Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Schweiz / d) Zentrales Testamentsregister (ZTR)

Rz. 92 Der Schweizerische Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder einer Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Registrierung von im Au...mehr

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Ungarn / 5. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 153 Die Ausschlagung der Erbschaft[134] stellt einen Verzicht auf die Erbschaft nach dem Erbfall durch einseitige Erklärung des Erben dar. Der ausschlagende Erbe ist so anzusehen, als sei er aus der Erbfolge weggefallen. Im heutigen Ungarn ist angesichts zahlreicher überschuldeter Nachlässe die Ausübung des Ausschlagungsrechts nicht selten, so dass dann der Fiskus erbt. ...mehr

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Lettland / III. Erbschein

Rz. 56 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben erstellt. Rz. 57 Ausstellungsvoraussetzung ist neben dem Antrag die Vorlage der Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers un...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[11] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[12] Das Abkommen gilt aktuell in 16 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den dre...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / c) Das öffentliche Testament

Rz. 61 Dem öffentlichen Testament des § 2232 BGB entspricht das portugiesische öffentliche Testament (testamento público, Art. 2205 CC). Der portugiesische Notar hat die vor ihm errichteten öffentlichen Testamente in einem besonderen Buch zu beurkunden.[52] Auch ist festzustellen, ob der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt. Die Testamentserrichtung wie auch die Aufbewahru...mehr

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Litauen / 2. Eigenhändiges Testament

Rz. 35 Ein eigenhändiges Testament ist ein solches, das handschriftlich vom Erblasser angefertigt wird. Es muss den Vor- und Nachnamen des Ausstellers, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ausstellungsort enthalten. Weiter muss es den wahren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und als ein einheitliches Dokument von ihm eigenhändig unterschrieben sein (Art. 5.30 lit. B...mehr

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Litauen / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 53 Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich. Rz. 54 Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werde...mehr

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Ungarn / b) Übergabe des Nachlasses mit voller bzw. mit vorläufiger Wirkung

Rz. 289 Der Notar kann den Nachlass mit voller oder mit vorläufiger Wirkung übergeben. Die Nachlassübergabe erfolgt mit voller Wirkung, wenn der Übergabe kein gesetzliches Hindernis entgegensteht und es unter den Erben keinen Erbstreit gibt bzw. es keinen Streit zwischen den Nachlassgläubigern und den Erben gibt. Rz. 290 In allen anderen Fällen (d.h. wenn die Voraussetzungen ...mehr

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Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 73 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie ausbleiben, wird angenommen, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die mit den Verfügung...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Testamentseröffnung und Verkündung

Rz. 127 Eine wichtige Handlung bei der Nachlassabwicklung ist die Testamentseröffnung und Verkündung. Sofern möglich, stellt das zuständige Standesamt das eventuell bestehende Testament samt der smrtovnica (Sterbeurkunde) dem zuständigen Gericht zu. Das Testament kann aber auch von den geladenen Personen übergeben werden. Das Testament wird vom Gericht verkündet ungeachtet d...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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Ungarn / IV. Das Ergänzungsnachlassverfahren

Rz. 307 Das ungarische Recht strebt zwar die Einheit des Nachlassvermögens an, jedoch kann trotz sorgfältigster Ermittlung des Nachlasses nicht ausgeschlossen werden, dass verschiedentlich Nachlassgegenstände nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind. Diese in das "Grundnachlassverfahren" nicht einbezogenen Nachlassgegenstände werden vom Notar sodann als Ergänzungsnachlas...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / V. Erbanfall

Rz. 40 Der Erbanfall tritt in der belarussischen Rechtsordnung nicht automatisch ein. Vielmehr muss der Erbe die Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Erbfall mittels Abgabe einer Annahmeerklärung vor einem Notar am Ort des Erbfalls annehmen, Art. 1069 Abs. 1 S. 1, 1070 Abs. 1, 1071 Abs. 1 ZGB RB. Eine Nichtannahme entfaltet die Rechtsfolgen einer Aussch...mehr

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Frankreich / V. Abwicklung der Erbschaftsteuer

Rz. 240 In der Praxis erfolgt die Abwicklung in der Regel über den Notar, der für die Erben die Erbschaftsteuererklärung abgibt. Dem Notar sind hierzu Informationen über die Nachlassgegenstände und eine Aufstellung der Aktiva und Passiva zur Abwicklung der Erbschaftsteuer zur Verfügung zu stellen. Rz. 241 Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beträgt sechs Monate,...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Aragonien

Rz. 183 Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[230] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011). Rz. 184 Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[142] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

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Belgien / 3. Notwendige oder nützliche Verfahrensschritte

Rz. 105 Je nach Fall sind folgende Verfahrensschritte geboten:mehr

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Ungarn / 2. Der Erbschein

Rz. 300 Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[227] Der Erbschein[228] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Rechtsnatur

Rz. 90 Der Pflichtteil gewährt eine dingliche Beteiligung am Nachlass, indem den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil der Erbschaft zusteht (Art. 30 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 31 ErbG RS, Art. 34 Abs. 1 ErbG BD BuH), und nicht lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben. Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend, so dass der Erblasser bestimmen kann, da...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 67 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Luxemburg / 10. Testamentsregister

Rz. 96 Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.8.1980 über die Registrierung von Testamenten[50] ist jeder Notar, der ein öffentliches Testament errichtet oder ein privatschriftliches oder geheimes Testament zur Hinterlegung erhält, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bei der Enregistrementverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines)[51] abzugeben....mehr

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Slowakei / e) Auskunft aus dem Zentralregister

Rz. 77 Das Notarielle Zentralregister der Testamente ist eine nichtöffentliche Evidenz der Verfügungen mortis causa. Aus diesem Grund hat nur die Notarkammer und ad hoc auch der in dem Nachlassverfahren tätige Notar den Zugang zu den Daten dieses Registers. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts oder Notars, der als Gerichtskommissar zur Durchführung der Rechtsgeschäfte im Nach...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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§ 10 Erbrecht / 3. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Rz. 25 Seit 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen ...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / V. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 17 Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden, § 14 Abs. 1 FamFG. Für das elektronische Dokument gelten §§ 130a sowie 298 ZPO entsprechend, § 14 S. 2 FamFG. Rz. 18 Zum 1.1.2022 wird § 14b FamFG eingeführt.[1] § 14b Nutzu...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 225 Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gilt für die amtlich ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse das gleiche Prozedere, wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 222 f.).[257] Rz. 226 Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen...mehr

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Österreich / b) Übermittlung und Übernahme letztwilliger Anordnungen

Rz. 124 Schriftliche Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen sind dem Gerichtskommissär zu übergeben (§ 151 AußStrG). Der Notar hat sie bei der Todesfallaufnahme oder im Anschluss an diese zu übernehmen. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen. Im Übernahmeprotokoll sind alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutende ...mehr

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Slowakei / b) Verfügungen von Todes wegen in der Form des notariellen Protokolls

Rz. 68 Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form des notarielles Protokolls ist dieses gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (im Folgenden: "BO") in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen. Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpf...mehr

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Estland / 2. Nachlassverwaltung

Rz. 36 Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn: Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf An...mehr

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Slowenien / VI. Zentrales Testamentsregister

Rz. 71 Die Notarkammer Sloweniens führt seit 15.10.2007[187] ein zentrales Testamentsregister in Form einer Datenbank.[188] Das Testamentsregister enthält Daten[189] über in Form einer notariellen Niederschrift, von einem Rechtsanwalt errichtete sowie gerichtliche Testamente und Daten über bei einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht in Verwahrung gegebene Testamente (Art....mehr

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Belgien / 13. Inventar (Art. 1175 ff. GGB)

Rz. 148 Erben und Vermächtnisnehmer sowie Gläubiger, die einen vollstreckbaren Titel haben oder über einen Titel verfügen, dessen Rechtmäßigkeit (vorbehaltlich der Entscheidung zur Hauptsache) von dem Friedensrichter anerkannt wurde, sind berechtigt, die Inventarerrichtung zu verlangen. Die Genehmigung zur Inventarerrichtung – sofern diese nicht im Rahmen einer Entsiegelung ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 158 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[192] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Anerkennungsfähigkeit und Anerkennungswirkungen

Rz. 88 Anerkennungsfähig sind Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind. Der Begriff der Entscheidung wird in Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO näher umschrieben. Es gilt ein weites Verständnis, nach der jede Entscheidung eines staatlichen Gerichts i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO in einer Erbsache gemeint ist, einschließlich etwa eines Kostenfestsetzungsbeschl...mehr

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Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 41 Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die n...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 212 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 213 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

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Österreich / e) Kosten eines Testaments

Rz. 74 Die Kosten der Errichtung eines einfachen Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Notar betragen einschließlich Beratung, Verwahrung und Registrierung bei einem Testamentsregister ab 200 EUR zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung wird nicht berechnet. Bei komplizierten Testamenten, die eine oder mehrere Besprechung...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

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Ungarn / a) Berufung

Rz. 303 Gegen den Nachlassübergabebeschluss ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung die Berufung zulässig. Die Berufung ist an das Gericht der zweiten Instanz zu richten, jedoch bei dem beschlussfassenden Notar einzulegen. Die Berufungsgebühr ist in Form von Gebührenmarken zu entrichten.mehr

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§ 8 Sachenrecht / 3. Absicherung des Eigentumserwerbs

Rz. 26 Wie erläutert, setzt der Eigentumserwerb an einem Grundstück neben der Einigung der Parteien gem. § 873 Abs. 1 BGB auch die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch voraus. Hierdurch bedingt gibt es immer eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Notartermin, in welchem die Auflassung des Grundstücks vereinbart wurde, und der Grundbucheintragung. Diese Zeitspanne ver...mehr

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Bosnien und Herzegowina / V. Einleitung des Nachlassverfahrens

Rz. 121 Generell wird in allen Teilen Bosnien und Herzegowinas das Nachlassverfahren von Amts wegen eingeleitet, sobald das zuständige Gericht Kenntnis über den Tod einer Person erlangt. In der Regel geschieht dies durch die Benachrichtigung des den Todesfall aufnehmenden Standesbeamten. Wenn der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat oder wenn der Nachlass nur aus beweg...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / a) Grundsatz der Unwandelbarkeit

Rz. 68 Gemäß Art. 15 EGBGB a.F. wird das Güterstatut anhand der Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft.[66] Spätere Änderungen der Staatsangehörigkeit bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts wirken sich auf das Güterstatut nicht mehr aus, das Güterstatut bleibt über die gesamte Dauer der Ehe konstant (Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts).[67] Allerdings gib...mehr

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Österreich / b) Honorar des Erbenmachthabers

Rz. 186 Wird ein Notar oder Rechtsanwalt im Verlassenschaftsverfahren als Vertreter einzelner oder aller Erben tätig, richten sich seine Honoraransprüche nach der mit den Erben getroffenen Vereinbarung. Wurde nichts vereinbart, steht dem Vertreter ein angemessenes Entgelt zu. Honorarschuldner ist der jeweilige Auftraggeber. Honorarstreitigkeiten sind vor dem ordentlichen Ziv...mehr

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Monaco / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 13 Das einseitige widerrufliche Testament ist die einzige Art der Verfügung von Todes wegen. Es kann eigenhändig (testament olographe), in notariell beurkundeter Form als öffentliches Testament (testament authentique) oder durch Übergabe an einen Notar in einem verschlossenen Umschlag als sog. geheimes Testament (testament mystique) errichtet werden.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / g) Vollmachtsstatut

Rz. 51 Bei Vollmachten gilt nach Art. 10.11 CC grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für eine vor einem spanischen Notar errichtete Vollmacht, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden soll, als Verwendungsstatut deutsches Recht gilt. Im umgekehrten Fall beurteilt sich die vor einem deutschen Notar err...mehr

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Tschechien / d) Notarielles Testament

Rz. 79 Ein Testament kann ferner durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung in notarieller Form ist vorgeschrieben, wenn durch das Testament eine Stiftung errichtet wird (vgl. Rdn 44) oder wenn ein Minderjähriger, der mindestens fünfzehn Jahre alt ist, ein Testament errichten möchten. Mit der Beurkundung kann jeder Notar beauftragt werden. Bei der notariel...mehr