Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 4 Urteile des BFH

Der BFH hat sich im Jahr 2023 mit Veröffentlichungen zu Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung zurückgehalten. An Urteilen, die auf der Homepage des BFH im abgelaufenen Jahr veröffentlicht wurden, sind die folgenden Entscheidungen zu nennen: Die Vereinbarung eines Vorbehalts zur Abänderung einer Pensionszusage ist im Regelfall steuerlich schädlich. Dies hat der BFH mit Urte...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Handelsregister

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 3 BMF-Schreiben aus dem Jahr 2023

An Schreiben des BMF im Zusammenhang mit Fragestellungen, die die steuerliche Gewinnermittlung betreffen, sind aus dem Jahr 2023 zu nennen: Mit Datum vom 6.6.2023 hat das BMF die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 (IV B 5 – S 1341/19/10017:003) veröffentlicht. Die Finanzverwaltung stellt in diesen ihre Auslegung der zentralen Regelungen zur Bestimmung aus ihrer Sic...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 6. Grunderwerbsteuer

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Gewerbesteuer

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 1.5 Neues vom IDW

Wie in jedem Jahr hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu einer Vielzahl von Themen rund um die Rechnungslegung und Prüfung geäußert. Der Schwerpunkt lag indes auf dem Bereich der Prüfung, wie die Aktivitäten rund um die Einführung der ISA DE sowie die besonderen Prüfungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zeigen. Ausgewählte Standards, die die R...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.8 Haftung der Gesellschafter

Die bedeutendste Charakteristik der Kapitalgesellschaften ist die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter. Die Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die gegenüber ihren Gesellschaftern verselbstständigt sind (Trennungsprinzip). Diese Verselbstständigung gilt in beide Richtungen: Die Gesellschafter haften grds. nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellscha...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.8 Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GbR haften stets unmittelbar, persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen oder einen Höchstbetrag kann nur durch Vertrag mit den Gläubigern erreicht werden.mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.6 Haftung der Gesellschafter

Nach außen haftet die GmbH nach Eintragung in das Handelsregister für Verbindlichkeiten nur in Höhe der Stammeinlage. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht grundsätzlich nicht. Wurde die Stammeinlage eines Gesellschafters nicht (in voller Höhe) geleistet oder nachträglich ausbezahlt, lebt die Haftung des Gesellschafters jedoch in Höhe des (fehlenden) Stammkapit...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 3.7 Haftung der Gesellschafter

Hinsichtlich der Haftung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GbR. Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und akzessorisch (unter 1.9). Haftungsbeschränkungen kommen nur durch explizite Vereinbarungen mit Gläubigern oder durch Zwischenschaltung von beschränkt haftenden Gesellschaften in Betracht.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4.7 Haftung der Gesellschafter

Komplementäre haften wie OHG-Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. 3.7). Kommanditisten haften dagegen begrenzt auf die gesellschaftsvertraglich festgelegte und im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Bis der Kommanditist seine Pflichteinlage in entsprechender Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet h...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1.6 Haftung der Gesellschafter

Alle Gesellschafter von Personengesellschaften haften persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die persönliche Haftung tritt neben die Haftung des Gesellschaftsvermögen und richtet sich bezüglich Umfangs, Fälligkeit und Einwendungen gegen die Haftung stets nach der Hauptschuld der Gesellschaft. Nur bei Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft kann die Haftung der...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.4 Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung sind nach dem Gesetz alle Gesellschafter der GbR berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft, für darüberhinausgehende Geschäfte ist ein vorheriger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Geschäftsführung steht im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Einzelgesc...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1.1 Gründung und Gesellschafterzahl

Personengesellschaften entstehen durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, ohne dass dabei eine (Schrift-) Form eingehalten werden müsste oder eine Eintragung erforderlich wäre. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten. Zur Gründung und Fortführung von P...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 3.4 Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Davon kann jedoch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag umfassend abgewichen werden. Die Geschäftsführungsbefugnis kann beliebig erweitert und eingeschränkt werden, z. B. begrenzt auf bestimmte Geschäfte und Ressorts, oder sie kann sogar ganz ausgeschlossen werden. Im Außenverh...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.2 Eigenkapital und -Aufbringung

Des Weiteren verpflichtet der Gesetzgeber die Gründer von Kapitalgesellschaften zur Aufbringung und zum Erhalt eines bestimmten Eigenkapitals. Die Tatsache, dass die Mitglieder der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht haften, wird dadurch kompensiert, dass die Haftungsbeschränkung einerseits durch Eintragung in ein Register öffentlich bekannt gemacht wird und die Gesellscha...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 5 Sonderfall: Kapitalgesellschaft & Co. KG

Um die rechtlichen und steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft zu nutzen (insb. die größtmögliche Flexibilität für die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung), dabei aber trotzdem die Haftung effektiv zu begrenzen, bietet sich die Kapitalgesellschaft & Co. KG als Sonderform der KG an. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist eine Gesellschaft, bei der die Haft...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1.3 Eigenkapital und Kapitalaufbringung

Ein Mindestkapital gibt es bei Personengesellschaften nicht. Die Gesellschafter können selbst festlegen, mit welchem Eigenkapital sie die Gesellschaft ausstatten wollen. Die Interessen der Gläubiger werden durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gewahrt.mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 1 Übersicht Kapitalgesellschaften

Früher wurde die Entscheidung, ob Unternehmer sich in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft organisierten, häufig auf der Grundlage folgender Überlegungen getroffen: Personengesellschaften passten besser zu Familienunternehmen; sie wurden als "personalistischer" und Kapitalgesellschaften als "kapitalistischer" angesehen. Bei der Besteuerung...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.5 Ausscheiden

Anders als durch Veräußerung kann der Gesellschafter seinen Anteil auch freiwillig durch Austritt aus wichtigem Grund, und unfreiwillig durch Kaduzierung, Zwangseinziehung und Ausschluss aus wichtigem Grund verlieren. Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1.4 Geschäftsführung und Vertretung

Im Grundsatz sind alle Gesellschafter für Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinsam zuständig. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter auch für jeden oder für einzelne von ihnen Einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis vereinbaren. Die Möglichkeit zur Geschäftsführung kann ferner durch Rechtsgeschäft (in Form einer Vollmacht) auch Dritten ...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 3.5 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -beschlüsse

Beschlüsse werden in der Regel im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst, sind aber auch außerhalb möglich, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefon- oder Videokonferenz. Ab dem 1.1.2024 richtet sich die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der OHG nicht mehr nach dem Kopfprinzip, d. h. nach der Mehrheit der Gesellschafter, sondern nach ...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.3 Geschäftsführung und Vertretung

Für die Kapitalgesellschaften ist die Fremdorganschaft zugelassen – die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft kann also auch Nicht-Gesellschaftern übertragen werden. Gesellschafter können zwar zu GmbH-Geschäftsführern oder AG-Vorständen bestimmt werden, es besteht aber eine strikte Trennung zwischen ihrer Funktion als Gesellschafter einerseits und als Geschäftsfüh...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4 Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist eine Abwandlung der OHG und damit mittelbar eine Abwandlung der GbR. Auch ihr gesellschaftlicher Zweck ist es, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Der entscheidende Unterschied zur OHG liegt in der Haftung der Gesellschafter: Die KG verfügt über mind. einen persönlich haftenden Gesellschafter (den Komplementär) und Kommanditisten. Komplementäre haf...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.2 Eigenkapital und -Aufbringung

Zur Gründung einer GmbH ist ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR erforderlich, das die Gesellschafter – nach Wahl auch durch Sacheinlagen – in die Gesellschaft einbringen. Für die Eintragung in das Handelsregister ist dem Registergericht nachzuweisen, dass die einzelnen Gesellschafter mind. 25 % ihrer Stammeinlage eingezahlt haben und dies insgesamt mind. 12.500 EUR, also ...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.4 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

Der GmbH Gesellschaftsanteil ist abtretbar. Sowohl die Abtretung als auch die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Gesellschafter können grds. frei über ihre Anteile verfügen. Die Übertragung von Anteilen kann jedoch durch Bestimmung in der Satzung von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig gemacht werden (Vinkulierung). Daneben sind die Anteile...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.6 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

Die Gesellschaftsanteile können nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter veräußert oder vererbt werden, falls nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Beschränkungen und Erleichterungen sind ebenso möglich wie ein Ausschluss der Übertragbarkeit insgesamt. Ab dem 1.1.2024 wird eine GbR durch den Tod eines Gesellschafters nicht (mehr) aufgelöst, sondern...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.3.2 Willensbildung, Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse

Das oberste Willensbildungsorgan der GmbH ist die Gesellschafterversammlung; sie besteht aus den Gesellschaftern. Grundsätzlich hat sie in den gesellschaftlichen Fragen die Entscheidungskompetenz, die teilweise durch den Gesellschaftsvertrag auf die Geschäftsführung übertragen werden kann. Zwar ist das GmbHG anders als das AktG grds. dispositiv, d. h. der Gesellschaftsvertra...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.1 Gründung

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten: Am Anfang steht die Abrede der Gründer, gemeinsam eine GmbH zu errichten. In diesem Stadium – vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – spricht man von einer "Vorgründungsgesellschaft" in Form einer Personengesellschaft (GbR oder oHG). Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht aus der Vorgründu...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2 Charakteristika der Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaften haben – wie die Personengesellschaften – gewisse Gemeinsamkeiten: Ihr wesentliches Charakteristikum liegt (wie die Bezeichnung "Kapitalgesellschaft" schon sagt) in der auf die Kapitalbeteiligung beschränkten Haftung ihrer Gesellschafter (was allerdings auch für die Kommanditisten einer KG gilt). Grundform der Kapitalgesellschaften als Körperschaften ...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.5 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -beschlüsse

Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Formerfordernisse bestehen hierfür keine. Die Beschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen, wenn keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Stimmkraft eines Gesellschafters richtet sich nach dem Verhältnis seiner Beteiligung, sofern nichts anderes vereinba...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.7 Ausscheiden

Für den Regelfall sehen die Kapitalgesellschaften keinen (anderen) Verlust der Mitgliedschaft, etwa durch Austritt oder Auflösung der entsprechenden Mitgliedsstelle, vor. Die Rechtsprechung bejaht jedoch das Recht des Gesellschafters zum Austritt aus der Gesellschaft, wenn er hierfür einen wichtigen Grund hat. Ein von den anderen Gesellschaftern erzwungenes Ausscheiden eines...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 3.3 Eigenkapital und Kapitalaufbringung

Ebenso wie bei der GbR ist bei der OHG kein Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter entscheiden selbst, ob und welche Vermögenswerte sie in die Gesellschaft einbringen wollen. Die Eigenkapitalausstattung kann dabei frei nach den wirtschaftlichen Umständen und Gegebenheiten gewählt werden.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4.2 Registerpflicht

Die KG wird ebenso wie die OHG ins Handelsregister eingetragen. Die Angaben entsprechen denen der OHG (d. h. Firma und Sitz der Gesellschaft, Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter, sowie ihre jeweilige Vertretungsbefugnis). Zusätzlich sind für die Kommanditisten ihre Haftsumme einzutragen, d. h. der Höchstbetrag ihrer Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesells...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.4 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -Beschlüsse

Die Willensbildung in Kapitalgesellschaften ist grds. formalisiert. Hier ist je nach Gesellschaftsform, Anzahl und Willen der Gesellschafter eine bloße Niederschrift oder die förmliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach ganz bestimmten Regelungen erforderlich. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz der Mitglieder, sodass deren Möglichkeit zur Teilhabe an der Wille...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie kann sowohl zum gemeinsamen Auftreten im Rechtsverkehr gegründet werden (als rechtsfähige Außen-GbR), aber auch nur zur Regelung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter untereinander genutzt werden (als nicht rechtsfähige Innen-GbR). 2.1 Gründung Die Gründung einer GbR erfolgt durch A...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.2 Registerpflicht

Ab dem 1.1.2024 können GbRs in ein eigenes "Gesellschaftsregister" eingetragen werden. Die Eintragung ist nicht zwingend; sie ist allerdings Voraussetzung für bestimmte Rechtshandlungen (z. B. für den Erwerb von Grundstücksrechten oder die Beteiligung an GmbHs). Ist die GbR eingetragen, muss sie den Zusatz "eGbR" o. Ä. tragen. Eingetragen werden Name und Sitz der Gesellschaf...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 3.2 Registerpflicht

Die OHG muss sich ins Handelsregister eintragen lassen; die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch; die Gründung ist schon vor der Eintragung wirksam. Die Eintragung muss u. a. Firma und Sitz der Gesellschaft, sowie die Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter beinhalten, sowie ihre jeweilige Vertretungsbefugnis.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 3.8 Zusammenfassung, Vor- und Nachteile

Die OHG ist wie die GbR von großer Dispositionsfreiheit und einer hohen Flexibilität geprägt ist. Das erleichtert die Handhabung im Einzelnen. Der "Preis", den Gesellschafter hierfür zahlen, ist wieder die persönliche Haftung.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4.3 Eigenkapital und Aufbringung

Bei der KG ist für das Eigenkapital zu unterscheiden: Die Gesellschafter müssen im Verhältnis zur Gesellschaft kein bestimmtes Kapital aufbringen, hier gilt das zur OHG Gesagte entsprechend. Die Kommanditisten müssen hingegen mindestens den Betrag ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme einbringen. Den Betrag können sie frei wählen, Mindestkapitalanforderungen beste...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4.5 Willensbildung, Gesellschaftversammlungen und -beschlüsse

An der Willensbildung sind alle Gesellschafter beteiligt. Die Stimmverhältnisse von Komplementären und Kommanditisten können frei vereinbart werden, auch unabhängig und abweichend von ihrer Kapitaleinlage. Das Verfahren zur Beschlussfassung und bei Beschlussmängeln entspricht weitgehend dem OHG-Recht.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1 Merkmale der Personengesellschaft

Alle Personengesellschaften haben bestimmte Eigenschaften gemein, die sie von den Kapitalgesellschaften, unterscheiden. Sämtliche Personengesellschaften bauen auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Sie sehen im Grundsatz die persönliche Mitarbeit und die Übernahme persönlicher Haftung durch alle Gesellschafter vor. Sie teilen auch andere Merkmale, so wie die Regelungen...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.3 Eigenkapital und Kapitalaufbringung

Die Gesellschafter müssen weder zur Gründung der Gesellschaft noch zu ihrem Beitritt zwingend Kapital aufwenden. Es ist nur erforderlich, dass sie "Beiträge" irgendwelcher Art an die Gesellschaft leisten. Diese Beiträge können aus Bar-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen, wie auch in der bloßen Übernahme der Haftung.mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 4.2 gGmbH

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine GmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Aus diesem Grund genießt sie steuerliche Vorteile. Die Gesellschafter einer gGmbH dürfen sich grundsätzlich keine Gewinne auszahlen. Die gGmbH ist die passende Rechtsform für gemeinnützige Gesellschaften, die eine höhere Flexibilität im Vergleich zum e. V. benötigen.mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.6 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

Ein weiteres Charakteristikum der Kapitalgesellschaften ist die Umlauffähigkeit ihrer Anteile. Die Anteile sind in aller Regel fungibel, d. h. sie sind verkehrsfähig und übertragbar (sowie vererblich), ohne dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder zustimmen müssen (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht). Zumindest nach der Vorstellung des Gesetzgebers sehen sie eine...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1.5 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften sind nur dann übertragbar, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt oder wenn alle Gesellschafter zustimmen. Dasselbe gilt für die Vererbung von Anteilen bei Personengesellschaften. Der Anteil an einer Personengesellschaft geht getrennt vom übrigen Nachlass im Wege der Sondererbfolge an die Erben über. Die Übertragbarkeit und ...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 5.1 Gründung

Bis zur notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags der AG, der Satzung, liegt eine Vorgründungsgesellschaft (GbR oder oHG) vor. Nach der notariellen Beglaubigung und bis zur Eintragung in das Handelsregister liegt eine Aktiengesellschaft in Gründung (i.Gr.) vor, die teilweise rechtsfähig ist. Diese sog. Vor-AG hat bereits einen Aufsichtsrat, eine Hauptversammlung und...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 5 Aktiengesellschaft – "AG"

Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt, die ihre Gesellschafter als Aktionäre besitzen. Nur Aktien können zum Börsenhandel zugelassen werden. Die Rechtsform der AG bietet so vor allem kapitalintensiven Unternehmungen die Möglichkeit, das nötige Eigenkapital zu beschaffen. Regelmäßig (aber nicht zwingend) hat die AG deshalb eine Vielzahl von Aktionären, die im Gegenzug ...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.9 Zusammenfassung, Vor- und Nachteile

Zusammenfassend lässt sich die GbR als Grundtyp der Personengesellschaften charakterisieren: Sie bietet große Flexibilität und weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Die Gründung ist unkompliziert und schnell durchführbar. Dafür trifft die Gesellschafter eine unbeschränkte, persönliche Haftung. Die GbR eignet sich gut zur Ausgestaltung von rein internen Gesellschaftervereinb...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.5 Weitere Mitgliedsrechte

Neben dem Mitwirkungs- und Stimmrecht stehen den Gesellschaftern noch weitere Rechte zu. Hierzu gehören etwa Informationsrechte und Vermögensrechte. Zentrale Bedeutung unter den Vermögensrechten hat der Anspruch des Gesellschafters am Jahresgewinn. Weitere Vermögensrechte sind etwa das Bezugsrecht (bei Kapitalerhöhung) oder die Beteiligung am Liquidationserlös.mehr