Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gesetz zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Rz. 46 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019[2] hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke gegeben. Die Grundsteuer ("Baulandsteuer") soll einen finanziellen Anreiz schaffen, die baurei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch

Rz. 115 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG befreit im Rahmen einer Grundsatz-Ausnahmeregelung solchen Grundbesitz von der Grundsteuer, der durch einen inländischen öffentlichen Rechtsträger für einen öffentlichen Zweck – öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG (Einzelheiten s. Rz. 591 ff.) – genutzt wird. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Öffent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Inländische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 281 [Autor/Stand] Gemäß dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG normierten Befreiungstatbestands ist von der Besteuerung ausgenommen Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Der Begriff der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist identisch mit dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Jüdische Kultusgemeinden

Rz. 381 [Autor/Stand] Nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Satz 2 GrStG sind auch solche Grundstücke von der Grundsteuer befreit, die von jüdischen Kultusgemeinden für die in § 3 Satz 1 Nr. 4 GrStG genannten Zwecke genutzt werden, auch wenn die jüdischen Kultusgemeinden keine Körperschaften des öffentliches Rechtes sind. Der Gesetzgeber hat mit der Erstre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geistliche und Kirchendiener

Rz. 421 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG legt fest, welche konfessionellen Dienstwohnungen der Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG in personeller Hinsicht unterliegen. Als maßgeblich dafür sieht das Gesetz die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Geistlichen und Kirchendiener an. Zusätzlich muss dieser Personenkreis zu den Angehörigen von Religionsgesellschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abgrenzung vom Grundvermögen

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen ist besonders für die Grundsteuer relevant, da für beide Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsgrundsätze (§§ 36, 76 BewG) und unterschiedliche Steuermesszahlen (§§ 14, 15 GrStG) zur Anwendung kommen. Abgrenzungsfragen stellen sich insb. bei unbebauten Grundstücken und bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff

Rz. 75 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 68 und 70 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber anderem Vermögen abgrenzen und zweitens den Grundstücksbegriff festleg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufrechnung

Rz. 40 [Autor/Stand] Denkbar ist, dass dem Schuldner der Grundsteuer ein Anspruch gegen die Gemeinde zusteht. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 226 Abs. 1 AO. Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 387 BGB setzt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gemeindefreie Gebiete

Rz. 37 [Autor/Stand] Grundsätzlich gehört jeder Teil des Staatsgebietes zu einer Gemeinde, sodass gemeindefreie Gebiete (auch "ausmärkische Gebiete genannt") die Ausnahme bilden.[2] Gemeindefreie Gebiete gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern. Die größte Anzahl weist der Freistaat Bayern auf. Diese Gebiete sind keiner Gemeinde zuge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überzahlung (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 200 [Autor/Stand] Grundbesitz, der durch das sog. Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit. Das BEV ist aus der Privatisierung der ehemaligen deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn anlässlich der Bahnreform im Jahr 1994 hervorgegangen.[2] Dabei handelt es ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entstehungsgeschichte

Rn. 1 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 Gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG führen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, zu Einkünften aus LuF, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus LuF...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Die als > Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person) anerkannten Religionsgemeinschaften (vgl die Zusammenstellung bei > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) dürfen von ihren Mitgliedern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern erheben (Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3, 6 WRV). Nicht alle machen davon Geb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / 6 Wie teuer wird die neue Grundsteuer für Eigentümer und Mieter?

Gezahlt wird die Grundsteuer von den Immobilieneigentümern, die sie derzeit noch auf die Mieter übertragen können. Profiteure der alten wie der neuen Grundsteuer sind die Kommunen: Die kassierten zuletzt bundesweit insgesamt ca. 14 Mrd. Euro pro Jahr. Bis Ende 2024 ist die geltende Grundsteuer noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Wäre die Reform vom Bund nicht bis Ende 2019 be...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / 2 Öffnungsklausel auch in Sachsen: Gesetzentwurf für Grundsteuer geht in die Anhörung

Sachsen hat am 14. Juli einen eigenen Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform zur Anhörung im Landtag freigegeben. Beschlossen werden soll das Gesetz laut Landesregierung im kommenden Jahr. Die individuelle Regelung würde Wohnimmobilien nicht höher belasten, versprach Finanzminister Hartmut Vorjohann. Hessen hat vor einiger Zeit schon angekündigt, von der Öffnungsklausel Gebrauch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer-Reform-Wettlauf: Baden-Württemberg marschiert voraus

Zusammenfassung Überblick Die Reform der Grundsteuer drängt. Die Länder haben die Wahl: Bundesmodell – dann gibt es nichts weiter zu tun – oder eigene Methode. Dann muss möglichst bald geregelt werden. Baden-Württemberg prescht vor und präsentiert als erstes Land einen exklusiven Gesetzentwurf. 1 Baden-Württemberg geht voraus Baden-Württemberg will ein eigenes Grundsteuergesetz...mehr

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Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / Zusammenfassung

Überblick Die Reform der Grundsteuer drängt. Die Länder haben die Wahl: Bundesmodell – dann gibt es nichts weiter zu tun – oder eigene Methode. Dann muss möglichst bald geregelt werden. Baden-Württemberg prescht vor und präsentiert als erstes Land einen exklusiven Gesetzentwurf.mehr

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Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / 1 Baden-Württemberg geht voraus

Baden-Württemberg will ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen. Die grün-schwarze Landesregierung hat am 28. Juli den Weg dafür geebnet und den Gesetzentwurf für ein "modifiziertes Bodenwertmodell" verabschiedet. Damit leistet das Kabinett Pionierarbeit: Eigentlich hatte Bayern als erstes Bundesland von der Öffnungsklausel Gebrauch machen wollen. Grundlage für die Neuberechnun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / 4 Das Bundesmodell: Berlin ist ein Mitstreiter

Berlin will das Bundesmodell umsetzen, wie Finanzsenator Matthias Kollatz im Mai deutlich machte. Nach diesem Verfahren müssen ab dem Jahr 2022 alle 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden, danach alle 7 Jahre wieder. Allein in der Hauptstadt sind das etwa 800.000 Grundstücke. Die Senatsverwaltung geht davon aus, dass die Reform für Mieter in normalen Woh...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / 5 Das Flächenmodell: Problem Länderfinanzausgleich

Welche Methode am Ende die beste ist, bleibt umstritten. Der Augsburger Steuerrechtler Gregor Kirchhof hält das Bundesgesetz für verfassungswidrig, wie er in einem Gutachten für den Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) schreibt. Er wirbt für das Flächenmodell, das um einen pauschalen Lagewert ergänzt wird – also eigentlich das, was Niedersachsen und Hessen planen. Bayerns Fin...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer-Reform-Wettlauf... / 3 Von Bayern angekündigter Gesetzentwurf wird "dringend erwartet"

Die Ausgestaltung eigener Modelle ist kompliziert, weil sie ein eigenes Gesetzgebungsverfahren erforderlich macht. Baden-Württemberg hatte lange debattiert, bis es zur Einigung kam. Eigentlich galt bis dato Bayern als Vorreiter: Weil es die Landesregierung in München war, die im Bundesgesetz eine Öffnungsklausel überhaupt erst durchgesetzt hat. Bayern will die Steuer nur nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermietung und Verpachtung / 1.5 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören alle Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. § 21 EStG erfasst nicht nur Einkünfte aus Miet- und Pachtverträgen im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern darüber hinaus alle Einkünfte aus der zeitlich begrenzten ent...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Anlage im Rahmen eines Bauvorhabens

Rz. 101 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 VwL sind auch Leistungen, die der ArbG an den ArbN auszahlt, mit der – dem ArbG nachzuweisenden (§ 3 Abs 3 VermBG; > Rz 117) – Zweckbestimmung, sie aufzuwendenmehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer: Länder kommen nur langsam in die Gänge

Überblick Die Grundsteuer muss neu berechnet werden. So will es das Bundesverfassungsgericht. Die Finanzminister der Länder haben die Wahl: Bundesmodell – dann gibt es nichts weiter zu tun – oder eigene Methode. Dann tickt die Uhr, weil Gesetze angepackt werden müssen. Erste Entscheidungen rücken näher. Niedersachsen zum Beispiel will nicht auf das Bundesmodell zurückgreifen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Strom- und Gaskosten – Eige... / 2 Das Problem

Kommt der Mieter in Zahlungsschwierigkeiten, bleibt der Vermieter häufig nicht nur auf den Mieten, sondern auch auf den Betriebskosten sitzen, die der Mieter eigentlich zusätzlich zur Miete zahlen sollte. So hat der Vermieter bzw. Eigentümer z. B. die Kosten für Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister, Kaminkehrer etc. weiter zu zahlen, unabhängig davon, ob sie ihm von sein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuer: Hessen bezieht sich künftig auf Fläche und Lage

Überblick Die Grundsteuer muss bis 2025 neu berechnet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht so entschieden. Einige Bundesländer müssen sich noch für eine Berechnungsmethode entscheiden: wertbasiertes Bundesmodell oder eigene Methode? Hessen setzt jetzt auf das Flächenmodell und berücksichtigt die Lage noch dazu. Die Bundesländer haben bis zum 31.12.2024 Zeit, die neue...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlage "sämtlicher Betriebs... / 3 Die Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des OLG auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Die Umlage der Grundsteuer kann hier wirksam vereinbart sein. Der in der Klausel verwendete Begriff "Betriebskosten" ist hinreichend bestimmt. Dieser Begriff ist seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und später durch Gesetz definiert. Bereits in der 1957 in Kraft getretenen Zweiten Berec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlage "sämtlicher Betriebs... / 2 Das Problem

Der Vermieter eines Supermarkts verlangt von der Mieterin die Nachzahlung von Betriebskosten. Der Mietvertrag sieht zu den Betriebskosten vor: "Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. (…)" Diese Klausel hatten die Vertragsparteien...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / aa) Grundsteuer

Rz. 35 [Autor/Stand] Bei Erlass des BewÄndG 1965 v. 10.12.1965[2] ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Neubewertung des Grundbesitzes insgesamt gesehen zu keiner Erhöhung des Gesamtaufkommens führen sollte. Dementsprechend äußerte Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 in programmatischer Form, dass die neuen Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / E. Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26.11.2019

I. Vorgeschichte Rz. 399 [Autor/Stand] Der Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] nahm – entsprechend der dem BVerfG im Beschluss des BFH v. 22.5.2002[3] vorgelegten Frage zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i.d.F. des JStG 1997[4] i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. – lediglich zur Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke Stellung. Des...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG

Schrifttum: Eisele, Bewertung des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer, NWB 2019, 2127; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Feldner/Stoklassa, Verfassungsrechtliche Fragen zur sog. Länderöffnungsklausel im Rahmen der Grundsteuerreform, DStR 2019, 2505; Scheffler/Hey, Aktuelle Frag...mehr

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Einführung BewG / IV. Überblick über die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch GrStRefG vom 26.11.2019

Rz. 428 [Autor/Stand] Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat am 8.11.2019 das am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt[2] verkündete GrStRefG v. 26.11.2019[3] verabschiedet. Dies versetzt die Kommunen in die Lage, die Grundsteuer ab 2025 nach dem neuen Regelungsregime und bis 31.12.2024 weiterhin auf der Basis des bisherigen Rechts zu erheben.[4] Rz. 429 [Autor/Stand] Im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedarfsfall

Rz. 189 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte waren nach § 138 Abs. 5 BewG i.d.F. des JStG 1997[2] für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ab dem 1.1.1996 und für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab dem 1.1.1997 gesondert festzustellen, wenn sie für diese Steuern erforderlich sind. Mit dieser Regelung wurde die so genannte Bedarfsbewertung eingeführt. Für Besteuerungszeitpunkte nach ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 23... / A. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft derzeit an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG [2] an. Der Gesetzgeber verfolgte damit ursprünglich das Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes im Rahmen von Hauptfeststellungen. Der...mehr

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Einführung BewG / bb) Überblick über die Regelungen zur Bewertung im Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996

Rz. 103 [Autor/Stand] In der Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 1997 v. 24.5.1996[3] war zusammengefasst Folgendes vorgesehen: Rz. 104 [Autor/Stand] (1) Die Einheitsbewertung in Form der allgemeinen Feststellung der Werte des Grundbesitzes zu einem bestimmten Hauptfeststellungszeitpunkt sollte – soweit es um deren Maßgeblichkeit für erbschaft- und schenkungsteuerliche Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 264 Bekanntmachung

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 204 BewG in § 264 BewG übernommen. § 264 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. Die inhaltlichen Regelungen des § 26...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 16 [Autor/Stand] Der durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] neu eingefügte VII. Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 218 bis 266 BewG) ist zwar schon am Tag der Verkündung, d.h. am 3.12.2019, in Kraft getreten[3]. Er ist aber erst ab dem für das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht maßgeblichen ersten Hauptfeststellungszeitpunkt auf den 1.1.2022 (vgl. § 266 Abs. 1 BewG i.d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendbarkeit

Rz. 9.1 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ansatz des gemeinen Werts

Rz. 95 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber strebt den Ansatz des gemeinen Werts als Zielgröße bei allen Vermögensgegenständen an. Mit diesem Grundsatz reagiert der Gesetzgeber auf den Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006.[2] Etwaige Begünstigungen dürfen erst auf einer zweiten Stufe realisiert werden, wobei derartige Begünstigungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind. Rz. 96 [...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / III. Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.

Rz. 417 [Autor/Stand] Wie nicht anders zu erwarten war, schloss sich das BVerfG der verfassungsrechtlichen Beurteilung des BFH (oben, Rz. 401 ff.) sowohl im Ergebnis als auch in weiten Teilen der Begründung an[2]. Das BVerfG wies zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Wahl der Steuerbemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einen weiten Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 21 [Autor/Stand] § 218 BewG ist durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] neu eingefügt worden. Er steht am Anfang des neu eingefügten VII. Abschnitts (§§ 218 bis 266 BewG). Dieser neue VII. Abschnitt im II. Teil des Bewertungsgesetzes betrifft ausschließlich die Bewertung des Grundbesitzes (d.h. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens) für die Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 205

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG [2] wurden die bisherigen Regelungen des § 205 BewG in § 265 BewG aufgenommen. § 205 BewG ist unbesetzt.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Der am Beginn des durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[2] neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes ("Besondere Bewertungsvorschriften") eingefügten VII. Abschnitts stehende § 218 BewG besteht lediglich aus drei Sätzen. Rz. 2 [Autor/Stand] § 218 Satz 1 BewG statuiert die beiden (für die Bewertung zu Zwecken der Grundsteuer) in Betracht kom...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / I. Vorgeschichte

Rz. 399 [Autor/Stand] Der Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] nahm – entsprechend der dem BVerfG im Beschluss des BFH v. 22.5.2002[3] vorgelegten Frage zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i.d.F. des JStG 1997[4] i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. – lediglich zur Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke Stellung. Deshalb ergriff der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 1. Allgemeines

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Ziel, einheitliche Steuerwerte für alle Wirtschaftsgüter, insb. beim Grundbesitz, zu schaffen, wurde durch das im Rahmen der Steuerreform 1934 neu gefasste Bewertungsgesetz vom 16.10.1934 [2] erreicht. Bei dieser Neufassung wurde auch den Belangen der Realsteuern, insb. der Grundsteuer, Rechnung getragen. Durch das Bewertungsgesetz 1934 wurden nicht n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 204

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG [2] wurden die bisherigen Regelungen des § 204 BewG in § 264 BewG aufgenommen. § 204 BewG ist unbesetzt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 23... / F. Abweichende Landesregelungen

Rz. 39 [Autor/Stand] Über eine Ergänzung des § 72 Abs. 3 GG um eine Ziffer 7 und einen zusätzlichen vorangestellten Satz in Art. 105 Abs. 2 GG[2] wird die Grundsteuer in den Bereich der Steuern eingegliedert, bei denen eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern besteht. Damit erhalten die Länder die Möglichkeit, abweichend von den Regelungen des neuen Bewertu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 11 [Autor/Stand] § 218 BewG und der durch ihn eingeleitete gesamte, neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes eingefügte VII. Abschnitt beschränken sich auf die Bewertung des inländischen Grundbesitzes und der inländischen Teile des sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckenden und eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes (vgl. § 231 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 23... / D. Systemänderung

Rz. 22 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung mit dem Ertragswert. Für die alten Bundesländer wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Bundesländer in Form der Nutzerbesteuerung vorgenommen. Rz. 23 [Autor/Stand] In den alten Bundesländern gehört der Wohnte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / a) Aufbau und Gliederung des Bewertungsgesetzes 1965

Rz. 64 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934 an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesgesetz geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehö...mehr