Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3.1 Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht

Rn 79 Das Vermögensverzeichnis als Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens des Schuldners enthält in der Anlage 5 die Erklärungen zum Vermögensverzeichnis in den Ergänzungsblättern (Ziff. I.) und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Schuldner hat in Ziff. 1. die für ihn zutreffenden Ergänzungsblätter anzukreuzen. Rn 80 Im Ergänzungsblatt 5 A ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3.3 Vorbereitung des Verzeichnisses (Abs. 2)

Rn 91 Zur Entlastung des Schuldners sieht § 305 Abs. 2 Satz 1 bei den Eintragungen im Forderungsverzeichnis die Möglichkeit zur Bezugnahme auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger vor. Gegenüber seinen Gläubigern hat der Schuldner sogar gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Forderungsaufstellung. Die schriftliche Aufstellung muss die gegen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.5 Rücknahmefiktion

Rn 131 Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichts zur Nachbesserung des Plans nicht fristgerecht nach, gilt sein Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge ergibt sich direkt aus dem Gesetz.[213] Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet aber eine unverzügliche Bekanntgabe des Eintritts d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Formularzwang (Abs. 5)

Rn 139 Der Gesetzgeber ermächtigt das Bundesjustizministerium in § 305 Abs. 5 zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Verfahrensbeteiligten, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Formulare für die gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen einzuführen. Der eingeführten Formulare muss sich der Schuldner nach Abs. 5 Satz 2 zwingend be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1.3 Frist

Rn 62 Der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen worden sein. Maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht. Zur Fristberechnung und Fristwahrung ist nach § 4 auf die Grundsätze der §§ 221, 222 ZPO abzustellen. Rn 63 Um die gerichtliche ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.4.1 Angaben zu Gläubigern

Rn 99 Die Anlage 7 (Allgemeiner Teil) ist entsprechend den Vorgaben des Vordrucks und den Erläuterungen im amtlichen Hinweisblatt lückenlos und vollständig auszufüllen. Dies gilt besonders für die Angaben über die Gläubiger. Gläubiger sind mit vollständigen Namen bzw. Firma einzutragen. Es ist Aufgabe des Schuldners, im Rahmen der Vorbereitung zum außergerichtlichen Einigung...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 4. Insolvenzverfahren

Rz. 103 Eine Verfahrensunterbrechung bewirkt gem. § 240 ZPO auch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Partei. Gleichzeitig erlischt mit der Insolvenzeröffnung die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts. Die Beendigung der Unterbrechung erfolgt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben oder – beispielsweise mangels Masse – eingestellt wird. Ebenso endet sie, wenn der Insol...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / O. Beendigung des Insolvenzverfahrens

Rz. 24 Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten abzudecken , wird das Verfahren eingestellt (§ 207 InsO). Im Normalfall wird das Verfahren nach der Schlussverteilung der Masse durch Aufhebungsbeschluss beendet (§ 200 InsO).mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / G. Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 9 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände gem. § 80 InsO vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Nachträgliche Verfügungen des Schuldners sind unwirksam. Einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 81 InsO. Das Insolvenzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzverfahrens

A. Insolvenzfähigkeit Rz. 1 Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§§ 11, 12 InsO), wobei der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO). Über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Daher konnte unter der Gel...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / F. Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 7 Sofern das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens nicht gem. § 26 InsO mangels Masse abweist, eröffnet es das Verfahren. Das Insolvenzgericht trifft folgende Entscheidungen:mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Aussonderungsrechte (§§ 47, 48 InsO)

Rz. 21 Im Insolvenzverfahren soll das Vermögen des Schuldners, nicht hingegen Vermögensgegenstände dritter Personen, zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Nicht selten aber kommt es vor, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Gegenstände in Besitz hat, die nicht in seinem Eigentum stehen, etwa ...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / B. Insolvenzantrag und Antragsberechtigung

Rz. 2 Gemäß § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt ist sowohl jeder Gläubiger als auch der Schuldner. Der Gläubiger muss sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO). Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann dieser wirksam zurückgen...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / D. Zuständiges Insolvenzgericht

Rz. 5 Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners zuständig, d.h. bei natürlichen Personen das für den Wohnsitz des Schuldners, und bei juristischen Personen das für den Sitz der juristischen Person zuständige Amtsgericht zuständig. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldner...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / A. Insolvenzfähigkeit

Rz. 1 Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§§ 11, 12 InsO), wobei der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO). Über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Daher konnte unter der Geltung der Insolvenzord...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / L. Rangverhältnis unter verschiedenen Gläubigern

Rz. 19 Aus der Insolvenzmasse sind gem. §§ 53, 54 InsO vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Kosten des Insolvenzverwalters und die sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten , d.h. insbesondere die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstandenen Verbindlichkeiten (vgl. im Einzelnen § 55 InsO) zu befriedigen. Hiernach kommen die Insolvenzgläubiger (§ 38...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Die Insolvenzmasse

Rz. 11 Im Unterschied zur Konkursordnung gehört zur Insolvenzmasse nach Maßgabe der InsO auch das Vermögen , das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO), nicht hingegen die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO).mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / J. Die Insolvenzanfechtung

I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Rz. 12 In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubi...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / N. Aus- und Absonderungsrechte

I. Aussonderungsrechte (§§ 47, 48 InsO) Rz. 21 Im Insolvenzverfahren soll das Vermögen des Schuldners, nicht hingegen Vermögensgegenstände dritter Personen, zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Nicht selten aber kommt es vor, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Gegenstände in Besitz hat, die...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / P. Nachhaftung und Restschuldbefreiung des Gemeinschuldners

Rz. 25 Juristische Personen werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in dem jeweiligen Register gelöscht und werden damit rechtlich gegenstandslos . Bei natürlichen Personen gibt die InsO dem Schuldner die Möglichkeit, die Nachhaftung zu begrenzen . In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen vorgesehe...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / H. Der Insolvenzverwalter

Rz. 10 Das Insolvenzgericht bestellt gem. § 56 InsO einen geeigneten, d.h. möglichst einen geschäftskundigen Verwalter. Der Verwalter erhält eine entsprechende Bestellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO) und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen un...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / II. Die Anfechtungstatbestände

Rz. 14 Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) Anfechtbar ist gem. § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Nicht anfechtbar ist eine Leistung, wenn sie sich auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts bezieht (§ 134 Abs. 2 InsO). ...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / II. Absonderungsrecht (§ 50 InsO)

Rz. 23 Inhabern von Grundpfandrechten an einem Grundstück eines Schuldners, also Hypothekengläubigern, Inhabern einer Grund- und einer Rentenschuld sowie Inhabern eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache (z.B. Vermieterpfandrecht) oder einer Forderung des Schuldners, steht gem. § 50 InsO ein sog. Absonderungsrecht zu. Zumeist kommt den Absonderungsberechtigten eine Doppe...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Rz. 12 In der Wirtschaftspraxis kommt es nicht selten vor, dass noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die spätere Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird, dass ihr größere Vermögensgegenstände des Schuldners durch rechtsgeschäftliche oder faktische Handlungen des Schuldners oder durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gegen den späteren Schuldner entzogen...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / C. Antragsunterlagen

Rz. 3 Schuldnerantrag Die InsO regelt beim Schuldnerantrag nicht exakt, welche Unterlagen dieser vorzulegen hat. In § 20 InsO ist allgemein geregelt, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Rz. 4 Gläubigerantrag Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Bestand seiner Forderung gegen den Schuldner und der von ihm geltend ge...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / E. Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts zur Sicherung der Masse

Rz. 6 Gemäß § 21 InsO kann das Insolvenzgericht alle erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen, um bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Insbesondere kann das Gericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner gem. § 21 ...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / M. Das Verteilungsverfahren

Rz. 20 Das Verteilungsverfahren ist in §§ 187 ff. InsO geregelt. Der Insolvenzverwalter hat dieses nach Maßgabe des von ihm zu errichtenden Verteilungsverzeichnisses durchzuführen, so oft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Grundlage für die Verteilung ist das vom Insolvenzverwalter aufzustellende Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigen...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / K. Verfahren der Feststellung der Insolvenzforderungen

Rz. 18 Das Verfahren zur Feststellung der angemeldeten Forderungen zur Tabelle ist in den §§ 174 ff. InsO geregelt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, um bei der Verteilung berücksichtigt zu werden. Die Anmeldung der Forderungen hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzten Anmeldefrist schriftlich beim Insol...mehr

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§ 43 Einführung

Rz. 1 Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) hat in den Gebieten der früheren Bundesrepublik die frühere Konkurs- und Vergleichsordnung und in den sog. neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung, die auch nach der Wiedervereinigung bis ins Jahr 1999 fortgalt, abgelöst. Im Vordergrund stand und steht bei der InsO die Zielsetzung, das frühere nahezu funk...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 1 A

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§ 49 Wörterlexikon / 11 K

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§ 49 Wörterlexikon / 9 I

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§ 48 Die Aktenzeichen der G... / 1. Amtsgericht

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§ 49 Wörterlexikon / 7 G

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / II. Rechtspfleger

Rz. 22 Mit der zunehmenden Überlastung der Gerichte ergab sich die Notwendigkeit, in bestimmten Rechtsbereichen, überwiegend der (früheren) freiwilligen Gerichtsbarkeit, bislang dem Richter zugeordnete richterliche Aufgaben und Rechtsbereiche auf andere am Gericht tätige Personen zu verlagern. Bereits im Jahr 1921 wurde daher der Berufsstand des Rechtspflegers geschaffen, de...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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§ 49 Wörterlexikon / 20 T

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§ 42 Fragen und Antworten

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / I. Gerichtskosten

Rz. 361 Gerichtskostenvorschuss In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Dies bedeutet, dass für eine Klage nach Nr. 1210 KV GKG (Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 GKG) 3,0 Gerichtsgebühren einzuzahlen sind. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung de...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 19 S

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§ 49 Wörterlexikon / 2 B

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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§ 32 Die Organe der Zwangsv... / III. Zentrale Vollstreckungsgerichte

Rz. 11 Seit dem 1.1.2013 sind in jedem Bundesland Zentrale Vollstreckungsgerichten (ZenVG) eingerichtet. Sie haben zwei wesentliche Aufgaben: Die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (d.h. die im Rahmen der Vermögensauskunft ausgefüllten Formulare mit den Angaben des Schuldners) sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses . Mehrere Verordnungen regeln Führung, Abruf etc. vo...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / IV. Parteifähigkeit

Rz. 30 Unter Parteifähigkeit versteht man die rechtliche Möglichkeit, einen Rechtsstreit als Kläger oder Beklagter zu führen. Nur wer parteifähig ist, kann also selbst klagen oder verklagt werden. Fehlt es an der Parteifähigkeit entweder des Klägers oder des Beklagten, ist die Klage unzulässig. Parteifähig ist jeder, der rechtsfähig ist . Da gem. § 1 BGB die Rechtsfähigkeit j...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftungsbeschränkungen

Rz. 53 Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken . Zu den Haftungsbegrenzungsverfahren,...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 23 W

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§ 31 Einführung

Rz. 1 Wie das Erkenntnisverfahren, ist auch die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren. Im Unterschied zum Erkenntnisverfahren, bei dem die Gerichte darüber entscheiden, ob jemandem ein Anspruch gegen eine andere Person zusteht, geht es bei der Zwangsvollstreckung – wie der Name bereits besagt – um die zwangsweise Durchsetzung titulierter , d.h. in einem Vollstreckungs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Eingeschränkt pfändbare Forderungen

Rz. 8 Hierzu zählen zweckgebundene Ansprüche. Diese sind dann unpfändbar, wenn der mit der versprochenen oder geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls an den Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierte Forderung geleistet wird (BGH, BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = NJW 1985, 2263 = MDR 1985, 831). Solche Ansprüche können al...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Dem Schuldner steht das Recht zu gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die unbefristete Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Gläubiger in seinem Antrag die Pfändung der in Abs. 1 genannten Versicherungsverträge ohne die Beschränkung für Arbeitseinkommen begehrt und das Gericht einen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip (vgl. Art 3 GG) ist der Schutzzweck auch schon für die Zeit vor In-Kraft-Treten am 31.3.2007 gegeben (AG Lemgo, ZVI 2007, 183). Der Schutz besteht für private Vorsorgeverträge (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 59 = DGVZ 2018, 60 = NJW 2018, 1166 = Rpfleger 2018, 278) Selbständiger, es sei d...mehr