Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt ist im Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vorgesehen. Auf Antrag können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 4.000 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt vor, wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängt und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts, Haushaltshilfen oder selbstständige Dienstleister erledigt wird, z. B. Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, auch wenn sie im Haushalt erbracht werden.

Voraussetzung für einen Abzug ist, dass der betreffende Haushalt in der EU oder dem EWR liegt. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen können und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers nachweisen. Bei einer Barzahlung ist ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen.

Nur Arbeitskosten als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt

Im Rahmen der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material. Sofern Aufwendungen als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (müssen), geht dies vor und es wird keine Steuerermäßigung gewährt.

Ebenfalls begünstigt sind Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder für eine dauernde Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Darüber hinaus wird die Steuerermäßigung auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gewährt. Sofern diese als geringfügige Beschäftigung gelten, ist sie allerdings auf 510 Euro begrenzt.

Zu 20 Prozent begünstigt sind auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen, die dazu dienen zu renovieren, zu erhalten oder zu modernisieren. Hierzu zählen Aufwände für Fassadenarbeiten, Maler- oder Dacharbeiten, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Modernisierung von Bad oder Küche oder Heizungsmodernisierung. Der Höchstbetrag bei den Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 Euro jährlich.