Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 5. Endvermögen

Das Endvermögen wird in § 1375 BGB definiert. Hiernach ist unter dem Endvermögen das Vermögen zu verstehen, welches einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Um den wirtschaftlichen Gewinn des anfangs verschuldeten Ehegatten auch dann berücksichtigen zu können, wenn dieser bis zur Beendigung des Güterstands...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 7. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch wird gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, welches nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Beispiel 8 Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf -800.000 EUR und ent...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / Auf einen Blick

Die Erbschaftsteuerbelastung bei Ehegattenerwerben wird durch den § 5 ErbStG erheblich beeinflusst, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sowohl lebzeitige Übertragungen, als auch Änderungen des Güterstands können sich stark bei der Erbschaftsteuer auswirken. Da das Vermögen der Eheleute während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft getrenntes Verm...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / bb) Vorweggenommener Zugewinnausgleich und Rückerwerb durch Erbschaft

Ob lebzeitig ein vorweggenommener Zugewinnausgleich oder der Vermögensübergang erst im Rahmen der Erbfolge getätigt wird, führt schenkungsteuerlich/erbschaftsteuerlich (mit Ausnahme einer Verzinsung der Schenkungsteuer) durch die Vorschriften des § 5 Abs. 1 ErbStG iVm § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zum gleichen Ergebnis. Eine besondere Problematik entsteht, wenn der "falsche" Ehepa...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 3. Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung

Nach § 1373 BGB ist Zugewinn, bezogen auf jeden Ehegatten, der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Der Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet nach § 1378 Abs. 1 BGB dem anderen Ehegatten in Geld die Hälfte seines "Mehrgewinns". Der Zugewinn kann nicht negativ sein, denn in § 1373 BGB ist die Formulierung "übersteig...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / a) Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen

§ 1374 Abs. 2 BGB regelt, dass Vermögen, welches durch Schenkungen oder durch Erbschaften einem Ehegatten zugefallen ist, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Es erhöht somit nicht den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten und damit auch nicht die Zugewinnausgleichsforderung. Beispiel 3 Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begrün...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 8. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft hat einige zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Die Nachteile können aber durch Modifizierungen, die in einem notariellen Ehevertrag fixiert sein müssen, eingeschränkt werden. In der Folge bleibt es sodann bei der Eingruppierung "Zugewinngemeinschaft" mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (§ 5 ErbStG). Beispiel 9 Ein Ehepa...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / c) Begrenzung auf Steuerwertniveau

§ 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG nimmt eine Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf das Steuerwertniveau vor, sofern der Verkehrswert des Endvermögens mit dem Steuerwert nicht identisch ist. Dies war z. B. bei Grundstücken oder bei Betriebsvermögen vor der Erbschaftsteuerreform 2009 der Fall, da in diesen Fällen die steuerliche Bewertung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ve...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 4. Anfangsvermögen

Unter dem Anfangsvermögen ist das Vermögen zu verstehen, das einem Ehegatten im Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft gehörte. Waren auch Schulden vorhanden, dann können diese nach § 1374 Abs. 1 BGB auch zu einem negativen Anfangsvermögen führen.[5] Beispiel 2 Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zuge...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / b) Anrechnungsmethodik bei Zuwendungen zwischen Ehegatten

Aus gleichem Grund ist es nicht zwingend, alle zivilrechtlichen BGH-Entscheidungen zur Anrechnungsmethodik bei Zuwendungen zwischen Ehegatten (vgl. I.6.), die alle vor dem Hintergrund einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (meistens im Rahmen von Scheidungen) ergangen sind, vollständig für die Berechnung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu übernehmen. Insbesondere wird in den Urtei...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 6. Schenkungen zwischen den Ehegatten im Zivilrecht

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wirken sich Schenkungen an drei Stellen in der Zugewinnberechnung aus: N...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / aa) Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Weil sämtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, auch dann, wenn es sich um vorweggenommenen Zugewinn handeln soll, steuerbar sind, muss es folgerichtig sein, dass es zu einer Steuererstattung der Schenkungsteuer kommt, wenn solche Zuwendungen bei Beendigung des Güterstands tatsächlich auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden.[18] Dem trägt die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Der Betrieb der Land- und Fortwirtschaft

Rz. 32 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Rz. 33 [Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt weder eine Mindestgröße noch einen vo...mehr

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FF 10/2015, Bewertung des N... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über die Bewertung eines im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist. [2] Die am 4.9.1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4.6.2012 zugestellten Antrag durch Verbundbeschluss vom 22....mehr

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FF 9/2015, Darlegungs- und ... / 5. Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB

Gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2...mehr

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§ 7 Anhang / F. Vorschlag für Güterrechts VO (im Planungsstadium)

Rz. 8 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.3.2011 KOM(2011) 126 endgültig 2011/0059 (CNS) C7–0093/11 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts {KOM(2011) 125 endgültig} {KOM(2011) 127 endgültig} {SEK(2011) 327 endgültig} {SEK(2011) 328 endgültig} … Kapi...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Erforderliche Angaben

Rz. 346 Eine eigenständige Regelung zu den erforderlichen Angaben sieht das IntErbRVG nicht vor, es bleibt auch insofern bei der pauschalen Verweisung auf Art. 65 ErbVO. Die erforderlichen Angaben des Antragstellers[246] schreibt Art. 65 Art. 3 ErbVO dezidiert und akribisch vor. Bei den Angaben handelt es sich nicht nur um die aus deutscher Sicht im Lichte der §§ 2354, 2355 B...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / d) Eheliches Güterrecht

Rz. 71 Fragen des ehelichen Güterrechts sind gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d ErbVO ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das ist aus deutscher Sicht besonders problematisch: Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bekanntermaßen der Erbteil des Ehegatten gem. § 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB um das pauschale Viertel erhöht. Wie schon der Wortlaut des § 1371 Abs. 1 BG...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / aa) Problematik bei bisheriger Rechtslage

Rz. 74 Legt man die bisherige Rechtslage zu Grunde, ergibt sich folgendes Bild: Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist österreichisches Erbrecht maßgeblich.[68] Nach § 757 Abs. 1 des österreichischen Erbrechts (ABGB) erhält der Ehegatte eine Erbquote in Höhe von ⅓. Rz. 75 Die Ehegatten leben aber im deutschen gesetzlichen Güterstand. Das ergibt sich aus Art. 15 EGBGB: Die güterrechtlic...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / IV. Inhalt des ENZ

Rz. 354 Der Inhalt des ENZ ist in Art. 68 detailliert beschrieben.[251] Der Inhalt geht über einen deutschen Erbschein (den die ErbVO sich zum Vorbild genommen hat)[252] weit hinaus. Er ist inhaltlich sowohl dem Erbschein als auch dem Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB a.F.[253]) deutschen Rechts nachgebildet, er vereinigt beide Bereiche und soll sowohl dem Erben wie ...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zur Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der ErbVO (Art. 4), Deutschland ist zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich (weiterhin) aus dem deutschen nationalen Recht, zukünftig aber nicht mehr allein aus dem FamFG, sondern aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG (i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG n...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / bb) Problematik unter Anwendung der ErbVO

Rz. 84 Durch die Ausklammerung des Güterrechts aus dem Anwendungsbereich der ErbVO gewinnt nun die Qualifikationsfrage hier nochmals verstärkt an Bedeutung,[77] denn wenn die ErbVO güterrechtliche Fragen ausnimmt, kann die pauschale Erhöhung des Erbteils keine Berücksichtigung erfahren. Die Anknüpfung kann insoweit gar nicht nach der ErbVO erfolgen, sondern unterliegt in Deu...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Unterschiedliche Inhalte von ENZ und Erbschein

Rz. 333 Belässt man es auch in Zukunft – wie nach bisherigem Recht – bei der Internationalen Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen gemäß dem nationalen Recht (§§ 105, 343 aF/n.F. FamFG), so sind unterschiedliche Inhalte von ENZ – ausgestellt von den Gerichten des gemäß Artt. 4 ErbVO zuständigen Mitgliedstaats – und Erbschein – ausgestellt von den aufgrund des deuts...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / I. Die Entwicklung der Gesetzgebung

Die güterrechtlichen Vorschriften des BGB sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts grundlegend geändert worden. Die Neuerungen sind vielfach dargestellt und besprochen worden.[1] Sie sind seit mehr als fünf Jahren in Kraft und sollen daher nicht erneut behandelt werden. Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngem...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / II. Die frühere Rechtsprechung des BGH

Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des BGH und ihm folgend der Instanzgerichte stellte die Vermögensübertragung an das eigene Kind eine Schenkung und die an das Schwiegerkind eine Zuwendung dar. Das hatte zur Folge, dass die Schenkung,[1] wenn überhaupt, nach Schenkungsrecht (§ 530 BGB), eventuell aber auch über Bereicherungsrecht in Form der Zweckverfehlung oder übe...mehr

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FF 7+8/2015 / Internationales Familienrecht

Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht (BGH, Urt. v. 10....mehr

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FF 7+8/2015, Verträge in Familiensachen

Ludwig Bergschneider 5. Auflage 2014, 336 Seiten, 49 EUR, FamRZ-Buch 9, Gieseking Verlag Das Buch des Münchener Kollegen Bergschneider, einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, enthält als weitere Überschrift Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Damit ist im Grunde genommen schon erschöpfend dargestellt, womit sich dieses Buch, das jetz...mehr

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / a) Erbstatut

Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, gilt für die gesetzliche Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls vor dem 17. August 2015 gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Heimatrecht als Erbstatut. Bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16. August 2015 würde sich das gleiche Ergebnis aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ergeben, Art. 21, Abs. 1 EuErbVO...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / c) Die aufgeschobene Gütergemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand ist im schwedischen Recht die sog. "aufgeschobene Gütergemeinschaft". Jeder Ehegatte behält während der Dauer der Ehe das volle Eigentumsrecht an seinem Vermögen, ungeachtet dessen, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Jeder Ehegatte haftet auch den Gläubigern gegenüber für seine eigenen Verbindlichkeiten. Bei Auflösung der Ehe durch Sch...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / d) Wandel des Güterrechts durch Rückverweisung

Anders als im deutschen IPR ist das Güterstatut im schwedischen IPR allerdings wandelbar ausgestaltet. Ziehen beide Eheleute nach der Eheschließung um und verlegen sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Staat, so wird gem. § 4 Abs. 2 des schwedischen Gesetzes 1990:272 das Recht des neuen Wohnsitzstaates anwendbar, wenn die Eheleute im neuen Wohnsitzstaat mindestens ...mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / 2. Verjährungsbeginn bei Altfällen

Eine auch für das Familienrecht wichtige Entscheidung des XI. BGH-Senats (Bankensenat) hat darauf erkannt, dass die Rechtsunkenntnis des Anspruchsgläubigers den Verjährungsbeginn dann hinausschiebt, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtsunkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbark...mehr

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FF 4/2015, Gesamtschuldnera... / 1. Das Kriterium: Wer profitiert?

Ein Umstand, aus dem in vielen Fällen die Verpflichtung zur alleinigen Haftung im Innenverhältnis hergeleitet werden kann, ist der des alleinigen Profitierens vom Abtrag der Verbindlichkeit. Wenn ein Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe vom Abtrag der Verbindlichkeit allein profitiert, wenn er den alleinigen wirtschaftlichen Vorteil vom Abtrag der Verbindlichkeit hat, ist die...mehr

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FF 4/2015, Schenkung einer ... / 2 Anmerkung

"Alter Wein in neuen Schläuchen?" Der Leser der Entscheidung könnte geneigt sein, dies zu glauben. Eigentlich bestätigt der Beschluss doch nur die seit jeher vertretene Rechtsansicht des BGH, wonach die dingliche Rückforderung des zugewendeten Gegenstandes lediglich in Ausnahmefällen erfolgen konnte. Damit würde aber die Bedeutung des Beschlusses verkannt. Er hat weitreichen...mehr

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FF 4/2015, Gesamtschuldnera... / IV. Innenausgleich für die Zeit des Zusammenlebens?

Bei der Frage nach einem möglichen internen Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der die Gesamtschuld bedient hat, muss unterschieden werden zwischen dem Fall der Schuldentragung während des Zusammenlebens und dem der Schuldentragung nach Scheitern der Ehe. Für den Fall der Schuldentragung während des Zusammenlebens gilt: Der Ehegatte, der die Schuld bedient hat, hat beim Schei...mehr

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FF 3/2015, Kein vorzeitiger... / 2 Anmerkung

A. Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts[1] hat u.a. die wechselseitigen Auskunftspflichten der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehegatten neu strukturiert und erweitert. Anders als nach der bisherigen Rechtslage begründet nunmehr bereits die bloße Trennung i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB nach § 1379 Abs. 2 ...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 2. Ausschluss des ehelichen Güterrechts

Der Ausschluss des ehelichen Güterrechts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 2 lit. b) wird unter anderem dazu führen, dass es bei Erbfällen, die deutsche Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft betreffen, bezüglich der Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB, wonach sich im Falle der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatte...mehr

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AGS 3/2015, Johannsen/Henrich. Familienrecht. Scheidung, Unterhalt, Verfahren. Kommentar. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich, bearbeitet von Prof. Christoph Althammer, Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Dieter Büte, Dr. Isabell Götz, Dr. Monika Hamm, Eckart Hammermann, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich, Dr. Andreas Holzwarth, Wolfgang Jaeger, Dr. Winfried Maier, Dr. Angelika Markwardt, 6. überarb. u. erw. Aufl. 2015. Verlag C. H. Beck, München. XXIX, 2.432 S. 149,00 EUR.

Fünf Jahre Warten haben sich wiederum gelohnt: Stets zum richtigen Zeitpunkt drängt sich der seit Jahrzehnten herausragende Klassiker des Familienrechts aktualisiert und unaufdringlich, aber um mehr als 500 Seiten reicher, in die Praxis der Familienrechtler. Das bisherige exzellente Autorenteam, das aus Wissenschaftlern und einer Vielzahl von Praktikern besteht, ist weitgehe...mehr

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FF 3/2015, Schenkungen der ... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen. [2] Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehegatten ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller un...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 3.9.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten. Am 20.10.20## schlossen sie...mehr

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Umsatzsteuerliche Fragen be... / 1.2 Umsatzsteuerliche Grundlagen

Wer ist Unternehmer? Für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ist Voraussetzung, dass entweder jeder Ehegatte einzeln oder die Ehegatten als Bruchteils- bzw. Gesamthandsgemeinschaft Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind. Weiter ist zu prüfen, ob die Ehegatten eine im Inland steuerbare Leistung (z. B. Vermietung) erbringen, ob diese Leistung steuerpflichtig ist und ob – sollte die...mehr

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Umsatzsteuerliche Fragen be... / 1.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Eigentumsverhältnisse Grundbesitz (bebaut und/oder unbebaut) kann bei Eheleuten im Alleineigentum eines der Ehegatten stehen, gemeinsames Eigentum beider Ehegatten (Bruchteilseigentum i. S. d. §§ 741 ff. BGB) oder Gesamthandseigentum sein. Maßgebend dafür ist auch der Güterstand, in dem die Ehegatten familienrechtlich leben: Zugewinngemeinschaft Im gesetzlichen Güterstand der Z...mehr

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Umsatzsteuerliche Fragen be... / 2.1 Gebäude auf eigenem Boden

Fallgruppe I: Das Grundstück gehört nur einem Ehegatten, dieser hat den Bauauftrag erteilt Praxis-Beispiel Einzelner Ehegatte ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks Ehegatte A ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Er erteilt einen Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes. Von den beauftragten Bau- und Handwerksbetrieben erhält A Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Es ...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / a) Rechtslage seit 1.1.2002

Mit der Reform des tZGB wurde der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung aufgehoben und der Güterstand der Errungenschaft eingeführt. Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet zwischen Eigengut (Art. 220 ff tZGB) und Errungenschaft (Art. 219 tZGB). Aus dieser Konstellation können vier Vermögensmassen entstehen, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau und...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / d) Güterrechtsstatut

Unter güterrechtlichen Gesichtspunkten wird zunächst türkisches Güterrecht anzuwenden sein, wenn beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit innehatten und diese auch im Zeitpunkt der Eheschließung hatten. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB.[14] Das deutsche internationale Familienrecht verweist bei gemeinsamer türkischer Staatsangehöri...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / c) Zusammentreffen Erbstatut – Güterrechtstatut

Problematisch ist die Beurteilung der Fälle, in denen deutsches Erbstatut und türkisches Ehegüterrecht oder umgekehrt zusammentreffen. Denkbar ist es, in den deutsch-türkischen Nachlassangelegenheiten den § 14 Abs. 2 NA wörtlich so auszulegen, dass die erbrechtliche Verweisung auf den güterrechtlichen Anspruch erstreckt wird.[10] Das würde bedeuten, dass im Falle der Belegenh...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / 6. Folgen bei unterschiedlichem Erb –und Güterrechtstatut

Insbesondere bei unterschiedlichen Statuten stellt sich die Frage nach den Konsequenzen und den Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung. Wie vorliegend dargestellt, wird eine Nachlassspaltung hinzunehmen sein, solange das deutsch-türkische Nachlassabkommen seine Gültigkeit hat. Im Verhältnis Deutschland-Türkei gilt das bereits Geschriebene mit der Maßgabe, dass bei unbeweg...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / e) Rechtswahl

Eine Rechtswahl wäre in diesen Fällen durchaus sinnvoll; dann gäbe es im Falle der güterrechtlichen Fragen um die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 (durch pauschalisierte Durchführung des Zugewinnausgleiches im Todesfall) keine Benachteiligung der Witwe, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Denn hinsichtlich des beweglichen Nachlasses in Deutschland un...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / a) Geldschenkung

Bei einer Schenkung, insbesondere bei einer nicht notariell beurkundeten, aber sofort vollzogenen Geldschenkung, werden oft Gestaltungsmöglichkeiten übersehen. So kann beispielsweise die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil nachträglich nicht mehr einseitig vom Schenker bestimmt werden. Dies ist nur noch durch einen teilweisen Pflichtteilsverzicht möglich, der der ...mehr