Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterdarlehen

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / bb) Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Dividenden

Rz. 451 Natürliche Personen, deren Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, können aufgrund der 40 %igen Dividendenfreistellung Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividendeneinkünften stehen, gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu 40 % nicht abziehen. Gleiches gilt für Aufwendungen in Personengesellschaften, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Persönlicher Anwendungsbereich, Erstreckung auf einem Gesellschafter gleichgestellte Dritte

a) Gesellschafter Rz. 357 Grds. finden die §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO Anwendung, wenn der Darlehensgeber unmittelbarer Gesellschafter der darlehensnehmenden Gesellschaft ist, also eine Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft hält. Dies erfasst auch den Gesellschafter, der die Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft treuhänderisch hält; die nur im Innen...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Allgemeines, Rechtscharakter, Entlastung des Überschuldungsstatus

Rz. 153 In der Restrukturierungspraxis ist die Rangrücktrittsvereinbarung regelmäßig ein Instrument zur Beseitigung oder Verhinderung der Überschuldung der zu sanierenden Gesellschaft.[313] In der Krise der Gesellschaft wird der Rangrücktritt von den Gesellschaftern regelmäßig als erster Sanierungsbeitrag zu erwarten sein;[314] das kann auch den Rangrücktritt zu Pensionszusa...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Überschneidungen, Anwendungsbereich und Rechtsfolge

Rz. 531 Die Regelung weist Überschneidungen mit mehreren anderen Gläubigerschutzinstrumenten auf. Rz. 532 Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ausschüttung des Stammkapitals in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG kann für den Geschäftsführer eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG entstehen. Rz. 533 Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG sind Gesellschafterdarlehen oder stille Beteili...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts und Verortung in der InsO

Rz. 347 Durch das MoMiG wurde das frühere Eigenkapitalersatzrecht für Sachverhalte nach seinem Inkrafttreten (1.11.2008) aufgehoben und mit Änderungen in das Insolvenzrecht verlagert. Die im Folgenden zu erörternden insolvenzrechtlichen Regelungen verzichten auf die Merkmale "eigenkapitalersetzend" und "Krise" der Gesellschaft.[632] Rz. 348 Die maßgeblichen Regelungen sind § ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / g) Verbindlichkeiten

Rz. 147 Der Begriff des Vermögensgegenstandes umfasst nicht Schulden (vgl. §§ 240 Abs. 1, 246 Abs. 1 HGB). Aus § 247 Abs. 1 HGB ergibt sich die Zusammensetzung der Passivseite der Bilanz: Eigenkapital, Schulden und transitorische (passive) RAP (§ 250 Abs. 2 HGB). Schulden wiederum können Verbindlichkeiten und Rückstellungen sein. Rz. 148 Die Verbindlichkeit ist vom Rückstellu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Erforderliche Rangrücktrittstiefe

Rz. 160 Die für eine Entlastung des Überschuldungsstatus erforderliche Rangtiefe des Rangrücktritts war umstritten.mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (2) Nachträgliche Anschaffungskosten

Rz. 459 Für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Anteilseigner, in welchem Umfang der Ausfall von Gesellschafterdarlehen oder die Inanspruchnahme aus Bürgschaften zugunsten der Kapitalgesellschaft steuerlich Berücksichtigung finden kann. Für den Bereich der Anteile in einem Betriebs- oder Sonderbetriebs...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Nachrang

Rz. 399 Durch die Formulierungen "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen (Gesellschafter-)Darlehen wirtschaftlich entsprechen" in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und "gleichgestellte Forderung" bzw. "einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen" in § 135 InsO wurde der frühere sachliche Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts jedenfalls für vom Gesellschafter gegeben...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Haftung des Gesellschafters nach Zivilrecht/Insolvenzrecht

Rz. 281 Zur Haftung aufgrund der Durchgriffshaftung oder wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs s. § 28 Rdn 324 ff.; zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen und anderen Finanzierungen s. § 28 Rdn 347 ff. sowie zur Nutzungsüberlassung von Gegenständen durch einen Gesellschafter § 28 Rdn 423 ff.. Die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / g) Finanzplankredit

Rz. 489 Beim Finanzplankredit [1638] handelt es sich um einen Kredit, der nach dem Finanzierungsplan der Gesellschaft zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich ist und der von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt wird. Die Verpflichtung erfolgt auf satzungsrechtlicher Grundlage oder in Form einer schuldrechtlichen Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern. ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Reverse Debt-Equity-Swap

Rz. 112 Weil ein regulärer DES häufig an der mangelnden Werthaltigkeit der Forderung zu scheitern droht, kann die Variante des Reverse-DES in Erwägung zu ziehen sein.[257] Vereinfacht gesagt wandern beim DES die Forderungen zum Unternehmen/Schuldner und beim Reverse DES das Unternehmen/Schuldner zu den Forderungen. Hierzu bringen die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Elemente/empfehlenswerte Inhalte einer Rangrücktrittsvereinbarung

Rz. 178 Der Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung unterliegt selbstverständlich privatautonomer Gestaltung. Zur Erreichung des Ziels, den Überschuldungsstatus sicher zu entlasten, sollten folgende Inhalte vereinbart werden:mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / e) Anfechtungsregeln

Rz. 487 § 135 Abs. 1, 2 InsO enthalten nunmehr eine rechtsformneutrale Regelung der Anfechtbarkeit von Tilgungen und Sicherheitenbestellungen bzgl. Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Rechtshandlungen in der Insolvenz. Außerhalb des Insolvenzverfahrens werden entsprechende Anfechtungsrechte durch die ebenso geänderten §§ 6, 6a AnfG eingeräumt. Die Anfechtungsfristen für...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (2) Bilanzierung

Rz. 322 In bilanzieller Hinsicht überwiegen beim Nachrangdarlehen Fremdkapitalmerkmale, weshalb es nach allen drei gängigen Rechnungslegungssystemen (HGB, IFRS, US-GAAP) als langfristige Verbindlichkeit auszuweisen ist.[245] Etwas Abweichendes gilt nur im Fall der Aufstellung einer nach besonderen Grundsätzen aufzustellenden Überschuldungsbilanz, wenn und soweit der vereinba...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Wann liegt Fortführungserheblichkeit vor?

Rz. 421 Die Neuregelung lässt im Unklaren, ob eine erhebliche Bedeutung der Weiternutzung des vom Gesellschafter überlassenen Gutes für die Fortführung des Schuldnerunternehmens nur gegeben ist, wenn bei Beendigung der Nutzung die Betriebsabläufe erheblich gestört würden, oder auch dann, wenn zwar eine Ersatzbeschaffung durch den Insolvenzverwalter (etwa Anmietung von einem ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Erfasste Gesellschaftsformen

Rz. 356 Die in der InsO verorteten Regelungen erfassen alle Gesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (haftungsbeschränkte Gesellschaften) als Darlehensnehmer, über deren Vermögen im Inland ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für in Deutschland eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen von ausländischen haftungsbeschränkten Gesells...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Gesellschafter

Rz. 357 Grds. finden die §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO Anwendung, wenn der Darlehensgeber unmittelbarer Gesellschafter der darlehensnehmenden Gesellschaft ist, also eine Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft hält. Dies erfasst auch den Gesellschafter, der die Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft treuhänderisch hält; die nur im Innenverhältnis wirken...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Sanierungsprivileg

Rz. 362 Das sog. Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG a.F. wurde in abgewandelter Form in § 39 Abs. 4 Satz 2 und § 135 Abs. 4 InsO übernommen. Es gilt auch weiterhin für solche Gesellschafter, die vor dem Anteilserwerb aus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 heraus fielen, also weder Gesellschafter noch gleichgestellte Personen waren oder die vor dem Hinzu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Zusätzliche Abwägungskriterien aus Sicht der umwandelnden Gläubiger

Rz. 845 Zur Vermeidung der "Öffentlichkeit" bei direkter Gesellschafterstellung sind treuhänderische Anteilsübertragungen möglich. Rz. 846 In einer späteren Folgeinsolvenz (nach Planbestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens) drohen dem Gläubiger dieselben Haftungsgefahren wie beim DES außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme der Differenzhaftung, die nach § 25...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Verhältnis zum Grundpfandrechtsgläubiger

Rz. 427 Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, ob § 135 Abs. 3 InsO in die Rechtsposition eines Grundpfandgläubigers eingreift, dem der Gesellschafter, der das Grundstück der GmbH zur Nutzung überlassen hatte, für ein dem Gesellschafter gewährtes Darlehen als Sicherheit ein Grundpfandrecht eingeräumt hatte. Das dürfte zu verneinen sein. Wie auch zum alten Recht dürfte der Z...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (2) Konkretisierung durch § 15b Abs. 2 u. 3 InsO

Rz. 616 In den Neuregelungen des § 15b Abs. 2 u. 3 InsO, die stets zusammen zu betrachten sind, wurde der Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, was bei genauer Beachtung der Voraussetzungen eine gewisse Haftungserleichterung bedeuten kann. Nach § 15b Abs. 2 Satz 1 u. 2 InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschä...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) Genussrechte

Rz. 339 Genussrechte sind im Gesetz nicht definiert. Sie werden allerdings in einer Reihe von Gesetzesnormen erwähnt, so insb. in § 221 Abs. 3 AktG, sowie in diversen Vorschriften des KWG, VAG, EStG und KStG. Sie sind grds. rechtsformneutral und ihrer Rechtsnatur nach ein Dauerschuldverhältnis sui generis.[268] Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ergeben sich weitreichende Ges...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Ausgestaltung einer Güterstandsklausel

Rz. 1181 Eine Güterstandsklausel sollte den Gesellschaftern so wenig inhaltliche Vorgaben wie möglich machen. Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter erscheint es dabei regelmäßig ausreichend, dass die Beteiligung an der Gesellschaft im Fall einer Scheidung keinen Ansprüchen Dritter unterliegt. Problematisch ist es daher,...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Überschuldungsstatus

Rz. 30 Die rechnerische Überschuldung ist anhand eines Überschuldungsstatus zu prüfen. Zum Stichtag (Tag der Vornahme der Prüfung) müssen in den Überschuldungsstatus das gesamte Vermögen sowie die dagegenstehenden Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Sinn und Zweck des Überschuldungsstatus ist die Feststellung, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, alle Gesellschaftsgläub...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / e) Steuerfolgen beim nichtgewerblichen Besitzunternehmen im Überblick

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (5) Darlehensforderungen gegen die Betriebs-GmbH

Rz. 192 Darlehensforderungen gegen die Betriebs-GmbH gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (vgl. unten Rdn 220 ff.). Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer n...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verpflichtung des Gesellschafters zum Ankauf von Sicherungsgut

Rz. 413 Zum Erhalt einer zwischen dinglich gesichertem Gesellschaftsgläubiger und zusätzlich bürgenden Gesellschafter häufig gewünschten, aber gegen § 32a Abs. 2 GmbHG a.F. verstoßenden[797] lediglich subsidiären Haftung des Gesellschafters wurde unter Geltung des alten Eigenkapitalersatzrechts mitunter eine Verpflichtung des Gesellschafters vereinbart, das dem gesicherten G...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Kein Nachrang offener Mietforderungen

Rz. 415 Die vom BGH entschiedene grds. Nichtgeltung der Neuregelungen für die Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter hat jedenfalls zur Folge, dass ausstehende Mietforderungen des Gesellschafters aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind. Wurden sie jedoch gestundet oder anderweitig vom Gesellschafter stehen gelassen, was in ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (1) Laufende Erträge

Rz. 415 Die Personengesellschaft ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Insofern ist sie trotz eigentlicher ertragsteuerlicher Transparenz eigenständiges Steuersubjekt. Rz. 416 Bei der Personengesellschaft ist zu beachten, dass der gesamte einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb, d.h. unter Einbeziehung der Sonderbetriebsausgaben und -ei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Überblick über die aktuelle Gesamtbelastung

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Kleingesellschafterprivileg

Rz. 361 Nach § 39 Abs. 5 InsO gelten die Regelungen nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Haftkapital beteiligt ist (sog. Kleingesellschafterprivileg) Für die Anwendung des Privilegs ist erforderlich, dass seine Voraussetzungen in dem gesamten Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf die Verhä...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / dd) Einberufungs- und Verlustanzeigepflicht

Rz. 38 Ähnlich wie im Recht der AG besteht für den Geschäftsführer einer GmbH die Verpflichtung, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und eine entsprechende Verlustanzeige zu erstatten, wenn sich aus der Jahresbilanz oder auf andere Weise ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Auch hier geht die überwiegende Meinung davon aus, das...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / c) Außerbilanzielle Einkommenskorrekturen

Rz. 431 Für den Bereich der Gewinnermittlung gelten die unter Rdn 278 f. erläuterten Regelungen zu nicht abzugsfähigen bzw. eingeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben und entsprechenden Einkommenskorrekturen. Außerbilanzielle Korrekturen ergeben sich bei in der Praxis häufig anzutreffenden verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen. Die Entgelte aus Geschäftsbe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ff) Doppelinsolvenz

Rz. 428 Ebenfalls nicht geregelt und daher ungeklärt ist, ob das Weiternutzungsrecht des Insolvenzverwalters (der Gesellschaft) nach § 135 Abs. 3 InsO auch in der Doppelinsolvenz, also auch gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters gilt. Mit dem Argument, es fehle an einer Vorausverfügung, so dass für eine analoge Anwendung des § 110 Abs. 1 InsO ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Keine Anfechtbarkeit pünktlicher Miet-/Pachtzahlungen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rz. 416 Pünktliche Mietzahlungen sind nach der vg. BGH-Entscheidung nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Als zusätzliches Argument kann gelten, dass dem Gesellschafter selbst in der Insolvenz bei Fortnutzung des Gegenstandes durch die Schuldnergesellschaft bzw. den Insolvenzverwalter ein Entgelt- oder Ausgleichsanspruch entweder als vertraglicher Anspruch aus noch ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Besicherung und Doppelbesicherung

Rz. 476 Eine weitere Fallgruppe der Anfechtbarkeit sind die Besicherungs- und Doppelbesicherungsfälle. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Gesellschafter eine Darlehensgewährung vornimmt und die Gesellschaft dieses Darlehen besichert, sich die Anfechtungsfrist auf zehn Jahre erhöhen kann. Erfasst ist der Fall, bei dem der Gesellschafter sich aus der von der ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 10. Geltendmachung

Rz. 438 Eine vergleichsweise Einigung des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter über die Ansprüche nach § 135 InsO ist möglich; eine solche schließt spätere Nachforderungen aus.[866] Für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Gesellschafter aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO gilt der besondere Gerichtsstand für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters nach § 22 ZP...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Kleingesellschafterprivileg und Sanierungsprivileg

Rz. 360 Beide wurden, wie nachstehend erläutert, in die InsO integriert. Wegen der Rechtsformneutralität der InsO gelten diese Regelungen nicht nur für die Gesellschafter der GmbH, sondern auch aller anderen Gesellschaften, bei welchen keine natürliche Person Vollhafter ist.[686] aa) Kleingesellschafterprivileg Rz. 361 Nach § 39 Abs. 5 InsO gelten die Regelungen nicht für den ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / ee) Fazit

Rz. 479 Die Anfechtungsregelungen nach der InsO und dem AnfG sind von größter praktischer Relevanz für den im Gesellschaftsrecht tätigen Berater. Dies gilt sowohl für die laufende Beratung des Mandanten, der hier als Gesellschafter Mittel zur Verfügung stellt, als auch insbesondere im Fall der Unternehmensveräußerung innerhalb und außerhalb der Familie. Der veräußernde Gesel...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Anfechtung und Anfechtungsprivileg

Rz. 403 Anfechtungsgegner ist nach § 135 Abs. 2 InsO und § 143 Abs. 3 InsO der Gesellschafter. Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrent zurück, kann die dadurch bewirkte Befreiung des Gesellschafters von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden mit der Folge, dass der Gesellschafter die dem gesicherten Gläubiger gewä...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Thesaurierungsgebot und Rücklagenverwendungsverbot

Rz. 559 Der Gesetzgeber hat ganz geringe Maßnahmen vorgesehen, um wenigstens ansatzweise nicht nur dem Gründer Gründungserleichterungen zu bieten, sondern auch dafür zu sorgen, dass die quasi kapitallose Gesellschaft dennoch Kapital zum Schutz ihrer Gläubiger bildet. Geplant war wohl ein sog. gestrecktes Gründungsverfahren in der Weise, dass die UG (haftungsbeschränkt) über ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Notwendige Regelungsbereiche im Zivilrecht

Rz. 462 Wenn eine Regelung über die Herausnahme von Vermögensteilen aus dem Zugewinn gewünscht wird, so darf sich der Vertrag nicht nur auf die Anordnung der Herausnahme der Aktiva beschränken, sondern er muss sich auch mit den Passiva und dem weiteren Schicksal des herausgenommenen Vermögens befassen. Soweit das gesamte Betriebsvermögen herausgenommen wurde, erübrigen sich ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / d) Gesellschaftergleiche Dritte

Rz. 486 Nach den früheren Eigenkapitalersatzregeln galt auch für Dritte, wenn sie ein Darlehen gewähren oder eine andere Rechtshandlung vornehmen, die der Darlehensgewährung durch Gesellschafter wirtschaftlich entspricht, § 32a Abs. Satz 1 GmbHG a.F. In den nunmehr geltenden §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 135 InsO werden anders als in § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG a...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / bb) Einbringungen nach § 20 UmwStG

Rz. 535 Gem. § 20 Abs. 2 UmwStG sind bei einer Einbringung eines steuerlichen (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft die eingebrachten Wirtschaftsgüter grds. mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag beim Finanzamt kann die Kapitalgesellschaft das übernommene Betriebsvermögen einheitlich mit dem Buchwert oder einem beliebigen Wert zwischen...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / cc) Exkurs: Kapitalaufbringung und sog. Vorbelastungsbilanz

Rz. 35 Die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften, besonders die §§ 19 und 30 GmbHG, sind nach ständiger Rspr. des BGH "das Kernstück des GmbH-Rechts", die "keine Aushöhlung" vertragen, "gleichviel in welcher Form".[52] Nur wenn das den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger allein zur Verfügung stehende Vermögen vollständig und richtig aufgebracht ist, erscheint...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 2. Beiträge der Partner (Finanzierung)

Rz. 40 Bei einem Equity Joint Venture regelt der Joint Venture-Vertrag auch Fragen der Finanzierung. Festzulegen sind mindestens Form und Umfang.[43] Verschiedene Finanzierungsformen stehen zur Auswahl. In aller Regel – bei Kapitalgesellschaften notwendigerweise – leisten die Partner einen Teil der Finanzierung als Eigenkapital. Sodann müssen sie überlegen, ob und in welchem...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Regelungsgegenstand und Tatbestand

Rz. 530 Durch diese Regelung werden die Haftung der Geschäftsführer und damit der Gläubigerschutz auch auf die Fälle ausgedehnt, dass ein Vermögenstransfer aus der Gesellschaft an die Gesellschafter den Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit erst begründet,[1034] die sog. Insolvenzverursachungshaftung.[1035] Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Regelung eine K...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / a) Einsatzbereich

Rz. 310 Mezzanine-Finanzierungen eignen sich besonders, wenn das Unternehmen mit Kapitalbedarf sein Eigenkapital nicht weiter belasten kann und die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals wegen einer zu geringen Eigenkapitalquote ausgeschlossen ist. Mit einer intelligent gestalteten Mezzanine-Finanzierung kann das zu finanzierende Unternehmen erreichen, dass das Mezzanine-Kapital...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / XI. Gewinnverwendung/Ergebnisverteilung

Rz. 756 Die vormaligen Sonderregeln für die Gewinn- und Verlustbeteiligung von Kommanditisten in den §§ 167, 168 HGB a.F. wurden in der Praxis regelmäßig abbedungen und galten als antiquiert. Der Gesetzgeber hat dieser Regelungen daher aufgehoben. Grundnorm für die Gewinnverteilung ist nunmehr § 709 Abs. 3 BGB, wonach in erster Linie die "vereinbarten Beteiligungsverhältnisse...mehr