Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Russland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen (Art. 89 Abs. 1 FGB). Auch während der Ehe kann auf Unterhalt in Form gerichtlich festzusetzender, monatlich fester Geldleistungen geklagt werden, wenn der andere Ehegatte diese materielle Unterstützung trotz seiner Leistungsfähigkeit verweigert und die Ehegatten keine Vereinbarung über Unterh...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

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Niederlande / 4. Elternschaftsplan

Rz. 76 Mehr Erfolg hatte der damalige Justizminister mit dem Elternschaftsplan bei Ehescheidung. Seit dem 1.3.2009 ist das Gesetz zur Änderung von Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit der Förderung der fortbestehenden Elternschaft nach der Trennung und der Abschaffung der Möglichkeit, eine Ehe in eine registrierte Partnerschaft...mehr

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Österreich / 1. Familienname

Rz. 49 Das österreichische Recht bietet den Verlobten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Bestimmung ihres Familiennamens. Nehmen sie keine Bestimmung vor, werden sie also nicht aktiv tätig, so behalten sie nach der Eheschließung ihre bisherigen Familiennamen bei, sodass es zu getrennter Namensführung kommt (§ 93 Abs. 1 S. 2 ABGB). Rz. 50 Die Verlobten oder Ehegatten könn...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Wirkungen einer ausländischen schwachen Adoption

Rz. 424 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie im Ausland vorgenommen wurde, die Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen lassen (schwache Adoption), so hat die Adoption selbst dann nur diese schwachen Wirkungen im Inland, wenn sie nach dem aus deutscher Sicht einschlägigen Adoptionsstatut als eine Volladoption hätte ausgesprochen werden müssen. In diesem Fall muss...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 110 Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Adoption entsteh...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

Rz. 159 Auch nach dem FamG RS wird zwischen Volladoption und unvollständige Adoption unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese beiden Arten der Annahme eines Kindes entsprechen weitgehend denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 107).[67] Rz. 160 Hinsichtlich der Volladoption bestehen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen, die seitens des Adoptivkindes besteh...mehr

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Niederlande / 5. Förderung eines Elternschaftsplan

Rz. 78 Um das Scheidungsverfahren weiter zu straffen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Elternschaftsplan ein gemeinsamer Antrag (siehe Rdn 77) eingereicht wird, wird gefordert, dass im Antrag mit Begründung anzugeben ist, in welchen Punkten Übereinstimmung erzielt wurde und in welchen Punkten ein Meinungsunterschied besteht. Weiter enthält das Gesetz zur Förderung der ...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 130 Die Annahme als Kind (Adoption) ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Seit 1977 gilt das Dekretsystem, also die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt. Außerdem hat sich das deutsche Recht grds. für die Volladoption (Adoption mit "starken Wirkungen") entschieden, durch die also das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt wird. ...mehr

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Frankreich / 2. Die Volladoption

Rz. 273 Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie,[111] Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie b...mehr

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Slowakische Republik / 3. Einschränkung des Sorgerechts

Rz. 64 Im Interesse des minderjährigen Kindes kann das Gericht den Kontakt eines Elternteils mit dem Kind einschränken bzw. untersagen (§ 25 Abs. 3 FamG). Das Gericht kann von Amts wegen die Entscheidung über das elterliche Sorgerecht ändern, wenn ein Elternteil wiederholt unbegründet und absichtlich dem anderen nicht den Kontakt mit dem minderjährigen Kind ermöglicht (§ 25 A...mehr

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Niederlande / 3. Mutterschaftsanfechtung

Rz. 159 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.11.2013, Stb. 486 am 1.4.2014 wurde die Duo-Mutterschaft in das niederländische Abstammungsrecht eingeführt. Die Duo-Mutter kann nicht nur auf verschiedene Art und Weise Mit-Mutter werden, sondern sie kann auch ihre Mutterschaft verlieren. Auch die Mutterschaftsanfechtung wurde am 1.4.2014 eingeführt mit den Artikeln 1:202a u...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 487 Das HAdÜ findet (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten) nach seinem Art. 2 Anwendung, wenn ein (minderjähriges) Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (d.h. seinem Heimatstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) in einen anderen Vertragsstaat (den Aufnahmestaat des bzw. der Annehmenden, in dem diese(r) seinen/ihr...mehr

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Ungarn / 1. Ehescheidungsprozess aufgrund gleichlautender Willenserklärungen der Parteien

Rz. 118 Liegen gleichlautende Willenserklärungen der Ehegatten vor, untersucht das Gericht den Zerrüttungshergang nicht, denn die Vereinbarung zeigt, dass die Parteien die Ehe nicht wiederherstellen wollen.[107] Die Auflösung des Ehebandes beruht auf dem endgültigen und unwiederherstellbaren Scheitern der Ehe, aber zum Beweis dessen reicht – wegen der allumfassenden Vereinba...mehr

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Belgien / 4. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 151 Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis und dessen Folgen, insbesondere die elterliche Sorge[199] und die Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder. Das Prinzip der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bleibt auch nach erfolgter Scheidung anwendbar, es sei denn, außergewöhnliche Umstände ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / ee) Kindesunterhalt

Rz. 108 Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern ist im 7. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrarbalken – FB) geregelt. § 7:1 besagt, dass die Eltern für den Unterhalt der Kinder nach den Bedürfnissen der Kinder und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern aufzukommen haben. Die eigenen Einkünfte der Kinder sind dabei zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum de...mehr

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Russland / 5. Aufhebung

Rz. 105 Die gerichtliche Aufhebung der Adoption kann (grundsätzlich nur vor Volljährigkeit des Kindes, vgl. Art. 144 FGB) auf Antrag der leiblichen Eltern, der Adoptiveltern, des Kindes selbst nach Vollendung des 14. Lebensjahres, der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde oder der Staatsanwaltschaft erfolgen (Art. 140, 142 FGB). Gründe für die Aufhebung können die Vernachl...mehr

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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

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Griechenland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 94 Für den Kindesunterhalt bildet Art. 1489 Abs. 2 ZGB die zentrale Vorschrift, nach der die Eltern, jeder nach Maßgabe seiner Möglichkeiten,[144] zum Unterhalt ihres Kindes gemeinsam verpflichtet sind. So richtet sich der Kindesunterhalt nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (Art. 1485 ff. ZGB – Unterhalt von Gesetzes wegen). Der Unterhaltsanspr...mehr

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Slowakische Republik / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 85 Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt das Gericht die Mutterschaft aufgrund der Tatsachen über die Geburt fest (§ 83 Abs. 1 FamG). Jegliche Vereinbarungen und Verträge über die Mutterschaft sind nichtig (§ 82 Abs. 2 FamG).mehr

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Russland / II. Scheidungsgründe

Rz. 48 Scheidungsgründe spielen nur dann eine Rolle, wenn einer der Ehegatten nicht in die Scheidung einwilligt. Anderenfalls reicht der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten aus. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, hat das Gericht die "Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie" festzustellen (Art...mehr

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Österreich / 5. Neuregelung der Obsorge

Rz. 194 Die endgültige Entscheidung des Gerichts (§ 180 Abs. 2 ABGB) ist bindend. Im Falle einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse besteht jedoch für jeden Elternteil die Möglichkeit, eine Neuregelung der Obsorge zu beantragen. Hierbei hat das Gericht wiederum eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (§ 18...mehr

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Slowakische Republik / 7. Wirkungen der Adoption

Rz. 106 Durch die Adoption entsteht zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind das gleiche Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern. Zwischen dem Adoptivkind und den Verwandten der Adoptiveltern entsteht das Verwandtschaftsverhältnis (§ 97 Abs. 1 FamG). Gleichzeitig werden die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und der biologischen Familie aufgelöst (§ 106 A...mehr

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Finnland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 63 Sofern minderjährige Kinder bei einem Elternteil wohnen, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch in diesem Bereich fehlen im Gesetz und in der Rechtsprechung klare Berechnungsgrundlagen. Unter Anrechnung des finnischen Kindergeldes (2020: 94,88 EUR/Monat für das erste Kind) richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes, wobei es a...mehr

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Bulgarien / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Geburtsurkunde liefert eine widerlegbare Vermutung dafür (vgl. Art. 34 Abs. 2 PStRegG). Ihre Richtigkeit können anfechten: das Kind, die in der Urkunde bezeichnete Mutter, deren Ehemann sowie die Frau, die ihre eigene Mut...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Schutzvorschriften aus dem Haager Adoptionsübereinkommen

Rz. 421 Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommens...mehr

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Slowenien / I. Begriff

Rz. 2 Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fra...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 163 Die elterliche Sorge umfasst unterschiedliche Teilberechtigungen, so das Recht (und zugleich die Pflicht), den Namen des Kindes zu bestimmen, das Kind zu betreuen und zu erziehen, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, sein Vermögen zu verwalten, das Kind gesetzlich zu vertreten, einen Vormund für ihn zu benennen (bzw. jemanden von Ausübung der Vormundschaft auszuschlie...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Scheidung

Rz. 130 Eine Ehe kann nach schwedischem Recht nur durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden (ÄktB 1:5). Eine andere Form der Auflösung gibt es nicht. Auch wenn es sich z.B. herausstellt, dass einer der Partner noch verheiratet war, bedeutet dies nicht die automatische Ungültigkeit der neuen Ehe – aber natürlich gibt dies die Möglichkeit der Scheidung.[104] Die heute geltenden...mehr

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Russland / II. Unterhalt

Rz. 76 Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt regelt Art. 90 FGB. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist die Leistungsfähigkeit des verpflichteten geschiedenen Ehegatten. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat:mehr

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Tschechische Republik / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 99 Bei den Scheidungsfolgen, soweit sie nur die Ehegatten betreffen (insbesondere also die Vermögensaufteilung und den nachehelichen Unterhalt), handelt es sich um persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Das anwendbare Recht für die persönlichen Beziehungen wird gemäß § 49 IPRG festgelegt (vgl. Rdn 38). Das anwendbare Recht für den Güters...mehr

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Niederlande / 4. Widerruf der Adoption

Rz. 172 Nach Eintritt der Volljährigkeit kann nur das adoptierte Kind selbst zwischen dem zweiten und fünften Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Widerruf der Adoption stellen (Art. 1:231 Abs. 2 BW).[224] Vgl. die Anfechtungsgründe beim Anerkenntnis (Art. 1:205 BW).[225]mehr

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Russland / 4. Anfechtung der Vater- und Mutterschaft

Rz. 97 Zur gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft ist die im Geburtenbuch als Vater eingetragene Person, der leibliche Vater, mit Erreichen der Volljährigkeit das Kind selbst bzw. der Vormund oder Pfleger des Kindes oder der Vormund des gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Vaters berechtigt (Art. 52 Abs. 1 FGB). Die Klage des als Kindesvater Eingetragenen ist abzuwei...mehr

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Russland / 4. Rechtsfolgen

Rz. 104 Die Adoption wird mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung wirksam (Art. 125 Abs. 3 FGB). Damit sind die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird rechtlich wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt (Art. 137 Abs. 1, 2 FGB). Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die...mehr

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Polen / c) Adoption mit schwachen Wirkungen auf Antrag

Rz. 153 Auf Antrag des Annehmenden und mit Zustimmung der einwilligungspflichtigen Personen kann auch eine Adoption mit schwachen Wirkungen (Wirkung nur im Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind sowie dessen Abkömmlingen) ausgesprochen werden (Art. 124 § 1 FVGB). Eine solche beschränkte Adoption ist unzulässig bei der anonymen Adoption (Art. 124 § 2 FVGB). Bei eine...mehr

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Schweiz / 1. Voraussetzungen

Rz. 164 Das ZGB unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption einer volljährigen Person, wobei die Adoption in beiden Fällen durch Ehegatten oder durch Einzelpersonen erfolgen kann. Neben den Regelfall der Adoption eines fremden Kindes tritt sodann die Stiefkindadoption. Unabhängig davon, welche Art der Adoption im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ist ...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Domizilbegriff

Rz. 11 Entscheidende Bedeutung im Kollisionsrecht Großbritanniens hat der Begriff des Domizils (domicile), der im Common Law in der Regel an Stelle der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit verwendet wird. Mit diesem Begriff soll die Zugehörigkeit einer Person zu einer einzigen Rechtsordnung – also nicht zu einem bestimmten Ort – festgelegt werden. Das Domizil unterscheidet ...mehr

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Serbien / 1. Kinderrechte und elterliche Rechte

Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Vater zusammen. Eltern sind bei der Aus...mehr

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Polen / 3. Rechtsfolgen

Rz. 66 Nach Art. 61/4 § 1 FVGB hat die Trennung von Tisch und Bett grds. die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Unterschiede zur Scheidung sind folgende:mehr

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Spanien / 1. Eheliche Abstammung

Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die eheliche Abstammung mütterlicher- und väterlicherseits gesetzlich bestimmt durch Eintragung der Geburt sowie zugleich auch der über die Eheschließung der Eltern oder durch rechtskräftiges Urteil. Als Kinder des Ehemannes werden aufgrund gesetzlicher Vermutung diejenigen angesehen, die nach erfolgter Eheschließung und vor Ablauf von 300 Tagen...mehr

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Deutschland / I. Abstammung

Rz. 127 Im Jahr 1998 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Die §§ 1591 ff. BGB regeln die Abstammung nunmehr einheitlich, wobei die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, nach wie vor eine Rolle spielen kann. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft (§ 1589 BGB) wird grds. durch die genet...mehr

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Serbien / 4. Künstliche Befruchtung

Rz. 93 Die Mutter eines Kindes, das mit biomedizinischer Hilfe gezeugt wurde, ist die Frau, die es zur Welt gebracht hat. Wenn ein Kind mit biomedizinischer Unterstützung mit einem gespendeten Ei gezeugt wurde, kann die Mutterschaft der Frau, die das Ei gespendet hat, nicht festgestellt werden (Art. 57). Rz. 94 Als Vater eines Kindes, das mit biomedizinischer Unterstützung ge...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Adoptionsformen und Voraussetzungen

Rz. 107 Das FamG FBiH regelt zwei verschiedene Arten der Adoption, nämlich die sog. Volladoption und die sog. unvollständige Adoption. Unterschiede zwischen diesen beiden Adoptionsformen bestehen sowohl hinsichtlich der Bedingungen einer Adoption als auch bezüglich der Rechtsfolgen, die sie hervorrufen. Darüber hinaus besteht zwischen beiden Adoptionsformen aber auch eine Re...mehr

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Litauen / VIII. Verfahren

Rz. 75 Nach der neuen ZPO sollen die Vermögensteilungsfragen sowie Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder mit einem Elternteil zusammen im Scheidungsverfahren entschieden werden. Im Fall einer Ehe mit einem ausländischen Partner hat das Gericht bei der Entscheidung über den Wohnsitz eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, ob ...mehr

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Ungarn / b) Alleinige elterlichen Sorge

Rz. 168 Die Eltern können auch vereinbaren, dass die elterliche Sorge einer von ihnen allein ausübt. Wird das Kind seit einer längeren Zeit tatsächlich von einem der Elternteile erzogen, ist anzunehmen, dass die Eltern durch konkludentes Verhalten die alleinige elterliche Sorge vereinbart haben.[135] Die alleinige Ausübung bedeutet nicht, dass alle Berechtigungen aus dem Sor...mehr

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Kroatien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 40 Das Scheidungsverfahren kann nach kroatischem Recht von beiden Eheleuten einvernehmlich oder auch von einem Ehegatten eingeleitet werden (Art. 50 Abs. 1 FamG). Auch ein Geschäftsunfähiger kann die Scheidung beantragen (Art. 50 Abs. 2 FamG). Die Scheidung kann jedoch während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes vom M...mehr

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Serbien / 1. Altersversorgung

Rz. 34 Das Recht auf eine Hinterbliebenenrente (Familienrente) kann ausgeübt werden von Familienmitgliedern Rz. 35 Eine Witwe e...mehr

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Tschechische Republik / 2. Bedürftigkeit

Rz. 76 Der Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang mit der Ehe hat. Dies ist insbesondere der Fall bei Pflege minderjähriger Kinder oder bei alters- oder krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit. Bei Pflege minderjähriger Kinder wird in d...mehr

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Kroatien / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 103 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Art. 11 FamG definiert. Sie ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer unverheiratetenen Frau und einem unverheirateten Mann, die nicht in einer anderen außerehelichen Lebensgemeinschaft leben. Sie liegt grundsätzlich erst ab einer Dauer der Beziehung von drei Jahren vor. Wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist o...mehr