Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Verspätungszuschlag bei Überschreiten der verlängerten Abgabefristen während der Pandemie

Leitsatz Bei Überschreiten der aufgrund der Pandemie verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen erfolgt grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Sachverhalt Der Steuerberater des Klägers gab die Gewerbesteuererklärung 2019 erst im Dezember 2021 ab, ohne zuvor beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt zu haben. Das Finanzamt setzte hierauf einen Ve...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen

Rz. 89 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG gilt u. a. auch dann, wenn der selbstständige Lehrer Unterrichtsleistungen an öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen erbringt. Zu diesen Schulen gehören insbes. die öffentlichen (staatlichen) Schulen wie Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Handelsschulen, Berufsschulen usw. Rz. 90 Die Finanzverw...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / Zusammenfassung

Überblick Das materielle Haftungsrecht ist in der AO (§§ 69 ff. AO), in anderen Steuergesetzen und auch in zivilrechtlichen Gesetzen geregelt. Im Folgenden werden ausschließlich die materiellen Haftungsbestimmungen behandelt, die sich aus zivilrechtlichen Gesetzen ergeben. Diese materiellen Bestimmungen des Haftungsrechts sind zwingend zu prüfen, bevor geprüft wird, wie die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Bescheinigung der Landesbehörde

Rz. 30 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG setzt voraus, dass die Privatschule oder andere betreffende Einrichtung allgemeinbildend oder berufsbildend ist und dass sie entweder die Voraussetzungen des Doppelbuchst. aa erfüllt, oder dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde mit dem nach Doppelbuchst. bb vorgesehenen Inhalt vorliegt. Das Erfordernis ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Wirkung der Bescheinigung

Rz. 31 Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bindet Finanzbehörden und Finanzgerichte gleichermaßen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die bezeichneten Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sind, wenn die vorgesehene Bescheinigung mit dem dort bezeichneten Inhalt erteilt worden ist. Materiell-rechtliche Vor...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Selbstständige Lehrer

Rz. 79 Selbstständige Lehrer können nach geltender Verwaltungsauffassung als Träger einer privaten Schule bzw. von allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG oder als Honorarkraft an einer solchen Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen erbringen. Betreibt ein selbstständiger Lehrer nicht selbst eine Bildungseinrich...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Haftung der Gesellschafter einer GbR

Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar den OHG-Gesellschaftern für die Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen der GbR in sinngemäßer Anwendung der §§ 421, 427 BGB unbeschränkt [1] und unbeschränkbar.[2] Einschränkungen der unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern einer GbR hat der BGH nur in ein...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 3. Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat sich dazu mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.6.2022 – G 1425, BStBl. I 2022, 958 (z.B. FinMin.v. 17.6.2022 – G 1425 – 92 – V B 4) zur Neufassung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG mit dem Fondsstandortgesetz positioniert und vertritt dabei eine enge Auslegung zuungunsten der Steuerpflichtigen, die u.E. dem W...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / III. Schlussfolgerung

Zusammenfassendes Ergebnis ist, dass die enge Auslegung des Gesetzeswortlautes des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG durch die Rspr. sowie durch die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung einschränkt. Ähnlich ist es hinsichtlich der Rspr. zur erb- und schenkungssteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen nach den §§ 13a, 13b ErbStG (s. Teil 1 dieses B...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / b) Gebäudemängel und Unwirtschaftlichkeit kein "zwingender Grund"

Mängel am Gebäude sowie der daraus resultierende Abriss seien nach Auffassung der Finanzverwaltung, des FG Düsseldorf und des FG München kein "zwingender Grund" i.S.d. Vorschrift. Es handele sich allenfalls um nachvollziehbare Gründe, die zu einer Aufgabe der Selbstnutzung geführt hätten. Unerheblich sei, dass es sich wirtschaftlich nicht mehr gelohnt hätte, Sanierungen durc...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / 2. Entscheidungen der FG (Vorinstanzen)

In den drei Entscheidungen folgten die FG im Wesentlichen der Auffassung der Finanzverwaltung und wiesen die Klagen als unbegründet zurück. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Der Tatbestand der unverzüglichen Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken sei nicht erfüllt. Die Revision wurde jedoch zugelassen. a) Bestimmung zur Se...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / 2. Entscheidungen der FG (Vorinstanzen)

Die FG folgten in ihren Entscheidungen der engen Auslegung der Finanzverwaltung, so dass ein zwingender Grund nur vorliege, wenn objektive Gründe wie Pflegebedürftigkeit oder Tod (vgl. R E 13.4 Abs. 6 Satz 9 ErbStR 2019; BT-Drucks. 16/11107, 9) das selbstständige Führen eines Haushalts unmöglich machen. Die Kläger hätten somit keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 1...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / IV. Fazit

Die jüngere Rechtsprechung des BFH hat Klarheit bei den Anwendungsfragen im Zusammenhang mit den Begriffen der "unverzüglichen Selbstnutzung" des Familienheims sowie die Aufgabe der Selbstnutzung aus "zwingenden Gründen" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG geschaffen. Die Steuerbefreiungen für das erbschaftsteuerliche Familienheim sind dennoch weiterhin an strenge Anforder...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / [Ohne Titel]

Akram Juja, StB, FB UNF (DStV. e.V.), Master of Science / Dipl.-Finw. Julian Heesemann, StB, LL.M.[*] Im ersten Teil dieses Beitrags (Juja, ErbStB 2023, 21) zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen wurden die Anforderungen an die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG für Wohnungsunternehmen fallbasiert dargestellt und der Bedarf zur Scha...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / 1. Problemstellung

Das Familienheim spielt bei der erbschaftsteuerlichen Gestaltungssuche eine entscheidende Rolle, da § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag eine wertunabhängige Steuerbefreiung für das Familienheim vorsieht (vgl. Mesbacher-Hönsch, ZEV 2015, 382, 386; Paus, ErbStB 2016, 189, 192; ausdrücklich auch die Finanzverwaltung in R E 13.3 Abs. 5 Satz...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / I. Einführung

Im ersten Teil dieses Beitrags (Juja, ErbStB 2023, 21) zur Begünstigung von Wohnungsunternehmen wurden die Anforderungen an die Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG für Wohnungsunternehmen fallbasiert dargestellt und der Bedarf zur Schaffung von Rechtssicherheit durch den Gesetzgeber aufgrund der abweichenden Auffassungen der Rechtspre...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / 1. Problemstellung

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist, dass die Selbstnutzung zu Wohnzwecken mindestens zehn Jahre andauern muss (anders bei der lebzeitigen Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, dort existiert keine Behaltensfrist). Kommt es zu einer Aufgabe der Selbstnutzung inn...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / a) BFH v. 1.12.2021 – II R 1/21 und BFH v. 1.12.2021 – II R 18/20

Der II. Senat des BFH hat jüngst den Begriff der "zwingenden Gründe" neu definiert und ist dabei von der bislang herrschenden Meinung abgewichen. Anlass der Neudefinition der "zwingenden Gründe" waren die Vorinstanzen des FG Münster (v. 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb, EFG 2021, 385 = ErbStB 2021, 71 [Heinrichshofen]) und FG Düsseldorf (v. 8.1.2020 – 4 K 3120/18 Erb, EFG 2021, 2...mehr

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Das erbschaftsteuerliche Fa... / 4. Praxishinweise

Die jüngere Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit der "unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung" ist ausdrücklich zu begrüßen. Der BFH gibt dem Steuerpflichtigen dabei wertvolle Hinweise für die praktische Umsetzung an die Hand. Der zeitnahen Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung kommt nach Ansicht des BFH eine Indizwirkung zu und sollte zeitnah erfolgen (vgl. Wachte...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 4. Gegenüberstellung der Anforderungen zur Anwendung der erweiterten Kürzung und der Begünstigung von Wohnungsunternehmen nach den §§ 13a, 13b ErbStG

Der folgende exemplarische Vergleich soll eine Hilfestellung für Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen bieten und Problemfälle aufzeigen.mehr

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Selbstanzeige / 4 Schadensersatz

Für den steuerlichen Berater bedeutet die Selbstanzeige eine besondere Herausforderung. Wird auf seinen Rat hin die Selbstanzeige verfrüht erstattet, erhält das Finanzamt Kenntnis von Sachverhalten, die ansonsten möglicherweise unentdeckt geblieben wären. Umgekehrt kann eine Selbstanzeige auch zu spät kommen. Hier ist fraglich, ob auf Seiten des Mandanten ein Anspruch auf Sc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Selbstanzeige / 2.6.8 Überprüfung von Selbstanzeigen

Selbstanzeigen werden innerhalb der Finanzverwaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle zugeleitet.[1] In der Regel erfolgt die Überprüfung alsdann im Rahmen eines von dieser Dienststelle eingeleiteten Strafverfahrens.[2] Die Bußgeld- und Strafsachenstelle prüft, ob die Angaben für eine wirksame Selbstanzeige ausreichen. Ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig, hat d...mehr

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Steuersatz für Gas- und Wärmelieferung (zu § 28 Abs. 5 und Abs. 6 UStG)

Kommentar Zum 1.10.2022 war (derzeit befristet bis zum 31.3.2024) der Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz[1] und von Wärme über ein Wärmenetz[2] auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % angesenkt worden. Das BMF[3] hatte ausführlich mit einem Schreiben zu den Anwendungsgrundsätzen Stellung genommen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat jetzt ergänzend zu...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 6. Flat Tax für Rentner

Rz. 98 Italien verfolgt mit seiner Steuergestaltung unter anderem die Besiedlung des Südens mit Menschen, die eine hohe Kaufkraft haben. Dies hat dazu geführt, dass man neben der Flat Tax-Regelung des Art. 24-bis TUIR in Art. 24-ter TUIR eine Flat Tax für natürliche Personen, die eine ausländische Rente oder ähnliche Zahlungen aus dem Ausland beziehen, eingeführt wurde. Die ...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 8. Sonstige Steuervergünstigungen

Rz. 112 In Italien gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen und Zuschüssen, die ständigen Änderungen unterliegen. Teilweise werden die Steuervergünstigungen durch den Staat, teilweise durch die Regionen oder auch durch die Gemeinden gewährt. Die jeweils aktuell geltenden Regeln können auf der Webseite der Finanzverwaltung eingesehen werden.[60]mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 2. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 3 Natürliche Personen sind in Deutschland nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sobald sie in Deutschland weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Die Finanzrechtsprechung stellt jedoch nur geringe Anforderungen an die Erfüllung der beiden Begriffe, so dass ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im steuerlichen Sinne s...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.6.1 Bewertung des Wirtschaftsteils

Das Wirtschaftsteil wird bewertet auf der Basis des so genannten Fortführungswerts.[1] Zur Bewertung in Fällen der Nutzungsüberlassung s. auch H E 162 ErbStH 2019 m. w. N. Bei der Bewertung mit dem Fortführungswert ist die Summe der einzelnen nach § 163 BewG zu ermittelnden Wirtschaftswerte zu bilden. Ist aber der so ermittelte Wert geringer als der Mindestwert, dann ist letzte...mehr

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Anhang / VI. BMF-Schreiben betr. zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Rz. 10 (BMF-Schreiben v. 20.1.2000, IV B 4 – S 1320 – 1/00, BStBl I 2000, 102 (ohne Inhaltsverzeichnis und Anlagen abgedruckt)). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses ...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 7. Liebhaberei

Rz. 23 Entstehen durch eine privat veranlasste Tätigkeit Einkünfte,[26] unterliegen diese grundsätzlich der Steuerpflicht, andererseits können dabei entstandene Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Derartigen Tätigkeiten ist es aber häufig immanent, dass sie mehr Aufwendungen als Ertrag verursachen können. Ergeben sich aus einer solchen Tätigkei...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.5 Anzahl der Beschäftigten, Ausgangslohnsumme sowie Verwaltungsvermögen (Zeilen 20 bis 24)

In der Zeile 21 ist die Anzahl der Beschäftigte im Betrieb oder in der Gesellschaft einzutragen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten ist auf die Anzahl der aktiven Arbeitnehmer abzustellen, die am Bewertungsstichtag im zugewendeten Betrieb oder in der Gesellschaft beschäftigt sind. Achtung Einzubeziehende Beschäftigte Es sind hierbei sämtliche Beschäftigte einzubezi...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / Zusammenfassung

Überblick Die "Anlage Land- und Forstwirtschaft" zur Feststellungserklärung ist abzugeben, weil der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Maßgebend ist dafür der Vermögensanfall beim Erwerber (beispielsweise als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Beschenkter). Gesetze, Vorschriften und Rechtspr...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / a) Sachverhalt

Rz. 117 Am 22.1.1997 verlegte N seinen ständigen Wohnsitz von den Niederlanden in das Vereinigte Königreich. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus den Niederlanden war er alleiniger Gesellschafter von drei Gesellschaften nach niederländischem Recht (B.V.), deren tatsächliche Geschäftsführung sich seit dem Wegzug von N auf Curacao (Niederländische Antillen) befindet. Auf Antrag vo...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / III. Verrechnungssteuer

Rz. 12 Die mit der deutschen Kapitalertragsteuer vergleichbare Verrechnungssteuer wird als Quellensteuer auf den Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen sowie auf bestimmten Versicherungsleistungen beim Leistungsschuldner erhoben. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35 %, auf Leibrenten und Pensionen 15 % und auf sonsti...mehr

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§ 6 Fazit

Rz. 1 Im Vergleich zu den Vorauflagen aus 2004 und 2009 haben sich einige Rahmendaten stark verändert. So wurde etwa die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Deutschland komplett reformiert und am 1.1.2009 trat eine Abgeltungssteuer in Deutschland in Kraft, die zumindest in den Grundzügen und stark vereinfachend gesagt mit dem österreichischen Modell übereinstimmt. Zudem fand...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 2. Flat Tax für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, Art. 24-bis TUIR

Rz. 66 Italien hat mit dem Haushaltsgesetz von 2017[40] die sog. Flat Tax für Superreiche eingeführt. Das Gesetz sieht gemäß Art. 24-bis TUIR vor, dass, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, natürliche Personen, die ihren Wohnsitz, ihr Domizil oder ihre Meldeanschrift im Sinne des Art. 2 Abs. 2 TUIR nach Italien verlegen, bei der Versteuerung ihrer ausländischen Einkünfte...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / VIII. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 135 Darüber hinaus hält das deutsche Steuerrecht noch die beschränkte und die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bereit. Diese beiden Tatbestände sind subsidiär zur erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist der Vermögensanfall in Form von i...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / a) Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 49 In Italien ansässige Personen unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der italienischen Einkommensteuerpflicht (sog. Welteinkommensprinzip). Als im Sinne des Art. 2 Abs. 2, Abs. 2-bis TUIR[25] in Italien steuerlich ansässig gilt, wer für den überwiegenden Teil des Steuerjahres (183 bzw. 184 Tage) in einer italienischen Gemeinde gemeldet ist, in Italien ...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / d) Struktur

Rz. 23 Eine Struktur i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach Ansicht des BMF "ein steuerlicher, geplanter Zusammenhang mehrerer rechtlicher oder tatsächlicher Schritte, die eine bestimmte steuerliche Rechtsfolge bewirken sollen."[42] Das sei regelmäßig dann anzunehmen, "wenn ein bewusstes Hintereinanderschalten oder Zusammenwirken von rechtlichen Teilschritten zur Zielerreich...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 3. Mitteilungspflicht

Rz. 11 Nach §§ 138d–138k AO [18] besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht bezüglich "grenzüberschreitender Steuergestaltungen". Ein sehr ausführliches BMF-Schreiben vom 29.3.2021[19] hat dazu Stellung genommen. Die Grundzüge dieses grundsätzlich auch für Wegzüge relevanten BMF-Schreibens werden nachfolgend dargestellt. Rz. 12 Die Richtlinie (EU)...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.8 Unbedeutender Teil des Kaufpreises

Wird vom Schenker nur ein unbedeutender Teilbetrag des Kaufpreises gezahlt, so ist hierin keine mittelbare Grundstückschenkung zu sehen, sondern eine Geldschenkung. Diese hat den Nachteil, dass nicht der (anteilige) Steuerwert, sondern der Nominalwert des Geldes in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Als unbedeutend sieht die Finanzverwaltung eine Zuwendun...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.6 Grundsätze für die Anerkennung der mittelbaren Grundstücksschenkung

Damit die mittelbare Grundstücksschenkung von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, sollten die Beteiligten die folgenden Grundsätze befolgen:[1]: Der Zuwendende sollte in einem Schriftstück festhalten, dass der Beschenkte den erhaltenen oder zugesagten Geldbetrag nur zum Erwerb eines Grundstücks bzw. zur Finanzierung einer Baumaßnahme verwenden darf. Die Schriftform ist nich...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe der Anlage zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften oder Gesellschaften i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG ist notwendig zur Ermittlung des Werts des Vermögens und der Schulden, wenn die Vermögensgegenstände und Schulden mehreren Personen zuzurechnen sind. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 12 ErbStG verweist auch zur Fes...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.1 Allgemeines

Neben der mittelbaren Grundstücksschenkung ist die mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils der wichtigste Anwendungsfall einer mittelbaren Schenkung. Grund für eine solche Zuwendung kann die Nachfolgegestaltung sein.[1] Dabei kann der verschenkte Gesellschaftsanteil zum einen dem Schenker selbst zustehen; aber er kann auch in der Hand des Beschenkten neu entstehen.[2] L...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.5 Schenkung eines Teilbetrages für ein Grundstück

Dem Bedachten kann vom Schenker auch nur ein Teilbetrag des benötigten Kaufpreises zugewendet werden.[1] Dies wird immer dann der Fall sein, wenn dem Bedachten auch eigene Geldmittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall gilt der Teil als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht.[2] Dieser Teil bildet dann auch die Bemessungsgr...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 5.1 Steuerfreie Gegenstände

Eine mittelbare Schenkung kann auch im Bereich der Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG sinnvoll sein. So sieht § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG vor, dass der Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I (beispielsweise Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) bis zu einem Betrag von 41.000 steuerfrei bleibt. Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse II (bei...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.9 Überzahlung bei der mittelbaren Grundstücksschenkung

Nicht immer wird bei der Geldhingabe schon feststehen, wie viel der Kaufpreis des Grundstücks betragen wird. Stellt es sich im Nachhinein heraus, dass der Kaufpreis geringer war als der geschenkte Geldbetrag, so liegt auch noch eine überschießende Geldschenkung vor.[1] Der Umfang der überschießenden Geldschenkung steht aber erst mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes nach dem A...mehr

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Photovoltaik in der Umsatzsteuer – zum Nullsteuersatz ab 2023 (zu § 12 Abs. 3 UStG)

Kommentar Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Nachdem die Finanzverwaltung am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt hatte, ist jetzt mit Datum vom 27.2.2023 die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden. Im Vergleich zu dem Entwurf haben sich noch einige Verä...mehr

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Erdbebenopfern in der Türkei und Syrien

Kommentar Die Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 haben zu massiven Schäden und einer großen Betroffenheit der Bevölkerung geführt. Die Finanzverwaltung hat zeitnah ein umfassendes Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien veröffentlicht. In diesem Schreiben sind überwiegend ertragsteuerrechtliche ...mehr

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Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Kommentar In einem umfangreichen sog. Katastrophenerlass regelt das BMF die Erleichterungen für Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion. Im Beitrag werden die einzelnen Maßnahmen erläutert. Katastrophenerlass: Erdbeben Syrien und Türkei Die nachfolgend dargestellten steuerrechtlichen Erleichterungen gelten für Unterstützun...mehr

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Kassen-Nachschau / Zusammenfassung

Überblick Seit dem 1.1.2018 ermächtigt die Kassen-Nachschau nach § 146b AO die Finanzverwaltung, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung und der Kassenaufzeichnungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen unangekündigt zu prüfen. Praktischer Hintergrund für die Einführung der Vorschrift sind im Bereich der Kassenführung bestehende Manipulationsmöglichke...mehr