Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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AGS 11/2018, Vergleich über... / 2 Anmerkung

Zu Leitsatz 1: Hinsichtlich einer Hilfsaufrechnung gilt nach § 45 Abs. 3 GKG Folgendes:mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Nur notwendige Aufwendungen erstattungsfähig

Frage: Welche Kosten eines Finanzgerichtsprozesses können als notwendige Aufwendungen erstattet werden? Und darf es sich dabei insbesondere auch um Kosten eines parallel zum Hauptsacheverfahren geführten AdV-Verfahrens handeln? Antwort: In § 139 Abs. 1 FGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zwec...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Honorarsicherung: Übergabe und Fehlerkorrekturen bei Mandatswechsel

Im Rahmen der Übergabe von Mandaten an einen neu zuständig gewordenen Steuerberater oder bei der Mandatsübernahme von einem Berufskollegen stellt sich oft die Frage, wer welche Leistungen für welche Zeiträume abrechnet. Häufig kommt es dabei zum Streit, da jeder Beraterwechsel eine Vorgeschichte hat. Im Ergebnis ist der ehemals zuständige Steuerberater oft nicht willens, an ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / A. Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG bei Auftraggebermehrheit

I. Allgemeines Rz. 1 Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Beteiligung von Erbengemeinschaften sind Konstellationen häufig, in denen der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zu vertreten hat. Voraussetzung ist eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten. Wird d...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten

A. Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG bei Auftraggebermehrheit I. Allgemeines Rz. 1 Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Beteiligung von Erbengemeinschaften sind Konstellationen häufig, in denen der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zu vertreten hat. Voraussetzung ist eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Davon...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Gebühren beim Grundbuchamt

Rz. 55 Setzt sich die Erbengemeinschaft auseinander oder wird eine Nachlassimmobilie auf den Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen, so kam die Kostenprivilegierung nach § 60 Abs. 2 KostO zum Tragen. Danach ermäßigte sich die Gebühr auf die Hälfte. § 70 Abs. 2 GNotKG enthält nun für die Gesamthandsgemeinschaft eine vergleichbare Ermäßigung auf die Hälfte. Für die Eintragung de...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / H. Haftung für Kosten und Gebühren

Rz. 56 Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet sein. Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines etwaigen Erstattungsans...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / D. Gestaltung

I. Erbvertrag, Testament und Erbauseinandersetzungsvertrag Rz. 34 Bei Vertretung des Erblassers oder eines oder mehrerer Erben einer Erbengemeinschaft ist die Gestaltung eines Erbvertrages oder eines Erbauseinandersetzungsvertrages häufig Gegenstand des anwaltlichen Auftrages. 1. Erbvertrag Rz. 35 Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, di...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / IV. Entstehung einer Einigungsgebühr bei der Beratung

Rz. 15 Die Gebühren des Teil 1 entstehen entsprechend der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren": Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit am Abschluss eines Vergleichs mitwirkt oder eine andere, die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG rechtfertigende Tätigkeit vornimmt, entsteht eine Einigungsgebühr. Das ist all...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / IV. Höhe der Geschäftsgebühr im erbrechtlichen Mandat

Rz. 32 Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. In der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG findet sich die Einschränkung: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Damit hat der Gesetzgeber vorgegeben, welche der in § 14 RVG genannten Kriterien einzig zur Erhöhung der Geschäftsgebühr über den v...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / C. Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren

Rz. 20 Soweit die gesetzlichen Gebühren in einem Rahmen bestimmt sind, ist auf § 14 RVG zur Bemessung der Gebühr zurückzugreifen: § 14 RVG Rahmengebühren (1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / a) Vertretung

Rz. 38 Beispiel Der Rechtsanwalt wird beauftragt, Auftraggeber M als Miterben bei der Teilung einer Erbengemeinschaft bestehend aus fünf Personen zu vertreten. Die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind durchschnittlich. Das Testament ist lückenhaft und auslegungsbedürftig formuliert. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie und Bar- und Depotvermögen. Im Testament des...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / III. Ausgleich des Mehraufwands

Rz. 6 Zum Ausgleich des Mehraufwands im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sieht das RVG zweierlei vor: die Erhöhung der Betriebsgebühr, also der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG und der Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 lit. a–d VV RVG etc., z.B. hinsichtlich der Kopierkosten, die zur Unterrichtung der Auftraggeber erforderli...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / B. Beratung

I. Allgemeines Rz. 9 Zum 1.7.2006 ist die Neufassung des § 34 RVG in Kraft getreten. Grundlage dieser einschneidenden Änderung des § 34 RVG ist das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Artikel 5, 8.[12] Seit dem 1.7.2006 lautet die Fassung der Vorschrift des § 34 RVG wie folgt: § 34 RVG Beratung, Gutachten und Mediation (1) 1Für einen mündlichen oder schrif...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / III. Bestimmung des Rahmens

1. Allgemeines Rz. 24 Gerade in erbrechtlichen Mandaten, die besonders im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften umfangreich und nicht selten überdurchschnittlich komplex und kompliziert sein können, muss der Rechtsanwalt die Kriterien für die Bestimmung des Gebührenrahmens kennen, um sie sachgerecht anwenden und seine Tätigkeit angemessen vergüten zu lassen. Ferner findet sich ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Allgemeines

Rz. 1 Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Beteiligung von Erbengemeinschaften sind Konstellationen häufig, in denen der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zu vertreten hat. Voraussetzung ist eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten. Wird der Rechtsanwal...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 4. Sonstige Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht

Rz. 54 Für weitere Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, insbesondere auch die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, enthält KV 21201 die Festlegung einer 0,5-Gebühr, die jedoch mindestens 30 EUR beträgt.mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Erstes Beratungsgespräch

Rz. 13 § 34 RVG beschränkt die Höhe der Gebühr auf 190 EUR soweit lediglich ein erstes Beratungsgespräch erfolgt ist. Damit wird nicht nur die Vergütung im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs gekappt, sondern auch festgelegt, dass es sich um ein Gespräch handeln muss. Eine schriftliche erste Auskunft ist von § 34 Abs. 1 S. 3 RVG somit nicht umfasst.mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / d) Hebegebühr

Rz. 42 Der Rechtsanwalt nimmt nach Abschluss des Vertrages den auf den Auftraggeber entfallende Miterbenanteil entgegen und leitet ihn ohne Abzug an den Auftraggeber weiter. Das Entstehen der Hebegebühr setzt einen gesonderten Auftrag voraus. Abgegolten werden die Entgegennahme und Verwahrung bis hin zur Auszahlung des verwahrten Betrages. Die Gebühr entsteht jedoch erst bei ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / V. Post- und Telekommunikationsentgelte

Rz. 17 Die Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG entsteht grundsätzlich dann, wenn dem beratenden Rechtsanwalt bei Ausführung des (bereits erteilten) Auftrags mindestens ein Entgelt entstanden ist.[16] Jedenfalls als entstanden zu betrachten ist die Pauschale im Falle der mündlichen Beratung im Rahmen einer Besprechung, wennmehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Ermessensausübung

Rz. 21 Welche Höhe die vom Rechtsanwalt zu berechnende Gebühr hat, muss er innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der einzelnen Gebühren durch Ausübung seines Ermessens bestimmen. Grundsätzlich ist für diese Ermessensausübung auf die Vorschriften des § 315 BGB zurückzugreifen. § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vert...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Billigkeit und Unbilligkeit

Rz. 22 Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG soll die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung Dritten gegenüber nicht verbindlich sein, soweit sie unbillig ist. Diese Regelung betrifft den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten (z.B. Gegner oder Rechtschutzversicherung). Die Bestimmung dem Auftraggeber gegenüber ist damit nicht eingeschränkt. Zur Frage, wann ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Notarkosten – Überblick zu den Neuregelungen

Rz. 50 Dem Notar ist es verboten, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Als Ausnahme hiervon ist die Tätigkeit als Mediator vorgesehen. Ansonsten sind alle Gebührentatbestände gesetzlich und im Vergütungsverzeichnis abschließend geregelt. Bei Beurkundung von Verträgen fällt eine 2,0-Gebühr an, die bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags nach den Vorgaben des Kostenverzei...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Allgemeines

Rz. 9 Zum 1.7.2006 ist die Neufassung des § 34 RVG in Kraft getreten. Grundlage dieser einschneidenden Änderung des § 34 RVG ist das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Artikel 5, 8.[12] Seit dem 1.7.2006 lautet die Fassung der Vorschrift des § 34 RVG wie folgt: § 34 RVG Beratung, Gutachten und Mediation (1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat od...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / IV. Unterscheidung zur selben Angelegenheit bei mehreren Gegenständen

Rz. 7 Handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheiten, aber sind verschiedene Personen mit verschiedenen Gegenständen beteiligt, so wird der Wert der einzelnen Gegenstände, also beispielsweise der verschiedenen Pflichtteilsansprüche der einzelnen Auftraggeber, zusammengerechnet. Rz. 8 Seit Inkrafttreten des 2. KostRMOG ist die bisherige Rechtsprechung des BGH[9] umgesetzt w...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 3. Erbauseinandersetzungsvertrag

Rz. 37 Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich bei der Vertretung eines oder mehrerer Miterben ein sehr häufiger Mandatsgegenstand: Entweder lautet der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, den/die Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder d...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / c) Terminsgebühr im außergerichtlichen Mandat

Rz. 41 Sind die außergerichtlichen Bemühungen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gescheitert und erhält der Rechtsanwalt einen Auftrag, den Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen, entstehen für die weitere Tätigkeit die Gebühren des 3. Teils. Soweit eine Besprechung zur Vermeidung einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung stattfindet, entste...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 1. Erbvertrag

Rz. 35 Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, die nach dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 nicht zu einer Geschäftsgebühr führen soll,[30] ist für die Erstellung bzw. Mitwirkung am Abschluss eines Erbvertrags regelmäßig von der Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 3 entsprechend den Vorschriften der Nr. 2300 VV RVG aus...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / III. Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG

Rz. 14 Nachdem es im RVG nunmehr an einer Beratungsgebühr fehlt und die Beratungsvergütung individuell vereinbart werden soll, entfällt auch die bislang nach herrschender Ansicht für die Beratung mehrerer Auftraggeber entstandene Erhöhung um jeden weiteren Auftraggeber. Der von der Erhöhungsgebühr abgegoltene Mehraufwand ist somit bei der zu treffenden Vereinbarung zu berück...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Entwurf eines Verfügungsvertrages über einen Erbteil, § 2033 BGB

Rz. 43 Ist der Rechtsanwalt mit dem Entwurf des Verfügungsvertrages oder dessen Prüfung beauftragt, so fällt eine Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG und keine Ratsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2100 VV RVG an.mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / G. Notarielle Tätigkeit und Änderungen im Grundbuch

Rz. 49 Die Erbengemeinschaft kann sowohl bei ihrer Entstehung nach dem Erbfall, bei der Auseinandersetzung und der Übertragung/Auseinandersetzung von Immobilien im Nachlass neben dem RVG auch mit dem GNotKG bzw. der Kostenordnung konfrontiert sein. I. Notarkosten – Überblick zu den Neuregelungen Rz. 50 Dem Notar ist es verboten, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Als Au...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Erbvertrag, Testament und Erbauseinandersetzungsvertrag

Rz. 34 Bei Vertretung des Erblassers oder eines oder mehrerer Erben einer Erbengemeinschaft ist die Gestaltung eines Erbvertrages oder eines Erbauseinandersetzungsvertrages häufig Gegenstand des anwaltlichen Auftrages. 1. Erbvertrag Rz. 35 Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, die nach dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 nicht zu einer ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / VI. Gutachten und Mediation

Rz. 19 Die Einschränkungen des § 34 RVG regeln gleichzeitig die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator und für die Erstellung eines Gutachtens. Auch hier ist die Vergütung durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder bei der Mediation mit den Auftraggebern zu regeln.mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 3. Erbauseinandersetzung

Rz. 53 Auch hier fallen eine Beurkundungsgebühr und ggf. eine Betreuungsgebühr oder auch Treuhandgebühren an. Zu beachten ist, dass die Gebührenermäßigung nach KV 21101 nicht zum Tragen kommt, wenn der Notar bereits das Testament beurkundet hatte. Es gilt nicht als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft der Erbauseinandersetzung im Sinne des Ermäßigungstatbestandes.mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 1. Erbschein

Rz. 51 Bei der Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins richtet sich der Wert nach dem Wert des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalles. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind abziehen. Bei einer Hofnachfolge ist für das Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Geschäftswert des Hofes maßgeblich (§ 48 GNotKG).mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / E. Beschwerdeverfahren nach dem FamFG

Rz. 44 Regelmäßig umfasst die anwaltliche Tätigkeit auch die Vertretung der Erbengemeinschaft oder einzelner Mitglieder bei der Feststellung der Erbenstellung. Dazu kann es erforderlich sein, Feststellungsklage zu erheben. Zunächst wird allerdings, wenn nicht ein notarielles Testament vorliegt, das zum Tragen kommt, ein Erbscheinsantrag zu stellen und die Erbenstellung gegeb...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / b) Vertretung und Vergleichsabschluss

Rz. 40 Beispiel Die Miterben einigen sich durch Abschluss eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages auf bestimmte Erbenstellungen und die vollständige Veräußerung des Nachlasses (Immobilie, Münzsammlung, Depotvermögen) und legen vertraglich die Veräußerung bzw. Wertermittlung zur Veräußerung fest. Der Rechtsanwalt nimmt nach Abschluss des Vertrages den auf den Auftra...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 1. Allgemeines

Rz. 24 Gerade in erbrechtlichen Mandaten, die besonders im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften umfangreich und nicht selten überdurchschnittlich komplex und kompliziert sein können, muss der Rechtsanwalt die Kriterien für die Bestimmung des Gebührenrahmens kennen, um sie sachgerecht anwenden und seine Tätigkeit angemessen vergüten zu lassen. Ferner findet sich in den Vorschr...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 7. Toleranzgrenze?

Rz. 31 Streitig diskutiert wird weiterhin die Anwendung einer Toleranzgrenze von 20 %, die der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein soll. Hierzu haben die Gerichte in den vergangenen Jahren höchst widersprüchlich entschieden. Zunächst wurde die Toleranzgrenze teilweise abgelehnt, dann durch den BGH[26] anerkannt. Die Instanzgerichte lehnten die Toleranzgrenze hingegen weit...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 3. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 26 Zu unterscheiden ist hier die rechtliche und die tatsächliche Schwierigkeit der Tätigkeit. Von einer rechtlich schwierigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn eine besondere Einarbeitung in seltene Rechtsgebiete erforderlich gewesen ist oder besondere rechtliche Problemstellungen zu klären sind. Die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit sollen hier überdurchschnittlich...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Kaufvertrag

Rz. 52 Für Kaufverträge, insbesondere Immobilienkaufverträge, entsteht nach KV 21100 eine 2,0-Gebühr, mindestens 120 EUR. Sodann entsteht für die Fälligkeitsmitteilung und Umschreibungsüberwachung nach KV 22200 Nr. 2 und 3, § 97 Abs. 1 S. 1 GNotKG eine Betreuungsgebühr von 0,5. Die Betreuungsgebühr fällt für alle darunter fallenden Tätigkeiten nur einmal an. Der Geschäftswert...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / F. Gegenstandswerte im Überblick

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§ 11 Gebühren und Kosten / 6. Besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts

Rz. 30 In Nachlassangelegenheiten mit einem hohen Gegenstandswert ist nahezu grundsätzlich von einem erhöhten Haftungsrisiko auszugehen. Ebenso liegt bei besonderen rechtlichen Schwierigkeiten für den Rechtsanwalt ein erhöhtes Haftungsrisiko vor. Soweit eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen worden ist, sollte das verbleibende Haftungsrisiko tr...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 5. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Rz. 29 Bei der Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gilt ein einfacher Grundgedanke: Der (sehr) vermögende Auftraggeber soll eine höhere Vergütung schulden, als der Auftraggeber mit durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zeitpunkt der Beurteilung eines etwaigen Einflusses auf den Gebührenrahmen bei der Gebührenbestimmung i...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Testament

Rz. 36 Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bei der Errichtung von Testamenten ist umstritten,[31] denn es soll mangels Außenwirkung keine Geschäftsgebühr ausgelöst werden. Vielmehr soll es sich bei dieser Tätigkeit um eine reine Beratung handeln, mit der Folge, dass die Abrechnung einer über eine Erstberatungsgebühr hinausgehenden Tätigkeit einer Vergütungsvereinbarung ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 4. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber

Rz. 28 Bei der Bestimmung der Bedeutung der Angelegenheit kommt es in jedem Einzelfall auf das subjektive Empfinden des Auftraggebers an. Somit ist die tatsächliche Bedeutung der Nachlassangelegenheit ebenso ausschlaggebend, wie die wirtschaftliche und ideelle Bedeutung maßgeblich ist. In Nachlassangelegenheiten ist davon auszugehen, dass häufig eine hohe wirtschaftliche Bed...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / Literaturtipps

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 25 Dieses Kriterium stellt auf die für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt aufzuwendende Zeit ab. Im Einzelnen ist zu klären, ob überdurchschnittlich viel Zeit im Vergleich zu anderen, nicht nur erbrechtlichen, Mandaten erforderlich war. Der überwiegend im Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss also nicht diese zweifelsohne im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten aufwendige...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Dieselbe Angelegenheit mehrerer Auftraggeber

Rz. 2 Ob und inwieweit dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, ist nach den §§ 15, 16, 17 RVG zu bestimmen. Auftraggeber ist der, dessen Rechte und Pflichten Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind. Nicht entscheidend ist also, ob der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt worden ist, sondern wen der Rechtsanwalt vertri...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / a) Interessenkollision im Laufe des Mandats

Rz. 29 Bei der Frage nach dem Schicksal des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Falle der Vertretung widerstreitender Interessen vertrat der IX. Senat des BGH im Jahr 2009 eine äußerst "anwaltfreundliche" Linie. Man durfte sich aber schon damals fragen, ob es tatsächlich im Sinne der Anwaltschaft sein konnte, dass auch der Anwalt, der widerstreitende Interessen vertritt, seine...mehr