Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.5 Der Einkommensteil aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Rz. 96 Ein Einkommensteil, der der Körperschaftsteuer von 22,5 % unterliegt, resultiert aus ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn der Antrag auf ermäßigte Besteuerung gem. § 34c Abs. 4 EStG gestellt wird. In diesem Fall gelten bei Betrieben, die ausschließlich Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internation...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.3 Rechtsnatur der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen

Rz. 116 Die Körperschaftsteuer eines Veranlagungszeitraumes entsteht als eine einheitliche Steuerschuld. Ihrer Rechtsnatur nach setzt sie sich jedoch aus zwei uneinheitlichen Teilen zusammen, die jeweils einen anderen Steuergegenstand besteuern. Soweit die Körperschaftsteuer auf der durch Ausschüttungen nicht beeinträchtigten Tarifbelastung (vgl. Rz. 48) beruht, ist Steuergeg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.1 Allgemeines

Rz. 122 Dem Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 werden sonstige, d. h. nicht aus ausländischen Einkünften herrührende, nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrungen zugeordnet, die nicht unter Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 fallen. Während das EK 01 (steuerfreie Auslandseinkünfte), das EK 03 (Altrücklagen) und das EK 04 (nicht in Nennkapital gebundene Einlagen der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1.1 Abkommensbefreite ausländische Einkünfte

Rz. 106 Die wichtigste Quelle für die Bildung des EK 01 sind ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA in der Bundesrepublik von der Körperschaftsteuer freigestellt sind (abkommensbefreite Einkünfte). Zu den abkommensbefreiten Einkünften gehören insbesondere Einkünfte aus Betriebsstätten und unbeweglichem Vermögen in einem DBA-Land und Einkünfte aus Schachtelbeteiligung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.2.2 Möglichkeiten eines negativen EK 40

Rz. 85 Das EK 40 kann nur aus positiven Einkommensteilen entstehen. Es ist daher in aller Regel positiv. Negatives EK 40 kann sich aus der Verrechnung der nicht abzugsfähigen Ausgaben ergeben. Nicht in Körperschaftsteuer bestehende nichtabziehbare Ausgaben sind grundsätzlich vom EK 40 abzuziehen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 4; § 31 Rz. 46ff.). Sind diese nichtabziehbaren Ausgaben h...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Allgemeines

Rz. 16 Für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals besteht zwischen § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 ein Bruch. Nach § 29 Abs. 2 wird das "verwendbare Eigenkapital" auf der Grundlage der Bilanz ermittelt, also durch Vermögensvergleich auf den Bilanzstichtag, während § 30 Abs. 1 die Ermittlung der "Teilbeträge" entsprechend ihrer Tarifbelastung durch Fortentwicklung ausgehen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 169 Das EK 04 wird aus nicht in Nennkapital gebundenen Einlagen der Anteilseigner gebildet, die der Kapitalgesellschaft in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren zugeführt worden sind. Jede Einlage führt zu einer Mehrung des Betriebsvermögens des durch die Einlage bereicherten Unternehmens. Nach der in § 4 Abs. 1 EStG enthaltenen Begriffsbestimmung über den G...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.4.2.2.2 Sonstige Anpassungen

Rz. 12 Führt die verfahrensrechtlich nicht mehr zu korrigierende falsche Ermittlung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals dazu, daß die Summe der Teilbeträge und damit das verwendbare Eigenkapital nicht mehr mit dem verwendbaren Eigenkapital der Steuerbilanz im Sinne des § 29 übereinstimmt ("originärer" Fehler in der Gliederungsrechnung), ist es ebenfalls erforderl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1.3.2 Sonstige Fälle der fiktiven Anrechnung

Rz. 119 In einigen DBA mit Entwicklungsländern ist neben der effektiven Anrechnung auch eine fiktive Anrechnung ausländischer Steuern vorgesehen. Die fiktive Anrechnung führt anders als bei Schachtelgewinnen aus Entwicklungsländern regelmäßig nicht zu einer vollständigen Freistellung von inländischer Körperschaftsteuer, so daß in aller Regel eine Aufteilung nach § 32 vorzune...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3 Zeitliche Reihenfolge

Rz. 46 Im Gegensatz zu der sachlichen Reihenfolge, d. h. der Frage, in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilbeträge anzusprechen sind, ist die zeitliche Reihenfolge der Veränderungen der Teilbeträge nicht ausdrücklich geregelt. Unter "zeitlicher Reihenfolge" wird die Reihenfolge verstanden, in der die einzelnen Veränderungen, sei es im gleichen Teilbetrag, sei es in verschi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.4 Die Kapitalertragsteuer im Anrechnungsverfahren

Rz. 120 Der Steuerabzug vom Kapitalertrag für ausgeschüttete Gewinne ist auch nach Einführung des Anrechnungsverfahrens beibehalten worden[1]. Er beträgt grundsätzlich 25 %[2]. Die Kapitalertragsteuer kann in folgenden Fällen auch geringer sein: Kapitalertragsteuer von 0 für Körperschaften, die wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Inhalt des § 27

Rz. 9 § 27 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Körperschaftsteuer im Falle der Ausschüttung um den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich eingetretenen Tarifbelastung und der Ausschüttungsbelastung von 30 % erhöht oder mindert. Liegt die Tarifbelastung über der Ausschüttungsbelastung, tritt eine entsprechende Körperschaftsteuerminderung ein; liegt die Tarifbelastung unter de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.2.2 Steuerfreie Investitionszulagen

Rz. 125 Zu den dem EK 02 zuzuordnenden sonstigen nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen gehören auch steuerfreie Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999 [1]. Wird eine Investitionszulage zurückgefordert, weil festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt waren oder mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen sind, ist d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1 Bilanzierung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen

Rz. 122 Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19.12.1985 mussten AG den Körperschaftsteueraufwand in Höhe des Betrages ausweisen, der sich bei Vollausschüttung des ausgewiesenen Bilanzgewinns ergab[1]. Bei Bemessung der Körperschaftsteuerrückstellung gem. § 156 Abs. 4 AktG war also die ausschüttungsbedingte Änderung der Körperschaftsteuer auf der Basis des ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.1 Anrechnungskörperschaft

Rz. 12 Das Anrechnungsguthaben kann durch die Körperschaft nur dann dem Anteilseigner vermittelt werden, wenn die Körperschaft in den Kreis der Anrechnungskörperschaften fällt. Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 setzt voraus, dass die Ausschüttung von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft vorgenommen wird. Anrechnungskörperschaften sind daher in erster Linie K...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.4 Bewertung des Anrechnungsverfahrens

Rz. 5 Das Anrechnungsverfahren sieht vor, dass die Körperschaftsteuer bestimmter Körperschaften ("Anrechnungskörperschaften", vgl. Rz. 12ff.), die auf den ausschüttbaren Gewinnen lastet, im Falle der Ausschüttung auf die Einkommensteuer der Anteilsinhaber angerechnet wird. Damit wird erreicht, dass thesaurierte Gewinne sowie die nichtabzugsfähigen Ausgaben mit dem für die Kö...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.3 Abrundungsdifferenzen

Rz. 140 Nach § 23 Abs. 4 a. F. war das zu versteuernde Einkommen zur Berechnung der Körperschaftsteuer auf volle 10 DM abzurunden. Die dadurch entstehende Abrundungsdifferenz war in das voll belastete EK einzustellen, weil es sich bei der Abrundung weder um eine Steuerbefreiung noch um eine Steuerermäßigung handelte[1]. Wegen der mit der Abrundung im Anrechnungsverfahren ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1.4 Aufteilung gem. § 32

Rz. 120 Beträgt die positive Belastung eines ausländischen Einkommensteils mit inländischer Körperschaftsteuer weniger als 30 %, ist der aus ihm entstehende Eigenkapitalanteil gem. § 32 aufzuteilen. Aus dieser Aufteilung ergibt sich neben dem EK 30 immer ein Zugang im EK 01. Denkbar sind folgende Möglichkeiten: Der Einkommensteil wird gem. § 34c Abs. 4 EStG mit 22,5 % besteue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.2.8 Sonstiges

Rz. 139 Soweit eine Anrechnungskörperschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Liebhaberei haben kann (vgl. hierzu § 8 Rz. 41), sind diese Einkünfte als nicht steuerbar in das EK 02 einzustellen. Da das EK 02 alle "sonstigen" Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen erfaßt, nicht nur die steuerfreien, sind auch nicht steuerbare Vermögensmehrungen oder -minderungen in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2.3 Verrechnung von nichtabziehbaren Ausgaben

Rz. 39 Die nichtabziehbaren Ausgaben sind Teil des Einkommens und somit in den Primärzugängen zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals enthalten, weil diese aus dem Einkommen bzw. aus den Einkommensteilen — also vor Abzug der nicht abzugsfähigen Ausgaben — abgeleitet werden. Da die nichtabziehbaren Ausgaben aber — weil bereits verausgabt — kein steuerbilanzliches E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1 Teilbetrag im Sinn des Abs. 2 Nr. 1 (EK 01)

6.1.1 Abkommensbefreite ausländische Einkünfte Rz. 106 Die wichtigste Quelle für die Bildung des EK 01 sind ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA in der Bundesrepublik von der Körperschaftsteuer freigestellt sind (abkommensbefreite Einkünfte). Zu den abkommensbefreiten Einkünften gehören insbesondere Einkünfte aus Betriebsstätten und unbeweglichem Vermögen in einem D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.3.3 Auswirkungen

Rz. 31 An die Untergliederung des EK 0 sind materiellrechtlich unterschiedliche Folgen geknüpft, die sich bei Ausschüttungen aus diesen Teilbeträgen ergeben. Rz. 32 Eine Sonderstellung nimmt das EK 04 ein. Das EK 04 ist zwar verwendbares Eigenkapital; Ausschüttungen und sonstige Leistungen aus dem EK 04 werden aber wie die Rückzahlung von Eigenkapital behandelt. Sie führen be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.2.4 Verluste

6.2.2.4.1 Allgemeines Rz. 126 In das EK 02 eingestellt werden auch Vermögensminderungen, die durch Verluste verursacht sind. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verluste, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden und die steuerlich abzugsfähig sind; es handelt sich hierbei um den dem Jahresfehlbetrag entsprechenden Betrag i.S.d. § 275 Abs. 3 Nr. 19 HG...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.4.5 Besonderheiten

6.4.5.1 Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung Rz. 177 Wird Nennkapital herabgesetzt, das zum übrigen Eigenkapital gehört, und werden die anläßlich der Kapitalherabsetzung freiwerdenden Mittel nicht an die Anteilseigner ausgezahlt, sondern zur Bildung einer Rücklage oder zur Beseitigung eines Verlustvortrags verwendet, wird übriges Eigenkapital in verwendbares Eigenkap...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.4 Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 (EK 04)

6.4.1 Allgemeines Rz. 169 Das EK 04 wird aus nicht in Nennkapital gebundenen Einlagen der Anteilseigner gebildet, die der Kapitalgesellschaft in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren zugeführt worden sind. Jede Einlage führt zu einer Mehrung des Betriebsvermögens des durch die Einlage bereicherten Unternehmens. Nach der in § 4 Abs. 1 EStG enthaltenen Begriffsbest...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2 Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 (EK 02)

6.2.1 Allgemeines Rz. 122 Dem Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 werden sonstige, d. h. nicht aus ausländischen Einkünften herrührende, nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrungen zugeordnet, die nicht unter Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 fallen. Während das EK 01 (steuerfreie Auslandseinkünfte), das EK 03 (Altrücklagen) und das EK 04 (nicht in Nennkapital gebund...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.5 Steuerermäßigungen

6.2.5.1 Splittingfälle Rz. 151 Steuerermäßigungen, seien es Steuersatz- oder Steuerbetragsermäßigungen, führen zu EK 02, wenn die Steuerbelastung zwischen 30 % und 0 % liegt und wenn nicht ausländische Einkünfte betroffen sind (vgl. Rz. 120). Es handelte sich im Wesentlichen um folgende Fälle: Ermäßigungen nach § 16 BerlinFG (letztmalig für Darlehen, die vor dem 1.7.1991 gewäh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.2.2 Zeitliche Zuordnungen

Rz. 134 Jeder den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnverteilungsbeschluss wird eine Angabe darüber enthalten, für welches Wirtschaftsjahr die Gewinnausschüttung vorgenommen wird. Nach dieser Angabe bestimmt sich der Veranlagungszeitraum, dem die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer zugeordnet wird. Der in dem Beschluss genannte Zeitraum, für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1.5.3 Minderungen der Tarifbelastung

Rz. 67 Die Tarifbelastung wird durch Steuerermäßigungen (Steuersatz- und Steuerbetragsermäßigungen) gemindert. Bei den Steuerermäßigungen handelt es sich insbesondere um anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer und um abweichende (niedrigere) Steuersätze (vgl. BFH v. 9.10.1985, I R 193/84, BStBl II 1986, 93; v. 28.5.1986, I R 103/83, BStBl II 1986, 762; v. 27.6.1990, I R...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.1.2.1 Das Einkommen unterliegt unterschiedlichen Steuersätzen

Rz. 69 Unterliegt das Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen, fällt aber keine anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer an, sind zunächst die unterschiedlich zu besteuernden Einkünfte zu ermitteln. Die Addition dieser Beträge ergibt die Summe der Einkünfte. Rz. 70 Aus der Summe der Einkünfte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte und danach das Einkommen zu entwickeln. Dabe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1 Herstellung der Ausschüttungsbelastung

Rz. 85 Schüttet eine Anrechnungskörperschaft Gewinn aus, ist für diese Gewinnausschüttung nach Abs. 1 die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, sicherzustellen, dass grundsätzlich alle ausgeschütteten Gewinne der gleichen Steuerbelastung unterliegen. Dies ermöglicht die Anrechnung auf der Ebene des Anteilsinhabers mit einem einheitliche...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4.1 Allgemeines

Rz. 141 Bei der Ermittlung des Einkommens juristischer Personen wird der Steuerbilanzgewinn (der Jahresüberschuß lt. Handelsbilanz) regelmäßig durch außerbilanzielle Hinzurechnungen erhöht, denen kein Zuwachs an Eigenkapital zugrunde liegt. Hierbei kann es sich u. a. handeln um nichtabziehbare Ausgaben, verdeckte Gewinnausschüttungen, sonstige Einkommenskorrekturen. Alle außerbi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 8 Gliederungsrechnung, wenn zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum enden

Rz. 213 Keine besonderen Bestimmungen enthält das Gesetz für den Fall, daß in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden. Dies kann nur der Fall sein, wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre ein Rumpfwirtschaftsjahr ist (vgl. § 7 Rz. 28). Auch in diesem Fall gilt die Regelung des Abs. 1, daß auf den Schluß jeden Wirtschaftsjahres eine Gliederungsrechnung aufzustell...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 7.3.3 Das Sonderproblem der nicht abgeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 142 Besondere Fragen treten auf in Fällen nicht oder verspätet abgeflossener verdeckter Gewinnausschüttungen. Bei diesen Konstellationen fallen das Wirtschaftsjahr der Einkommenszurechnung und das Wirtschaftsjahr des Abflusses auseinander. Typisch ist diese Konstellation bei steuerlich unzulässigen Rückstellungen für (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer, z. B. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.3.3 Änderungen durch das Standortsicherungsgesetz v. 13.9.1993

Rz. 8 Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] ergaben sich Änderungen des § 30 und damit der Gliederungsrechnung mit Wirkung ab Vz 1994. Die wesentlichen Regelungen waren: Der Tarifsteuersatz wurde von 50 % auf 45 % gesenkt; der ungemilderte Teilbetrag war daher in ein EK 45 einzustellen. Der Ausschüttungssteuersatz wurde von 36 % auf 30 % gesenkt; das ermäßigt bes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.2 Steuerlich nicht erfaßte Vermögensmehrungen und -minderungen

6.2.2.1 Steuerfreie Einnahmen im Sinne der § 3, 3a EStG Rz. 123 Zu den dem EK 02 zuzuordnenden Einnahmen gehören alle aus dem Inland bezogenen steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 EStG, soweit sie bei juristischen Personen anfallen können, insbesondere steuerfreie Sanierungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG (bis Vz 1997), ferner steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3a EStG...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4 Anpassungsdifferenzen

6.2.4.1 Allgemeines Rz. 141 Bei der Ermittlung des Einkommens juristischer Personen wird der Steuerbilanzgewinn (der Jahresüberschuß lt. Handelsbilanz) regelmäßig durch außerbilanzielle Hinzurechnungen erhöht, denen kein Zuwachs an Eigenkapital zugrunde liegt. Hierbei kann es sich u. a. handeln um nichtabziehbare Ausgaben, verdeckte Gewinnausschüttungen, sonstige Einkommenskorre...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1.3 Die fiktive Anrechnung ausländischer Steuern

6.1.3.1 Schachtelgewinne aus Entwicklungsländern Rz. 117 Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Tochtergesellschaft in einem Entwicklungsland mit mindestens 10 % (Schachtelbeteiligung) beteiligt, so kann unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bis 4 die auf die Schachteldividende entfallende ausländische Steuer mit dem Betrag angerechnet werden, der der deutschen Körperschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 9.3 Gestaltungen durch Anteilsveräußerung ("Anteilsrotation")

Rz. 181 Thesaurierte Gewinne in der Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft finden in der Gliederungsrechnung ihren Niederschlag in den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals. Werden die Gewinne an die Anteilseigner ausgekehrt, löst dies die Wirkung des Anrechnungsverfahrens aus: Die auskehrende Kapitalgesellschaft hat die Ausschüttungsbelastung herzustellen, der Anteils...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4.6 Schätzung des Einkommens

Rz. 148 Anpassungsdifferenzen können sich auch ergeben, wenn das Einkommen einer Anrechnungskörperschaft geschätzt wird und sich später auf Grund einer nachgereichten zutreffenden Steuerbilanz herausstellt, daß das tatsächliche Eigenkapital höher oder niedriger ist, die Gliederungsrechnung wegen Bestandskraft aber nicht mehr geändert werden kann. In diesen Fällen sind in der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4.8 Gewinnzuschlag (fiktive Verzinsung)

Rz. 150 Wird bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens zulässigerweise eine Rücklage gem. § 6b EStG gebildet, wird diese aber bei Ablauf der Übertragungsfrist nicht auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen, sondern gewinnerhöhend aufgelöst, ist der Gewinn des Auflösungsjahrs für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.2.2.3 Wegfall einer Steuerbefreiung

Rz. 56 Entfällt bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anrechnungskörperschaft der Grund für die Steuerbefreiung, ergeben sich keine Gliederungsprobleme, wenn aufgrund der subjektiven Verpflichtung zur Erstellung einer Gliederung schon vor dem Wegfall der Steuerbefreiung tatsächlich Gliederungen erstellt worden sind. Die unter der Herr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4.9 Anpassungen wegen der Tonnagesteuer nach § 5a EStG

Rz. 150a Eine Anpassung des verwendbaren Eigenkapitals in der Gliederungsrechnung an das Eigenkapital der Steuerbilanz hat auch im Falle der Tonnagesteuer nach § 5a EStG zu erfolgen. Nach § 5a Abs. 1 EStG wird der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr pauschal und damit ohne Bezug zum tatsächlich erzielten Gewinn ermittelt. Dieser pauschale Gew...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4.2 Nicht abgeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen

Rz. 143 Besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in einer Gewinnminderung bei der Kapitalgesellschaft, die zwar zu einer Einkommenskorrektur gem. § 8 Abs. 3, mangels Abflusses bei der Kapitalgesellschaft aber noch nicht zu einem Abgang im verwendbaren Eigenkapital geführt hat, kann die Gliederungsrechnung durch einen entsprechenden Negativbetrag im EK 02 betragsmäßig an das ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.4.3 Verdeckte Einlagen

Rz. 173 Besteht die verdeckte Einlage (vgl. § 8 Rz. 82) darin, daß der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft das Eigentum an einem Wirtschaftsgut unentgeltlich oder zu einer den Wert des Wirtschaftsguts nicht erreichenden Gegenleistung überläßt, sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten denkbar (vgl. § 8 Rz. 84): Das Wirtschaftsgut wird in der Handelsbilanz mit dem niedrigen "Üb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.4.5.2 Einziehung eigener Anteile

Rz. 178 Werden eigene Anteile eingezogen, vermindert sich das verwendbare Eigenkapital, wenn die Einziehung gegen Rücklagen oder solche Teile des Nennkapitals erfolgt, die verwendbares Eigenkapital sind. Da die Einziehung der Anteile weder bei der Gesellschaft noch bei dem Anteilseigner die Einkommensebene berührt, sondern ausschließlich der Vermögenssphäre zuzuordnen ist, m...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1.5 Ausländische Verluste nach § 2a Abs. 1, 2 EStG

Rz. 121 Nach § 2a Abs. 1, 2 EStG können bestimmte negative ausländische Einkünfte nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden (vgl. Frotscher, EStG, § 2a Rz. 10ff.). Da diese nicht ausgleichsfähigen ausländischen Verluste das Bilanzergebnis gemindert haben, werden sie bei der Einkommensermittlung durch eine Hinzurechnung au...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.4.7 Behandlung des EK 04 im Anrechnungsverfahren

Rz. 190 Das EK 04 nimmt im Anrechnungsverfahren eine Sonderstellung ein. Wird eine Ausschüttung aus diesem Eigenkapitalteil finanziert, ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen (vgl. § 40 Nr. 2). Bei dem Anteilseigner gehört die Ausschüttung nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG; entsprechend steht dem Anteilsinhaber auch kein Anr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.2.4.3 Nicht oder nicht sofort abziehbare Verluste und Gewinnminderungen

Rz. 128 Es handelt sich um Verluste oder Gewinnminderungen aus bestimmten Aktivitäten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften nicht oder noch nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Verluste bzw. Gewinnminderungen werden bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, erhöhen dadurch also ein positives Einkommen oder verringern ein negatives Einkommen. Durch diese Einkommensk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.4.5 Organschaftliche Ausgleichsposten

Rz. 146 In den Fällen der Organschaft mit Ergebnisabführung wird dem Organträger auch der Teil der (steuerbilanziellen) Vermögensmehrungen zugerechnet, der handelsrechtlich nicht abgeführt worden ist. Diese Lage tritt ein, wenn die Organgesellschaft in der Handelsbilanz offene Rücklagen oder handelsrechtlich zulässige, steuerrechtlich unzulässige stille Rücklagen gebildet ha...mehr