Kindergeld

Durch die Zahlung von Kindergeld soll das elterliche Einkommen in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Steuer freigestellt werden. Ein darüber hinaus gehender Betrag dient der Förderung der Familie.

Das Kindergeld für unbeschränkt Steuerpflichtige ist als Steuervergütung in den §§ 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Beschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz im Ausland) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Das Kindergeld beträgt 204 Euro für das 1. und 2. Kind, 210 Euro für das 3. Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind. Ausgezahlt wird das Kindergeld monatlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.





Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr

Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt. Für ältere Kinder müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs wird Kindergeld gezahlt für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Auch für Übergangszeiten von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht ein Kindergeldanspruch, ebenso (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs) für arbeitslose Kinder, die bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind. Bei Kindern, die den gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, ist eine Verlängerung des Kindergeldbezugs über das 25. Lebensjahr hinaus und entsprechend der Dienstzeit möglich, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden.

Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob durch das Kindergeld die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes erreicht wurde. Falls nicht, kommen die steuerlichen Freibeträge zur Anwendung und das gezahlte Kindergeld wird mit der Steuerschuld verrechnet (also gewissermaßen zurückgezahlt).