Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Bewertung von Grundstücken ... / 5. Bewertung bei Fehlen eines (geltenden) Bodenrichtwerts (zu Rz. 4)

Liegt kein (geltender) Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss vor, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 179 Satz 4 BewG). R B 179.3 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019 begrenzt § 179 Satz 4 BewG dahingehend, dass die Finanzverwaltung den Bodenwert in diesen Fällen lediglich aus Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen ableiten darf.mehr

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Bewertung von Grundstücken ... / IV. Fazit

Die Veröffentlichung der Ländererlasse von 6.3.2024 zeigt die zunehmende bewertungsrechtliche Bedeutung von Anlagen zu Gewinnung erneuerbarer Energien. Zur Rechtsklarheit dürften die Ländererlasse angesichts der teils erheblichen rechtlichen Mängel nicht beitragen. Die vorgegebene Ableitung des Bodenwerts verstößt gegen § 179 Satz 4 BewG und die gegenüber den Ländererlassen h...mehr

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Bewertung von Grundstücken ... / b) Einordnung und Bodenwertermittlung von Windkraftanlagen und Freiflächen-Fotovoltaikanlagen

Nach der vorstehenden Klassifizierung der Art der Nutzung können für Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, Bodenrichtwerte mit folgenden Arten der Nutzung – vorbehaltlich anders lautender Spezifizierungen (z.B. Gewerbegebiet – Messen und Kongresse) – herangezogen werden: Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI) und sonst...mehr

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Bewertung von Grundstücken ... / 1. Begriffsbestimmung: Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vs. Agri-Fotovoltaikanlagen

Freiflächen-Fotovoltaikanlagen i.S.d. Ländererlasse v. 6.3.2024 sind sog. gebäudeunabhängige Fotovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind und bei denen es sich nicht um Agri-Fotovoltaikanlagen der Ka...mehr

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Bewertung von Grundstücken ... / a) Darstellung der Art der Nutzung

Die Gutachterausschüsse haben bei der Veröffentlichung von Bodenrichtwerten u.a. die Art der Nutzung des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Hierbei haben sie den "Nutzungsartenkatalog" der Anlage 5 I ImmoWertV zu verwenden (§ 16 Abs. 3 ImmoWertV). Der Nutzungsartenkatalog ist unterteilt in die Entwicklungszustände des § 3 ImmoWertV: baureife...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.3 Feststellungen im Besteuerungsinteresse

Rz. 20 Grundstücke und Räume dürfen nur betreten werden, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.[1] Diese Einschränkung entspricht allgemeinen Grundsätzen. [2] Es genügt, wenn die zu treffenden Feststellungen wenigstens von mittelbarer (indizieller) Bedeutung sind[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2.1 Überblick

Rz. 4 Umfasst werden Räume im Betriebsvermögen, solche, die zur Berufsausübung notwendig sind, sowie Räume des Privatvermögens. Werden Teile der Privatwohnung betrieblich genutzt (z. B. Arbeitszimmer, Praxis, o. Ä.), handelt es sich bei diesen um solche des betrieblichen Vermögens. Zu den nach § 99 AO betretbaren Objekten zählen: Grundstücke, d. h. begrenzte Teile der Erdober...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 99 AO ergänzt § 98 AO und ist weitere Ausführungsnorm zu § 92 S. 2 Nr. 4 AO. Die Vorschrift regelt das Betreten von Grundstücken und Räumen zum Zweck der Einnahme des Augenscheins (Beweismittelvorschrift). Für andere Zwecke als eine Augenscheinseinnahme räumt § 99 AO kein Betretungsrecht ein. Die Norm gewährt auch kein Durchsuchungsrecht. [1] Mit anderen Worten ist vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3 Einschränkungen

3.1 Zeitpunkt des Betretens (Abs. 1 Satz 1) Rz. 13 Das Betretungsrecht besteht nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit. Grundsätzlich scheidet damit die Einnahme des Augenscheins an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit[1] aus. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Duldungsverpflichteten zulässig. Die individuellen Geschäfts- und Arbeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2 Objekte des Betretungsrechts

2.1 Überblick Rz. 4 Umfasst werden Räume im Betriebsvermögen, solche, die zur Berufsausübung notwendig sind, sowie Räume des Privatvermögens. Werden Teile der Privatwohnung betrieblich genutzt (z. B. Arbeitszimmer, Praxis, o. Ä.), handelt es sich bei diesen um solche des betrieblichen Vermögens. Zu den nach § 99 AO betretbaren Objekten zählen: Grundstücke, d. h. begrenzte Teil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 4 Verfahren

Rz. 23 Betretungsberechtigt sind nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach §§ 96, 98 AO zugezogenen Sachverständigen. Dazu gehören auch die Mitglieder des Bewertungsbeirats nach § 63 BewG. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Der Sachverständige darf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.1 Zeitpunkt des Betretens (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 13 Das Betretungsrecht besteht nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit. Grundsätzlich scheidet damit die Einnahme des Augenscheins an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit[1] aus. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Duldungsverpflichteten zulässig. Die individuellen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Betroffenen sind zu respektiere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2.3 Häusliche Arbeitszimmer

Rz. 11 Häusliche (d. h. innerhalb der Wohnung belegene) Arbeitszimmer sind keine privaten Wohnräume, sondern beruflich genutzte Geschäfts- und Arbeitsräume.[1] Sie dürfen deshalb grundsätzlich nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO betreten werden. Der Stpfl. muss den Zutritt zum Arbeitszimmer auch dann dulden, wenn er nur durch Wohnräume erreichbar ist. Anderenfalls würde allein der Umst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.4 Ausforschungsverbot (Abs. 2)

Rz. 21 Schließlich dürfen Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 AO nicht zum Forschen nach unbekannten Gegenständen angeordnet werden.[1] Die Vorschrift ist auch keine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle.[2] Ihre Anwendung setzt vielmehr voraus, dass zur Aufklärung eines bestimmten Steuerfalls von der Finanzbehörde an sich bekannte Gegenstände i...mehr

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Regierungsentwurf für ein J... / 1. Geplante Änderungen des ErbStG

Umsetzung der Rspr. des EuGH durch Einführung einer anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht. Außerdem Neugliederung der Vorschrift durch Aufnahme von § 10 Abs. 6a und Abs. 6b ErbStG-E. Die Änderungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 2.2 Schutz von Wohn- und Geschäftsräumen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Von § 99 Abs. 1 S. 3 AO werden nur Privaträume (Wohnungen i. e. S.) erfasst. Dazu gehört auch der Garten eines Einfamilienhauses.[1] Dagegen schützt Art. 13 Abs. 1 GG nach mittlerwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 5 Rechtsschutz

Rz. 28 Gegen den Duldungsbescheid sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] gegeben. Anders als das bloße Betreten, das schlichtes Verwaltungshandeln darstellt und mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit Einspruch angreifbar ist, führen weitere hoheitliche Maßnahmen, wie z. B. das Durchsuchen, aufgrund des regelmäßig entgegengesetzten Willens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.2 Benachrichtigung des Betroffenen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Finanzbehörde soll die betroffenen Personen nach § 99 Abs. 1 S. 2 AO angemessene Zeit vor der beabsichtigten Maßnahme benachrichtigen. Für einen schlichten Besichtigungstermin scheint eine Vorankündigung von zwei Wochen angemessen.[1] Hiervon ist nur im Ausnahmefall, nämlich bei sonst drohender Gefährdung oder Vereitelung des Beweiszwecks [2], abzusehen.[3] Dies is...mehr

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Regierungsentwurf für ein J... / 4. Geplante Änderungen des GrEStG

Mit § 1 Abs. 4a GrEStG-E soll die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert werden. Ein Grundstück gehört hiernach zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Waren

Rz. 4 Die Aufzeichnungspflicht besteht für den Erwerb von Waren.[1] Dieser Begriff ist in Übereinstimmung mit der im Handelsverkehr üblichen Auffassung zu bestimmen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Waren bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Aggregatzustand der Ware ist hierbei unerheblich.[3] Ob Software als Ware an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Erwerb von Waren

Rz. 6 Die Aufzeichnungspflicht besteht nur für Waren, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs erworben hat. Entscheidend ist insoweit die Zuführung der Ware aus der Sphäre einer anderen Person[1] in die Sphäre des Unternehmers, sodass dieser sie verarbeiten, verbrauchen oder veräußern kann.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob der Lieferer seinerseits Unternehmer o...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.2.2 Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück

Rz. 13 Hinsichtlich der Bilanzierung des Erbbaurechts gilt das Gleiche wie bei einem unbebauten Grundstück, vgl. auch Rz. 8. Rz. 14 Ferner ist nun zu beachten, dass das auf dem Erbbaugrundstück befindliche Gebäude gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist und damit in das zivilrechtliche Eigentum des Erbbauberechtigten übergeht, solange d...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.1.2 Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück

Rz. 8 Bezüglich der Rechtslage am Grundstück ist auf die Ausführungen unter Rz. 6 f. zu verweisen. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude geht nunmehr in das (zivilrechtliche und) wirtschaftliche Eigentum des Erbbauberechtigten über, da nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt. Die s...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.1.1 Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück

Rz. 6 Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Grundstück verbleibt nach Bestellung des Erbbaurechts grundsätzlich beim Grundstückseigentümer und ist ihm damit steuerlich nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen.[1] Es muss, sofern es bei ihm im Betriebsvermögen gehalten wird, bei ihm bilanziert werden. Die typischen Eigentümerrechte, wie Veräußerung des Grundstücks bzw. seine ...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.2.1 Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück

Rz. 11 Da der Grund und Boden zivilrechtlich wie steuerlich dem Erbbauverpflichteten zuzurechnen ist, hat der Erbbauberechtigte lediglich nach den §§ 266 Abs. 2 Buchst. A II 1, 246 HGB i. V. m § 5 Abs. 1 EStG das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht zu bilanzieren.[1] Rz. 12 Die Bewertung erfolgt, da das Erbbaurecht ein abnutzbares Recht ist, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erwerb von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken etc. (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 35 Im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber die Stundungsmöglichkeit durch die Einführung des § 28 Abs. 3 ErbStG auf den Erwerb von zu Wohnzwecken genutztem Grundvermögen erweitert. Hintergrund der Neuregelung sind die nach der Reform der bewertungsrechtlichen Vorschriften am gemeinen Wert ausgerichtete...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Grundbesitz für Zwecke der Volkswohlfahrt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 19 § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt oder der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.[1] Voraussetzung ist, dass die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 1 Zivilrechtliche und wirtschaftliche Grundlagen

Rz. 1 Das Erbbaurecht ist ausweislich § 1 Abs. 1 ErbbauRG [1] das vererbliche und veräußerbare Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bauwerk in diesem Sinne werden zumeist Gebäude sein, es kommen jedoch auch andere Anlagen wie Keller oder Lagerhallen in Betracht.[2] Gem. § 1 Abs. 3 ErbbauRG ist dagegen die Beschränkung des Erbbaur...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Stundungsvoraussetzungen

Rz. 36 § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in sachlicher Hinsicht nach der bis 30.6.2016 geltenden Rechtslage für den Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG a. F. bzw. nach der ab 1.7.2016 geltenden Rechtslage für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG, d. h. für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inlan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Zuwendung des Familienheims unter Lebenden an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Rz. 29 Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.4 Behandlung von Erschließungskosten

Rz. 19 Erschließungskosten sind gem. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich vom Eigentümer des betreffenden Grundstücks zu zahlen. Von diesem Grundsatz macht § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB jedoch eine Ausnahme und bürdet diese Verpflichtung dem Erbbauberechtigten auf. Dies betrifft jedoch nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Erbbauberechtigten und der beitragsberechtigten Gemei...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.6.3 Beendigung durch Heimfall

Rz. 28 Heimfall ist nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG die (schuldrechtliche) Verpflichtung des Erbbauberechtigten, dem Grundstückseigentümer das Grundstück bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückzuübertragen. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erbbauberechtigte das Grundstück zweckwidrig nutzt, vernachlässigt oder sonstigen Interessen des Erbbauverpflichteten zuwiderha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG regelt eine Zahlungserleichterung für bestimmte Erwerbsgegenstände. Ursprünglich gewährte § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. für den Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Möglichkeit der Steuerstundung, sofern die sofortige Fälligkeit der durch den Erwerb verwirklichten Erbschaft- oder Schen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.6.2 Beendigung durch Zeitablauf

Rz. 26 Die Beendigung durch Zeitablauf ist der Regelfall der Beendigung des Erbbaurechts. In diesem Fall erlischt das Erbbaurecht nach dem vereinbarten Zeitraum kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Rechtshandlung bedürfte. Infolge des Erlöschens des Erbbaurechts wird das aufstehende Gebäude wieder zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und wird damit nach § 39 Abs. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Ende der Stundung

Rz. 40 Eine Stundung nach § 28 Abs. 3 S. 1–3 ErbStG kann bis zu 10 Jahre gewährt werden. Nach § 28 Abs. 3 S. 4 ErbStG endet sie automatisch in dem Zeitpunkt, in dem das erworbene Vermögen durch eine Schenkung unter Lebenden i. S. d. § 7 ErbStG auf einen Dritten übertragen wird.[1] Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S. 1–3 ErbStG hat der beschenkte Dritte ggf. in eigen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Exkurs: Erlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO

Rz. 50 Durch § 28 ErbStG sind im Hinblick auf eine verwirklichte Erbschaft- oder Schenkungsteuer die allgemeinen abgaberechtlichen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 163 AO bzw. eines Erlasses i. S. d. § 227 AO nicht ausgeschlossen.[1] Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Besteuerungsgrundsatz

Rz. 27 Nach § 2106 Abs. 1 BGB tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, sofern der Erblasser kein anderes Ereignis oder keinen sonstigen Zeitpunkt bestimmt hat. § 6 Abs. 2 ErbStG normiert die Besteuerung der Nacherbfolge in den Fällen, in denen diese mit dem Tod des Vorerben eintritt. Das ErbStG durchbricht dabei den zivilrechtlichen Regelungsansatz, wonach der Na...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Erbrechtliche Grundsätze

Rz. 2 Nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen ist der Erblasser nicht darauf beschränkt, im Wege einer testamentarischen Verfügung den Übergang seines Vermögens auf einen bzw. mehrere Erben für den Fall seines Todes anzuordnen. Nach § 2100 BGB hat der Erblasser zudem die Möglichkeit, bezogen auf sein Vermögen das zeitliche Aufeinanderfolgen verschiedener Erben anzuord...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.13 Gebäudeunterhaltungspflicht

Nach § 838 BGB ist derjenige, der "die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer." Als ein...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.19 Rechnungsprüfung, ungenügende

Eine unmittelbare Haftung trifft den Verwalter dann, wenn er unberechtigte Forderungen mit Gemeinschaftsgeldern ausgleicht. Häufiger Fall ist hier die ungenügende Rechnungsprüfung. Aber auch dann, wenn er Zahlungen für völlig unbrauchbare Leistungen vornimmt, kann ihn eine Schadensersatzpflicht treffen.[1] Praxis-Beispiel Unbrauchbare Architektenleistung Im Rahmen einer größer...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.1 Verschuldensmaßstab

Der allgemeine zivilrechtliche Verschuldensmaßstab ist in § 276 BGB geregelt. Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört ode...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 3.5 Was als Grundstück beurteilt wird

Das Grunderwerbsteuerrecht versteht unter Grundstücken solche des BGB. Dazu gehören neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Den Grundstücken gleichgestellt sind Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 WEG und des § 1010 BGB.mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 1 So kontieren Sie richtig!

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 3.2 Vervielfachung der Freigrenze von 2.500 EUR

Wird der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebende Wert von 2.500 EUR nicht überschritten, ist der betreffende Erwerb nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Fraglich ist jedoch, ob die Befreiungsvorschrift auch gilt, wenn mehrere Miteigentümer ein Grundstück an mehrere Erwerber veräußern. Grundsätzlich gilt: Werden durch ein Rechtsgeschäft mehrere Grundstücke übertragen,...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 7.1 Unter welchen Voraussetzungen auch der Wechsel des Gesellschafterbestands der Grunderwerbsteuer unterliegt

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren (bis 30.6.2021 5 Jahre) der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % (bis 30.6.2021 95 %) der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Wie die Grunderwerbsteuer berechnet und gebucht wird

Unternehmer Hans Groß erwirbt für sein Unternehmen in Nürnberg ein Grundstück von Privatmann Wolfgang Müller für 150.000 EUR, auf dem er eine Produktionshalle errichten will. Der Zeitpunkt der Errichtung der Halle steht allerdings noch nicht fest. Es sind weder Pläne gefertigt, noch ist ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Folge: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 3.11 Kein einheitliches Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag

Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt hingegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde.[1] Im entschiedenen Fall erwarb die Klägerin von verschiedenen Grundstückseigentümern Grundstücke zur Bebauung. Das ...mehr