Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unfähigkeit, Geschriebenes zu lesen (Abs. 2)

Rz. 4 Die Unfähigkeit, Geschriebenes lesen zu können oder eine entsprechende Überzeugung des Notars hinsichtlich des Testierenden schließt für diesen nach Abs. 2 die Möglichkeit aus, ein öffentliches Testament durch Übergabe einer Schrift zu errichten. Denn wer schriftlich testieren will, muss zumindest im Stande sein, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der Schrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung

Rz. 8 Hat ein Pflichtteilsberechtigter sowohl einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch auf den Ergänzungspflichtteil und erfährt er zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den verschiedenen Beeinträchtigungen, so stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist: Hat der Berechtigte zunächst von der beeinträchtigenden letz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Beispiele selbstverständlicher Vorstellungen des Erblassers

Rz. 47 Der Erblasser geht davon aus, dass die bedachte Person, bei der es sich um einen Prinzen aus ehemals regierendem Hause handelt, nur eine ebenbürtige Ehe eingehen wird;[129] der Erblasser geht davon aus, dass sich der Bedachte als Vertragserbe vertragsgemäß verhalten werde;[130] der Erblasser hat die Vorstellung, dass die bedachte Person nicht die Ursache für die Eheze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 32 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig gewesen, und stellt sich dann die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt der Test...mehr

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Sauer, SGB III § 96 Erhebli... / 2.3 Unabwendbares Ereignis (Abs. 3)

Rz. 31 In Abs. 3 werden Beispiele ("insbesondere") aufgeführt, wann ein unabwendbares Ereignis i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Abs. 3 bestimmt also Fälle, bei denen trotz Nichtvorliegens wirtschaftlicher Gründe für den Arbeitsausfall dennoch Kug gewährt werden kann. Danach liegt ein unabwendbares Ereignis insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.2 Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Rz. 42 Als Alternative zur Kenntnis nennt § 25d Abs. 1 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 den Fall, in dem der Unternehmer von den die Haftung begründenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen beim Rechnungsaussteller nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte die Kenntnis davon haben müssen. Diese Alternative ist durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2004 zusätzlich in die Vors...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG

a) Sorgfaltsmaßstab Rz. 115 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Anforderungen richten sich zunächst objektiv nach den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB), während sie sodann auf...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / cc) Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit eines Verwahrers

Rz. 314 Wenn ein Schaden mit einem nicht angemeldeten, nicht versicherten und auch nicht mehr in einer Nachhaftung befindlichen gestohlenen Fahrzeug verursacht wird, kann auch eine Haftung des Verwahrers in Betracht kommen. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn ein Autohändler in den auf dem abgeschlossenen Hofgelände stehenden Fahrzeugen die Schlüssel stecken lässt. Das b...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 4. Rechtsfolgen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Rz. 133 Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Auch in diesem Bereich ist durch die VVG-Reform 2008 entsprechend dem neuen Sanktionensystem das Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft und durc...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in der Kaskoversicherung

1. Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG a) Sorgfaltsmaßstab Rz. 115 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Anforderungen richten sich zunächst objektiv nach den allgemeinen Verkeh...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Fallbeispiele grober Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung

Rz. 123 Grobe Fahrlässigkeit wird in der Kaskoversicherung vor allem angenommen bei:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / c) "Grundquote" von 50 %?

Rz. 149 Die neue Gesetzessystematik verlangt, dass gegenüber dem bisherigen Recht nicht nur die Verschuldensformen des Vorsatzes, der groben sowie der einfachen Fahrlässigkeit voneinander abzugrenzen sind, was im Einzelfall bereits zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat. Nunmehr ist innerhalb des Bereichs der groben Fahrlässigkeit weiter nach der "Schwere des ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Grundsatz

Rz. 88 Das BGB sieht eine Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lediglich in fünf Fällen vor. Hierzu kann man sich folgenden Repetitoren-Merksatz einprägen: "Der Vater begattet die Gesellschafterin, die den Vorerben unentgeltlich verwahrt." In diesem Merksatz sind alle Fälle enthalten, in denen das Gesetz eine Haftungsbegrenzung vorsieht:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Vorsatz in der Kaskoversicherung

Rz. 129 Nach bisherigem Recht brauchte in der Praxis selten entschieden zu werden, ob lediglich ein grob fahrlässiges oder bereits ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls vorlag, da beide Verschuldensformen gleichermaßen gem. § 61 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit führten. Entscheidend war vielmehr allein die Schwelle zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) "Augenblicksversagen"

Rz. 116 Eine grobe Fahrlässigkeit kann bei einem sog. Augenblicksversagen fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer ein einmaliger "Ausrutscher" unterläuft, der "auf ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen" zurückzuführen ist (BGH VersR 1989, 840). Aufgrund dieses Grundsatzes nahm die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei Rotlichtverstößen immer h...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / e) Grundsatz der Schadenseinheit

Rz. 112 Bei der Kenntnis des Geschädigten "von dem Schaden" ist der Grundsatz der Schadenseinheit zu beachten. Der Schaden ist als einheitliches Ganzes zu sehen. Sobald der Geschädigte weiß, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist für den gesamten Schaden zu laufen, d.h. auch für solche Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis nur als...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Kürzung auf Null bzw. Kürzung um Null?

Rz. 145 Ob der Begriff der Leistungskürzung auch die Möglichkeit einschließt, dass der Leistungsanspruch vollständig auf Null gekürzt wird, lässt sich sprachlich unterschiedlich bewerten. Rz. 146 Von der Systematik des neuen VVG betrachtet spricht einiges dafür, dass eine Kürzung im Gegensatz zur vollen Leistung (bei einfacher Fahrlässigkeit) und zur vollständigen Leistungsfr...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / d) Beweislast

Rz. 122 Für sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 VVG trägt der Versicherer die Beweislast. Lediglich die Voraussetzungen des § 827 BGB bei einer Berufung auf Schuldunfähigkeit als Ausnahmetatbestand hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Auftrag

Rz. 299 Ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB liegt z.B. bei einer gemeinsamen Überführung eines Kraftfahrzeugs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber aus Gefälligkeit begleitet, um ihn beim Fahren abzulösen. Dabei haftet der Auftragnehmer grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit. Andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / aa) Einzelne Kriterien

Rz. 157 Zunächst dürfte das objektive Gewicht der Sorgfaltsverletzung zweifellos ein geeignetes Verschuldenskriterium darstellen. So lädt nach Felsch schwerere Schuld auf sich, wer durch einen Rotlichtverstoß einen Menschen tötet als derjenige, der durch grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Fahrrades verursacht (im "Goslarer Orientierungsrahmen", zfs 2010, 12, auch als ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Leistungsfreiheit

Rz. 66 Die Folge der Leistungsfreiheit knüpft entsprechend dem neuen Sanktionensystem des VVG (Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips) an das Verschuldensmaß des Versicherungsnehmers an:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / (4) Beweislast beim Regress

Rz. 109 Aufgrund des Umstandes, dass der KH-Versicherer trotz (vollständiger oder teilweiser) Leistungsfreiheit im Innenverhältnis dem Geschädigten gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 VVG im Außenverhältnis zu haften hat, führen die Fälle der Leistungsfreiheit regelmäßig zum Regress des KH-Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherten. Zu beachten...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / G. Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen – § 839a BGB

Rz. 370 Durch den durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführten § 839a BGB werden die Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen wie folgt geregelt:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 140 Der Gesetzgeber hat in den vorstehend genannten Vorschriften lediglich gesetzlich geregelt, dass der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Er überlässt die Herausbildung geeigneter Kriterien und Abgrenzungsmerkmale vollständig der Rechtsprechung. Rz. 141 In der G...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 4. Verschulden

Rz. 46 Grundsätzlich haftet der Schädiger nach § 276 BGB für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Bei Vorsatztaten des unmittelbaren Schädigers besteht jedoch nach § 103 VVG für den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ein subjektiver Risikoausschluss. Der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer haftet somit nur für jede Form der Fahrlässigkeit seines Versicherungsnehmers (Schäd...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / bb) Rettungskostenersatz gem. §§ 82, 83 VVG

Rz. 233 Dem Versicherungsnehmer kann ein Schaden entstehen, wenn dieser zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Haarwild ausweicht und es dadurch zu einem Unfall kommt. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch ist gem. § 83 Abs. 1 VVG, dass die Rettungshandlung objektiv zur Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens geeignet ist. Nach der durch die VVG-Refor...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / aa) Abstufung nach der Verschuldensform

Rz. 92 Aufgrund des neuen Sanktionensystems gilt grundsätzlich bei einer Obliegenheitsverletzung abhängig von der Verschuldensform:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / a) Sorgfaltsmaßstab

Rz. 115 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Anforderungen richten sich zunächst objektiv nach den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB), während sie sodann auf der zweiten Stufe ...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / c) Kausalität

Rz. 121 § 81 Abs. 2 VVG verlangt, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall "grob fahrlässig herbeiführt" was verlangt, dass sich das Verhalten des Versicherungsnehmers kausal ausgewirkt haben muss. Die Mitursächlichkeit eines grob fahrlässigen Handelns genügt für das Eingreifen des Ausschlusses. Hinweis Das Kausalitätserfordernis wird häufig übersehen. Wenn es z.B. ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 318 Im Rahmen der GoA kann die Haftung des Geschäftsführers für die Schäden des Geschäftsherrn auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt sein, wenn die Geschäftsführung der Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr dient (§ 680 BGB). Rz. 319 Beispiel Ein wegen Alkoholgenusses Fahruntüchtiger übernimmt die Führung eines fremden Kraftfahrzeugs, um den wesentlic...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (2) Geschäftsführer ohne Auftrag

Rz. 97 Auch in den Fällen, in denen der Fahrer als Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 680 BGB) den Mitfahrer in dessen Interesse befördert, um eine dringende ihm drohende Gefahr abzuwenden, kann eine Haftungsbegrenzung des Fahrers auf Fälle der groben Fahrlässigkeit vorliegen (BGH VersR 1972, 277). Rz. 98 Der zuvor zitierten Entscheidung des BGH lag der Fall zugrunde, dass zwei ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (4) Probefahrt

Rz. 103 Bei einer Probefahrt anlässlich von Kaufvertragsverhandlungen kann die Haftung des kaufinteressierten Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für den Fahrzeugschaden des von ihm selbst gelenkten Fahrzeugs beschränkt sein, da er in der Regeln annehmen kann, dass eine Vollkaskoversicherung besteht (BGH VersR 1979, 352; 1980, 426; zfs 1986, 196; a.A. OLG Saarbrücke...mehr

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zfs 01/2020, Kenntnis des V... / 2 Aus den Gründen:

"…" [6] II. Das BG hat einen Anspruch der Bekl. auf Vertragsanpassung verneint, weil deren Rechte aus § 19 Abs. 4 S. 2 VVG gem. § 21 Abs. 3 S. 1 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erloschen seien. Dem stehe der Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2013, anlässlich dessen die Bekl. von der für die Vertragsanpassung maßgeblichen Fraktur mit Gelenkbeteiligu...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Anwendungsfälle

Rz. 139 Das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte neue Leistungskürzungsrecht findet im Falle der groben Fahrlässigkeit Anwendung in folgenden Fällen:mehr

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zfs 01/2020, Verjährung von... / 3 Anmerkung:

1) Die Bestimmung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns setzt entweder positive Kenntnis des Gläubigers von den den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begründenden tatsächlichen Umständen oder grob fahrlässige Verkennung der Umstände voraus (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 2) Dabei wird der Gläubiger nicht in der Weise überfordert, dass er erkennen konnte oder grob fahrlässig n...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden

Rz. 307 Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte. Rz. 308 Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, Gefahrgeneigte Arbeit) davon a...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 93 Auch im Straßenverkehrsrecht gilt, dass zumindest in Einzelfällen sich die Haftung eines Unfallverursachers bei der Bewertung seines Verschuldens nicht nach § 276 BGB (einfache Fahrlässigkeit), sondern nach § 277 BGB (eigenübliche Sorgfalt) richten kann.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden

Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (6) Fahrer – Halter

Rz. 110 Der Fahrer eines nicht kaskoversicherten Fahrzeuges eines anderen kann sich üblicherweise gegen hierbei verursachte Schäden am selbst geführten Kraftfahrzeug nicht versichern. Eine Deckung durch die allgemeine Haftpflichtversicherung kommt wegen der so genannten Kleinen Benzinklausel nicht in Betracht. Rz. 111 Für den Fahrer, der möglicherweise sogar im überwiegenden ...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / 6. Gestörte Gesamtschuld

Rz. 34 Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle der gestörten Gesamtschuld. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn einer von zwei Schädigern dem Geschädigten gegenüber aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses nicht haftet. Rz. 35 Beispiel Ein Gebrauchtwagenhändler überredet einen Kunden zu einer Probefahrt mit einem hochwertigen Fahrzeug. Das Fahrzeug ist nicht kaskov...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / a) Grad des Verschuldens

Rz. 128 Das Maß des Verschuldens des Schädigers ist im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei grober Fahrlässigkeit ist also ein höheres Schmerzensgeld festzusetzen als bei leichter (OLG Saarbrücken zfs 2015, 683). Das ist insbesondere bei einem alkoholisierten Schädiger der Fall (OLG Frankfurt zfs 2005, 597; siehe auch oben Rdn 92). In s...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / 1. Regelmäßige Verjährungsfrist

Rz. 85 Im Zuge der Vereinheitlichung des Verjährungsrechtes wurde die regelmäßige Verjährungsdauer von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.) verkürzt. Die Verjährungsregel des § 852 BGB a.F. für deliktische Ansprüche wurde aufgehoben. Es gilt nun grundsätzlich für alle Ansprüche die einheitliche Frist des § 195 BGB von drei Jahren. § 195 BGB lautet: "Die...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (3) Ehegatten

Rz. 100 Auch unter Ehegatten kann im Straßenverkehr ausnahmsweise eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Rz. 101 Beschädigt die Ehefrau beispielsweise leicht fahrlässig das Kfz ihres Ehemanns, kann dieser wegen §§ 1359, 1353 Abs. 2 S. 2 BGB den Fahrzeugschaden von seiner Ehefrau nicht ersetzt verlangen, wenn sich die ansonsten haftende Ehefrau im Rahmen i...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 4. Fehlende Anpassung von AKB "alter" Versicherungsverträge an das neue Recht

Rz. 112 Inzwischen vom BGH entschieden ist die folgende, bis dahin streitige Frage: Hat ein Versicherer bei bereits vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Verträgen (Altverträgen) auf seine ihm durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumte Möglichkeit verzichtet, die Altverträge zum 1.1.2009 an die neuen Versicherungsbedingungen (AVB) anzupassen, kann er sich auf in den (alten) AVB enthal...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / 1. Fristbeginn

Rz. 93 § 199 BGB bestimmt für den Beginn der Frist: Zitat (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in demmehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / (4) Rückforderungsvorbehalt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes

Rz. 341 Hinsichtlich des Rückforderungsvorbehalts bei Verurteilung wegen Vorsatzes gem. § 2 i aa S. 2 ARB wird häufig übersehen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vertraglichen Erstattungsregelung nicht stets sämtliche Kosten zurückzuerstatten sind, sondern nur diejenigen Kosten, die der Rechtsschutzversicherer "für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzli...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt

Rz. 95 Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kann es unter Umständen interessengerecht sein, von einer stillschweigenden Erklärung des Mitfahrers auszugehen, wonach der Fahrer für die Folgen eines von ihm durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Unfallschadens nur im Rahmen seines Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden soll (OLG Frankfurt VersR 1987, 912). Das mach...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (5) Anmietung eines Kfz im Ausland

Rz. 107 Bei der Anmietung eines Kfz im Ausland durch mehrere Personen gemeinsam wird bei vereinbarter Kostenbeteiligung für die Fahrzeugmiete und unzureichender Haftpflichtversicherung ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss der Mitfahrer untereinander bei einem nicht grob fahrlässig verschuldeten Unfall mit Verletzungen der Mitfahrer angenommen (LG Schweinfurt D...mehr