Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / II. Erbschaftsteuerrechtliche Aspekte der Zugewinngemeinschaft

Nach Entscheidung durch den BFH vom 24.8.2005[12] handelt es sich auch bei Zuwendungen zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, um Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn erst mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht der zivilrechtliche Anspruch auf den Zugewinnausgleich, erst dieser würde nicht der Schenkungsteuer unterlie...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 5. Endvermögen

Das Endvermögen wird in § 1375 BGB definiert. Hiernach ist unter dem Endvermögen das Vermögen zu verstehen, welches einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Um den wirtschaftlichen Gewinn des anfangs verschuldeten Ehegatten auch dann berücksichtigen zu können, wenn dieser bis zur Beendigung des Güterstands...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 7. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch wird gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, welches nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Beispiel 8 Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei EM belief sich das Anfangsvermögen auf -800.000 EUR und ent...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / Auf einen Blick

Die Erbschaftsteuerbelastung bei Ehegattenerwerben wird durch den § 5 ErbStG erheblich beeinflusst, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sowohl lebzeitige Übertragungen, als auch Änderungen des Güterstands können sich stark bei der Erbschaftsteuer auswirken. Da das Vermögen der Eheleute während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft getrenntes Verm...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / bb) Vorweggenommener Zugewinnausgleich und Rückerwerb durch Erbschaft

Ob lebzeitig ein vorweggenommener Zugewinnausgleich oder der Vermögensübergang erst im Rahmen der Erbfolge getätigt wird, führt schenkungsteuerlich/erbschaftsteuerlich (mit Ausnahme einer Verzinsung der Schenkungsteuer) durch die Vorschriften des § 5 Abs. 1 ErbStG iVm § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zum gleichen Ergebnis. Eine besondere Problematik entsteht, wenn der "falsche" Ehepa...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 3. Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung

Nach § 1373 BGB ist Zugewinn, bezogen auf jeden Ehegatten, der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Der Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet nach § 1378 Abs. 1 BGB dem anderen Ehegatten in Geld die Hälfte seines "Mehrgewinns". Der Zugewinn kann nicht negativ sein, denn in § 1373 BGB ist die Formulierung "übersteig...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / a) Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen

§ 1374 Abs. 2 BGB regelt, dass Vermögen, welches durch Schenkungen oder durch Erbschaften einem Ehegatten zugefallen ist, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Es erhöht somit nicht den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten und damit auch nicht die Zugewinnausgleichsforderung. Beispiel 3 Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begrün...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 8. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft hat einige zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Die Nachteile können aber durch Modifizierungen, die in einem notariellen Ehevertrag fixiert sein müssen, eingeschränkt werden. In der Folge bleibt es sodann bei der Eingruppierung "Zugewinngemeinschaft" mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (§ 5 ErbStG). Beispiel 9 Ein Ehepa...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / c) Begrenzung auf Steuerwertniveau

§ 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG nimmt eine Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf das Steuerwertniveau vor, sofern der Verkehrswert des Endvermögens mit dem Steuerwert nicht identisch ist. Dies war z. B. bei Grundstücken oder bei Betriebsvermögen vor der Erbschaftsteuerreform 2009 der Fall, da in diesen Fällen die steuerliche Bewertung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ve...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 4. Anfangsvermögen

Unter dem Anfangsvermögen ist das Vermögen zu verstehen, das einem Ehegatten im Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft gehörte. Waren auch Schulden vorhanden, dann können diese nach § 1374 Abs. 1 BGB auch zu einem negativen Anfangsvermögen führen.[5] Beispiel 2 Das Ehepaar EM und EF beendet durch ehevertragliche Begründung der Gütergemeinschaft den Güterstand der Zuge...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / b) Anrechnungsmethodik bei Zuwendungen zwischen Ehegatten

Aus gleichem Grund ist es nicht zwingend, alle zivilrechtlichen BGH-Entscheidungen zur Anrechnungsmethodik bei Zuwendungen zwischen Ehegatten (vgl. I.6.), die alle vor dem Hintergrund einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (meistens im Rahmen von Scheidungen) ergangen sind, vollständig für die Berechnung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu übernehmen. Insbesondere wird in den Urtei...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 6. Schenkungen zwischen den Ehegatten im Zivilrecht

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wirken sich Schenkungen an drei Stellen in der Zugewinnberechnung aus: N...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / aa) Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Weil sämtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, auch dann, wenn es sich um vorweggenommenen Zugewinn handeln soll, steuerbar sind, muss es folgerichtig sein, dass es zu einer Steuererstattung der Schenkungsteuer kommt, wenn solche Zuwendungen bei Beendigung des Güterstands tatsächlich auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden.[18] Dem trägt die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Der Betrieb der Land- und Fortwirtschaft

Rz. 32 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Rz. 33 [Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt weder eine Mindestgröße noch einen vo...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Vereinbarung über den Güterstand

Rz. 41 Nach § 1414 BGB können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder diesen aufheben mit der Wirkung, dass der Güterstand der Gütertrennung eintritt. Eine solche Vereinbarung der Eheleute bedarf für ihre (Form-)Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Rz. 42 In dem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute durch notariell zu beurkundenden Eh...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Der gesetzliche Güterstand: die Zugewinngemeinschaft

Rz. 2 Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den "gesetzlichen Güterstand", da dieser mit Eheschließung zwischen den Eheleuten eintritt. a) Grundsätzliches zur Zugewinngemeinschaft Rz. 3 Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bleiben – oftmals entgegen der Auffassung der Eheleute – zwei Vermögensmassen rechtlich getrennt nebeneinander bestehen, deren Veränderung während d...mehr

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§ 6 Vermögensauseinanderset... / B. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 3 Gemäß § 6 S. 1 LPartG leben die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Verweisung des § 6 S. 2 LPartG auf die §§ 1363 Abs. 2 und 1364 bis 1390 BGB hat zur Folge, dass uneingeschränkt das eheliche Güterrecht gilt.[1] Rz. 4 Solange die Lebenspartner also keine anderweitige ...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / b) Güterstand der Gütergemeinschaft

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§ 4 Güterstände / b) Begründung (Art. 3) und Beendigung (Art. 7) des Güterstands

Rz. 1559 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Wahl-Zugewinngemeinschaft ihr Güterstand ist (Art. 3 Abs. 1); für Deutschland besteht Formzwang des Ehevertrags. Nach Art. 3 Abs. 2 kann der Vertrag vor Eingehung oder während des Bestands der Ehe geschlossen werden. Der Güterstand wird mit Abschluss des Vertrages, frühestens jedoch mit dem Tag der Eheschli...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / bb) Güterstand

Rz. 461 In dem Vertrag bzw. der notariellen Urkunde sollte zudem aufgenommen werden, in welchem Güterstand die Beteiligten leben. Rz. 462 Hinweis Zusätzliche Regelungen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bieten sich an dieser Stelle an. So wäre möglich, eine Regelung einzuführen, dass die von dem Gesellschaftsvertrag betroffenen Vermögenswerte und/oder die Ausgleichssumme...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / c) Güterstand der Gütertrennung

Rz. 226 Verfahren, die die Vermögensauseinandersetzung von in Gütertrennung (§ 1414 BGB) lebenden Ehegatten betreffen, sind keine Güterrechtssachen,[327] sondern gegebenenfalls sonstige Familiensachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Hs.1 Nr. 3 FamFG.mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung

Rz. 575 Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung endet der gesetzliche Güterstand mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses.[841] Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird automatisch – wenn kein anderer Güterstand durch notarielle Vereinbarung gewählt wird – als gesetzlicher Güterstand zugrunde gelegt, § 1363...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 2. Die Bedeutung des Güterstandes

Rz. 555 Die Frage, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, tritt unabhängig vom jeweiligen Güterstand auf. Allerdings ist durch unterschiedliche Gewichtung die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Ehegatteninnengesellschaft vom jeweiligen Güterstand abhängig. a) Gütergemeinschaft Rz. 556 Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, kann sich die Frage ...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Prüfung des maßgeblichen Güterstandes

Rz. 281 Der gesetzliche Güterstand nach deutschem Recht ist gem. § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Es kann ein anderer Güterstand vereinbart werden. Der Güterstand unterliegt damit der freien Disposition der Ehegatten. Der Güterstand kann nur in der Form eines Ehevertrages gem. §§ 1408 f. BGB variiert werden. Rz. 282 Die Zugewinngemeinschaft wurde erst zum 1.7.1958 durch d...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / a) Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 30 Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes stellt eine Möglichkeit dar, schon während bestehender Ehe schenkungsteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen: Ehegatten können während bestehender Ehe jederzeit durch notariell beurkundeten Ehevertrag (§§ 1408, 1410) den gesetzlichen Güterstand mit der Rechtsfolge aufheben, dass Gütertrennung eintritt (§ ...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / B. Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB)

Rz. 3 Der Anspruch auf Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Zahlung von Geld gerichtet (§ 1371 BGB, Ausnahme: § 1383 BGB). Diese Geldzahlung wird aus bereits versteuertem Vermögen geleistet; sie ist daher grundsätzlich dem privaten Vermögensbereich zuzordnen und ist daher steuerlich nicht beachtlich, soweit jedem der Beteiligten der ihm gehörende Anteil zugewiese...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / a) Gesetzlicher Güterstand

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§ 4 Güterstände / bb) Beendigung des Güterstandes durch notariellen Ehevertrag

Rz. 574 Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung (Ehevertrag) endet der gesetzliche Güterstand nach dem Inhalt (Zeitpunkt, Rechtsfolgen) der beurkundeten Vereinbarung.mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Gesamtgläubigerausgleich und Güterstände

Rz. 376 Im Güterstand der Gütergemeinschaft findet ein Gesamtgläubigerausgleich nicht statt. Rz. 377 Im Falle der Gütertrennung und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten ihre Forderungen selbstständig verfolgen. Wenn sie gemeinsame Forderungen begründet haben, sollten diese beim Scheitern der Ehe auseinandergesetzt werden. Rz. 378 Im Fall der...mehr

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§ 4 Güterstände / ee) Beendigung des Güterstandes durch vorzeitigen Zugewinnausgleich/vorzeitiges Aufhebungsverlangen

Rz. 577 Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Gestaltungsurteil gem. § 1386 BGB, auch in Verbindung mit dem Zahlungsanspruch gem. § 1385 BGB, endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt tritt Gütertrennung ein, § 1388 BGB.mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Beendigung des Güterstandes durch Aufhebung der Ehe

Rz. 576 Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Aufhebung der Ehe endet der gesetzliche Güterstand mit Rechtskraft der Entscheidung, § 1313 S. 2 BGB. Hinsichtlich der Folgen verweist § 1318 Abs. 3 BGB für die Frage des Zugewinnausgleichs grundsätzlich auf die §§ 1363 bis 1390. Ausnahmsweise findet allerdings bei einer Eheaufhebung kein Zugewinnausgleich statt, wenn di...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Die Reformen des gesetzlichen Güterstands

Rz. 5 In der Vergangenheit wurden die Regelungen zur Zugewinngemeinschaft wiederholt reformiert. Allerdings berührten die Reformen die Grundsätze der Zugewinngemeinschaft nicht. aa) Die Reform 2002 Rz. 6 Einhergehend mit der Schuldrechtsreform betraf ein wesentlicher Reformteil die Verjährung. Des Weiteren wurden die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / I. Regelungen im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 139 Richtet man aber den Blick darauf, was mit den während der Ehe erwirtschafteten Gütern geschieht, kann dies nicht unabhängig davon geschehen, welchen Regeln sich Eheleute während der Führung ihrer Ehe unterwerfen. Dies muss nicht damit verbunden sein, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft verändert wird. 1. Die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB Rz. 140 Z...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Die Struktur des gesetzlichen Güterstands

Rz. 9 Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich tatsächlich während bestehender Ehe um eine Gütertrennung mit finanziellem Ausgleich bei deren Beendigung,[2] mit nachfolgenden gesetzgeberischen Grundsatzentscheidungen, die auch durch die Reformen von 2002 bzw. 2009 nicht aufgegeben oder berührt worden sind. aa) Getrennte Vermögen, § 1363 Abs. 2 BGB Rz. 10 Grundsätzlich werd...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Güterstände und Gesamtgläubigerausgleich

Rz. 330 Abhängig vom jeweiligen Güterstand sind aber beim Scheitern der Ehe die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Gesamtgläubigerausgleich unterschiedlich zu behandeln. Rz. 331 Wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft zusammengelebt haben, findet ein Gesamtgläubigerausgleich nicht statt. Sollten zwischen den Eheleuten Ausgleichsansprüche best...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 1507 Gütertrennung tritt auch ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausschließen (§ 1414 S. 1 Alt. 1 BGB) oder nachträglich aufheben (§ 1414 S. 1 Alt. 2 BGB), falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Die abweichende Regelung im Ehevertrag hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruf...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / IV. Die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 189 Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausglei...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Beendigung des Güterstandes

Rz. 571 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands unmittelbar kraft Gesetzes, § 1378 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB.[840] Rz. 572 Dabei gibt es fünf Möglichkeiten, wie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird:mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 38 Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft kann es durch den Tod eines Ehegatten oder Rechtskraft der Ehescheidung zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstands kommen. Außerdem kann der gesetzliche Güterstand durch die Eheleute selbst beendet werden, indem sie diesen durch Vereinbarung aufheben und der Güterstand der Gütertrennung eintritt.mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 1527 Gemäß dem im Jahr 1966 in Kraft getretenen Familiengesetz der Deutschen Demokratischen Republik (FGB) gab es für in der DDR geschlossene Ehen nur den gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Es handelte sich dabei faktisch um eine Errungenschaftsgemeinschaft. Rz. 1528 Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3.10.1990 wurde dieser Güterstand na...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Voraussetzung

Rz. 569 Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass für die Beteiligten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Güterstand. Nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Dieser Güterstand stellt das gesetzliche Leitbil...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010

Rz. 1544 Beide Staaten haben sich daher entschlossen, auf dem Weg zu einem europäischen Güterrecht zunächst im Wege eines bilateralen Abkommens einen gemeinsamen deutsch-französischen (Wahl-) Güterstand zu errichten, dieses gemeinsam gefundene Modell für andere Mitgliedstaaten zu öffnen und so den Weg für weitere Angleichungen in Europa zu bereiten (Das Abkommen ist zweispra...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Überblick über die Gütergemeinschaft nach französischem Recht

Rz. 1548 Das französische Vermögensrecht kennt vier Güterstände: Den gesetzlichen "Güterstand der Gemeinschaft" (la Communauté légale), geregelt in Art. 1400 ff. Code Civil (CC) und die drei Wahlgüterstände (Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft, wobei Gütergemeinschaft und Gütertrennung den deutschen Güterstandssystemen ähnlich sind, nicht aber die franz...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 1501 Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand. Geregelt ist die Gütertrennung nur in § 1414 BGB, einer Auslegungsregel über den Eintritt der Gütertrennung. Kennzeichnend für den Güterstand der Gütertrennung ist, dass keinerlei güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrenn...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Aufhebung durch Ehevertrag

Rz. 1304 Der Güterstand kann auch durch den Abschluss eines neuen Ehevertrags (§§ 1408 ff. BGB) aufgehoben werden. Wird in diesem Ehevertrag, mit dem die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, nicht zugleich ein anderer Güterstand vereinbart, tritt für die Ehegatten Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB).mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 3. Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes sowie "Güterstandsschaukel"

Rz. 29 Ehegatten können mit bestimmten Gestaltungsformen ehevertraglich auch während ihrer Ehe steuerlich günstige Gestaltungen erreichen. Allerdings sind solche Güterrechtsverträge nicht insolvenzfest. Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden se...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Das Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB)

Rz. 29 Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder der Tag der – ehevertraglichen – Beendigung des gesetzlichen Güterstands oder gegebenenfalls der Tag des Todes des anderen Ehegatten.mehr

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§ 4 Güterstände / a) Stichtage der Bewertung

Rz. 501 Nach § 1374 Abs. 1 BGB ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Anfangsvermögens der Eintritt des Güterstandes. Gemäß § 1363 BGB beginnt der gesetzliche Güterstand von Gesetzes wegen mit dem Tag der Eheschließung. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung des Anfangsvermögens ist somit der Tag der Eheschließung, wenn die Ehegatten nicht durch ehevertragliche R...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Inkrafttreten des Abkommens

Rz. 1586 Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten; es gilt zunächst zehn Jahre und wird nach Ablauf dieser Frist stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Es kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten durch einen Vertragsstaat gekündigt werden. Es tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats außer Kraft, der dem Tag des Eingangs der Notifikation beim and...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Überblick

Rz. 1095 Die Gütergemeinschaft ist eine Form eines vertraglichen Güterstands, den Eheleute durch notariellen Ehevertrag vereinbaren können. Gesetzlich geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 1415–1518 BGB. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen, dies gilt sowohl für eingebrachtes als auch für nach Vereinbarun...mehr