Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 4 Güterstände / cc) Der negative Wert des Anfangs- bzw. Endvermögens

Rz. 30 Negative Werte des Anfangs- und/oder Endvermögens nehmen Einfluss auf die Höhe des Zugewinns des jeweiligen Ehegatten. (1) Negatives Anfangsvermögen Rz. 31 Bis zur Reform 2009 konnten Verbindlichkeiten vom Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens in Abzug gebracht werden (§ 1374 Abs. 1 Hs. 2 BGB a.F.). Denknotwendig konnte also ein negatives Anfangsver...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Der Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 20 Der Zugewinnausgleichsanspruch wird nach den §§ 1378 Abs. 1, 1373 und 1374 BGB ermittelt. aa) Die Vermögensbilanzen Rz. 21 In einem ersten Schritt sind für die jeweiligen Eheleute jeweils Vermögensbilanzen zum jeweiligen Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und jeweiligen Endvermögen (§ 1375 BGB) aufzustellen, die alle Aktiva und Passiva enthalten. Dabei ist jeder Vermögensgege...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Wertbegriffe und Methoden der Wertermittlung im gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleichs

Rz. 245 Für die Wertermittlung eines Vermögensgegenstandes kann bei vereinfachter Darstellung grundsätzlich auf die folgenden drei Formen der Wertermittlung abgestellt werden: Rz. 246 Dabei ist für die Wertermittlung die vorstehende Reihenfolge zu beachten. So ist in Regel vom zuerst genannten Veräußerungserlös auszugehen, wobei allerdings...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Zusammensetzung des Endvermögens (Art. 10)

Rz. 1572 Art. 10 Abs. 1 beschreibt – ähnlich wie § 1375 Abs. 1 BGB – die Zusammensetzung des Endvermögens als des Vermögens jedes Ehegatten am Tag der Beendigung des Güterstands, wobei Verbindlichkeiten auch dann im Endvermögen zu berücksichtigen sind, wenn sie das Aktivvermögen übersteigen. Wird die Ehe geschieden, oder wird der Güterstand durch eine gerichtliche Entscheidu...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Zeitpunkte des Auskunftsanspruchs

Rz. 986 Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zum Stichtag des Beginns des Güterstandes, zum Stichtag der Trennung und zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes entsteht, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB oder die Aufhebung der Ehe nach § 1313 S. 1 BGB beantragt, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Normzweck

Rz. 819 Neben § 1365 BGB und § 1367 BGB stellt § 1369 BGB eine weitere Einschränkung des nach § 1364 BGB bestehenden Grundsatzes der selbstständigen Verfügungsmacht über das eigene Vermögen dar. Nach allgemeiner Meinung ist der Zweck des § 1369 BGB die wirtschaftlichen Grundlagen des ehelichen Haushalts gegen einseitige Maßnahmen eines Ehegatten zu sichern. Außerdem soll § 13...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 1153 Gemäß § 1421 S. 1 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, in dem sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob einer von ihnen das Gesamtgut verwaltet (§§ 1422–1449 BGB) oder ob sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten (§§ 1450–1470 BGB). Treffen die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung, verwalten die Ehegatten gemäß § 1421 S. 2 BGB das Gesamtgut ...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 742 Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand, haben sie also durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1 BGB), sind sie gemäß § 1364 BGB in der Verwaltung ihrer jeweiligen Vermögen grundsätzlich frei. Rz. 743 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung. Er zieht auch selbst die Nutz...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Ausschluss des Ausgleichs des Zugewinns

Rz. 1508 Zudem wird durch den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs der Güterstand der Gütertrennung begründet (§ 1414 S. 2 Alt. 1 BGB), wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies gilt aber nur, wenn der Ausschluss sich auf beide Ehegatten erstreckt und vollständig ist. Der bloße Ausschluss des schuldrechtlichen Zugewinnau...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 922 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist als Dauerrechtsverhältnis zu qualifizieren, welches zwar durch Vertrag aufgehoben bzw. modifiziert werden kann, im Übrigen aber darauf ausgelegt ist, für die gesamte Ehedauer Gültigkeit zu besitzen. Soweit bei Dauerschuldverhältnissen sich eine Vertragspartei durch einseitiges Handeln aus seiner vertraglichen Ver...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / II. Unwandelbarkeit des Güterstandes

Rz. 11 Das in Art. 15 EGBGB geregelte Güterrechtsstatut stellt in seinem Abs. 1 auf die Verhältnisse bei der Eheschließung ab, maßgeblich ist somit das zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung gelangte Ehewirkungsstatut.[40] Unwandelbar bedeutet dabei, dass die güterrechtlichen Beziehungen bei Eingehen der Ehe, während ihres Verlaufes und bei ihrer Auflösung durch ein und dieselbe ...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Die Vermutung gleicher Beiträge zum Vermögenserwerb

Rz. 18 Grundsätzlich ist die Ehe als ein gleichberechtigtes Miteinander der Ehegatten anzusehen, in deren Rahmen diese regelmäßig den gleichen Beitrag zum insgesamt während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinn geleistet haben. Daher hat der Ausgleich dergestalt zu erfolgen, dass jedem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands die Hälfte dieses in der Ehe erwirts...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Der eheneutrale Vermögenserwerb

Rz. 16 Es gibt im Rahmen der Zugewinngemeinschaft keinen eheneutralen Vermögenserwerb. Grundsätzlich ist bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft jeder ab Eheschließung während der Ehe erfolgte Zuerwerb eines Ehegatten an den anderen auszugleichen. Dies gilt völlig unabhängig von der Art oder dem Umfang des Beitrages des jeweiligen Ehegatten zu die...mehr

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§ 4 Güterstände / j) Verjährung (Art. 15)

Rz. 1580 Nach Art. 15 verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich "in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte von der Beendigung des Güterstands erfährt, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Beendigung des Güterstands." Dies gilt auch in den Fällen des Art. 13, da maßgebend ist, wann die Forderung entsteht.mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / b) "Güterstandsschaukel"

Rz. 37 Vermögen kann auch im Wege der sog. "Güterstandsschaukel" übertragen werden: Der bestehende Güterstand wird aufgehoben, und es wird ein anderer Güterstand errichtet. Etwa im Güterstand der Gütertrennung lebende Eheleute können – auch mit erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Wirkung – rückwirkend auf den Tag der Eheschließung Zugewinngemeinschaft vereinbaren.[36] Das ...mehr

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§ 4 Güterstände

A. Gesetzliches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB) I. Die Strukturen des gesetzlichen Güterrechts 1. Allgemeines zum gesetzlichen Güterrecht Rz. 1 Das Güterrecht kennt drei Güterstände, nämlich die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft als auch die Gütertrennung sind sogenannte Wahlgüterstände, da deren Eintritt ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Grundlagen

Rz. 617 Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-"Gemeinschaft" nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten allein aufgrund der Ehe. Es handelt sich bei dem gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, trotz des Gegenteiliges suggerieren Begriffs, um eine Erscheinungsform der Gütertrennung. Rauscher[327] formuliert beso...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Eintragung im Güterrechtsregister

Rz. 1523 Die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister ist unzulässig, wenn im Ehevertrag erhebliche Modifizierungen vorgenommen werden. Aufgrund der ihn charakterisierenden Besonderheiten lässt der Güterstand der Gütertrennung keine weiteren güterrechtlichen Vereinbarungen zu, insbesondere keine Modifizierung dahingehend, dass wesentliche Inhalte des gesetzlichen ...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Getrennte Vermögen, § 1363 Abs. 2 BGB

Rz. 10 Grundsätzlich werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse auch bei Eheschließung nicht verändert, es entsteht gerade kein gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt sowohl für das bei Eheschließung vorhandene als auch das während bestehender Ehe (hinzu-)erworbene Vermögen. Jede Anschaffung eines Ehegatten stellt sich als Individualerwerb für das eigene Vermögen [3] dar. O...mehr

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§ 4 Güterstände / h) Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen (Art. 13)

Rz. 1578 Art. 13 bestimmt – wie §§ 1384, 1387 BGB im deutschen Recht – in zwei Sonderfällen von der Grundregel der Beendigung des Güterstands abweichende Berechnungszeitpunkte: "Wird die Ehe geschieden oder der Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und Wert des Vermögens der Ehegat...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Bewertung des Endvermögens (Art. 11)

Rz. 1574 Nach Art. 11 Abs. 1 wird dem Endvermögen sowohl hinsichtlich Aktivvermögen als auch Verbindlichkeiten der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Beendigung des Güterstands hatte. Auch hier ist "die Einreichung des Antrags bei Gericht" entscheidend (Art. 13, vergleichbar §§ 1378 Abs. 2, 1384, 1387 BGB), wenn die Ehe geschieden oder der Güterstand durch gerichtlic...mehr

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§ 4 Güterstände / g) Beendigung des Schwebezustands (Konvaleszenz)

Rz. 889 Entfällt der Schutzzweck der Normen der §§ 1365 und 1369 BGB, so besteht kein Grund mehr, schwebend unwirksame Verträge nicht wirksam werden zu lassen. Entfällt der Schutzzweck, endet somit der Schwebezustand (Konvaleszenz) für solche Verträge, die bis dahin der Zustimmung durch den anderen bedurft hätten.[1112] Rz. 890 Die primären Schutzzwecke der §§ 1365 BGB sowie ...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemein

Rz. 713 Seit 1.1.2010 gelten für Zugewinnausgleichsansprüche die allgemeinen Regelungen für Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Rz. 714 Bis zum 31.12.2009 galt die spezielle Verjährungsregelung des seither aufgehobenen § 1378 Abs. 4 BGB. Dieser lautete: Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güte...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Wegfall der Gestaltungsklage

Rz. 925 Nach den §§ 1385, 1386 a.F. BGB musste der Ehepartner, der während Bestehen der Ehe den Ausgleich des Zugewinns verlangte, zunächst die Rechtskraft des die Zugewinngemeinschaft beendenden Gestaltungsurteils abwarten, bevor er Auskunft und Leistung verlangen konnte. Erst mit Rechtskraft eines gestaltenden Urteils bzw. Teilurteils war der gesetzliche Güterstand beendet ...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Inhalt des Abkommens

Rz. 1555 Der Inhalt des neuen gemeinsamen (Wahl-)Güterstands ist in Art. 2–18 geregelt (Art. 1 S. 2).[1693] a) Grundstruktur des Güterstands (Art. 2) Rz. 1556 Entscheiden sich Eheleute (oder eingetragene Lebenspartner) für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht – während der Ehe getrennt (Art. 2 S...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Eintritt der Gütertrennung

Rz. 1503 Gütertrennung tritt ein durch ehevertragliche Vereinbarung, den Ausschluss oder die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands, den Ausschluss des Ausgleichs des Zugewinns, die Aufhebung der Gütergemeinschaft, bei rechtskräftiger Entscheidung über vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder rechtskräftiger Entscheidung über die Aufhebung der Gütergemeinschaft. a) ...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines zum gesetzlichen Güterrecht

Rz. 1 Das Güterrecht kennt drei Güterstände, nämlich die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft als auch die Gütertrennung sind sogenannte Wahlgüterstände, da deren Eintritt durch die Eheleute im Wege eines formbedürftigen Vertrages vor oder nach Eheschließung vereinbart werden muss.mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / 2. Das Güterrechtsstatut von Vertriebenen und Flüchtlingen

Rz. 13 Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen[44] regelt die güterrechtlichen Verhältnisse von deutschen Vertriebenen und Flüchtlingen, nicht von ausländischen.[45] Der Güterstand der deutschen Flüchtlinge wird nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom ausländischen Güterstand in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB übergeleitet. Die daf...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / III. Sonderfall: Die Güterstandsschaukel

Rz. 183 Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung und beenden damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB aus. Rz. 184 Nach § 1408 BGB ist die Vereinbarung der Gütertrennung jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen, ...mehr

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§ 1 Einführung / A. Bedeutung des Familienvermögensrechts

Rz. 1 Beim Scheitern einer Ehe gilt es, die aktiven und passiven Vermögensverflechtungen der Ehegatten aufzulösen. Das Familienrecht regelt zwar über den Versorgungsausgleich den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt bei getrennten Vermögensgütern zu einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Aufhebung der Gütertrennung

Rz. 178 Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden. Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:[129] Rz. 179 Formulierungsbeispiel Ehevertragliche Vereinbarungen Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Mit Ehevertrag des Notars (…) in (…) vom (…) haben wir den Güterstand der Gütertrennung ...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Stichtag für die Berechnung und Höhe des Endvermögens

Rz. 543 Nach dem Wortlaut des § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Höhe des Endvermögens die Beendigung des Güterstandes. Der gesetzliche Güterstand wird grundsätzlich entweder durch Auflösung der Ehe, in der Regel im Wege der Ehescheidung, oder durch den Tod eines Ehegatten beendet.[785] Abweichend von der allgemeinen Regel des § 1375 Abs...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Negatives Endvermögen

Rz. 33 Wie das Anfangsvermögen konnte das Endvermögen nach alter Rechtslage keinen negativen Wert ausweisen. Daher wurde das Endvermögen mit "Null" angegeben, wenn die Passiva die Aktiva in der Bilanz überstiegen. Mit der Neufassung des § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB anlässlich der Reform 2009 wurde mit dem negativen Anfangsvermögen auch das negative Endvermögen möglich gemacht.mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Negatives Anfangsvermögen

Rz. 31 Bis zur Reform 2009 konnten Verbindlichkeiten vom Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens in Abzug gebracht werden (§ 1374 Abs. 1 Hs. 2 BGB a.F.). Denknotwendig konnte also ein negatives Anfangsvermögen nicht vorliegen. Auch bei sehr hoher Verschuldung war das Anfangsvermögen zum Stichtag mit "Null" zu bewerten. Die diesbezügliche Kritik nahm der Ge...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 44 Sofern die Voraussetzungen des § 1385 BGB vorliegen, kann jeder Ehegatte vom anderen jederzeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen (§ 1386 BGB). Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht. Rz. 45 Praxistipp § 1385 BGB gibt dem den vorzeitigen Zugewinnausgleich begehrenden Ehegatten einen Zahlungs- (Zugewinnausgleich) und § 1386 BGB einen Gestaltung...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Rechtsstellung des Dritten

Rz. 914 Nachdem die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Regelfall ist, von dem ausgegangen werden muss, wird der gute Glaube daran, dass der Vertragspartner nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, nicht geschützt. Daher ist für den Dritten ein Gutglaubenserwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich. Dadurch wird bei durchgeführter Revokation die Stellu...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Allgemeines

Rz. 1137 Nach § 1420 BGB sind primär die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, für den Familienunterhalt heranzuziehen. Dies sind beispielsweise das nicht pfändbare Erwerbseinkommen,[1349] Mieteinkünfte und der Ertrag des Gesamt- und Sonderguts. Sodann sind die Einkünfte, die in das Vorbehaltsgut fallen, für den Unterhalt zu verwenden. Reichen auch diese Einkünfte nicht au...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Besonderheiten beim nachehelichen Unterhalt

Rz. 1146 Die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von einem früheren Güterstand.[1362] Rz. 1147 Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht mehr in das Gesamtgut. Es kann nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Der Unterhalt bestimmt sich also nach den allgemeinen Regeln.[1363] Rz. 1148 Ist nach rechtsk...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Die Vermögensbilanzen

Rz. 21 In einem ersten Schritt sind für die jeweiligen Eheleute jeweils Vermögensbilanzen zum jeweiligen Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und jeweiligen Endvermögen (§ 1375 BGB) aufzustellen, die alle Aktiva und Passiva enthalten. Dabei ist jeder Vermögensgegenstand mit einem Geldbetrag zu bewerten, sodass die einzelnen Vermögensgegenstände auf einen bloßen Rechnungsposten in de...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Der Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 23 Abschließend werden die Zugewinne der Ehegatten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen. Ein Ausgleich zwischen den Ehegatten hat in der Höhe der Hälfte zu erfolgen, die der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt (§ 1378 BGB). Im Zuge der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist eine einfache schematische Abrechnung durc...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Verfügungsbeschränkungen (Art. 5)

Rz. 1561 Die Ehewohnung wird in diesem neuen Güterstand besonders geschützt. Die Ehegatten können zwar ihr jeweiliges Vermögen alleine verwalten und über die einzelnen Vermögensgegenstände frei verfügen (Art. 4), nicht aber über die Ehewohnung und/oder Haushaltsgegenstände. Art. 5 normiert ein generelles Verfügungsverbot und die Notwendigkeit der Zustimmung des anderen Ehega...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Normzweck

Rz. 745 Zweck der Regelung des § 1365 BGB ist primär, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft zu wahren.[994] Daneben dient die Norm aber auch dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen seines zukünftigen Rechts auf Zugewinnausgleich.[995] Dieser weitergehende Schutzzweck des § 1365 BGB hat insbesondere dann nicht unerhebliche Bedeutung, w...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Das Stichtagsprinzip

Rz. 24 Das Recht des Zugewinnausgleichs wird beherrscht vom Stichtagsprinzip. Grundsätzlich sind in die jeweiligen Bilanzen zum Anfangs- und Endvermögen alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzustellen. Dazu zählen neben den im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits ...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Beendigung

Rz. 1302 Der Güterstand der Gütergemeinschaft endet bei rechtskräftiger Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder rechtskräftiger Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB), Aufhebung durch Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB), Tod eines Ehegatten oder rechtskräftigem Aufhebungsbeschluss (§ 1479 BGB).[1467] Die Aufzählung ist abschließend. a) Rechtskräftige Ehescheidung oder Eheauflösung...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Anfangsvermögen, § 1374 BGB

Rz. 498 § 1374 Abs. 1 BGB definiert den für den Zugewinn nach § 1373 BGB konstitutiven Begriff des Anfangsvermögens und entzieht dem Zugewinn in § 1374 Abs. 2 BGB bestimmte Vermögensbestandteile, die zwar während der Ehe dazugewonnen worden sind, aber an denen der andere Ehegatte nach dem Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft keinen Anteil haben soll, indem diese Vermögensg...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Klagearten nach §§ 1385, 1386 BGB

Rz. 935 Die Gesetzesstruktur der §§ 1385, 1386 BGB eröffnet den Ehegatten hinsichtlich des vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns, bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nunmehr zwei alternative Möglichkeiten: Rz. 936 Hält sich ein Ehegatte für ausgleichsberechtigt, so besteht für ihn die Möglichkeit Antrag auf Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zu...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Immobilien und Rechte

Rz. 833 Nachdem der Anwendungsbereich des § 1369 BGB auf bewegliche Sachen reduziert ist, sind weder Grundstücks- und Wohneigentum noch Forderungen und Rechte vom Normzweck umfasst, wobei hier natürlich stets die Frage zu stellen ist, ob diese Gegenstände überhaupt als Haushaltsgegenstände zu qualifizieren sind. Rz. 834 Exkurs: Nach Art. 5 Abs. 1 des Deutsch-Französischen Abko...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Der jeweilige Zugewinn

Rz. 22 Indem für den jeweiligen Ehegatten dessen Anfangs- und Endvermögen verglichen wird, kann dessen Zugewinn ermittelt werden. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, so wurde ein Zugewinn erzielt (§ 1375 BGB). Ist hingegen das Anfangsvermögen höher als das Endvermögen wurde kein – auszugleichender – Zugewinn erzielt. Diese Vorgehensweise führt zur Ermittlung des ...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Zusammensetzung des Anfangsvermögens (Art. 8)

Rz. 1564 Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstands. Verbindlichkeiten werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie das Aktivvermögen übersteigen (Art. 8 Abs. 1). Maßgebend ist also der Bestand des Vermögens entweder bei der Heirat oder durch späteren Vertrag bei entsprechender Rechtswahl. Art. 8 Abs. 2 rechnet dem Anfang...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Umfang des Auskunftsanspruchs

Rz. 988 Nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört. Stichtag für den Auskunftsanspruch ist demnach der Eintritt des Güterstandes, regelmäßig ist dies der Tag der Eheschließung, alternativ der Tag der Aufhebung der Gütertrennung durch Entstehen d...mehr