Fachbeiträge & Kommentare zu Grundgesetz

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 113 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als reine Flächensteuer i. S. d. BayGrStG birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Auf die Darstellung zu den grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Flächenmodelle auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips wird hingewiesen (vgl. Rz. 62-66). Auch hinsichtlich des BayGrStG bestehen Zweifel, ob die für die s...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XIII. Sachsen

Rz. 13 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung – VwV VKÜ) v. 21.5.2014 (SächsABl., S. 759), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2021 (SächsABl SDr. S. S 167) A Allgemeines I. Begriffsbestimmung Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum zur ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.2 Sachsen

Rz. 285 Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG) v. 3.2.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 49 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer birgt verfassungsrechtliche Risiken. Eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer löst sich von der herkömmlichen Ausgestaltung der Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude umfasst. Dies löst Bedenken aus, ob der Typusbegriff der Grundsteuer im Sinne d...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2 Flächenmodelle

Rz. 60 Im Gegensatz zum Bodenwertmodell (vgl. Rz. 11 ff.) halten die Flächenmodelle an einer verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude einbezieht, fest. Da die Besteuerung nach den Flächenmodellen an das Innehaben von Grundbesitz anknüpft und persönliche Verhältnisse außer Betracht bleiben, handelt es sich dem Steuerty...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / I. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Rz. 5 Selten hat eine verfassungsgerichtliche Entscheidung im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren so viel Aufmerksamkeit erregt wie im Jahr 2009 der Beschl. des BVerfG vom 11.8.2009 in der Sache 2 BvR 941/08 (BVerfG, NJW 2009, 3293 = zfs 2009, 589; dazu auch noch den Beschl. v. 5.7.2010 – 2 BvR 759/10, NJW 2010, 2717 = DAR 2010, 508, und den v. 12.8.2010 – 2 BvR 1447/10...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.1 Saarland

Rz. 282 Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) v. 15.9.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch § 1 Abs. 1 GrStG-Saar werden für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen best...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.3 Systematik des – reinen – "Flächenmodells"

Rz. 82 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" nach Art. 1-5 BayGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 83 Auf der ersten Verfahrensstufe des bayerischen ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 228 Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7.7.2021[1], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.5.2022[2],von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Niedersächsische Finanzministerium hat am 22.2.2022 zur Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrS...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 74 Der bayerische Gesetzgeber hat mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Bayerische Staatsminsiterium der Finanzen und für Heimat hat am 2.9.2022 unter dem Aktenzeichen 34-G 2010-1 einen Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz und zum Siebenten Abschn...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 126 Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Nachfolgend wurde das HmbGrStG durch Art. 2 des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kj. 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes v. ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 177 Der hessische Landesgesetzgeber hat mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15.12.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach des Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat am 30.5.2022 einen Anwendungserlass zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) herausgegeben.[2]mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Allgemeines

Rz. 13 Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschrift...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.3 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 288 Die von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichende Steuermesszahlendifferenzierung im Saarland (Rz. 282, 283) und in Sachsen (Rz. 285, 286) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl das GrStG-Saar als auch das SächsGrStMG sehen für die sog. Wohngrundstücke nach i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG gegenüber den sog. Nicht-Wohngrundstücke...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / I. Baden-Württemberg

Rz. 1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) [1] Az.: 3–1132.0/68 – Vom 9. Dezember 2019 (GABl 2020, S. 2) [1] Die VwV tritt am 31.12.2026 außer Kraft, vgl. Nr. 10. 1. Ziel und Leitlinien Verkehrssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil der Inneren Sicherheit. Primäres Ziel polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit ist...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Anspruch auf Einsichtnahme in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen

Rz. 182 Will der Verteidiger Einsicht in andere Unterlagen nehmen als diejenigen, die sich bei der Akte befinden, also insbesondere in solche Unterlagen, die er – bzw. ein von ihm ggf. zu beauftragender Privatgutachter – benötigt, um insbesondere die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen (Messunterlagen, s.o.), so kann er diesen Anspruch nicht mit dem Recht...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 272 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende niedersächsische "Flächen-Lage-Modell". Hinsichtlich der verfa...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Rechtsbeschwerde in den Zulassungsfällen des § 80 OWiG

Rz. 198 Problematisch ist die Rüge der Verletzung des oben dargestellten und aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren hergeleiteten Einsichtsrechts in die Messunterlagen im Rechtsbeschwerdeverfahren dann, wenn ein Zulassungsfall nach § 80 OWiG vorliegt, also dann, wenn kein Fahrverbot verhängt worden ist und die Geldbuße nicht mehr als 100 EUR (§ 80 Abs. 2 OWiG) oder nicht ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.1 Allgemeines

Rz. 225 In Niedersachsen wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. „"Flächen-Lage-Modell" eingeführt. Analog zum "Flächen-Faktor-Verfahren" in Hessen erweitert das niedersächsische "Flächen-Lage-Modell" das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe Rz. 70 ff.) zwecks Lag...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / 7. Rechtsprechungsübersicht

Rz. 203 Zu den o.a. Fragen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor. Diese kann aus Platzgründen hier nicht vollständig vorgestellt werden (vgl. a. Voraufl. Rn 197 ff.). Nachfolgend wird nur auf besonders wichtige Entscheidungen hingewiesen. Rz. 204mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 70 In Bayern wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges – reines – "Flächenmodell" eingeführt. In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Gru...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Bedienungsanleitung, Lebensakte

Rz. 191 Besondere Bedeutung haben im straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren die Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgerätes und sonstige zu dem Messgerät gehörende Unterlagen sowie ggf. (Roh-)Messdaten, Token und Passwörter bzw. die sog. "Lebensakte" (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.4.2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20, zfs 2021, 353 = DAR...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 120 In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt. Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3.2.2.). Es erweitert...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / Literaturtipps

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.3 Systematik des "Flächen-Lage-Modells"

Rz. 233 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des niedersächsischen "Flächen-Lage-Modells" nach §§ 2-7 NGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 234 Auf der ersten Verfahrensstufe des niedersächsis...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"

Rz. 134 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Grundsteuerwerte Rz. 135 Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.3 Systematik des "Flächen-Faktor-Verfahrens"

Rz. 183 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 184 Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen ...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 4 Abweichende landesrechtliche Regelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546) wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 7...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 2 Neuregelung des Gesetzgebers bis Ende 2019

Der vorgenannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist der Bundesgesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer, bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546), dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewert...mehr

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Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden. Nach der Finanzministerkonferenz am Donnerstag erklärte Bayerns Finanzminister Albert Füracker, mit der Verlängerung der Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung um drei ...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 1 Anlass der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u. a. (BVerfG 148, 147) entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpun...mehr

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Anhang / Anhang 4 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer

Rz. 4 Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz § 1 Grundsatz (1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregiste...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.3 Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG)

Rz. 13 Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG wird nach der abschließenden Aufzählung nur den Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21 und 26 bis 29 GewStG sowie den Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Er beträgt seit dem Ez 2009 5.000 EUR. Auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG ist die Höh...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Bedeutung des Beteiligtenbegriffs

Rz. 30 Der Beteiligtenbegriff ist maßgeblich für:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Befristete Erinnerung

Rz. 95 Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG. In den Nachlassverfahren ist die befristete Erinnerung ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / III. Rechtliches Gehör

Rz. 31 Den Erben ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. § 345 Abs. 3 S. 2 FamFG spricht zwar nur davon, dass die Erben im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beteiligt werden können. Stellen sie einen Antrag auf Beteiligung, sind sie hinzuzuziehen, § 345 Abs. 3 S. 3 FamFG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedenfalls aus Art...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / I. Beteiligtenbegriff

Rz. 27 Von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist der Beteiligtenbegriff. Anders als im Zivilprozess stehen sich nicht zwei oder mehrere Parteien gegenüber; im FamFG-Verfahren können eine Vielzahl von Personen beteiligt sein, deren Interessen nicht notwendig unterschiedlich sein müssen. Derjenige, der Beteiligter ist, genießt verfahrensrechtliche Privilegien. So hat er An...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit

Rz. 55 Als weiteres Mittel zur Sicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im nachlassgerichtlichen Verfahren ein Recht auf Teilnahme an der Beweisaufnahme, sofern diese im Strengbeweisverfahren durchgeführt wird. Der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit[41] umfasst neben dem Anwesenheits- auch ein Fragerecht bei der Beweisaufnahme. Ist ein Beteili...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Grundsätzliches

Rz. 38 Sowohl der formell als auch der materiell Beteiligte genießen im nachlassgerichtlichen Verfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, der unmittelbar geltendes Recht für alle Verfahrensarten darstellt.[32] Aber auch § 30 Abs. 4 FamFG verpflichtet das Gericht, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer för...mehr

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Versagung des Vorsteuerabzu... / III. Weitere Anwendungsfälle der "Missbrauchsrechtsprechung"?

Unmittelbare Berufung auf die "Missbrauchsrechtsprechung" des EuGH: Neben den in § 25f Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 UStG aufgezählten Rechten versagt der EuGH im Falle von Missbrauch u.a. auch die Erstattung der Mehrwertsteuer[18] und die Anwendung der Differenzbesteuerung[19]. Dies wird – trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in § 25f UStG – auch für die nationale Rechtsanwend...mehr

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Vorsteuerabzug bei ursprüng... / 10. Fall des FG Münster v. 23.3.2022 – 5 K 2093/20 U – ein OR-Geschäft?

Das FG Münster v. 23.3.2022 – 5 K 2093/20 U,[93] hat mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen. Die den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmerin betrieb einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuer...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 65a Elektroni... / 2.4.2 Kommunikationsebene (§ 65a Abs. 1)

Rz. 17 Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4067 S. 24 f.) belegen, dass die gesamte Kommunikation zwischen den Beteiligten, Dritten und dem Gericht dem elektronischen Rechtsverkehr zugeordnet werden kann. Allerdings gilt einschränkend, dass nur der Posteingang nicht hingegen der gerichtliche Postausgang betroffen ist (vgl. dazu Rz. 15). Rz. 18 Die Norm bezieht sich au...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 65a Elektroni... / 2.6.3 Verbot der Containersignatur (§ 4 Abs. 2 ERVV)

Rz. 49 Mehrere elektronische Dokumente mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur (Containersignatur) dürfen nicht verwendet werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Nicht zugelassen ist daher die Zusammenfassung von Dokument und Signaturinformation in einer Verbunddatei (Bacher, MDR 2019 S. 1, 6). Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Nachricht mit mehreren Anhängen mit einer Si...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 65a Elektroni... / 2.9.2.1 Bearbeitung des Dokuments

Rz. 72 Die Vorschrift knüpft an § 65a Abs. 2 Satz 1 an. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die für die Übermittlung und Bearbeitung maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen legt die Bundesregierung fest (§ 65a Abs. 2 Satz 2). Das ist mit der ERVV geschehen (vgl. hierzu Rz. 24 ff.). Die ERVV gilt für die Übermittlung u...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Leitsatz 1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Normenkette § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b, § 21 ErbStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 2 EGFreizügAbk Schweiz Sachverhal...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) Aufgehoben: Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG

Vorlagebeschluss: Das Niedersächsische FG hatte beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Abgeltungsteuer in den Jahren 2013, 2015 und 2016 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz i.H.v. 25 % mit abgeltender Wirkung vorsieht. Das FG ist davon überzeugt, dass die Abgel...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG

Keine teleologische Reduktion: Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 AStG ist nicht teleologisch zu reduzieren. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, das aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG herrührende Tatbestandsmerkmal des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 S. 1 AStG hineinzulesen. Verfa...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Abkürzungsverzeichnis

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