Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 8 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1). § 764 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll, ist wegen der speziellen Bestimmung des Abs. 2 nicht einschlägig (OLG Jena 2001, 62 = InVo 2001, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wohnsitzaufgabe/-verlegung

Rz. 21 Hat der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und kann nicht ermittelt werden, ob und wo der Schuldner einen neuen Wohnsitz begründet hat, so richtet sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners (§ 16 ZPO; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 467 m. Anm. Schmidt). Rz. 22 Hat ein Gläubiger bei mehreren Gerichten (§ 35 ZPO) m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 25 Da es sich bei der Vorpfändung um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, kann sie vom Schuldner und Drittschuldner gem. § 766 ZPO mit der Erinnerung angefochten werden. Auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vorpfändung auf Antrag anzufertigen oder zuzustellen, findet zugunsten des Gläubigers die Erinnerung gem. § 766 ZPO statt. Das Rechtsschutzint...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeitsregelung (Absatz 2)

Rz. 2 Abs. 2 regelt die ausschließliche (§ 802 ZPO) sachliche und örtliche Zuständigkeit. Für eine Klage auf Leistung des Interesses ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, bei dem die vorangegangene Klage über die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung rechtshängig war, also das Gericht, das zuvor mit der Individualleistu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kein materieller Rechtsverlust

Rz. 12 Hat der Gläubiger den Widerspruch unterlassen und auch keine Widerspruchsklage erhoben bzw. ist diese unzulässig (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.9.2015, 1 U 10/15 – Juris) , kann er die Ausführung des Teilungsplans nicht aufhalten. Ein dem Gläubiger (u. U.) zustehendes materielle Recht geht allerdings nicht verloren. Er kann es nur nicht im Verteilungsverfahren...mehr

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ZErb 02/2020, Die Ausschlag... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich gemäß § 343 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamF...mehr

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AGS 02/2020, Reisekosten de... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur Berücksichtigung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines innerhalb des Gerichtsbezirks am weitesten vom Gerichtsort entfernt ansässigen Rechtsanwalts u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gerichtsstand

Rz. 59 Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Gerichtsstand im Inla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gerichtsstand

Rz. 42 Für Klagen im Zusammenhang mit der Ausgleichungspflicht besteht der Gerichtsstand des § 27 ZPO.[119]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gerichtsstand

Rz. 7 Für die Einzelansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO nicht.[15] Dies kann dann u.U. zu einer gespaltenen örtlichen Zuständigkeit führen, wenn der Erbe vom Erbschaftsanspruch auf die Geltendmachung der Einzelansprüche übergeht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung, Unterbrechung des Prozesses, Gerichtsstand

Rz. 17 Bei Ansprüchen für und gegen den Nachlass richtet sich die Verjährungshemmung nach § 211 BGB. Danach verjährt ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen den Nachlass richtet, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker, soweit der Anspruch der Testamentsvollstreckung unterliegt. Ist die Verjährungsfrist kürz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 47 Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO).[79] Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erblassers, der zur Zeit seines Todes im Inland ke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Übersicht Kostenfolgen und Gerichtstand bei Klagen des oder gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 27 Grundsätzlich richtet sich die Kostenregelung nach §§ 91 ff. ZPO. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt Folgendes: Beim Aktivprozess ist regelmäßig der Wahlgerichtsstand der §§ 27, 28 ZPO gegeben, auch wenn der Anspruch durch die Verwaltung des Testamentsvollstreckers erst entstanden ist.[53] Beim Passivprozess können...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zuständiges Gericht

Rz. 31 Die Klage aus dem Erbschaftsanspruch kann entweder im allg. Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) oder im besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) erhoben werden.[72] Gleiches gilt für die Feststellungsklage auf Feststellung des Erbrechts.[73] Wird gegen den Erbschaftsbesitzer eine Einzelklage erhoben, wird er also nicht als Erbschaftsbesitzer i.S.d. § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Prozessuales bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 19 Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gericht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[70] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuständigkeit

Rz. 6 Zuständig sind je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte am allg. Gerichtsstand des Beklagten oder dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO). Rz. 7 Ob eine Anfechtungsklage schiedsgerichtsfähig ist, wurde noch nicht entschieden. Bei einer Anordnung in einer letztwilligen Verfügung nach § 1066 ZPO stellt sich die Frage, ob der Erblasser auf diese Rechtsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamthandsklage

Rz. 25 Der Vorausvermächtnisnehmer kann bereits aus dem ungeteilten Nachlass Erfüllung des Vorausvermächtnisses verlangen (§ 2176 BGB). Solange der Vorausvermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört das im Wege eines Vermächtnisses Zugewendete zum Nachlass. Der Nachlass unterliegt jedoch einer gesamthänderischen Bindung, sodass nur alle gemeinschaftlich darüber verfügen kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuständigkeit

Rz. 48 Die Pflichtteilsklage kann grundsätzlich am allg. Gerichtsstand, also am Wohnsitz des Beklagten, § 13 ZPO, wahlweise aber auch am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, erhoben werden.[209] Pflichtteilsansprüche, die im Zusammenhang mit einem Hof i.S.d. Höfeordnung stehen, fallen in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Das gilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

Rz. 7 Der besondere Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) gilt für den Anspruch aus § 2031 BGB nicht.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales

Rz. 29 Stehen Leistungen gem. § 2057a BGB im Streit, wird eine umfassende Erbteilungsklage schon wegen der praktischen Unmöglichkeit eines Sachantrags nicht in Betracht kommen, vielmehr der Wert der Leistungen – als Vorfrage – durch Feststellungsantrag zu klären sein.[92] Bezifferung ist – analog der Situation bei Geltendmachung von Schmerzensgeld[93] – nicht erforderlich.[9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klage auf Auskunft

Rz. 19 Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[54] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[55] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 30 Die Regelung des § 1958 BGB hindert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus S. 1 gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft. Eine grundsätzlich mögliche Annahme der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter nach Eintritt des Erbfalls scheidet vor der Geburt des Erben aus, weil ungewiss ist, ob dieser lebend geboren wird und damit nach § 1 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Antragspflicht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 5 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / M. Gerichtsstand gem. § 215 VVG

Rz. 437 Neben den Gerichtsständen des Versicherers (Sitz gem. § 17 ZPO als allgemeiner sowie Niederlassung gem. § 21 ZPO als besonderer Gerichtsstand) kann die Klage gegen einen Versicherer auch im durch die VVG-Reform 2008 neu eingeführten besonderen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers (§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG) erhoben werden. Dieser Gerichtsstand gilt (hins...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 6. Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers

Rz. 89 Für Klagen aus einem Versicherungsvertrag (Klage gegen den eigenen Versicherer oder Klage des eigenen Versicherers) ist darüber hinaus § 215 VVG zu beachten. Rz. 90 Gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG können Klagen des Versicherungsnehmers auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 2. Allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten

Rz. 81 Andererseits ist es möglich, isolierte Klagen gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer nach §§ 12 ff. ZPO an den jeweiligen allgemeinen Gerichtsständen zu erheben. Hiervon ist jedoch aus dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie dringend abzuraten.mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 3. Gerichtsstand des Kfz-Haftpflichtversicherers

Rz. 82 Gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer kann gemäß §§ 17, 21 ZPO eine Klage sowohl beim (allgemeinen) Gerichtsstand des Hauptsitzes als auch am (besonderen) Gerichtsstand der Zweigniederlassung der Versicherungsgesellschaft erhoben werden, welche die Schadensbearbeitung übernommen hat. Rz. 83 Kfz-Haftpflichtversicherer, Fahrer und Halter können nach den vorgenannten Vorsc...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 1. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Rz. 79 Wegen der Vorschrift des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ist es möglich, auch den Versicherer gemeinsam mit dem Halter und Fahrer – oder aber auch allein wegen seiner gesamtschuldnerischen Haftung – im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung direkt zu verklagen (§ 32 ZPO, § 20 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG – BGH VersR 1983, 586). Beachte Einem Beklagten kann eine Klages...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 4. Gerichtsstand bei Ausländerbeteiligung und gegen die Verkehrsopferhilfe

Rz. 85 Passivlegitimiert ist nur das "Deutsche Büro Grüne Karte e.V." bei Ausländerschäden im Inland oder aber die "Verkehrsopferhilfe e.V." sowohl bei Schadensfällen nach § 12 Abs. 1 PflVG oder bei Klagen gegen die Entschädigungsstelle nach §§ 12a, 13a PflVG. Beachte Klagen gegen diese Institutionen können nur gegen diese – niemals gegen die von diesen Institutionen mit Verh...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 5. Inländischer Gerichtsstand bei EU-Auslandsunfällen

Rz. 87 Eine Besonderheit gilt bei einem Unfall im EU-Ausland. Der bei einem Unfall im EU-Ausland Geschädigte hat gem. Art. 11 EuGVVO gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Geschäftssitz in der EU hat, einen Direktanspruch. Rz. 88 Nach inzwischen durch den EuGH (zfs 2008, 139 = VersR 2008, 111 = NZV 2008, 133 = DAR 2008, 17) bestätigter Rechtsprechung des BG...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / V. Auslandsschaden und ausländischer Versicherer

Rz. 13 Durch die 4. KH-Richtlinie der EU vom 16.5.2002 sollte die Situation eines Geschädigten bei Auslandsunfällen wesentlich verbessert werden. Die 4. KH-Richtlinie der EU ist durch das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.7.2002 (BGBl I, S. 2586 ff.) mit Wirkung zum 1.1.2003 umgesetzt worden. Nach § ...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / 2. Wichtiges zur Klage

Rz. 371 Jedenfalls aber dann, wenn die letzte gesetzte Frist verstrichen ist, immer noch keine oder nur eine unbefriedigende Antwort des Versicherers des Schädigers vorliegt und auch noch nichts gezahlt worden ist, bleibt nur noch der Klageweg. Das ist zunehmend erforderlich, da die Regulierungsgeschwindigkeit bei den Versicherern wegen übermäßiger Personaleinsparungen einer...mehr

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zfs 01/2020, Fragen zur Rec... / F. Prozessuale Besonderheiten

Bei einer Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ist § 126 Abs. 2 S. 1 VVG zu beachten. Hiernach ist bei Kompositversicherern allein das Schadenabwicklungsunternehmen passiv prozessführungsbefugt. Dies stellt eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann.[38] Weiterhin kann der Versicherung...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / 3. Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe

Rz. 122 Sachlich zuständig für die Entscheidung über die Gewährung der Beratungshilfe sind die Amtsgerichte , und zwar sowohl für die durch das Gericht selbst erfolgende als auch für die durch die Rechtsanwälte erfolgende Beratungshilfe. Rz. 123 Örtlich zuständig ist dabei das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 4 Abs. 1 BerHG)...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / Literaturtipps

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / E. Fragen und Antworten

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.4 Gerichtsstandsvereinbarung

In den Fällen des Art. 6 der VOen (unter 6.3 – wenn keine vorrangige Zuständigkeit nach Art. 4 und Art. 5 der VOen besteht)[201] können die Parteien nach Art. 7 Abs. 1 der VOen "im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, einer besseren Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit"[202] vereinbaren[203] (begrenztes Recht zur Gerichtsstan...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VO...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.2 Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über angerufen[169], so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten)[170] die Gerichte di...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / 3. Besonderer Gerichtsstand des Unfallortes

Rz. 9 Gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO können diese Streitgenossen einzeln oder zusammen am Gerichtsstand des Unfallortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Hinweis Diese Zuständigkeit erfasst auch die sog. negative Feststellungsklage[5] und führt damit zu der Möglichkeit, durch eine zeitlich vorgezogene Klage an diesem Gerichtsstand eine Klage an eine...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / 2. Besonderer Gerichtsstand der Streitgenossenschaft

Rz. 6 Die oben dargelegten beiden allgemeinen Gerichtsstände decken sich im Wesentlichen mit den Gerichtsständen der §§ 13, 17 ZPO. Weniger bekannt ist, dass die EuGVVO in Art. 8 Nr. 1 auch den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zulässt. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine so enge Beziehung zwischen zwei ansonsten gebotenen Klagen, dass eine gemeinsame Verhandlung ...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / 1. Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnortes

Rz. 5 Gem. Art. 4 EuGVVO ist das Gericht des Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Während bei natürlichen Personen der Wohnsitz i.d.R. einfach zu erfassen ist, bestimmt Art. 63 EuGVVO den "Wohnsitz" einer juristischen Person als den Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.mehr

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§ 14 Grundzüge des VVG / H. Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers nach § 215 VVG

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 46 Im Zuge der Neufassung des VVG ist die frühere Gerichtsstandsregelung des § 48 VVG a.F. durch § 215 VVG n.F. komplett neu gestaltet worden. Die Zuständigkeitsregelung des § 215 VVG gilt für "Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung" und begründet eine zusätzliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsit...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / 4. Besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten

Rz. 10 Mit der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Az. C 463/06) hat sich nunmehr die Möglichkeit eröffnet, den gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der seinen Firmensitz innerhalb der EU hat, am Wohnsitz des Geschädigten zu verklagen, wenn in diesem Staat eine "direkte" Klage gegen den Versicherer zugelassen ist. a) Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 Rz. 11 G...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / a) Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007

Rz. 11 Gem. Art. 13 Abs. 2 EuGVVO ist auf eine Klage, die der Geschädigte nach Art. 13 Abs. 1 EUGVVO unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, Art. 11 EuGVVO anzuwenden. Nach einer früher in der deutschen Rechtsprechung[6] vertretenen strengen Auffassung war der inländische Geschädigte nicht als Begünstigter des Haftpflichtversicherungsvertrags i.S.d. Art. 11 Abs. 1b EuGVVO ...mehr

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§ 14 Grundzüge des VVG / III. Besonderheiten bei der Klage gegen den Versicherungsnehmer und andere Personen

Rz. 54 Wird eine Klage gegen den Versicherungsnehmer erhoben, ist zu beachten, dass dies gem. § 215 Abs. 1 S. 2 VVG ausschließlich am Wohnsitz des Versicherungsnehmers möglich ist. Werden mehrere Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Wohnorten und damit verschiedenen Gerichtsständen an ihrem jeweiligen Wohnort als Gesamtschuldner klageweise in Anspruch genommen, ist das ...mehr