Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 21 ... / 2.1 Persönlich

Rz. 27 § 21 Abs. 1 S. 1 KStG formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, sondern bezieht sich lediglich sachlich auf das Versicherungsgeschäft. Weil derartige Geschäfte regelmäßig speziellen versicherungsaufsichts- und bilanzrechtlichen Vorgaben unterliegen, wird der persönliche Anwendungsbereich wohl i. d. R. mit demjenigen von § 1 Abs. 1 VAG und § 341 Abs. 1 HGB über...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 2 Jahresabschlusskompetenz beim Einzelkaufmann

Rz. 7 Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB hat jeder Kaufmann zum Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres grundsätzlich eine Bilanz aufzustellen. Bei den einzelnen Geschäftsjahren während des Bestands des Unternehmens kommt noch eine Gewinn- und Verlustrechnung hinzu (§ 242 Abs. 2 HGB). Dies hat nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäß...mehr

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Steuerbilanz nach EStG / 3.2 Verbindlichkeiten

Rz. 86 Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.[2] Es ist hierunter der Betrag zu verstehen, den der Schuldner zur Begleichung der Verbindlichkeit aufbringen muss, die geschuldete Leistung. In der Regel ist der Erfüllungsbetrag in einer Rechnung oder in dem zugrunde liegenden Vertrag fixiert.[3] Rz. 87 Unverzinslichkeit oder Unterverzinsl...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.3.2 Zweifelhafte Forderungen

Rz. 54 vorläufig frei Rz. 55 Zweifelhafte Forderungen (Dubiose) sind Forderungen, die wahrscheinlich nur zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert beglichen werden. Sie dürfen nur mit dem wahrscheinlichen Wert ausgewiesen werden. Der Unterschied zwischen dem Nennbetrag und dem wahrscheinlichen Wert ist durch Abschreibung zu berücksichtigen.[1] Rz. 56 Sind Umstände bekannt g...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.2.1.1 Die Ermittlung der funktionalen Währung

Rz. 141 Ausgangspunkt des Konzepts ist die Ermittlung der sog. funktionalen Währung der ausländischen, in den Konzernabschluss einzubeziehenden Einheit. Steht die funktionale Währung dieser Einheit fest, ist damit auch das Währungsumrechnungsverfahren determiniert. IAS 21.8 definiert die funktionale Währung als die "Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Konzern...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 2.4.2 Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft

Rz. 17 Außer den Aufwendungen für den Erwerb (Rz. 7 f.) rechnen daher die Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand betriebsbereit zu machen, zu den Anschaffungskosten.[1] Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sind Montage- und Fundamentierungskosten, Stand- und Rollgelder, Abladekosten, Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Anla...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.1.2 Deutsches Steuerrecht

Rz. 11 Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus gewerblicher Betätigung durch Vermögensvergleich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln (§ 5 Abs. 1 EStG), gelten die Bewertungsvorschriften des HGB , soweit dem nicht spezielle steuerliche Bewertungsregelungen entgegenstehen (§ 5 Abs. 6 EStG). Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Ab...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 4.1 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

Rz. 91 Es ist zu unterscheiden zwischen Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die bei den Finanzanlagen auszuweisen sind, und Forderungen gegen verbundene Unternehmen, die zum Umlaufvermögen gehören. Nach dem Vorsichtsgrundsatz sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen im Zweifel als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und daher als Forderungen gegen verbundene ...mehr

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Steuerbilanz nach EStG / 4.4 Verbindlichkeiten

Rz. 111 Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten eines Einzelunternehmers zu seinem Geschäftsvermögen zu rechnen, wenn sie durch den Betrieb des Handelsgewerbes verursacht oder von dem Unternehmer als betriebliche Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Beruhen sie auf Rechtsgeschäften des Unternehmers, besteht eine Vermutung dafür, dass sie zum Geschäftsvermögen gehören.[...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.5 Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung

Rz. 91 Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine 100-prozentige Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH v. 12.1.1994, BStBl II 1994, 408), oder teilw...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.7 Die Bedeutung des Worts "Anteil"

Rz. 84 Der in § 1 Abs. 3 S. 1 GrEStG normierte Vorrang des § 1 Abs. 2a GrEStG vor der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG kommt künftig auch außerhalb der GmbH & Co. KG zur Geltung. Da § 1 Abs. 3 GrEStG nach der Novellierung auch dieser Vorschrift bereits erfüllt ist, wenn 90 % der Anteile an einer Gesellschaft übergehen, ist auch eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrESt...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.8 Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b)

Rz. 48 Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken im Umlegungsverfahren (vgl. dazu Ländererlass v. 18.2.2020, BStBl. I 2020, 282) nach dem Baugesetzbuch – BauGB – (früher Bundesbaugesetz – BBauG) unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG, da ein Rechtsträgerwechsel erfolgt, dem kein den Anspruch auf Übereignung begründe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.7 Abhängige Personen und Unternehmen

Rz. 93 Eine Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) liegt u. a. auch vor, wenn die Anteile in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden. Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Leitsatz Leistung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.10 Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG)

Rz. 93c Nach früherer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konnten die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) von Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, weil beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandel...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 87 Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter den dort genannten Voraussetzungen den Erwerb eines oder mehrerer Grundstücke von einer Gesellschaft (vgl. BFH v. 31.3.1982, BStBl II 1982, 424, und BFH v. 26.7.1995, BStBl II 1995, 736). Mit diesem neben § 1 Abs. 2 GrEStG und § 1 Abs. 2a GrEStG weiteren Ergänzungstatbestand zum Haupttatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.4 Änderungen durch die erste Änderung

Rz. 81 Mit der Erweiterung auf mittelbare Beteiligungen sollte ein Gleichklang mit § 1 Abs. 3 GrEStG hergestellt werden. Zwei Fragen stellen sich beim mittelbaren Gesellschafterwechsel:mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.4 Vereinigung der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG

Rz. 90 Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG setzt einen Rechtsvorgang hinsichtlich des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung der Anteile oder des bürgerlich-rechtlichen Erwerbs der Anteile und eine auf dem jeweiligen Rechtsvorgang beruhende rechtliche Vereinigung voraus. Eine allein wirtschaftliche Vereinigung der ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2 Steuerliche Bedeutung der Rechtsnachfolge

Rz. 342 Der Rechtsnachfolger des Einbringenden gilt als (derivativ) Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG, während der Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als (derivativ) übernehmende Gesellschaft "nur" i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG gilt. Rz. 342a Umstritten ist, ob die Besteuerungsfolgen beim originär Einbringenden oder beim Rechtsnachfolger eintreten. Na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Anwendungsbereich

Rz. 335 § 22 Abs. 6 UmwStG regelt die unentgeltliche Rechtsnachfolge in die erhaltenen Anteile durch den Einbringenden und die unentgeltliche Rechtsnachfolge der (mit) eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft. Abgesehen von dieser Differenzierung sind die im Folgenden erörterten Anwendungsvoraussetzungen identisch. Rz. 336 Die unentgeltliche Rechtsnachfolge i. S...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8.1 Anwendungsbereich

Rz. 348 § 22 Abs. 7 UmwStG soll die bereits zu den einbringungsgeborenen Anteilen ergangene Rechtsprechung umsetzen[1] und kommt zur Anwendung, wenn stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen (quasi-sperrfristverstrickte Anteile) auf andere Anteile verlagert werden. "Unter Beobachtung" stehen mithin stille Reserven...mehr

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Sale-and-lease-back-Verfahren / Zusammenfassung

Begriff Bei sog. "Sale-and-lease-back"-Geschäften veräußert ein Unternehmen betriebliche Anlagegegenstände, immaterielle Wirtschaftsgüter oder bestellte und noch nicht gelieferte Wirtschaftsgüter an ein anderes Unternehmen und mietet/least diese anschließend wieder zurück.[1] Im Vordergrund solcher Transaktionen steht regelmäßig die Steigerung der finanziellen Liquidität des...mehr

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Sale-and-lease-back-Verfahren / 2.2 Teilamortisationsverträge

Von Teilamortisationsverträgen spricht man, wenn die vereinbarten Leasingraten nur einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers decken.[1] Bei einem solchen Vertrag über bewegliche Wirtschaftsgüter gelten dabei grundsätzlich die bei Vollamortisationsverträgen dargestellten Kriterien entsprechend. Allerdings gibt es Besonderheiten, etwa in den Fällen...mehr

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Kurzarbeit: Rechte und Pfli... / 8 Kündigung während der Kurzarbeit

Für den Ausspruch personen- oder verhaltensbedingter Kündigungen gelten während einer laufenden Kurzarbeit keine Besonderheiten. Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit ist jedoch sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben. In diesem Fall besteht für eine betriebsbedingte Kündigung i. d. R. nic...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.2.4 Feiertagslohnzahlung und Streik

Feiertagsvergütung[1] nach § 2 EFZG steht Arbeitnehmern zu, wenn für sie die Arbeit nur infolge des Feiertags ausgefallen ist. Dies ist bei ansonsten streikenden Arbeitnehmern nur der Fall, wenn der Streik während des Feiertags unterbrochen war.[2] Dies setzt nicht nur eine Aufhebung des Streikbefehls, sondern auch eine tatsächliche Unterbrechung der Streikhandlungen voraus....mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.2.3 Urlaub während des Streiks

Das Verhältnis von Urlaub und Streik ist vom Vorstehenden unabhängig zu klären. Solange sich der Arbeitnehmer nicht aktiv daran beteiligt, hat ein ausgebrochener Streik keine Auswirkungen auf den Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch.[1] Ein bewilligter und bereits angetretener Urlaub wird durch einen Streikbeginn nicht unterbrochen. Ist er bewilligt, soll aber erst während de...mehr

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Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.4.2024

Kommentar Fallen Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort höher aus als in Deutschland, zahlen Arbeitgeber ihren dort tätigen Arbeitnehmern regelmäßig einen Kaufkraftausgleich. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen in Deutschland (lohn-)steuerfrei. Wenn Arbeitnehmer im Ausland tätig sind, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und e...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.1 Tariflich regelbares Ziel

Koalitionen haben das Recht, autonom das Arbeits- und Wirtschaftsleben zu fördern.[1] Das Arbeitsleben wird im Autonomiebereich durch Tarifverträge geregelt. Sie anzustreben, ist Teil des gewährleisteten koalitionsgemäßen Verhaltens. In diesem Kontext versteht die deutsche Rechtsprechung den Arbeitskampf juristisch nicht wie andere Rechtsordnungen als emanzipatorischen oder ...mehr

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AGS 04/2024, Göhler, OWiG - Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Begründet von Dr. Erich Göhler; bearbeitet von Dr. Martin Bauer und Dr. Anselm Thoma. 19. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. LXVI, 1.748 S., 95,00 EUR Der Standardkommentar zum OWiG erscheint in 19. Aufl. Der Kommentar beinhaltet eine vollständige Kommentierung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der ergänzenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts. Die Neu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 235 Feststellungszeitpunkt

Schrifttum: Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 235 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 152 Örtliche Zuständigkeit

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] § 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für das Verfahren der gesonderten Feststellung. Im Bedarfsfall haben die Erbschaft-/Schenkungsteuer- bzw. Grunderwerbsteuerfinanzämter (§ 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 5 BewG) die dort genannten Behörden zur Durchführung der notwendigen gesonderten Feststellungen zu veranlassen....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Rz. 1 [Autor/Stand] Grundsätzlich unterliegen alle Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, sog. Weltvermögensprinzip, sofern sich nicht Ausnahmen aus einem DBA ergeben. Anders als für die Ertragsteuern, bei denen es eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hat ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 249 Grundstücksarten

Schrifttum: Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 249 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Aufzählung der verschiedenen Grundstücksarten und deren Defi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 174 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für bestimmte gärtnerische Nutzungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 89 Wert der Außenanlagen

A. Grundaussagen I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Außenanlagen gesondert erfasst. Bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach diesem Verfahren ist gem. § 83 BewG neben dem Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§§ 85 bis 88 BewG) auch der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) zu berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit der Bewertung vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 172 Abweichender Bewertungsstichtag

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 172 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das BewG eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für die forstwirtschaftliche Nutzung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf Umfang und Zustand des Bes...mehr

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AGS 04/2024, Saenger, ZPO - Kommentar zu Zivilprozessordnung, Familienverfahren, Gerichtsverfassung und europäischem Verfahrensrecht

Herausgegeben von Prof. Dr. Ingo Saenger. Nomos Verlag, Baden-Baden. 3.680 S., 139,00 EUR Der Saenger feiert ein doppeltes Jubiläum. Er blickt nunmehr auf 20 Jahre und zehn Auflagen zurück und hat sich damit im Kreis der ZPO-Kommentare längst etabliert. Ein Team von elf Kommentatoren sorgt für eine akribische, detaillierte und umfassende Kommentierung, nicht nur der ZPO, sond...mehr

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AGS 04/2024, Henssler/Prütting, BRAO - Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung

Herausgegeben von Dr. Martin Henssler und Dr. Dr. Hanns Prütting. 6. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. LXI, 2.468 S., 219,00 EUR Kommentiert werden die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie weitere Vorschriften BORA, FAO, EuRAG, RAVPV, RDG, MediationsG, ZMediatAusbV wie auch das PartGG. Ein Team von 19 Autoren sorgt für eine detaillierte und umfassende Komme...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / 4. Zum 2. Teil "Der Reformvorschlag mit Kommentar"

Dieses wird im Detail im 2. Teil[14] präsentiert und erläutert. Die Autoren erheben, trotz der im Einzelnen ausformulierten Normen ihres Vorschlags, dabei ausdrücklich nicht den Anspruch, den abschließenden oder endgültigen Vorschlag für ein Alternativmodell zum Pflichtteilsrecht zu unterbreiten, das an den Unterhaltsbedarf anknüpft.[15] a. Der Grundgedanke Der Angang des Entw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 173 Umlaufende Betriebsmittel

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 171 Umlaufende Betriebsmittel

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 151 Gesonderte Feststellungen

Schrifttum: Brüggemann, Erfreuliche Klarstellungen des BFH zur Besteuerung von Vermächtnissen, ErbBstg 2022, 42; Felten, Mehr Rechtssicherheit bei der Auslegung des § 151 BewG, BB 2011, 2854; Halaczinsky, Grundstücksbewertung und Feststellungsverfahren nach der Erbschaftsteuerreform, ErbStB 2009, 303; Halaczinsky, Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Erbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wertermittlung

I. Durchschnittspreise Rz. 31 [Autor/Stand] Der Wert der Außenanlagen ist aus den durchschnittlichen Herstellungskosten zu errechnen. Es sind also nur diejenigen Herstellungskosten anzusetzen, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die zu bewertenden Außenanlagen aufzuwenden sind. Ungewöhnliche Mehr- oder Minderkosten z.B. auf lokalen Besonderheiten beruhend, bleiben deshalb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Weihnachtsbaumkulturen

Rz. 59 [Autor/Stand] Zur Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen (R B 160.16 Abs. 1 ErbStR 2019). Die Fläche der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen. Dienen Flächen der...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrendt/Bader/Dörner/Mikosch/Schleusener/Schütz/Vossen/Woitaschek, Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Loseblatt, 134. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2022 (zitiert: GK-ArbGG/Bearbeiter) Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, Kommentar, 82. Auflage 2024 Arens/Brand, Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz, 4. Auflage 2019 Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum...mehr

Lexikonbeitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Abkürzungsverzeichnis

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 103 Schulden und sonstige Abzüge

Schrifttum: Albrecht, Bewertung einer Rekultivierungsverpflichtung, HFR 2004, 457; Bader, DBA-Schachtelprivileg und Betriebsausgabenabzug, NWB Fach 3, S. 9821; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Bolz/von Elsner/Korth, Diskussion – Klippen bei der neuen Erbschaftsteuer in Verbindung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerfreie Rücklagen (Sonderposten mit Rücklagenanteil)

Rz. 1100 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu den übrigen offenen Rücklagen stellen die steuerfreien Rücklagen nicht zur Gänze Bestandteile des Eigenkapitals dar. Sie werden zulasten des steuerpflichtigen Gewinns gebildet. Ihre Auflösung in späteren Jahren hat den umgekehrten Effekt, so dass sie partiell Steuer"rückstellungen" verkörpern.[2] Steuerlich wurden diese Rücklagen früher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Rz. 1 [Autor/Stand] Grundsätzlich unterliegen alle Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, sog. Weltvermögensprinzip, sofern sich nicht Ausnahmen aus einem DBA ergeben. Anders als für die Ertragsteuern, bei denen es eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hat Deutschland im Hinblick auf die...mehr