Fachbeiträge & Kommentare zu Kredit

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Die wesentlichen Zuordnungskriterien

Rz. 3 Die Zuordnung von Schulden und sonstigen Abzügen zum BV ergibt sich nicht aus § 103 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG und richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach gehört eine Verbindlichkeit zum BV, wenn ihre Begründung auf einem betrieblichen Vorgang beruht, also betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH vom 15.01.2019, NJW 2019, 1248; BFH vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgaben

Rn. 69 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendungen von Sac...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 146 Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist in Zusammenhang mit dem grundsätzlich steuerpflichtigen Erwerb des § 10 Abs. 3 ErbStG (s. § 10 Rn. 120) zu sehen. Zivilrechtlich geht bei einer Vereinigung von Rechten und Pflichten die jeweilige Schuld bzw. die jeweilige Forderung unter (sog. Konfusion). Praxis-Beispiel Der Vater gewährt seinem Sohn ein Darleh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.5 Forderungen

Rz. 105 Nach § 121 Nr. 7 BewG gehören zum Inlandsvermögen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz abgesichert sind. Auch eine Absicherung durch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, reicht für die Qualifikation d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Ausbildung des Bedachten

Rz. 148 Wurde die Schuld aufgrund eines zu Ausbildungszwecken gewährten Darlehens begründet, setzt dies – im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen – keine Angemessenheitsprüfung voraus. Eine Ausbildung umfasst nach dem allgemeinen Verständnis die Vermittlung von Vermögen, Kenntnis und Wissen an einen Menschen beliebigen Alters durch eine ausbildende Stelle, z. B. eine staatliche S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 24 ErbStG knüpft an die Erbersatzsteuer von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, die sich ausschließlich an Familienstiftungen und Familienvereine wendet. Die Erbersatzsteuer ist in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs vom Vermögen auf die Stiftung oder den Verein zu erheben (s. Schwarz, BB 2001, 2387; Hannes/Holtz in M/H/H, § 24 Rn. 1). Die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.3 Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft) gem. § 18 Abs. 4 EStG

Rz. 40 Darüber hinaus ist der steuerliche Mitunternehmerbegriff auf andere als gewerbliche Einkunftsträger anzuwenden. So gibt es neben den gewerblichen Mitunternehmerschaften auch freiberufliche Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb bilden, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (s. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 7).Demzufolge stel...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Schuldzinsen

Rz. 26 Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Das gilt auch für die vom Nießbraucher nach § 1047 BGB im Innenverhältnis zum Grundstückseigentümer zu zahlenden Zinsen. Der Nießbraucher ist gemäß § 1047 BGB dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs u. a. diejenigen privatrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.2.2 Zuwendungen (der Kapitalgesellschaft) an Gesellschafter oder nahestehende Personen

Rz. 433 Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen kommen insb. bei verdeckten Gewinnausschüttungen vor, die ein Spiegelbild zu den Einlagefällen bilden. Die Beurteillung derartiger Fälle fußt auf zwei Grundaussagen des BFH: Mit Urteil vom 30.01.2013 (BStBl II 2013, 930; ebenso Beschluss vom 02.09.2015, BFH/NV 2015, 1586) hat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 190 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzen die zu berücksichtigenden Aufwendungen auf den Betrag, der unter Beachtung des Zwecks des § 33 EStG der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit entspricht (s § 33 Abs 2 S 1 EStG). Die Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen; zB ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Sonderfall Eheleute

Rn. 70 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Ehegatten war bis VZ 2012 gleichgültig, wer die Aufwendungen gemacht hat. Auch bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG aF werden die Eheleute bei der Berücksichtigung ag Belastungen nach § 33 EStG als Einheit behandelt, s Rn 43. Es kommt daher auch nicht darauf an, welcher der Ehegatten die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Ausga...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.2 Leistungen

Rz. 753 § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfordert eine Leistung ins Vermögen der Kapitalgesellschaft. Was als Leistung i. S. d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu verstehen ist, ist in R E 7.5 Abs. 1 ErbStR nicht vollständig geregelt. In Satz 1 ist lediglich festgehalten, dass insb. Sacheinlagen und Nutzungseinlagen erfasst sind. Damit ist klar, dass die Finanzverwaltung unentgeltliche Nu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.4 Schuldtilgung und Schuldübernahme

Rz. 106 Bei der Schuldtilgung durch einen Dritten sowie der Schuldübernahme durch einen Dritten entstehen regelmäßig Dreiecksverhältnisse. Zur zivilrechtlichen Konzeption sowie zu den Termini s. Rn. 489 ff. Tilgt ein Dritter die Schuld eines anderen (Schuldner) kann die Leistung an den Gläubiger eine freigebige Zuwendung gegenüber dem Schuldner sein. Dies ist dann der Fall, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.7. Fallstricke beim Ausgleich einer drohenden Überentnahme

Rz. 185 Die Überwachung der Entnahmen im Rahmen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sollte vom Steuerpflichtigen bereits frühzeitig und bestenfalls schon mit Ablauf des ersten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres beginnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass drohende Überentnahmen rechtzeitig und vor allem in ausreichender Höhe ausgeglichen werden. Finden die Überwachung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

Rz. 160 Zu berücksichtigen sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG alle vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden). Rz. 161 Schulden, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Einheit (Gewerbebetrieb, Freiberufler-Praxis oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) stehen, sind allerdings grundsätzlich schon bei der Bewertung des Gewerbebetriebs bzw. des ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Schulden, die mit dem Erbfall entstehen

Rz. 190 Berücksichtigungsfähig sind auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, in ihrer Grundlage aber noch vom Erblasser herrühren. Rz. 191 Dazu gehört z. B. auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (s. § 1371 Abs. 2 BGB). Zwar ist diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.4 Beispiel

Rz. 293 Die dargestellten Beispiele zur Verbundvermögensaufstellung sind aus H E 13b.29 ErbStH entnommen und sollen der Veranschaulichung der Vorgehensweise dienen. Beispiel 1: A ist zu 100 % an der Autohaus GmbH & Co. KG beteiligt. Diese hält 100 % der Anteile an der B GmbH und 60 % der Anteile an der C AG. Die C AG ist zu 50 % an der D OHG beteiligt. Alle Gesellschaften hab...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 25 Beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht liegt vor, wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Zuwendungsempfänger Steuerinländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Die Steuerpflicht betrifft dann gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG, welches übertragen wird. Zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG zählen: inländisches land- und fors...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 218 Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft (Stiftung) außer ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke keine nicht begünstigten Zwecke unterstützt. Wird ein einziger nicht begünstigter Zweck verfolgt, darf die Tätigkeit der Körperschaft nicht in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufgeteilt werden. Die Steuervergünstigung ist für die gesamte ...mehr

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zfs 06/2022, Gebührenrechtl... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des BFH hat über die Besonderheiten einer finanzgerichtlichen Entschädigungsklage hinaus hinsichtlich der Frage, ob nur eine oder ob mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten gegeben sind, allgemein Bedeutung. Zwar ist der Entscheidung des BFH im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings bedarf die Begründung des BFH, warum nur eine einzige gebührenrechtliche Angele...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Auslandsvermögen bei ausländischem Übergeber (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 95 War der Erblasser oder Schenker kein Inländer, sondern lediglich der Erwerber, gilt als Auslandsvermögen sämtliches Vermögen, das nicht Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG ist. Bei Anwendung dieses so genannten weiten Auslandvermögensbegriffs ist somit eine Negativabgrenzung vorzunehmen. Rz. 96 Als Auslandsvermögen gelten demnach sämtliche Vermögensgegenstände, die nich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Inlandsvermögen

Rz. 83 Da die beschränkte Steuerpflicht nur eingreift, wenn Vermögen mit einer bestimmten Beziehung zum Inland, sogenanntes Inlandsvermögen, übergeht, ist die Definition dieses Begriffs von entscheidender Bedeutung (RE 2.1 Abs. 2 ErbStR). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verweist zur Definition des Inlandsvermögens auf § 121 BewG. Rz. 84 Nach § 121 BewG gehört zum I...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.5 Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögensverschiebungen

Rz. 538 Mit der Rechtsprechung des BFH vom 02.03.1994 und der damit verbundenen Erfassung von ehebedingten unbenannten Zuwendungen als freigebige Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Rahmen der Gestaltungsberatung nach Nischen gesucht worden, die unbeachtet der BFH-Rechtsprechung eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ermöglichen. Ins Blickfeld ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Objektive Voraussetzungen im Überblick

Rz. 29 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands ist neben der Unentgeltlichkeit des Vorgangs eine Vermögensbewegung vom Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger notwendig, die beim Zuwendenden zu einer Entreicherung und beim Zuwendungsempfänger zu einer Bereicherung führt. Ob eine Bereicherung vorliegt und in welcher Höhe, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen; entsprech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Zeitpunkt

Rn. 41 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Für den Abzug als ag Belastung stellt § 33 EStG mit dem Begriff der Aufwendung (dazu unten s Rn 69ff) gemäß § 11 Abs 2 EStG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung ab (BFH BStBl II 1982, 744; 1999, 766; 2014, 684; 2017, 979; BFH/NV 2004, 339; 2008, 1136). Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich, wenn Aufwendungen aus einem Darlehen bes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Das Betriebsvermögen der freien Berufe

Rz. 5 Auch für den Umfang des freiberuflichen BV gelten die ertragsteuerrechtlichen Kriterien. Das gilt sowohl hinsichtlich des notwendigen Betriebsvermögens als auch hinsichtlich des gewillkürten Betriebsvermögens (s. R B 95 Abs. 3 ErbStR; Eisele in R/T, § 96 Rz. 2). Zum freiberuflichen BV gehören damit grds. alle Wirtschaftsgüter und Schulden, die auch bei der ertragsteuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Vertragliche Rückforderungsrechte

Rz. 25 Der Schenker hat häufig ein Interesse, sich ergänzend zu den gesetzlichen Rückforderungsrechten für bestimmte Fälle eine Rückgängigmachung der Schenkung vorzubehalten. Dies kann in Form eines Rückforderungsrechts oder auch durch einen Widerrufsvorbehalt erfolgen. Der Schenker hat in diesen Fällen ein Gestaltungsrecht. Der übertragene Vermögensgegenstand fällt nur bei ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflichtige Vorgänge

Rz. 42 Versicherungsunternehmen haben Versicherungssummen und Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, anzuzeigen (zur Behandlung von Lebensversicherungen im Erb- und Steuerrecht s. Leitzen, RNotZ 2009, 129). Dies können z. B. Sterbegeld-, Aussteuer- oder ähnliche Versicherungsleistungen sein. Ist das Verwandtschaftsverhältnis des Versiche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Sekundäre Ertragsbesteuerung (§ 4k Abs 2 S 2 EStG)

Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Vorschrift iSd § 4k Abs 2 S 2 EStG setzt Art 9 Abs 2 Buchst b ATAD iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 1 Buchst e ATAD um. Die Bruchteilsbetrachung nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO kann dazu führen, dass Leistungsbeziehungen zwischen einer aus deutscher Sicht vermögensverwaltenden PersGes, die im Staat ihrer Errichtung als intransparent behandelt wird, und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2 Auslandsvermögen bei inländischem Übergeber (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 90 War der Erblasser Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände i. S. v. § 121 BewG als Auslandsvermögen, die auf einen ausländischen Staat entfallen (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur den Erblasser, gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die gleichen Rechtsfolgen, wenn der Schenker Inländer war. Rz. 91 Nach diesem sog. engen Auslandsvermöge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.2 Wirtschaftlich nicht belastende Schulden

Rz. 265 Grundsätzlich kann das Verwaltungsvermögen (mit Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögens) durch alle Schulden gemindert werden. Jedoch ordnet § 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG ein Verrechnungsverbot für wirtschaftlich nicht belastende Schulden an, diese können nicht mit Verwaltungsvermögen saldiert werden. Rz. 266 Was unter dem Begriff der wirtschaftlich nicht belastenden Schu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflichtt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Grobschema für die Praxis

Rz. 470 Im Unterschied zur dogmatischen Begründung stellt sich in der Praxis die Frage des Vorliegens eines Willens zur Unentgeltlichkeit nur in Ausnahmefällen. Dies liegt daran, dass – ausgehend von der Rechtsprechung des BFH – das subjektive Tatbestandselement der Freigebigkeit stark zurückgedrängt ist und auf dieses beim Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 22 Für den Umfang des BV kommt es nicht auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern die steuerliche Betrachtung als Mitunternehmerschaft an (vgl. BFH vom 01.09.2011, BStBl II 2013, 210). Bei Mitunternehmerschaften gehört daher zum Gewerbebetrieb und damit zu deren BV neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter, sowohl die a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Erwerb weiteren Vermögens

Rz. 95 Der Erwerb weiteren Vermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraumes, sei es durch Schenkung von demselben Zuwender wie die Ausgangsübertragung oder durch einen Dritten, sei es durch Erbschaftserwerb führt automatisch zu einem Verstoß und damit zur auflösenden Bedingung hinsichtlich des Erlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung. Damit sollen Gestaltungen durch eine zeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Einzelfälle

Rz. 11 Unklar ist (wegen der Bezugnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung in § 95 Abs. 1 BewG), ob die ertragssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 EStG Voraussetzung für die Anerkennung als passives BV ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 3). Bankguthaben gehören zum BV, wenn sie aus der betrieblichen Tätigkeit herrühren (vgl. R B 9...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Geschwister

Rn. 175 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Frage der sittlichen Verpflichtung spielt zwischen Familienangehörigen eine Rolle, die gegenseitig nicht gesetzlich unterhaltspflichtig sind, zB zwischen Geschwistern. Hier kann eine sittliche Verpflichtung nur angenommen werden, wenn es sich darum handelt, dem Familienangehörigen in einer akuten Notlage zu helfen (FG Bln EFG 2005, 44)....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Heilbehandlung im Bereich d... / 5 Praxis- und Apparategemeinschaften

Bevor hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG geprüft wird, ist im Einzelfall zu klären, ob die Gemeinschaft überhaupt Unternehmer nach § 2 UStG ist. Seit 1.1.2020 ist die dem Grunde nach unveränderte Steuerbefreiung in § 4 Nr. 29 UStG zu finden.[1] Soweit eine Kostengemeinschaft sich auf die Funktion beschränkt, für den gemeinschaftlichen Bezug der Leistungen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bilanzberichtigung und -änd... / b) Umfang der Berichtigung

Ob eine Berichtigung erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, lässt sich nur in Ansehung der Ursachen für die Unrichtigkeit der Bilanz beantworten (s. Abb. 3). Dieser notwendige Rückgriff ändert jedoch nichts daran, dass im Jahr der Fehlerkorrektur ggf. nur ein noch vorhandener unrichtiger Bilanzansatz (Buchwert) – sei es erfolgswirksam, sei es erfolgsneutral – aus...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonstige Vermögensgegenstände / 9 Lohnvorschüsse

Ein Unternehmer, der seinen Angestellten Gehalts- oder Lohnvorschüsse gewährt, muss diese in seiner Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlt worden sind. Praxis-Beispiel Gehaltsvorschuss Im Dezember 01 bittet ein Arbeitnehmer Hans Groß, ihm einen Gehaltsvorschuss bezüglich des Januargehalts 02 i. H. v. 500 EUR zu z...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonstige Vermögensgegenstände / 12 Weitere Fälle der sonstigen Vermögensgegenstände

Neben den bereits genannten Beispielen, gehören regelmäßig auch folgende Fälle zu den sonstigen Vermögensgegenständen: - Emissionsberechtigungen gem. Treibhausgasemmissionshandelsgesetz (TEHG) (wenn nicht zu den Vorräten zugehörig), - geleistete Kautionen (sofern kurzfristige Laufzeiten), - Ansprüche auf Investitionszulagen, - Ansprüche auf Überbrückungshilfen oder Corona-Sofort...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei Einnahmenüberschussrechner

Leitsatz 1. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinn­ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. 2. Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalko...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung von Erträgen aus einem Investmentfonds bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken

Leitsatz Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG e...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Darlehen bis 2 600 EUR

Rz. 25 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Unbesteuert bleiben – aus Vereinfachungsgründen und ohne gesetzliche Grundlage – Zinsvorteile bei Darlehen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des > Lohnzahlungszeitraum 2 600 EUR nicht übersteigt. Der Verzicht auf die Besteuerung geringer Zinsvorteile vereinfacht deren Erfassung beim ArbG. Vgl BMF vom 19.05.2015, BStBl...mehr