Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 21 Der Erbe kann die Ausführung einer vom Testamentsvollstrecker unmittelbar bevorstehenden Verfügung durch Klage auf Unterlassen verhindern und deren Erfolg durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sichern.[35] Ebenso ist eine Leistungsklage des Erben möglich, dass Erträge an ihn ausgekehrt werden.[36] Um derartige Probleme nicht auftreten zu lassen, ist es dri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden sind hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur Erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Prozessrecht

Rz. 8 Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[15] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB

Rz. 24 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB ausgesetzt sehen. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 45 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verkäuferpflichten

Rz. 18 Der Erbschaftskauf ändert als schuldrechtlicher Vertrag nicht die Erbenstellung des Verkäufers und macht den Käufer nicht zum Erben, sondern verschafft diesem nur den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe sei. Die Pflicht des Verkäufers ist gerichtet auf die Verschaffung des Vertragsgegenstandes, also der Erbschaft des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (b) Abstellen auf den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 365 Das Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB ist im Grunde Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie einer Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG).[936] Dabei zielt der Pflichtteilsanspruch, wie bereits ausgeführt, darauf ab, den Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich (in Geld) so zu stellen, al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 59 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[154] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[155] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1833 BGB und § 1985 Rdn 16...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Vertragsgegner beweisen, dass die fehlende Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar war. Der Vertragspartner ist generell im Streitfall beweispflichtig, Gleiches gilt auch für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.[18] I.R.d. §§ 2205, 2206 BGB ist vom Anwalt besonderes Augenmerk auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 664 Abs. 1 BGB – Einschaltung Dritter

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker hat das Amt höchstpersönlich durchzuführen und kann somit nicht die Testamentsvollstreckung insgesamt auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch, wenn der Erbe ausdrücklich zustimmt.[32] Kann jedoch der Testamentsvollstrecker gem. § 2199 Abs. 2 BGB einen Nachfolger ernennen, ist diese Übertragung durch Kündigung durch den Testamentsvollstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 45 Wer im Innenverhältnis der Erben zueinander die Pflichtteilslast zu tragen hat, in welcher Höhe der einzelne Erbe verpflichtet ist und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten trifft, ist eine oft nur sehr schwer zu beantwortende Frage. Kipp/Coing [193] stellen hierzu allg. fest, dass im Innenverhältnis grundsätzlich eine gleich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[70] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Eingeschränkte Leistungspflicht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hintergrund hierfür ist die unzureichende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Hat d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 48 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1896 BGB zur Besorgung ihrer Vermögens...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Antrag eines Nachlassgläubigers (Abs. 2)

Rz. 6 Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2). Rz. 7 Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Über einen einzelnen Erbteil kann die Nachlassverwaltung nicht angeordnet werden. Die Möglichkeit der Pfändung des Erbteils bleibt hiervon aber unberührt, § 2059 Abs. 1 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO.[15] Vereinigen sich sämtliche Anteile in der Hand eines Miterben, steht dies einer Nachlassverwaltung indessen nicht entgegen.[16] Ist der Nachlass nämlich faktisch nicht verteilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (4) Nachfolgeklausel

Rz. 55 Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[202] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bewertung von Handwerksbetrieben

Rz. 228 Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu denen i.d.R. auch Handwerksbetriebe gehören, liefert die Anwendung der Ertragswertmethode nach IDW S 1 nur eingeschränkte verwertbare Ergebnisse. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Detaillierungsgrad der verfügbaren Planungsdaten nicht ausreichend ist und der Abhängigkeit des Unternehmenswerts von i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 40 Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung. Rz. 41 Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[285...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2063 BGB enthält zwei grundsätzlich verschiedene Regelungen, nämlich einerseits betreffend die Wirkung der Inventarerrichtung durch einen Miterben für die anderen beteiligten Miterben (Abs. 1), andererseits hinsichtlich des Fortbestandes der Haftungsbeschränkung eines im Außenverhältnis bereits unbeschränkt haftenden Miterben im Verhältnis zu seinen übrigen Miterben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einzelfälle

Rz. 13 Ist der Nachlass noch ungeteilt i.S.d. Abs. 1, sind aber vorab Nachlassgegenstände verteilt oder einzelne Miterben in Höhe ihrer Quote abgefunden [31] worden, so ist umstritten, ob der Miterbe bei der Vollstreckung einer Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 unterliegt.[32] Die Stimmen, die dies bejahen, sprechen sich gleichzeitig für einen Ersatzanspruch des Nachlassgläubi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auseinandersetzung

Rz. 5 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen. Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerkraftsetzung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker kann für den Fall, dass die Befolgung der Anordnung des Erblassers zu einer erheblichen Gefährdung des Nachlasses führen würde, die Außerkraftsetzung beim Nachlassgericht nach Maßgabe des Abs. 2 S. 2 beantragen. Dabei ist nicht nur die Aufhebung einer Erblasseranordnung, sondern auch deren inhaltliche Korrektur möglich.[28] Sofern sich der T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zwangsvollstreckung

Rz. 24 Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. I.R.d. Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 727, 749, 795 ZPO.[46] Da eine dem § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zuungunsten des Erben ergangenen L...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 50 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[78] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 4 Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

1 Allgemeines 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum p...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Haftung des Fiskalvertreters und weitere Risiken

Rz. 41 Die Fiskalvertretung darf nach § 22a Abs. 1 UStG nur dann begründet werden, wenn der vertretene ausländische Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt und auch keine Vorsteuer abziehen kann. Eine unmittelbare Haftung aus einer Zahlungsverpflichtung wird sich damit für den Fiskalvertreter nach den Grundsätzen der Fiskalvertretung nicht ergeben. Rz. 42 Die Frage der H...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Umfang und Entstehung der Haftungsschuld

Rz. 58 Nicht für alle vom Rechnungsaussteller gem. § 16 UStG zu zahlenden und nicht entrichteten Umsatzsteuern tritt die Haftung nach § 25d UStG ein. Den äußeren Rahmen für den Haftungsumfang bilden vielmehr der USt-Betrag, den der Aussteller der nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung in ihr ausgewiesen und dann vorsätzlich nicht entrichtet hat. Die für die Haftung notwendige...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Vorangegangener Umsatz

Rz. 12 Die unter die Haftung fallende Steuer muss aus einem vorangegangenen Umsatz stammen. Dieser Umsatz muss allerdings nicht der Eingangsumsatz des Unternehmers, also derjenige sein, der an den Haftenden erbracht wurde. Auch aus den Umsätzen auf den Vorstufen kann die nichtentrichtete USt stammen.[1] Allerdings ist hierfür eine sog. Gegenstandsidentität erforderlich, d. h...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Steuerausweis in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung

Rz. 16 Die Haftung bezieht sich nach Abs. 1 S. 1 auf USt, die „in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde”. Diese Formulierung, die durch das StÄndG 2003[1] mWv 1.1.2004 gegenüber der früheren Formulierung („in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgewiesen …”) geändert wurde, lehnt sich an § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG an. Sie fordert eine nach §...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Vorsätzliche Nichtzahlung durch Rechnungsaussteller

Rz. 26 Die zentrale objektive Voraussetzung der Haftung nach § 25dUStG ist die Nichtzahlung der USt durch den Steuerschuldner, der die Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt hat. Haftung bedeutet dabei im Steuerrecht abweichend vom Zivilrecht nur das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht, also für die Schuld eines anderen.[1] Auf die Art und Weise der Nicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum praktische Bedeutung erlangt hat, weil die subj...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 6 Die Vorschrift statuiert eine besondere Haftung für Umsatzsteuern. Eine spezielle, im Umsatzsteuerrecht geregelte Haftung hat es auch schon vorher gegeben, wie z. B. in dem mit dem Ablauf des 31.12.2001 aufgehobenen § 5 UStDV für die Abführung der USt im früheren Abzugsverfahren nach §§ 51ff. UStDV. Zwischenzeitlich ist mit § 13c UStG eine weitere umsatzsteuerliche Haf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 61 Nach § 25d Abs. 3 UStG ist für den Erlass des Haftungsbescheids das Finanzamt örtlich zuständig, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Gegensatz zu den meisten Haftungsansprüchen, für die die AO keine örtliche Zuständigkeit bestimmt, enthält § 25d UStG also eine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Maßgebend ist für die Haftung nach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Kenntnis des Unternehmers

Rz. 39 Kenntnis des Unternehmers bedeutet sein positives Kennen der für die Haftung nach § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erforderlichen Umstände. Für die Annahme einer Kenntnis muss der haftende Unternehmer also die Rechnungsausstellung mit USt-Ausweis, den unbedingten Vorsatz des Rechnungsausstellers zur Nichtentrichtung der Steuer bzw. dessen mindestens bedingten Vorsatz bezüglich ...mehr