Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2120 BGB – Einwilligungspflicht des Nacherben.

Gesetzestext 1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 21 VersAusglG – Abtretung von Versorgungsansprüchen.

Gesetzestext (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden. (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 13 AGG – Beschwerderecht.

Gesetzestext (1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2119 BGB – Anlegung von Geld.

Gesetzestext Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen. A. Anlegungspflicht ›dem Grunde nach‹. Rn 1 Ob Geld dauernd anzulegen ist, entscheidet sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. Was zu den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gehört, ist obj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559a BGB – Anrechnung von Drittmitteln.

Gesetzestext (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2291 BGB – Aufhebung durch Testament.

Gesetzestext (1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2000 BGB – Unwirksamkeit der Fristbestimmung.

Gesetzestext 1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 487 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext 1Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Sinn und Zweck. Rn 1 § 487 S 1 verbietet es den Vertragsparteien, von den Bestimmungen des 2. Titels zum Nachteil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1965 BGB – Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.

Gesetzestext (1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1811 BGB – Zuwendungspflegschaft.

Gesetzestext (1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn (2) Der Erblasser ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1751 BGB – Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt.

Gesetzestext (1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3Eine bestehende Pflegschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Fassung WEG

Gesetz vom 15.3.51 (BGBl I S 175, 209), zuletzt geändert durch Art 7 G v. 7.11.22 (BGBl I S 1982) – neu gefasst durch Bekanntmachung v 12.1.21 (BGBl I, 34)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2069 BGB – Abkömmlinge des Erblassers.

Gesetzestext Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. A. Anwendungsbereich. I. Testamente. Rn 1 Ein Abkömmling des Erblassers ist im Zweifel (vgl Ddorf ErbR 21, 423) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1211 BGB – Einreden des Verpfänders.

Gesetzestext (1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 820 BGB – Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.

Gesetzestext (1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 787 BGB – Anweisung auf Schuld.

Gesetzestext (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist. A. Voraussetzungen. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen.

Gesetzestext Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer. A. Funktion und Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 770 BGB – Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.

Gesetzestext (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. A. Inhalt, Bedeutung (analoge An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 5 WEG – Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums.

Gesetzestext (1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordnete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers.

Gesetzestext 1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 589 BGB – Nutzungsüberlassung an Dritte.

Gesetzestext (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 23 EGBGB – Zustimmung.

Gesetzestext 1Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung oder einer Namenserteilung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 2 LPartG – Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2336 BGB – Form, Beweislast, Unwirksamwerden.

Gesetzestext (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Gesetzestext (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 17 ROM III – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2023 BGB – Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 700 BGB – Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

Gesetzestext (1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. 2Gestattet der Hinterleger dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2333 BGB – Entziehung des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 965 BGB – Anzeigepflicht des Finders.

Gesetzestext (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein kön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1841 BGB – Anlagepflicht.

Gesetzestext (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm dient dem Erhalt des Vermögens des Betreuten durch das Verbot unwirtschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung.

Gesetzestext (1) 1Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. 2Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. (2) 1Bleibt der Besteller einem ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 930 BGB – Besitzkonstitut.

Gesetzestext Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm schließt inhaltlich an § 929 an und regelt einen weiteren eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 31 bis 42 WEG

A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Rn 1 Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 583a BGB – Verfügungsbeschränkungen bei Inventar.

Gesetzestext Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben. A. Allgemeines. I. Normzweck. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 339 bis 345 BGB

A. Funktion. Rn 1 Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Ziele: Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, und sie soll dem Gläubiger bei einer Zuwiderhandlung eine erleichterte Schadloshaltung ohne einen Schadensnachweis ermöglichen (so schon Mot bei Mugdan II 152; BGHZ 85, 305, 312 f mN; 105, 24, 27; 153, 311, 325 f; NJW 17, 3145 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2232 BGB – Öffentliches Testament.

Gesetzestext 1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. A. Allgemeines. Rn 1 Das öffent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1565 BGB – Scheitern der Ehe.

Gesetzestext (1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragstell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbrauch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe.

Gesetzestext Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 12 BGB – Namensrecht.

Gesetzestext 1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung kla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1564 BGB – Scheidung durch Urteil.

Gesetzestext 1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. A. Begriff der Ehe. Rn 1 Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 833 BGB – Haftung des Tierhalters.

Gesetzestext 1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 737 BGB – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

Gesetzestext Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers.

Gesetzestext In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. A. Normzweck. Rn 1 § 1823 ersetzt § 1902 aF. Die Änderung in der Überschrift verweist darauf, dass es nicht um eine regelhafte Vertretung des Betreuten geht, sondern allein um die Vertretung im Außenverhältnis. Der Betreuer ist iRd ihm übertragenen Aufgabenkreises g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 585a BGB – Form des Landpachtvertrags.

Gesetzestext Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 585a entspricht § 550 1 (vgl auch zum Bestimmtheitserfordernis Brandbg v 12.2.15, 5 U [Lw] 45/14), wobei die Mindestlaufzeit bei der Pacht auf zwei Jahre ggü der Miete erhöht ist. Eine Bezugnahme (vgl BGH Gu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 891 BGB – Gesetzliche Vermutung.

Gesetzestext (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm begründet eine nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegbare Rechtsvermutung (MüKo/Lettmaier Rz 14; Staud/Gursky Rz 44), d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576b BGB – Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen.

Gesetzestext (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650r BGB – Sonderkündigungsrecht.

Gesetzestext (1) 1Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen ...mehr