Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.3 Rechtsfolgen bei Scheingeschäften

Rz. 64 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind gem. § 41 Abs. 2 S. 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Obwohl Abs. 2 S. 1 anders als Abs. 1 S. 2 keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel enthält, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung nach dem Grundsatz der Spezialität hinter anderslautende Spezialregelungen zurücktritt. So findet § 41 Abs. 2 S. 1 AO auf eine nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.3 Feststellung des Scheingeschäfts

Rz. 60 Da Scheingeschäfte häufig in Täuschungsabsicht geschlossen werden, lässt sich der Scheincharakter des Geschäfts in der Regel nur anhand äußerer Umstände feststellen.[1] Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, ihren wirtschaftlichen Auswirkungen und der Art ihrer Durchführung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.2 Verhältnis zum bürgerlichen Recht

Rz. 3 Die Vorschrift stellt ebenso wie § 40 AO [1] keinen Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung dar. Die sich aus § 41 Abs. 1 S. 1 AO ergebende Unerheblichkeit der Unwirksamkeit oder des Unwirksamwerdens eines Rechtsgeschäfts bei Eintreten- oder Bestehenlassen seines wirtschaftlichen Ergebnisses beruht nicht auf einer abweichenden Beurteilung des Rechtsgeschäfts, sonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 § 2 Abs. 3 VwZG

Rz. 11 Es liegt nach § 2 Abs. 3 VwZG im Ermessen der Behörde, von welcher Art der Zustellung sie Gebrauch machen will. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Zustellungsart nach den Umständen des Falls dem Grunde nach zulässig ist.[1] Der Stpfl. kann die Art der Zustellung nicht erzwingen. Sofern er dies versucht, muss er möglicherweise eine schuldhaft nicht erfolgte Zustellu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.4 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift gilt mit beiden Absätzen für alle Steuerarten.[1] Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass § 41 Abs. 1 S. 1 AO auf Veranlagungssteuern generell unanwendbar ist.[2] Die zu § 5 StAnpG ergangene gegenteilige Rspr. des BFH[3] bezog sich allein auf die in dessen Abs. 5 geregelte Änderung von Steuerbescheiden im Fall der Rückgängigmachung des G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.1 Begriff des Scheingeschäfts

Rz. 55 Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen.[1] Dies kann zivil- und steuerrechtlich nur einheitlich beurteilt werden. Setzen die von den Vertragsparteien gewollten steuerrechtlichen Folgen eines Geschäf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.4 Eintreten- und Bestehenlassen des wirtschaftlichen Ergebnisses

Rz. 36 § 41 Abs. 1 S. 1 AO setzt voraus, dass die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts trotz dessen Unwirksamkeit oder Unwirksamwerdens eintreten und bestehen lassen. Die Vorschrift ist damit nur bei Vorliegen eines – wenn auch unwirksamen – Rechtsgeschäfts anwendbar. Sie kann nicht über ein noch gar nicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft hinweghelfen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.4 Rechtsfolgen bei nachträglicher Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses

Rz. 52 Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO nur soweit und nur solange unerheblich, wie die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen. Aus diesen Einschränkungen folgt, dass die Vorschrift der steuerlichen Berücksichtigung der Unwirksamkeit nicht mehr entgegen steht, wenn und soweit die Betei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 14 Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben. Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbesondere bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot[1] oder gegen die guten Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.1 Rechtsgeschäfte

Rz. 11 Rechtsgeschäfte bestehen aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen die von den Beteiligten gewollte Rechtsfolge herbeiführen.[1] Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens, die in der Begründung, inhaltlichen Änderung oder Beendigung eines privat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.1 Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die "Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis" auf den Rechtsnachfolger über. Unter "Forderungen" sind die in § 37 Abs. 1 AO bezeichneten "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", unter "Schulden" die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen.[1] Beide Begrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 2.2 Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 12 Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. § 45 AO tritt insbesondere in folgenden zivilrechtlich geregelten Fällen ein: bei Erbfolge[1] einschließlich Nacherbfolge[2] und Fiskalerbschaft[3]; bei Nachfolge des Fiskus in das Vermögen einer erloschenen Stiftung oder eines erloschenen Vereins[4]; bei Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme oder Neugründung[5] und der Vermögensü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 2.1 Begriff der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 10 Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge ist aus dem Zivilrecht übernommen. Er bezeichnet den Fall, dass das Vermögen einer Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht.[1] Anders als die Einzelrechtsnachfolge, die nach dem Spezialitätsgrundsatz die Übertragung jedes einzelnen Vermögensgegenstands nach den dafür geltenden Vorschriften erfordert, vollz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.3 Geltendmachung der Ansprüche gegen den Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 35 Die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Ansprüche des Steuergläubigers werden in der gleichen Weise geltend gemacht, wie dies gegen den Vorgänger hätte geschehen müssen, Steueransprüche z. B. durch Steuerbescheid, Haftungsansprüche durch Haftungsbescheid. Während der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden muss, liegt die Inan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.2.2 Einzelsteuern

Rz. 26 Bei der Einkommensteuer endet mit dem Tod des Erblassers dessen subjektive Steuerpflicht. Entsprechendes gilt bei der Körperschaftsteuer mit dem Untergang des Steuersubjekts. Da die ESt und die veranlagte KSt erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen[1], ist die Steuer für den letzten Veranlagungszeitraum nach dem von dem Rechtsvorgänger bis zum Wegfall der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 14 Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 im Rahmen des § 371 AO eine Grenze i. H. v. 50.000 EUR eingeführt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich war. Diese Grenze orientierte sich an der Rechtsprechung des BGH zur Verwirklichung eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung durch aktives Tun.[1] Nur besonders schwerwiege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Abschluss des Steuerstrafverfahrens

Rz. 69 Das aufgrund der "Selbstanzeige" wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitete Steuerstrafverfahren endet nach Erfüllung der Auflagen in jeder Lage des Verfahrens zwingend durch Einstellung, da nunmehr ein Verfahrenshindernis vorliegt. Erfolgt die Einstellung im Ermittlungsverfahren, so bedürfen die StA oder die BuStra keiner gerichtlichen Zustimmung. Die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO

Rz. 20 Durch das AOÄndG 2015 v. 22.12.2014[1] wurde in Form von § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden[2], ein weiterer Sperrgrund eingeführt. Greift dieser Sperrgrund ein, so kommt es auf das Überschreiten des Schwellenwerts der Nr. 3 nicht an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.3 Auflage der zu erbringende Geldleistung (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 35 Bei der Auflage der Geldleistung[1] handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht[2], als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Beschränkung

Rz. 60 Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.5 Vollständige Erfüllung

Rz. 53 Das Strafverfolgungsverbot für die einzelne Tat (Rz. 15) tritt endgültig ein, sobald die Auflagen erfüllt sind. Diese müssen beide erfüllt werden, und zwar vollen Umfangs.[1] Eine Teilleistung für die einzelne Tat löst das Verfolgungsverbot nicht aus, führt regelmäßig aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung zu einer Strafmilderung.[2] Wirkt der Tatbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 6 Steuerrechtliche Haftung der Erben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 65 Nach Abs. 2 S. 2 bleiben Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung des Erben begründet wird, unberührt. Die Regelung stellt klar, dass die sich aus Abs. 2 S. 1 ergebende Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, nicht besteht, soweit der Erbe nicht nur als solcher, sondern auch aus anderen Gründen für die Schulden des Rechtsvorgängers einzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 § 398a AO in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Form ergänzt § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO . Durch diese Ausschlussgründe[1] entfällt der persönliche Strafaufhebungsgrund der "Selbstanzeige".[2] § 398a AO begründet für diese Fälle ein von Amts wegen zu beachtendes strafprozessuales Verfolgungshindernis, wenn die gesetzlichen Auflagen (Rz. 24ff.) erfüllt werden.[3] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.3 Fristsetzung

Rz. 80 Ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Frist ist nicht erforderlich.[1] Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem die Frist setzenden Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein Beurteilungsspielraum (Rz. 63ff.) zusteht. Vor Fristablauf kann das Strafverfolgungsorgan, vornehmlich also die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.3 Aus dem Nachlass zu entrichtende Schulden

Rz. 50 Die in § 45 Abs. 2 S. 1 AO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gilt für die "aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden". Darunter sind die Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 1967 Abs. 1 BGB zu verstehen[1], zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB neben den vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden) auch die den Erben als so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.4 Dauer der Auflagenfrist

Rz. 64 Dem Tatbeteiligten ist für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist zu bestimmen. "Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird. Rz. 65 Gelangt das Gericht, das nach Klageerhebung über das Vorliegen des Strafaufhebungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 25 Ungeachtet des auf Forderungen und Schulden beschränkten Wortlauts des § 45 Abs. 1 S. 1 AO leitet der BFH in ständiger Rechtsprechung aus dieser Bestimmung her, dass der Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.4 Tatbeteiligter

Rz. 47 § 398a AO hindert die Verfolgung der Steuerhinterziehung, wenn der "an der Tat Beteiligte" die auferlegten Geldleistungen erbracht hat (Rz. 11). Folglich kann jeder Täter oder Teilnehmer, bei dem aufgrund der Regelungen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO die Selbstanzeige gesperrt ist, von der Regelung des § 398a AO Gebrauch machen und ein Strafverfolgungshindernis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 4 Ausnahme für Zwangsgelder bei der Erbfolge (Abs. 1 S. 2)

Rz. 40 Für den Fall, dass die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge eintritt, nimmt Abs. 1 S. 2 Zwangsgelder von dem Übergang auf den Rechtsnachfolger aus. Die Verpflichtung zur Zahlung eines gegen den Erblasser festgesetzten Zwangsgelds geht daher nicht auf den Erben über. Dies gilt auch für den Fall der Nacherbfolge.[1] Die Ausnahme ist deshalb gerechtfertigt, weil das Zwan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1 Allgemeines

Rz. 77 § 398a AO enthält keine Regelungen zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf die Festsetzung des zu zahlenden Geldbetrags, die Fristsetzung zur Zahlung, die Frage, ob der Grenzbetrag des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO überschritten oder ein besonders schwerer Fall i. S. d. § 370 Abs. 3 Nr. 2-5 i. V. m. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO vorliegt sowie im Hinblick auf die Anrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Konkretisierung der Auflagen hat durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen.[1] Funktionell zuständig ist das Strafverfolgungsorgan, das nach dem jeweiligen Stand des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens[2] über die Fortführung der Ermittlungen bzw. über die Verurteilung zu befinden hat. Rz. 57 Dies ist, soweit das Ermittlungsverfahren i. S. v. § 386 Abs. 2 AO se...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerrechtlichen Folgen der Gesamtrechtsnachfolge. Abs. 1 S. 1 ordnet für alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger an. Die übrigen Bestimmungen betreffen ausschließlich die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall. Abs. 1 S. 2 nimmt Zwangsgelder von dem Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.2 Verhältnis zu § 166 AO

Rz. 4 Nach § 166 AO hat der Gesamtrechtsnachfolger die Unanfechtbarkeit einer gegenüber seinem Rechtsvorgänger ergangenen Steuerfestsetzung gegen sich gelten zu lassen. Die Vorschrift stellt klar, dass der Gesamtrechtsnachfolger nicht nur materiellrechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich in die steuerrechtliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.2 Erbe

Rz. 46 Erbe ist derjenige bzw. sind diejenigen, auf den bzw. die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes übergegangen ist.[1] Nach dem Erbrecht des BGB kann Erbe jede natürliche oder juristische Person sein, darüber hinaus aber auch jedes andere Gebilde, das zivilrechtlich Träger von Rechten sein kann, z. B Personengesellschaften des Handelsrechts oder nichtrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.3 Verhältnis zu § 182 Abs. 2 AO und § 184 Abs. 1 S. 4 AO

Rz. 5 Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO wirkt ein Feststellungswert über einen Einheitswert nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO gilt dies sinngemäß auch für Grundsteuermessbescheide. Die sich aus diesen Vorschriften e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 45 AO betrifft in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Er gilt für alle Steuerarten einschließlich der Realsteuern[1] und mangels eigenständiger Regelung im Zollkodex der Europäischen Union[2] auch für die dort geregelten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. § 3 Abs. 3 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.1 Einstehenmüssen

Rz. 45 Die Regelung in Abs. 2 S. 1, wonach Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben, bestimmt (nur) den Umfang der sich aus S. 1 ergebenden Eigenhaftung des Erben.[1] Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass sich die Antwort auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.3 Fristsetzung

Rz. 63 Das Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) hat dem Tatbeteiligten eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen, wobei die Nachentrichtungsfrist für die Steuern aus § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO und die Frist zur Zahlung des Geldbetrags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zwingend identisch sein müssen.[1] Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Zahlung der Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 Anerkennung und Zahlungsbereitschaft (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 6 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat der Drittschuldner zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei.[1] Die Erklärungspflicht nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, wenn der Drittschuldner die Frage lediglich bejaht oder verneint.[2] Eine Nachweispflicht für die Richtigkeit der Antwort besteht nicht.[3] Im Fall der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Erklärung ist vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.[1] Eine Pflicht zur Beeidigung entsprechend § 94 AO besteht indes nicht. Hierzu hat sich der Drittschuldner entsprechend zu informieren.[2] Erkennt der Drittschuldner nachträglich, dass seine Erklärung unrichtig war, so ist er im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht (s. Rz. 16...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Aufforderung zur Erklärung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Angaben zur Pfändbarkeit (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 10 Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[1] wurde § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO eingefügt, der eine weitere Erklärungspflicht des Drittschuldners normiert. Der Drittschuldner hat nunmehr auch darüber Auskunft zu geben, ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 907 ZPO (bis 31.12....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.2 Schadensersatzpflicht

Rz. 16 Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht, verspätet oder unrichtig ab, so haftet er der Vollstreckungsbehörde für den daraus entstandenen Schaden[1], wie z. B. für die nutzlos aufgewandten Prozesskosten durch die Erhebung einer unbegründeten Zahlungsklage gegen den Drittschuldner.[2] Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei schuldhaftem Verhalten.[3] Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 316 AO war § 366 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist hinsichtlich Abs. 1 und 2 § 840 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Rechtslage nach der ZPO ist aber nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO die zwangsweise Durchsetzung der Erklärungspflicht des Drittschuldners möglich. In § 316 Abs. 3 AO wird zudem auf die Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.3 Kosten

Rz. 14 Es ist umstritten, ob und in welchem Umfang dem Drittschuldner die ihm für die Abgabe der Erklärung entstandenen Kosten zu erstatten sind.[1] Früher wurde zumeist Kostenersatz zugebilligt. Das BAG v. 31.10.1984, 4 AZR 535/82, BB 1985, 1199 hat demgegenüber einen Erstattungsanspruch abgelehnt, insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Frist

Rz. 12 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO ist die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Pfändung abzugeben. Dies setzt voraus, dass Aufforderung und Pfändung miteinander verbunden sind, wie dieses möglich, aber nicht erforderlich ist. Anderenfalls hat die Vollstreckungsbehörde die Frist ab Zustellung der Aufforderung zu bestimmen, die allerdings nicht kürzer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Angaben zum Pfändungsschutzkonto (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO)

Rz. 11 Ebenfalls neu eingefügt wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO. In dieser Bestimmung wird nunmehr normiert, dass der Drittschuldner erklären muss, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i. S. v. § 850k ZPO handelt.[1] Durch diese neue Erklärungspflicht wird somit eine...mehr