Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.2 Probleme bei gesetzlicher Erbfolge

3.2.1 Bestimmung der Erbquote des Ehegatten Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten abhängig von der Nähe der miterbenden Verwandten des Verstorbenen, ferner ist er abhängig vom Güterstand, der in der Ehe des Erblassers zuletzt galt. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, welche Verwandten des Verstorbenen neben dem überlebenden Eh...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2 Abstammung

4.2.1 Bedeutung Die gesetzlichen Regelungen zur Abstammung haben grundsätzlich die Feststellung der biologischen Herkunft zum Ziel, bezwecken aber auch Rechtsklarheit für die Allgemeinheit und Rechtssicherheit für die beteiligten Personen. Das hat zur Folge, dass im Einzelfall genetische Herkunft und rechtliche Abstammung auseinander fallen können. Für den Rechtsverkehr und da...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2 Scheidungsvereinbarungen und erbrechtliche Verzichtserklärungen

2.1 Einführung Seit dem Inkrafttreten des FamFG braucht dem Antrag auf einverständliche Scheidung der Ehe künftig kein vollstreckbarer Schuldtitel beigefügt zu werden. Dafür muss die Antragsschrift eine entsprechende Erklärung der Ehegatten enthalten, ob sie eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjäh...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.3 Bankkonten

3.1.3.1 Gemeinschaftliche Konten und Depots Gemeinschaftskonten sind Eigenkonten, die mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Zu unterscheiden sind "Oder-" und "Und-Konten". Bei "Oder-Konten" sind alle Inhaber berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen über das Konto zu verfügen. Als "Und-Konten" werden solche Bankkonten bezeichnet, für die vereinbart ist, dass mehrere Inha...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.3 Abstammung vom Vater

Die Abstammung eines Kindes vom Vater kann nach § 1592 begründet werden: durch bestehende Ehe mit der Mutter des Kindes, durch Anerkennung der Vaterschaft, durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Gemeinsam ist diesen Tatbestandsalternativen, dass bei Vorliegen ihrer jeweiligen Einzelvoraussetzung die Vaterschaft ohne weitere Formalakte feststeht. Die Eintragung des Vate...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.1 Wegfall der Erbrechte

1.2.1.1 Durch Erklärung des Testierenden Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB), Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen (§ 2255 BGB), Rücknahme eine...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.4 Ausbildungsanspruch der Stiefkinder (§ 1371 Abs. 4 BGB)

5.4.1 Normzweck Dem Zusatzerbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft (1/4) gem. § 1371 Abs. 1 BGB entspricht zugleich eine Minderung des Erbteils der Abkömmlinge. Anders als bei gemeinschaftlichen Abkömmlingen wird dies bei einseitigen Abkömmlingen nicht durch einen Unterhaltsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten oder einen Erbteil nach dessen Tod ausgeglichen. Daher ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6 Familienrechtliche Anordnungen

6.1 Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, die grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich obliegt. Davon werden alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfasst. Dabei sind die Eltern grundsätzlich zu unentgeltlicher Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet. Die El...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5 Unterhaltsansprüche und Erbrecht

5.1 Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten 5.1.1 Anspruchsgrundlagen § 1586b BGB regelt den Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf den Erben. Dies gilt ab der Scheidung, aber auch schon dann, wenn der überlebende Ehegatte von seinem Erbrecht wegen der Beantragung der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bereits ausgeschlossen, die Ehe aber noch ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.4 Beweislast

Nur dann, wenn ein Fortgeltungswille positiv festgestellt werden kann, bleiben die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten wirksam. Derjenige, der sich darauf beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[17]mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.1 Getrenntleben

Die bloße Trennung der Eheleute oder die Zerrüttung einer Ehe hat auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der Partner noch keine Auswirkungen. Praxis-Tipp Vor Abschluss einer Getrenntlebensvereinbarung ist deshalb mit dem Mandanten zu erörtern, ob ein gegenseitiger Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht im Einzelfall sinnvoll ist und ggf. in die Vereinbarung aufzunehmen. Achtung Die üb...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.4 Regelung güterrechtlicher Verhältnisse

6.4.1 Bestimmung zum Vorbehaltsgut Will der Erblasser eine Person bedenken, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, kann er gem. § 1418 Abs. 2 Satz 2, § 1486 Abs. 1 BGB in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Damit fällt das Zugewandte nicht in das Gesamtgut (§§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Gütergemeinschaft des...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.2.3 Besonderheiten bei der Beteiligung von Minderjährigen an der Erbengemeinschaft

3.2.3.1 Grundsätzliches zur Erbengemeinschaft Die Entstehung der Erbengemeinschaft erfolgt kraft Gesetzes. Sie entsteht allein aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Den Erben steht die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich zu, § 2038 Abs. 1 BGB. Die Nachlassverwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.2.3.3.3 Schutz der Gläubiger

Zugunsten der Gläubiger gibt es in § 1629a Abs. 4 BGB Vermutungstatbestände, sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht Publizitätspflichten. § 1629a Abs. 1 Satz 2, § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB schützt die Gläubigerinteressen mit einem Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aus § 666 BGB.mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1 Scheidung und gesetzliches Erbrecht

1.1.1 Gesetzliches Erbrecht bei bestehender Ehe 1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht. Für Eheleute hängt di...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.2 Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter eines Erben (§ 1963 BGB)

5.2.1 Voraussetzungen § 1963 BGB gibt der werdenden Mutter des Erben einen Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Erbteil des Kindes (§ 1967 BGB). Der Unterhaltsanspruch entsteht mit dem Erbfall, bei Ersatzberufung des nasciturus mit Wegfall des vorrangig Berufenen und endet mit der Geburt. § 1963 BGB gilt entsprechend für die werdende Mutter eines Nacher...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1 Bestand des Nachlasses

3.1.1 Allgemeines Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Das Gesetz stellt damit die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich und bestimmt zugleich den Übergang des Vermögens als Ganzes, d. h. im Wege der Gesamtrechtsfolge, auf den oder die Erben. Der Zweck der Ge...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.4.1 Normzweck

Dem Zusatzerbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft (1/4) gem. § 1371 Abs. 1 BGB entspricht zugleich eine Minderung des Erbteils der Abkömmlinge. Anders als bei gemeinschaftlichen Abkömmlingen wird dies bei einseitigen Abkömmlingen nicht durch einen Unterhaltsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten oder einen Erbteil nach dessen Tod ausgeglichen. Daher gibt § 1371 Abs...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2 Gesetzliches Erbrecht bei Trennung und Scheidung

1.1.2.1 Getrenntleben Die bloße Trennung der Eheleute oder die Zerrüttung einer Ehe hat auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der Partner noch keine Auswirkungen. Praxis-Tipp Vor Abschluss einer Getrenntlebensvereinbarung ist deshalb mit dem Mandanten zu erörtern, ob ein gegenseitiger Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht im Einzelfall sinnvoll ist und ggf. in die Vereinbarung aufzu...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1 Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

5.1.1 Anspruchsgrundlagen § 1586b BGB regelt den Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf den Erben. Dies gilt ab der Scheidung, aber auch schon dann, wenn der überlebende Ehegatte von seinem Erbrecht wegen der Beantragung der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bereits ausgeschlossen, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist, vgl. § 1933 B...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2 Scheidung und gewillkürte Erbfolge

1.2.1 Wegfall der Erbrechte 1.2.1.1 Durch Erklärung des Testierenden Zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz dem Testierenden – unabhängig von Trennung bzw. Scheidung – mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt (§ 2258 Abs. 1 BGB), Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.4.1 Bestimmung zum Vorbehaltsgut

Will der Erblasser eine Person bedenken, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, kann er gem. § 1418 Abs. 2 Satz 2, § 1486 Abs. 1 BGB in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Damit fällt das Zugewandte nicht in das Gesamtgut (§§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Gütergemeinschaft des Zuwendungsempfängers, sondern wir...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 7 Sonstige Einzelprobleme

7.1 Anfechtungsrecht gem. § 2079 BGB für den Fall der Wiederverheiratung Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bindend, § 2271 Abs. 2 BGB. Durch eine einseitige Verfügung kann der überlebende Ehegatte seine Bindung an wechselbezügliche Verfügungen gem. § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht beseitigen. D...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / I Scheidung und Ehegattenerbrecht

1.1 Scheidung und gesetzliches Erbrecht 1.1.1 Gesetzliches Erbrecht bei bestehender Ehe 1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrecht...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4 Ermittlung der miterbenden Verwandten

4.1 Verwandtschaft Der Rechtsbegriff Verwandtschaft ist maßgebliche Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht nach §§ 1924 bis 1930 BGB. Er ist definiert in § 1589 BGB. Nur wer in diesem Sinne mit dem Erblasser verwandt ist, kommt als gesetzlicher Erbe nach einer der Erbordnungen in Frage. Dabei ist der Verwandtschaftsbegriff in § 1589 BGB von der Überschrift des zweiten Absc...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1 Gesetzliches Erbrecht bei bestehender Ehe

1.1.1.1 Erblasser mit Abkömmlingen Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht. Für Eheleute hängt die Erbquote gemäß der Vorschrift des § 1931 BGB ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.2.1 Voraussetzungen

§ 1963 BGB gibt der werdenden Mutter des Erben einen Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Erbteil des Kindes (§ 1967 BGB). Der Unterhaltsanspruch entsteht mit dem Erbfall, bei Ersatzberufung des nasciturus mit Wegfall des vorrangig Berufenen und endet mit der Geburt. § 1963 BGB gilt entsprechend für die werdende Mutter eines Nacherben, § 2141 BGB.mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.5 Erbrecht nach Adoption

Die Annahme als Kind (Adoption) kann ein gesetzliches Erbrecht begründen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Minderjährigen- und der Volljährigenadoption sowie danach, ob die Annahme vor oder nach Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1.1.1977 erfolgt ist. 4.2.5.1 Minderjährigenadoption Durch die Annahme eines Minderjährigen als Kind erlangt dieser gem. § 1754 Abs. 2 BGB...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3 Erbfall des Ehegatten

3.1 Bestand des Nachlasses 3.1.1 Allgemeines Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Das Gesetz stellt damit die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich und bestimmt zugleich den Übergang des Vermögens als Ganzes, d. h. im Wege der Gesamtrechtsfolge, auf den oder ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.2 Rechtskräftige Scheidung

1.1.2.2.1 Scheidungsvoraussetzungen Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip, wonach das Scheitern der Ehe der einzige Scheidungsgrund ist. § 1565 Abs. 1 BGB definiert den Grundtatbestand, nach dem eine Ehe geschieden werden kann. Danach ist die Ehe gescheitert, wenn zum einen die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und zum anderen nicht erwar...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.4.1 Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik

Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (im Gesetz früher als "nichteheliches Kind" bezeichnet) ist erst seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1.7.1970 Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne. In Erbfällen nach diesem Termin war es zwar gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinem Vater, wurde aber neben miterbenden ehelichen Kindern und dem Ehegatten auf ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.4 Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlass des Erblassers trotz Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts?

Sind aus einer geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann sich aus diesem Umstand eine mittelbare Teilhabe am Nachlass des geschiedenen Ehegatten ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn nach dem Tod des einen Ehegatten dessen Vermögen über die Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder übergeht und eines der Kinder ohne eigene Nachkommen vor dem geschiedenen Ehegatt...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.5.2 Adoption eines Volljährigen

Die Wirkung der Adoption eines Volljährigen ist in § 1770 BGB geregelt. Danach begründet die Adoption eines Volljährigen nur die Verwandtschaft zwischen dem Angenommenen sowie dessen Abkömmlingen und dem Annehmenden, nicht aber zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden. Damit werden der Adoptierte und seine Abkömmlinge gesetzliche Erben erster Ordnung nach...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.1 Allgemeines

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Das Gesetz stellt damit die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich und bestimmt zugleich den Übergang des Vermögens als Ganzes, d. h. im Wege der Gesamtrechtsfolge, auf den oder die Erben. Der Zweck der Gesamtrechtsfolge i...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.2.2 Auswirkungen der rechtskräftigen Scheidung auf das Erbrecht

Mit Rechtskraft der Ehescheidung (§ 1564 BGB) entfallen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, sein Pflichtteilsrecht und das Recht auf den "Voraus". Bestehen bleibt der Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB) wird zur Nachlassverbindlichkeit und richtet sich nun gegen die Erben; diese haften jedoch nur...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.1.2 Als Folge der Scheidung

Gemäß den §§ 2077, 2268, 2279 Abs. 1 BGB sind die in Einzeltestamenten zugunsten des anderen Ehegatten enthaltenen Verfügungen bzw. die von Ehegatten gemeinsam errichteten letztwilligen Verfügungen ohne weitere Erklärung im Zweifel unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers durch Scheidung oder durch andere Gründe aufgelöst worden war oder nicht bestand. Dieser geset...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.4.2 Anspruchsvoraussetzungen

Vorausgesetzt ist, dass die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, der Güterstand durch den Tod aufgelöst worden ist und der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wurde, also in den Genuss des Zusatzerbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB gekommen ist. Der überlebende Ehegatte kann sich dem Anspruch durch Ausschlagung entziehen. § 1371 Abs. 4 BGB wird ebenfalls dadurch aus...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.2 Ausschluss des Unterhaltsverwendungsrechts

Da die Einkünfte aus dem von dem Kind ererbten Vermögen gem. § 1649 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Bestreitung des Kindesunterhalts zu verwenden sind, hat der Pfleger diese dem sorgeberechtigten Elternteil für Unterhaltszwecke herauszugeben. Diese können dann gem. § 1649 Abs. 2 BGB unter Umständen auch für den eigenen Unterhalt des geschiedenen Ehepartners und für den Unterhalt etwa ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.1 Anspruchsgrundlagen

§ 1586b BGB regelt den Übergang der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten auf den Erben. Dies gilt ab der Scheidung, aber auch schon dann, wenn der überlebende Ehegatte von seinem Erbrecht wegen der Beantragung der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bereits ausgeschlossen, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist, vgl. § 1933 BGB. Die Unterhaltspflicht ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.4.3 Auflösung der Innengesellschaft

Wird also das Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft bejaht, besteht bei Beendigung der Ehe neben erbrechtlichen oder güterrechtlichen Ansprüchen ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch ist nicht subsidiär. Eine Ehegatten-Innengesellschaft kann durch Trennung der Eheleute, Tod eines Ehegatten (§ 727 Abs. 1 BGB) o...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.3 Fortgeltungswille

Diese Vermutungsregelungen greifen nicht ein, wenn die Ehegatten den Willen hatten, dass die letztwillige Verfügung auch im Fall der Scheidung Bestand haben soll, also ein so genannter Fortgeltungswille angenommen werden kann. Maßgeblich ist hierfür zunächst der tatsächliche Wille der Ehegatten. Kann ein solcher nicht festgestellt werden (meist machen sich die Ehegatten bei ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.3 Höhe des Unterhalts

Die Höhe der übergegangenen Ansprüche richtet sich nach dem Bedarf (§ 1578 BGB) und der Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten unter Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse. Änderungen an der Höhe des monatlichen Unterhalts können sich daraus ergeben, dass durch den Tod des Verpflichteten andere Unterhalte, insbesondere Kindesunterhalte, wegfallen. Auße...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.5 Erbfall und Mietrecht

Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag gehören selbstverständlich ebenfalls zum Bestand des Nachlasses. Geschützt wird der Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten von Ehegatten, Lebenspartnern, Haushaltangehörigen (bspw. Kindern) und gem. § 563a BGB anderen Mitmietern. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpun...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.2.5 Formbedürftiger Widerruf trotz Scheidung

Ist trotz späterer Scheidung bei Testamentserrichtung ein Fortgeltungswille vorhanden, bleiben die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wirksam. Will einer der Partner seine letztwillige Verfügung beseitigen, muss er in der oben beschriebenen Art und Weise tätig werden. Dabei ist zu beachten, dass wechselbezügliche Verfügungen i. S. d...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.4.2 Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Grundsätzlich sind beide Ehegatten, die in Gütergemeinschaft miteinander leben, an Vereinbarungen, die sie im Ehevertrag getroffenen haben, gebunden. Grundsätzlich kann keiner der beiden Ehegatten solche Vereinbarungen einseitig rückgängig machen. Eine Ausnahme ist in § 1509 BGB geregelt. Danach kann der in Gütergemeinschaft mit seinem Ehegatten lebende Erblasser die vereinba...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.2.1 Bestimmung der Erbquote des Ehegatten

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Erbteil des überlebenden Ehegatten abhängig von der Nähe der miterbenden Verwandten des Verstorbenen, ferner ist er abhängig vom Güterstand, der in der Ehe des Erblassers zuletzt galt. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, welche Verwandten des Verstorbenen neben dem überlebenden Ehegatten seine gesetzlichen Erben geworden s...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.2.3.2 Vertretung des Minderjährigen

Sind Minderjährige an einer Erbengemeinschaft beteiligt, so stellen sich bei Rechtsgeschäften, die für diese im Zuge der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzunehmen sind, stets zwei Fragen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Eltern als die gesetzlichen Vertreter des Kindes dieses vertreten können, § 1643 BGB i. V. m. § 1821 BGB oder § 1822 BGB oder ausnahm...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.4.2 Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ehegatten – Innengesellschaft

In der Praxis ist der Nachweis der Voraussetzungen einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatten-Innengesellschaft oftmals schwierig, weil Ehegatten ihre entsprechenden Absprachen für gewöhnlich nicht fixieren. Deshalb ist auf Indizien zurückzugreifen wie Umfang und Dauer der Vermögensbildung, Art und Form der Wiederanlage der Erträge sowie die Planung der ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.1 Einführung

Seit dem Inkrafttreten des FamFG braucht dem Antrag auf einverständliche Scheidung der Ehe künftig kein vollstreckbarer Schuldtitel beigefügt zu werden. Dafür muss die Antragsschrift eine entsprechende Erklärung der Ehegatten enthalten, ob sie eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.5 Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung tritt nicht von Gesetzes wegen ein. Sie ist vom Erben durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. Besteht noch kein Titel, ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO als Einwendung im Ausgangsrechtsstreit zu erheben. Die betragsmäßige Festlegung des Haftungsumfan...mehr