Fachbeiträge & Kommentare zu Fachanwalt

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ZAP 17/2015, Anwaltliches Vertrauen: Ordnungsgemäße Rechtsbelehrung eines Richters

(LG Frankfurt/M., Urt. v. 2.6.2015 – 2-13 S 2/15) • Zumindest demjenigen Rechtsanwalt, der – ohne Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu sein – darauf vertraut hat, dass die von einem WEG-Richter erteilte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann mangels Verschulden Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn er die für ihn nicht off...mehr

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ZAP 19/2015, Insolvenzabsic... / V. Resümee

§ 651k BGB gewährleistet dem Reisenden eine weitreichende finanzielle Absicherung für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters. Trotz der Beweisbelastung im Rahmen einer zivilrechtlichen Geltendmachung der Ansprüche bestehen aufgrund der strengen Maßstäbe der Rechtsprechung, insbesondere für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, hinreichende prozessuale Möglichkeiten zu...mehr

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ZAP 2/2015, Anwaltsmagazin / ZAP beruft neuen Herausgeber

Der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer ist neuer Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Er wurde Mitte September in der Hauptversammlung der BRAK von den Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern gewählt. Traditionell knüpft an das Amt des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer die Herausgeberschaft der ZAP an. Damit tritt Schäfer die Nachfolge von Axel ...mehr

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ZAP 13/2017, Rechtsprechung... / 2. Änderungen der Schwerbehindertenvertretung

Das Recht der Schwerbehindertenvertretung ist derzeit in §§ 94 ff. SGB IX geregelt und wird ab dem 1.1.2018 in den §§ 177 ff. SGB IX zu finden sein. Für die Schwerbehindertenvertretungen sind im Wesentlichen fünf Änderungen erfolgt: Die Schwellenwerte für die Freistellung einer Vertrauensperson wurden von 200 auf 100 schwerbehinderte Menschen herabgesetzt, § 96 Abs. 4 S. 2 SG...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 2. Bestattungsverfügung

Eine Bestattungsverfügung ist eine nicht formbedürftige Erklärung des Erblassers, in der er seine Anordnungen und Wünsche für die Bestattung und möglicherweise auch die Grabpflege festhält (im Einzelnen: Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, § 16). Trotz Formfreiheit ist aus Dokumentations- und Beweiszwecken die Schriftform sinnvoll. Wichtig ist, dass die Bestattungs...mehr

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ZAP 2/2017, Die neuen Regel... / VIII. Anwendungsregelung

Die neuen Regelungen des ErbStG sind gem. § 37 Abs. 11 S. 1 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht (also Stichtag des Todes des Erblassers oder Ausführung der Bereicherung bei Schenkungen, s.o.). Hinweis: Hier werden verfassungsrechtliche Bedenken diskutiert (s. z.B. Höreth/Stelzer DStZ 2016, 901, 902 f.; Crezelius ZEV 2016, 541, 542; Ri...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im S... / VI. Rückwirkende Befreiung von Rundfunkgebühren

Ab dem 1.1.2017 kann die Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunkgebühren rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragt werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren (so für die Befreiung beim Leistungsbezug im SGB II, SGB XII oder wenn schwerbehinderten Menschen das Merkzeichen RF zugesprochen...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Ludovisy/Eggert/Burhoff (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl. 2015, 2.088 S., ZAP Verlag, 139 EUR

Schlichtweg praktisch! Dieses Kompendium umfasst sämtliche Themengebiete des Verkehrsrechts und schafft es, beim Spagat vom Zivilrecht über das Strafrecht bis zum Verwaltungsrecht umfassend und verständlich zu bleiben. Klar strukturiert wird der Leser an jeden Bereich vom Allgemeinen zum Speziellen herangeführt. Das somit rasch angeeignete Problembewusstsein ermöglicht ein v...mehr

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ZAP 19/2016, Rechtsprechung... / b) Verletztengeld und Verletztenrente

Das BSG hatte am 23.7.2015 (B 2 U 6/14 R, hierzu Dahm jurisPR-SozR 14/2016 Anm. 1), über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger arbeitete in einem Getränkegroßhandel als Fahrer und war daneben als angestellter Sporttrainer tätig. Er stürzte am 8.11.2010 während seiner Tätigkeit als Fahrer und war bis zum 29.5.2011 in beiden Beschäftigungen arbeitsunfähig und bezog ...mehr

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ZAP 21/2016, "Digitaler Nac... / VI. Muster: "Übersicht digitaler Nutzerkonten"

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ZAP 7/2015, Anwälte im Inte... / I. Einführung

Internetseite, Facebook-Profil, Youtube-Kanal – vor einigen Jahren wurden diese Dinge bei Rechtsanwälten noch fast als "exotisch" oder bestenfalls als "lästiges Übel" angesehen. Heutzutage gehören solche Aktivitäten im World Wide Web schon zur Normalität und wer weiß, vielleicht sind sie in einigen Jahren sogar absolutes Pflichtprogramm für die gesamte Anwaltschaft. Betracht...mehr

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ZAP 24/2016, Anwaltsmagazin / Satzungsversammlung beschäftigt sich mit Fortbildung

In ihrer 3. Sitzung am 21. November hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich mit einer Reihe von Fragen zur Zulassung und Fortbildung von Fachanwälten sowie zur allgemeinen Fortbildung von Rechtsanwälten befasst. Einstimmig beschloss die Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberech...mehr

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ZAP 23/2016, Rechtsprechung... / 3. Fragerecht an Sachverständigen, Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangel

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht jedem Beteiligten gem. §§ 116 S. 2; 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Das Fragerecht soll unabhängig davon, ob das Gericht selbst ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, den Be...mehr

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ZAP 14/2016, Neuregelungen ... / Reformvorhaben zum Bauvertragsrecht strittig

Bei einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestags zu dem Reformvorhaben der Bundesregierung zum Bauvertragsrecht (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 7/2016, S. 329) sind viele Einwände zur Sprache gekommen. Zwar betonten die geladenen Experten wiederholt, wie wichtig diese Reform sei, doch warfen sie in verschiedener Hinsicht die Frage auf, ob ...mehr

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ZAP 15/2015, Rechtsprechung... / VII. Änderungen im Recht der Pflegeversicherung

Zum 1.1.2015 ist das erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2004 (BGBl. I, 2014, 2222) in Kraft getreten (Erstes Pflegestärkungsgesetz). Das Gesetz enthält zunächst Leistungsverbesserungen bei der häuslichen Pflege: Nahezu sämtliche Leistungsbeträge werden erhöht durch Umsetzung der Dynamisierungsklausel in § 30...mehr

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ZAP 9/2016, Rechtsprechungs... / VI. Streitwert

Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung Dem BAG (Beschl. v. 13.8.2014 – 2 AZR 871/12) lag zur Streitwertfestsetzung ein Urteil des LAG vor, das die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags au...mehr

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ZAP 17/2016, Rechtsprechung... / 2. Prozessuales Anerkenntnis: Keine Anfechtbarkeit oder Widerrufbarkeit bei Irrtum

Im hiesigen Revisionsverfahren ging es um die Beurteilung eines Sachverhalts, in dem die Beklagte zunächst ein Anerkenntnis hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen abgegeben hatte. Später teilte sie dem SG sinngemäß mit, das Anerkenntnis betreffe ein anderes Klageverfahren. Es liege eine Verwechslung vor. Zuvor hatte be...mehr

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ZAP 18/2016, Rechtsprechung... / 3. Einwendungsausschluss

Seit 2001 gibt es im preisfreien Wohnungsbau eine Einwendungsausschlussfrist, wonach der Mieter binnen Jahresfrist nach Zugang der Abrechnung seine Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen muss. Nach Fristablauf kann die Mieter Einwendungen nicht mehr erheben. Das hat zur Folge, dass nach Ablauf der Frist ein Anspruch entstehen kann, der vorher nie bestanden hat, ein...mehr

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ZAP 3/2017, Rechtsprechungs... / VII. Sozialrecht

Betriebsprüfung/Statusklärung//Beitragserhebung Die Vielfalt moderner Arbeitsformen und der Arbeitsorganisation (etwa der Einsatz von Soloselbstständigen, Freelancern, Heim- oder Telearbeitern) beschäftigen ständig sowohl die arbeitsrechtliche als auch die sozialrechtliche Praxis, so hinsichtlich der Frage der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftig...mehr

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zerb 8/2016, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens

Ansgar Beckervordersandfort (Hrsg.) zerb verlag 1. Auflage 2016, 326 Seiten, broschiert, 49 EUR ISBN 978-3-95661-037-0 Das Vorwort macht es deutlich: Dieses Buch wendet sich sowohl an die beratenden Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Vermögensverwalter als auch an die unmittelbar Betroffenen. Vor diesem Hintergrund macht das zwölfköpfige Autorenteam den sehr erfolgreichen...mehr

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ZAP 2/2016, Die Schutzschri... / VII. Formulierungsbeispiel für eine Schutzschrift

Landgericht Hamburg – auch Kammer für Handelssachen – Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Schutzschrift In dem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren Horst Müller Finanz GmbH (auch tätig unter "HMG"), vertreten durch den Geschäftsführer Horst Müller, Theodor-Heuss-Allee 45, 60486 Frankfurt – mutmaßlicher Antragssteller – mutmaßliche Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rebenholz ...mehr

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ZAP 17/2015, Regulierung de... / 2. Umfrage des BVSK als Schätzungsgrundlage

Auch hier gibt es eine Verbandsumfrage, die regelmäßig bei Gericht als Schätzungsgrundlage anerkannt wird. Die Umfrage des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) wird nach h.M. in der Rechtsprechung mit den dort enthaltenen Werten zur Bestimmung der üblichen Vergütung akzeptiert (LG Dortmund, Urt. v. 5.8.20...mehr

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ZAP 22/2016, Mietnebenkoste... / b) Individualvereinbarung

Durch Individualvereinbarung ist eine weitergehende Übertragung möglich (BGH, Urt. v. 26.11.2014 – XII ZR 120/13, NJW-RR 2015, 615). Literaturhinweis: Zur Übernahme der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bei der Anmietung von Wohnungs- und Teileigentum s. Schmid/Riecke, Handbuch der Mietnebenkosten, 15. Aufl., Rn 1153; zum Ganzen s. Harz, Handbuch des Fachanwalts Miet- und ...mehr

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ZAP 11/2017, Anwaltsmagazin / 9 Selbstständigkeit dominiert in der Anwaltsbranche

Acht von zehn Anwälten sind als Allein- oder Miteigentümer in einer Kanzlei unternehmerisch tätig, dagegen ist die Berufsausübung als Angestellter jenseits der Phase des Berufseinstiegs nach wie vor die Ausnahme. Dies hat kürzlich eine Untersuchung des Soldan-Instituts ergeben, das sich mit der Frage beschäftigt hat, welche Bedeutung die unterschiedlichen Konzepte der Ausübu...mehr

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ZAP 22/2016, Mietnebenkoste... / 4. Werbegemeinschaften

Die Beteiligung an einer Werbegemeinschaft kann formularvertraglich oder individuell begründet werden. Diskutiert wird, ob nur eine Beitragspflicht vereinbart werden kann oder auch eine Beitrittspflicht. Gegen eine Beitragspflicht sämtlicher Mieter z.B. eines Einkaufszentrums, bestehen dann keine Bedenken, wenn der Verpflichtete von der Werbung profitieren kann (OLG Hamburg ...mehr

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ZAP 19/2015, Änderungen im ... / Personalia

Dr. Michael J. Schmid, RiBayObLG a.D., ist Anfang September im Alter von 68 Jahren verstorben. Herr Dr. Schmid war ein herausragender Spezialist auf dem Gebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts. Bücher wie das "Handbuch der Mietnebenkosten" oder das "Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht", um nur zwei seiner Werke exemplarisch herauszugreifen, gehören...mehr

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ZAP 4/2016, Der EU-Auslands... / 2. Kenntnis des ausländischen Rechts oder freibeweisliche Ermittlung

§ 293 S. 1, 2 ZPO gestatten dem Gericht grundsätzlich, das ausländische Recht quasi freibeweislich auch ohne Einholung eines Rechtsgutachtens zu ermitteln. Danach kann das Gericht z.B. Literatur und Entscheidungssammlungen studieren (vgl. dazu etwa Geimer in: Zöller, § 293 Rn 20; Lindacher in: FS für Schumann, 2001, S. 283), ausländische Kollegen befragen (vgl. Kindl ZZP 111...mehr

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ZAP 1/2016, Anwaltsmagazin / Fortbildungspflicht wird konkret

Eigentlich gibt es sie schon: Die Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte ist in § 43a Abs. 6 BRAO festgeschrieben. Die Vorschrift lautet: "Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden." Das "Wie" dieser Fortbildung sowie auch die Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung lässt die Norm allerdings offen. An einer näheren Ausgestaltung der Fortbildungspflicht sahen s...mehr

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zfs 8/2016, Langheid/Wandt: Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz: VVG, Band 1: §§ 1–99, VVG-InfoV, C.H. Beck, 2. Auflage 2016, 1.698 Seiten, 339 EUR, ISBN 978-3-406-67311-5

Rund fünf Jahre nach der ersten Auflage folgt jetzt die zweite Auflage des dreibändigen Münchener Kommentars zum VVG. Verlag und Herausgeber ordnen das Werk als Großkommentar ein. Er hebt sich auch sehr deutlich von den einbändigen VVG-Kommentaren wie z.B. dem Prölss/Martin ab, reicht aber an den Umfang der Kommentierung von Bruck/Möller nicht heran. Diese Alleinstellung in ...mehr

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ZAP 16/2015, Vorsicht Rechtsanwalt – Eine kurze Erwiderung

Der Journalist Joachim Wagner hat im Jahre 2014 ein vielbeachtetes Buch mit dem Titel "Vorsicht Rechtsanwalt" (C.H. Beck Verlag) vorgelegt. Viele der darin geäußerten Beobachtungen und Thesen sind zutreffend. Einige der darin gemachten Behauptungen, Beschreibungen oder Folgerungen sind aber schlicht falsch. Als Beleg für den Werteverfall der Anwaltschaft sieht Wagner u.a. di...mehr

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ZAP 11/2017, Legal Tech – D... / II. Begriffserläuterung

Was genau ist unter dem Begriff Legal Tech zu verstehen? Der Begriff ist eine Kombination der englischen Wörter „legal“ und „technology“. Hierbei geht es um die Nutzung von Technologie im Bereich des Rechts. Im engeren Sinne ist meistens der Einsatz von Software gemeint, also etwa Programme, die Rechtsdienstleistungen online anbieten, Gerichtsurteile auswerten, Rechtsfragen ...mehr

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ZAP 7/2017, Anwaltsmagazin / 1 Kleine BRAO-Reform wohl ohne Fortbildungsverpflichtung

Nach mehrfacher Vertagung konnte im Rechtsausschuss des Bundestages Anfang März eine Einigung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen werden (vgl. zum Referentenentwurf im Einzelnen ZAP Anwaltsmagazin 12/2016, S. 608). Es steht zu erwarten, dass der Bundestag diesen Kompromiss beschließen wi...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 1. BRAO-Novelle

Umfangreiche Änderungen vor allem der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drucks 18/9521) vor. Ausgangspunkt des Gesetzgebungsvorhabens war die Erforderlichkeit, die durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl L 35...mehr

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zfs 8/2016, Zum Unfallbegri... / II. Stand der Rechtsprechungspraxis zur Abgrenzung von Unfall und Betriebsschaden

Die Kollisionsschäden bei der Fahrt gegen einen Laternenpfahl gelten unstreitig als Einwirkung von außen und damit als versicherter Unfall, obwohl der Laternenpfahl rein passiv im Wege stand und die Bewegung des versicherten Fahrzeugs den Zusammenstoß verursachte. Das entspricht der o.g. Rechtsprechung in der Personenunfallversicherung beim Laufen gegen eine Glastür. In Abgre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Eignung

Rn 11 Bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Auswahlermessens im Einzelfall hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Verwalterkandidat für die Abwicklung des konkreten Insolvenzverfahrens ausreichend geeignet erscheint. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung und der vorrangigen Interessen der Schuldner und Gläubiger an einer zügig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Auswahl und Bestellung

Rn 5 Auch nach Inkrafttreten der InsO gestaltet sich bis heute das Verfahren der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im Einzelfall vielerorts höchst unterschiedlich, vor allem aber meist intransparent. So gab es so genannte geschlossene Listen, in die ein Verwalterkandidat nur aufgenommen wurde, wenn ein bisher regelmäßig bestellter Verwalter aus der Liste ausschi...mehr

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FF 7+8/2016, Kontinuität

Dr. Christian Grabow Als im Familienrecht tätige Anwälte verbinden wir mit dem Begriff der Kontinuität zumeist Kindschaftssachen. Insbesondere aus den eingeholten kinderpsychologischen Gutachten wissen wir, dass gerade für jüngere Kinder die kontinuierliche Betreuungssituation enorm wichtig für den Aufbau und die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung ist. Kinder brauchen Stabil...mehr

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FF 7+8/2016, Nebengüterrech... / IV. Schlussbemerkung

Das Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen. Obwohl die Anspruchsgrundlage "konkludente Ehegatteninnengesellschaft" weiterhin nicht unumstritten ist und noch viele grundsätzliche Fragen auf Klärung warten, bleiben in der Praxis wohl viele Ansprüche unentdeckt (hohe Dunkelziffer) und werden offensichtlich kaum Rechtsbeschwerden zugelassen oder nicht eingelegt. Für Rec...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / b) Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt

Auf diese Empfehlungen des Familiengerichtstages an die Rechtsprechung geht der BGH in der Entscheidung vom 9.3.2016 nicht ein. Der BGH berücksichtigt zunächst, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern nachrangig, rechtlich schwach ausgestaltet ist und dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben seitens des nichtehelichen Vaters durch den Einwand aus § 1615 l BGB gegen den Elternu...mehr

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FF 7+8/2016, Berechnung des... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Durch Beschl. v. 28.4.2015 hat das Amtsgericht die kinderlose Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Nachdem im Scheidungstermin vom 28.4.2015 der Antragsteller sein Nettoeinkommen mit 1.540 EUR und die Antragsgegnerin ihr Nettoeinkommen mit 1.047 EUR angegeben hatten, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfah...mehr

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zerb 7/2016, Der Versicheru... / III. Deckungsschutz im Rechtsstreit nach § 2287 BGB?

Auf den ersten Blick und unter Zugrundelegung der Auffassung, dass eine "erbrechtliche Angelegenheit" immer dann vorliegt, wenn eine Norm aus dem 5. Buch des BGB betroffen ist,[25] handelt es sich bei Geltendmachung des Anspruchs aus § 2287 BGB um eine von dem Risikoausschluss betroffene Streitigkeit. Aus diesem Grund ist für viele Rechtsanwälte die Prüfung, ob die Rechtssch...mehr

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zerb 7/2016, Die Teilungsversteigerung

Dr. Peter Bothe zerb verlag, 1. Auflage 2016, 176 Seiten, broschiert, 39 EUR ISBN 978-3-95661-039-4 Jeder im Erbrecht tätige Rechtsanwalt kennt das Instrument der Teilungsversteigerung zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung. Jedoch häufig nur als Drohgespenst. Was aber, wenn nun tatsächlich das Verfahren der Teilungsversteigerung als das "letzte Mittel" bevorsteht? Genau an ...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / b) Existenzminimum der (teils) erwerbstätigen Mutter

Eine Erwerbspauschale billigt der BGH mit der h.M. der in Teilzeit beschäftigten nichtehelichen Mutter auch nicht teilweise zu, da ihr ein Erwerbsanreiz, wie er mit der Pauschale vornehmlich bezweckt wird, nicht zustehe, weil der Erwerbsanreiz nur für den Unterhaltspflichtigen bestimmt sei.[33] Dabei wird aber übersehen, dass das Existenzminimum bei jeder Erwerbstätigkeit au...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / 2. Anpassung des Mindestbedarfs

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind nach h.M. beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anhand der Mindestselbstbehalte zu prüfen. Ist die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters hoch, steigt zwar der Lebensstandard in der Partnerschaft. Das führt aber nicht zu einem höheren Unterhalt der Mutter.[39] Die besseren Lebensverhältnisse in der nichtehelichen Le...mehr

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zfs 7/2016, Haftung des Anw... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung macht die wenig befriedigende Behandlung der Konstellation deutlich, dass ein Anwalt möglicherweise nicht nachdrücklich genug auf einen rechtlichen und auch entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hinweist und das angerufene Gericht deshalb zu einer Fehlentscheidung kommt. In einer Passage des Urteils macht der BGH voller Empathie Irrtumsmöglichkeiten des Ric...mehr

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AGS 7/2016, Nutzungsentschä... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist begründet. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 17.639,00 EUR festzusetzen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sind sowohl Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als auch Unterhaltsansprüche gewesen, die mit Wideranträgen geltend gemacht worden sind. Die Verfahrenswerte sind gem. § 39 Abs. 1 FamGKG zu a...mehr

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AGS 7/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers führt zu einer Anhebung der Verfahrenswerte sowohl für das Ehescheidungsverfahren als auch für die Folgesache über den Versorgungsausgleich. a) Der Wert für das Scheidungsverfahren ist anderweitig auf 12.011,00 EUR festzusetzen. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigu...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Kosten [Rdn 193]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines [Rdn 20]

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