Fachbeiträge & Kommentare zu Gründung

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Gründung einer LLC im Emirat Dubai

Rz. 35 Die Gründung einer LLC durch eine deutsche Kapitalgesellschaft als ausländische Gesellschafterin soll hier am Beispiel des Emirats Dubai skizziert werden. Folgende Unterlagen sind bei der Registrierungsbehörde, dem Dubai Department of Economic Development (DED), einzureichen:mehr

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Slowenien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 10 Im Normalfall wird ein slowenischer Notar die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem slowenischen Recht beurteilen und bestätigen (außer bei einer Ein-Mann-Gesellschaft und der d.o.o., deren Gründungsakt auf einem vorgeschriebenen Formular gefasst und beim VEM Punkt eingereicht wird, siehe Rdn 53). Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlic...mehr

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Weißrussland / III. Kosten der Gründung

Rz. 12 Für die staatliche Registrierung wird eine Registrierungsgebühr in Höhe von drei Basiseinheiten – eine Basiseinheit beträgt derzeit 29 Belarussische Rubel – erhoben,[24] was nach aktuellem Wechselkurs (Stand: 31.3.2021) etwas mehr als 28 EUR entspricht. Die Kosten für Übersetzungen und notarielle Beglaubigung der Übersetzungen hängen vom Umfang der zu übersetzenden Dok...mehr

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Slowakei / IV. Kosten der Gründung

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Slowenien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 21 Alle Eintragungen oder Änderungen von Daten über den VEM Punkt (siehe auch Rdn 53) sind gebührenfrei. In anderen Fällen (d.h. bei Inanspruchnahme eines Notars) sind die Kosten von der Höhe des Stammkapitals, der Art der Einlagen (Bareinlagen/Sacheinlagen), der Anzahl der Gesellschafter und der Anzahl der Geschäftsführer abhängig (Beurkundung/Beglaubigung der Gründungs...mehr

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Norwegen / 1. Gründung

Rz. 41 Im Falle der Gründung der AS sind der Handelsregisteranmeldung das Gründungsdokument einschließlich – im Falle der Sachgründung – des Sachgründungsberichts in beglaubigter Kopie sowie verschiedene weitere Anlagen beizufügen.[119] Zu den weiteren Anlagen gehören jeweils in beglaubigter Kopie der Gesellschaftsvertrag als separates Dokument, obwohl er inhaltlich bereits G...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Kostentabelle

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Liechtenstein / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 11 Ansprechpartner für die Gründung einer GmbH sind die zugelassenen Rechtsanwälte. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ist insoweit ratsam, aber letztlich nicht zwingend. Am 1.1.2020 trat das am 3.10.2019 beschlossene Notariatsgesetz in Kraft (LGBl 2019 Nr. 306) mit der das Notariat in Liechtenstein eingeführt wurde. Aufsicht führt eine Notarkammer. Rz. 12 Seit der...mehr

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Belgien / 1. Ablauf des Gründungsverfahrens

Rz. 4 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 2 und Art. 5:11 GGV mittels notarieller Urkunde ("acte authentique/authentieke akte") errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Zunächst ist die Gesellschaftssatzung ("statuts/statuten") gemäß der belgischen Sprachgesetzgebung je nach Sitz der Gesellschaft in niederländischer (bei Sit...mehr

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Kanada / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 4 Erster Schritt im Rahmen einer Gesellschaftsgründung ist die Namensrecherche. Diese ist nach dem Gesetz nicht zwingend, jedoch führt die Wahl eines bereits von einer anderen Gesellschaft belegten oder eines verwechslungsfähigen Namens zur Zurückweisung der Anmeldung; eine Abänderung der Anmeldung ist nicht möglich. Deshalb wird regelmäßig mit den Registrierungsunterlag...mehr

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Deutschland / 1. Grundlagen

Rz. 7 Die Gründung einer GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen vorgenommen werden. Schließen sich mehrere Beteiligte zwecks Gründung einer GmbH zusammen, entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder – bei Betrieb eines Handelsgewerbes – eine OHG. Mit der – zwingenden – no...mehr

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Deutschland / 1. Notargebühren

Rz. 28 Die Kosten der Gründung einer GmbH sind abhängig von dem vereinbarten Stammkapital. Bei der Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR[19] fallen die folgenden Notargebühren, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Dokumentenpauschale sowie Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, an: Rz. 29 a) Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – gleich...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 11 Bei der Gründung einer Sp. z o.o. bedarf es insofern staatlicher Mitwirkung, als der Gründungsvertrag von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft anschließend im Unternehmensregister einzutragen ist. Das Unternehmensregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der ausschließlich elektronisch zu stellen ist. Zuständig ist das f...mehr

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Norwegen / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung der AS kann privatschriftlich oder elektronisch erfolgen[17] und bedarf daher nicht einer notariellen Form, die im norwegischen Recht ehedem völlig unbekannt ist.[18] Weiterhin ist für die Anmeldung der AS zur Eintragung im Handelsregister eine öffentlich beglaubigte Form nicht erforderlich. Stattdessen kann die Handelsregisteranmeldung formlos unterzeichn...mehr

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Griechenland / J. Zweigniederlassungen

Rz. 134 Die EPEs sind grundsätzlich frei, eine Zweigniederlassung im Inland zu gründen. Bei der Gründung einer Zweigniederlassung außerhalb des Bezirks des EPE-Registergerichts muss dem Sekretariat des Landgerichts, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet wird, innerhalb von einem Monat nach der Errichtung eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags vorgelegt werden. ...mehr

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Russland / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 8 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Beschlussfassung der Gesellschafter (Gründer) und Bestätigung der Satzung der Gesellschaft. Der Gesellschafterbeschluss hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Entscheidung über die Gründung der Gesellschaft, Bestätigung der Satzung, Höhe, Art und Fristen der Einbringung der Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft, Wahl der Org...mehr

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Tschechische Republik / 1. Grundlagen

Rz. 16 Die Gründung der GmbH durch mindestens zwei Personen erfolgt aufgrund eines Gesellschaftsvertrags. Bei der Gründung der Gesellschaft durch eine einzige Person wird der Gesellschaftsvertrag durch eine Gründungsurkunde ersetzt. Der Inhalt der Gründungsurkunde muss dieselben Erfordernisse wie der Gesellschaftsvertrag erfüllen. Rz. 17 Der Gesellschaftsvertrag wird schriftl...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Gründerhaftung

Rz. 39 Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt. Nach Art. 6 AGG können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gründer der Gesellschaft sein. Die Gründer handeln gemäß der Gründungsordnung und der Satzung, die alle Gründer oder durch sie bevollmächtigte Personen unterzeichnen müssen. Jeder Gründer der Gesellschaft muss Aktien erwe...mehr

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Pakistan / d) Gründungsurkunde, Gründungsdauer

Rz. 16 Nach Einreichung aller Dokumente wird das Unternehmen im Register eingetragen und die Gesellschaft erhält die Gründungsurkunde (certificate of Incorporation). Der private limited ist die Geschäftsaufnahme mit der Gründung gestattet; die Gründungsurkunde ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Rz. 17 Sodann erfolgt die Berufung des chief executive innerhalb von 14 Tage...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 5. Vorgesellschaft

Rz. 26 Es ist möglich, dass die Gründer oder ein Dritter schon vor der tatsächlichen Gründung Rechtsgeschäfte im Namen der noch zu gründenden B.V. abschließen. Man spricht in diesem Fall von der B.V. i.o. (besloten vennootschap in oprichting). Eine derartige Vorgesellschaft hat aber keine Rechtspersönlichkeit. Rz. 27 Aus Rechtsgeschäften, die vor der Gründung von dem Gründer ...mehr

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Italien / 1. Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag

Rz. 29 Die Gründung der GmbH (società a responsabilità limitata) erfolgt durch notarielle Urkunde, welcher der Gesellschaftsvertrag (statuto) grundsätzlich beizufügen ist. Das für die Gründung maßgebliche Dokument ist somit die Gründungsurkunde (atto costitutivo). Laut neuer Fassung des Art. 2463 c.c., welche keinen ausdrücklichen Bezug auf den Gesellschaftsvertrag nimmt, wi...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Vorratsgesellschaften

Rz. 24 Statt eine neue B.V. zu gründen gibt es auch die Möglichkeit, eine Vorratsgesellschaft zu kaufen. Dabei kann man zwischen zwei Formen der sog. leeren B.V.s wählen: solchen, die schon im Handelsverkehr aktiv waren, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Wird anstelle der Gründung eine Vorratsgesellschaft genutzt, wird fast immer eine Änderung des Gesellschafts...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Kanada / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 10 Das englische Common Law, das das kanadische Recht zunächst beeinflusst hat, sah aus dem Interesse heraus, unter anderem die Kontrolle über juristische Personen und deren Entstehen zu haben und zugleich ihre Publizität zu gewährleisten, die staatliche Mitwirkung bei der Gründung einer Gesellschaft von jeher vor. Eine diesen Zwecken dienende staatliche Kontrolle kann e...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 36 Bis April 2011 musste das Mindestkapital von 5.000 EUR in Bargeld realisiert werden. Bei Gründung musste immer mindestens die Hälfte der vorgesehenen Einlagen in Bargeld einbezahlt sein. Die restlichen Einlagen, soweit sie höher sind als das Mindestkapital, konnten in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Gründung bzw. nach Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ein...mehr

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Argentinien / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Eine SRL kann innerhalb eines Zeitraumes von ca. 30 Tagen im normalen und 5 Tage im Eilverfahren (trámite urgente) errichtet werden.[3] Wenn zur Gründung einer SRL das Eilverfahren gewählt wird, wird es innerhalb von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab der Einreichung und unter der Voraussetzung, dass das Verfahren keine Beanstandungen enthält, registriert.[4] In diesen Fä...mehr

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Weißrussland / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren zur Gründung und anschließenden Registrierung der GmbH ist mehrschrittig. Der Beschluss zur Gründung wird im Falle der Errichtung durch einen Gründer in einfacher Schriftform, im Falle mehrerer Gründer wie zwischen diesen vereinbart durch Abschluss eines Vertrages oder auf anderem Wege, gefasst werden (§§ 11, 13 WGesG).[5] Der Beschluss über die Gründung ...mehr

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Pakistan / 2. Praktischer Gründungsablauf

Rz. 8 Das Gründungsverfahren der private company limited by shares kann sowohl online als auch physikalisch erfolgen. Bei der online-Gründung werden die erforderlichen Dokumente über den e-service der Aufsichtsbehörde, sog. Securities and Exchange Commission Pakistan (SECP), eingereicht. Die physikalische Gründung erfolgt anhand des Inc. Form-II durch den Registrar of Compan...mehr

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Dänemark / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 12 Die Gründung der ApS ist im 3. Kapitel (§§ 24 bis 44) SEL geregelt. Die ApS kann nach § 24 Abs. 1 SEL durch einen oder mehrere Gründer gegründet (stiftes) werden. Im Unterschied zum alten Recht muss das Stammkapital nicht durch einen oder mehrere Gründer gezeichnet werden. Eine Anteilszeichnung unter Vorbehalt ist grundsätzlich unwirksam (§ 31 SEL). Die Gründer müssen...mehr

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Ungarn / 1. Formen des Gründungsverfahrens

Rz. 9 Handelsregisterverfahren werden ausschließlich auf elektronischem Weg durchgeführt. Die Bearbeitungszeiten sind verhältnismäßig kurz, und die Tätigkeit der Registergerichte kann als effektiv und wirtschaftsfreundlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Gründung einer GmbH in Ungarn muss des Weiteren angemerkt werden, dass es zwei verschiedene Gründungsverfahren gibt: d...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / A. Einführung

Rz. 1 Das portugiesische Gesellschaftsrecht und insbesondere das Recht der GmbH sind sehr stark vom deutschen Rechtsdenken beeinflusst. So wurde das deutsche GmbH-Gesetz vom 10.5.1892 im Jahr 1901 in weiten Teilen in das portugiesische Recht übernommen.[2] Das Recht der Handelsgesellschaften ist seit dem Jahr 1986 in dem Gesetzbuch für Handelsgesellschaften (Código das Socie...mehr

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Schweiz / a) Gründungsdokumente und Belege

Rz. 8 Der öffentlich zu beurkundende Errichtungsakt muss die Erklärung der Gründer enthalten, eine GmbH zu gründen. Sie enthält die Statuten der Gesellschaft. In der Gründungsurkunde werden zudem die Organe, d.h. Geschäftsführer und Revisionsstelle (soweit darauf nicht verzichtet wird) genannt. In der Urkunde stellen die Gründer weiter fest, dass (1) sämtliche Stammanteile g...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / III. Gründer und Gesellschafter

Rz. 16 Die Gründer (incorporators) der Gesellschaft sind streng von den Übernehmern der Geschäftsanteile, den späteren Gesellschaftern, zu unterscheiden. Die Aufgabe der Gründer besteht ausschließlich darin, die articles of incorporation zu unterzeichnen und beim secretary of state einzureichen sowie die autorisierten articles of incorporation wieder in Empfang zu nehmen. Gr...mehr

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Österreich / 3. Weitere Kosten

Rz. 32 Daneben können in Ausnahmefällen bei Sachgründungen Rechtsgeschäftsgebühren für Zessionen und Grunderwerbsteuer bei Einbringung einer Liegenschaft anfallen. Hierfür finden sich jedoch Begünstigungen im Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). Die Gesellschaftsteuer (geregelt im Kapitalverkehrsteuergesetz – KVG), die u.a. die Leistung von Eigenkapital im Zuge der Gründung ode...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 7 Der zeitliche Ablauf der Gründung hängt davon ab, ob sich der Gesellschafter bei der Firmierung mit einem vorreservierten Unternehmensnamen und einem mehr oder weniger standardtsierten GmbH-Vertrag begnügt oder ob er – und das wird häufig bei der Gründung mit ausländischen Gesellschaftern so sein – Wert legt auf die individuelle Bestimmung der Firmierung sowie Formulie...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Gründungsurkunde und Satzung

Rz. 29 Die S.L. wird durch notarielle Urkunde (Escritura pública de constitución) errichtet (Art. 20 LSC). Diese ist im Handelsregister einzutragen. Erst mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit (Art. 33 LSC). Die Gründungsurkunde muss von sämtlichen Gründungsgesellschaftern persönlich oder durch Bevollmächtigte unterzeichnet werden. Hierbei müssen sä...mehr

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Singapur / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 8 Die Gründung einer Pte. Ltd. kann ohne lange Vorlaufzeiten äußerst schnell durchgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Schritte sind klar definiert und der gesamte Gründungsvorgang erfolgt online unter www.bizfile.gov.sg (Bizfile). Rz. 9 Wie jedes andere Unternehmen muss auch die Pte. Ltd. vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der Accounting and Corporate Regu...mehr

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Russland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 15 Gesellschaften unterliegen in der durch das föderale Gesetz über die staatliche Registrierung juristischer Personen festgelegten Art und Weise der staatlichen Registrierung bei dem Organ, das die staatliche Registrierung juristischer Personen vornimmt. Dieses Organ ist die örtliche Steuerbehörde, die die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen vornehmen soll. Al...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer Sp. z o.o. ist schnell und unkompliziert. Sie setzt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder – im Falle einer Gründung über ein dafür bestimmtes amtliches Internetportal – die Verwendung eines dafür online zur Verfügung gestellten vereinfachten Mustergesellschaftsvertrags voraus. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags k...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Die Sonderform der S.L.N.E.

Rz. 54 Die Sonderform der S.L.N.E. (Sociedad Limitada Nueva Empresa) soll nach den Empfehlungen der EU und der OECD[29] insbesondere den Zwecken der kleinen und mittleren Unternehmen (Pequeñas y Medianas Empresas – PYME) dienen. Sie hat sich in der Praxis allerdings nicht bewährt. Gleichwohl ist diese nach wie vor in dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in den Art. 434 ff. ...mehr

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Japan / e) Leistung der Einlage

Rz. 64 Je nach Art der Kapitalaufbringung unterscheidet man einerseits Gründungen, bei denen die Gründer die gesamten Aktien der Gesellschaft selbst übernehmen und den Geldbetrag darauf einzahlen oder die Sacheinlage erbringen (hokki setsuritsu), und auf der anderen Seite Gründungen, bei denen durch Zeichnungsangebot neben den Gründern weitere Kapitalanleger zur Übernahme vo...mehr

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Pakistan / 1. Grundlagen

Rz. 7 Die Gründung einer private limited company kann durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden.[6] Bei juristischen Personen hingegen ist zunächst ein Gesellschafterbeschluss i.S.d. Board Resolution erforderlich.mehr

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Tschechische Republik / I. Gründer

Rz. 14 Die GmbH kann von einem oder von mehreren Gründern gegründet werden. Bei den Gründern kann es sich sowohl um inländische als auch um ausländische natürliche oder juristische Personen handeln. Rz. 15 Ehegatten benötigen zur Gründung einer GmbH die Zustimmung des anderen Ehegatten, sofern bei der Gründung Mittel aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten benutzt w...mehr

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Italien / 1. Formvorschriften

Rz. 66 Die Gründung einer GmbH sowie einer vereinfachten GmbH hat per Notariatsakt zu erfolgen. Bei Missachtung dieser Formvorschrift ist der Akt nichtig, einschließlich des Gesellschaftsvertrags. Mündliche Vereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung. Aufgrund des Formerfordernisses bei der Gründung ist es auch erforderlich, Vorverträge, in denen sich die zukünftigen Gesel...mehr

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Argentinien / I. Kapitalaufbringung

Rz. 29 Die Aufbringung eines Mindestkapitals zur Gründung einer SRL ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Obwohl das Gesetz nur für die Gründung einer SA ein Mindestkapital i.H.v ARG $ 100.000 verlangt, vertritt die Justizaufsichtsbehörde (IGJ) gegenwärtig die Ansicht, dass das Stammkapital mit dem Gesellschaftsgegenstand korrespondieren muss. Dies bedeutet, dass sich die Höh...mehr

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Finnland / 3. Anmeldung zur Eintragung

Rz. 15 Die Gründung der Gesellschaft ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss nach OYL 2:8.1 spätestens drei Monate nach Abschluss des Gründungsvertrags erfolgen, sonst ist die Gründung gescheitert. Die Eintragung ist konstitutiv. Die Aktiengesellschaft existiert daher als juristische Person erst nach der Eintragung im Handelsregister. Nach der E...mehr

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Schweiz / II. Gründerhaftung

Rz. 57 Alle Personen, welche bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahrlässig bei einer qualifizierten Gründung, bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung oder Urkunde oder b...mehr

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Belgien / II. Gesellschafter

Rz. 12 Gemäß Art. 1:1 und 5:13, 4° GGV kann eine GmbH von einer oder mehreren (in- und ausländischen) Personen gegründet werden, wobei grundsätzlich auch juristische Personen (Mit-)Gründer sein können. Als Gründer einer GmbH gelten gem. Art. 5:11 Abs. 2 GGV alle natürlichen und juristischen Personen, die die Gründungsurkunde unterzeichnen. Wenn jedoch in der Gründungsurkunde ...mehr