist wie folgt zu bewerten: Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG).[1] Grundvermögen (auch betriebliches § 99 Abs. 3 BewG) ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 177 BewG). Unbebaute Grundstücke ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das Optionsmodell zur Beste... / 4. Forderungen im fiktiven SBV

Mit der Existenz des fiktiven SBV sind auch Forderungen des Mitunternehmers gegen die Gesellschaft weiterhin als SBV zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass auch für optierende Gesellschaften weiterhin die Ansicht der Finanzverwaltung anwendbar ist, wonach Forderungen im SBV für Zwecke des 90%-Tests (§ 13b Abs. 2 ErbStG) – abweichend zu übrigen verbundinternen Forderungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / VI. Erbschaftsteuer

Für das Steuerrecht hat die EU-Erbrechtsverordnung keine Regelungen getroffen. Hier verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage. Es kann also weiterhin zu einer Steuerpflicht in mehreren Ländern kommen. Wenn beispielsweise ein in Deutschland dauerhaft lebender US-amerikanischer Erblasser sein im Vereinigten Königreich belegenes Grundstück seiner in Spanien lebenden Tochter ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 95 Begriff des Betriebsvermögens

Schrifttum: Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung, DStR 2016, 1766; Balmes/Felten, Hoch bewertet und dennoch verschont?, FR 2009, 258; Bauer/Wartenburger, Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes, MittBayNot 2009, 85; Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, § 2227 BGB En... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser war zuletzt mit der Beteiligten zu 1 (im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bezeichnet als Beteiligte zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die im Jahr 1998 geborene Beteiligte zu 3 (vormals bezeichnet als Beteiligte zu 4) und der im Jahr 1994 geborene Beteiligte zu 4 (vormals Beteiligter zu 6). Aus früheren Ehen sind hervorgegangen die Beteiligte zu 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, § 2227 BGB En... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. A. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vom 21.5.2021 gibt Veranlassung zu einer Vorbemerkung: In jenem Schriftsatz kritisiert der Verfahrensbevollmächtigte die Senatsentscheidung vom 27.4.2021. An zahlreichen Stellen erhebt er den Vorwurf, die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder hätten sehen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / 5. Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 127 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[275] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeine Grundsätze

Rz. 80 [Autor/Stand] Neben dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen bildet das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 BewG) die dritte Vermögensart i.S.d. § 18 BewG. Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen rechnen (§ 95 Abs. 1 BewG). D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift dient als verfahrensrechtliche Vorschrift ausschließlich der Durchführung des Feststellungsverfahrens der Grunderwerbsteuerwerte i.S.d. Siebenten Abschnitts des BewG und nicht etwa allgemeiner Werte nach dem 1. Abschnitt des BewG (gemeiner Wert [§ 9 BewG], Teilwert [§ 10 BewG]) oder dem Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Se...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Zum Umfang des Betriebsvermögens bei nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen

a) Allgemeines Rz. 508 [Autor/Stand] Zum Kreis der nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen gehören diejenigen Unternehmer, die nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, weil sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 2. Österreich

Das österreichische Erbrecht wurde im Rahmen einer umfassenden Erbrechtsmodernisierung[18] zum 1.1.2017 erheblich geändert.[19] Bedeutsame Unterschiede zum deutschen Erbrecht gibt es insbesondere im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht und bei Erbverträgen. In Österreich gibt es kein Pflichtteilsrecht der Eltern. Im Hinblick auf das Pflichtteilsergänzungsrecht ist zu beachten, d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 95 BewG umschreibt den Begriff des (gewerblichen) Betriebsvermögens und regelt dessen Umfang (Bestand). Durch die Verweisung in § 96 BewG auf § 95 BewG entfaltet er Bedeutung auch für den Begriff und Umfang des freiberuflichen Betriebsvermögens und des Betriebsvermögens der Einnehmer einer stattlichen Lotterie, soweit letztere ihre Tätigkeit nicht ohneh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] § 242 Abs. 1 BewG weist die Sonderkulturen wie z.B. Hopfen und Spargel den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zu. Der Tabakanbau wurde nicht in die Liste aufgenommen, da seine Bedeutung für deutlich zurückgegangen ist.[2] Darüber hinaus enthält Abs. 2 der Vorschrift i.V.m. Abs. 1 Ziffer 2 der Vorschrift eine nähere Definition der sonstigen land- un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 564 [Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft dienen (§ 97 Abs. 2 BewG). Solchen Rechtsgebilden (vgl. dazu au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Bewertungsrechtliche Beurteilung bis 31.12.2008

Rz. 466 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Betriebsvermögens waren die Erbbauzinsansprüche, aber auch die Erbbauzinsverpflichtungen, zusätzlich zu den Posten in der Steuerbilanz anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BewG a.F.). Der Ansatz des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte auf der Überlegung, dass das Recht auf die Erbbauzinsen nach der Sonderregelung in § 92 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 96 Freie Berufe

Schrifttum: Achter, Bewertung von freiberuflichem Betriebsvermögen, Stbg 2003, 67 ff., 79 ff. und 129 ff.; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – Teil 2, MittBayNot 2010, 435; Bischoff, Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei der Einnahmenüberschussrechnung möglich, DStR 2004, 1280; BRAK, Hinweise zur Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Abrechnung im erbre... / I. Vertretung

Rz. 57 Bei dem häufig auftretenden Mandat, den Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu vertreten, sind die üblichen Tätigkeiten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Abrechnung im erbre... / 1. Tabellenmäßige Vergütung

Rz. 86 Hierbei wird in der Regel eine Grundvergütung gezahlt unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Rz. 87 Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins sind das "Nachfolgermodell" der "Rhein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verfahren zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens

Rz. 40 [Autor/Stand] Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. § 179 AO ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen, wenn dieser Wert für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift) von Bedeutung ist. Kommt es...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG Einführung / 2.1 Verhältnis zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 3 Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (vgl. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer tritt damit grundsätzlich hinter die Erbschaft- und Schenkungsteuer zurück; es besteht also ein ges...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 7. Grunderwerbsteuer/Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbfall und vorweggenommene... / 1 Vorbemerkung

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf das Betriebsvermögen. Die Behandlung in der Rechnungslegung hat die Abgrenzung von entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zum Gegenstand, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der Bilanzierung und der sich anschließenden Fragen der Einkommensteuer. Alle anderen Fragen bleiben außer Betracht. So z. B. BFH, B...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater Check 2021 (ErbStB 2021, Heft 12, S. 376)

Checkliste zur Erinnerung an das Wichtigste aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Redaktion Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2021 kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe dienen. Wie im Vorjahr enthält die Checklist...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / III. Wichtige Entscheidungen aus dem Steuerrecht

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / V. Wichtige Entscheidungen aus dem Zivilrecht

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 6. Verfahren/Veranlagung

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 7. Kapitalvermögen/Investment/Altersvorsorge

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 5. Bewertung

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Schenkungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 4. Grundstücksübertragungen/Familienheim

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 8. Grunderwerbsteuer

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Letztwillige Verfügungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / [Ohne Titel]

Redaktion Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2021 kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe dienen. Wie im Vorjahr enthält die Checkliste eine Kurzübersicht aller Aufsätze des Jahres 2021 im ErbStB. Die anhaltenden Beeinträchtigu...mehr