Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2)Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Eheve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Amtsbezirk

aa) Grundsätze Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Rz. 5 Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Genehmigung und Unterschrift

Rz. 45 Hier gilt das oben zur mündlichen Erklärung Gesagte sinngemäß. Grundsätzlich ist der Vermerk "v.g.u." eine hinreichende Feststellung der Genehmigung des Inhalts der Niederschrift.[66] Dabei muss das Wort "genehmigt" nicht ausdrücklich in der Urkunde enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn die Urkunde in sonstiger Weise die Genehmigung des Erblassers zum Ausdruck brin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerordentliche Testamente

Rz. 20 Neben der Hauptfunktion des § 2231 BGB, also klarzustellen, dass das privatschriftliche Testament dem zur Niederschrift eines Notars abgegebenen gleichsteht, soll diese Norm die beiden oben genannten Testamentsarten zugleich von einigen anderen Testamenten abgrenzen, die als außerordentliche Testamente bezeichnet werden. Rz. 21 Insgesamt sind von diesen außerordentlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vorlesen

Rz. 25 Dieses Vorlesen des geschriebenen Textes kann nicht durch lautes Diktat des Notars während der Aufnahme des Textes ersetzt werden; es ist vielmehr die bereits geschriebene, also zu Papier gebrachte Textversion vorzulesen.[36] Rz. 26 Dementsprechend gilt auch ein bloßes Durchlesen des Textes durch den Erblasser nicht, kann jedoch auf dessen Wunsch der Vorlesung vorangeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

Rz. 2 Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundbuchrecht

Rz. 15 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[40] Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Einführung des sog. Bürgermeistertestaments wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Notsituationen bei Errichtung eines öffentlichen Testaments der nach Vorstellung der Väter der Vorschrift leichter greifbare Bürgermeister an die Stelle des Notars treten kann (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Der Umstand, dass der Erblasser in diesem Notfall ein privatschriftliches T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 25 Der Rechtsanwalt ist gehindert, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrages zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein i.R.d. Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags

Rz. 73 Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich eine abschließende Regelung zwischen den Miterben über die endgültige Verteilung des Nachlasses. Hierbei verursachte Fehler können "im Nachhinein" kaum noch "rückgängig" gemacht werden: Wurde der eigene Mandant i.R.d. Auseinandersetzungsvertrags "zu wenig" berücksichtigt, so rechtfertigt dies (später) regelmäßig keinen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 37 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachholung

Rz. 39 Grundsätzlich ist auch eine Nachholung der auf der Niederschrift vorgenommenen Unterschrift durch Unterzeichnung der Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag möglich. Dabei besteht jedoch Streit über den Zeitpunkt, zu dem die Unterschrift geleistet sein muss. Während eine Ansicht hier eine Nachholung noch bis zur Testamentseröffnung für möglich hält,[63] ist richtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Kürzung des Vermächtnisses muss aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben unter Beachtung der §§ 1990–1992 BGB, § 327 InsO erfolgen. Des Weiteren kann sich das verhältnismäßige Kürzungsrecht daraus ergeben, dass das Hauptvermächtnis wegen eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2318, 2322–2324 BGB) oder nach § 2187 BGB gekürzt wird.[2] Wird das beschwerte Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sicherungsbedürfnis

Rz. 27 Im Gegensatz zur Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB ist die dingliche Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB nicht bedingungsfeindlich. Das dingliche Erfüllungsgeschäft kann gleichzeitig mit dem Kaufvertrag protokolliert werden, jedoch auflösend bedingt durch Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[97] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[98] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der si...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Antrag des Berechtigten

Rz. 8 Die Forderungspflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines AG erfolgen. Nach § 10 Abs. 2 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevollmächtigten vertreten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hintergrund hierfür ist die unzureichende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Hat d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rheinische Tabelle

Rz. 10 Die sog. Rheinische Tabelle ist die am längsten praktizierte und auch bekannteste unter den Vergütungstabellen. Sie wurde 1925 entwickelt und ist heute ohne Modifizierungen nicht ohne Weiteres anwendbar. Teilweise wird daher im Schrifttum gefordert, gewisse Zuschläge zu diesen Sätzen zu machen, und zwar von 20–40 % bzw. 50 %.[22] Rz. 11 Es wird empfohlen, die Gebühr fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bankrechtliche Ansprüche

Rz. 22 Die Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wenn keine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über und fallen in den Nachlass.[44] Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätzlich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bank ein. War der Erblasser verheir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Bürgermeister

Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. §§ 17...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / Literaturtipps

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 2.5 Teilweise Abziehbarkeit der Vorsteuer

Rz. 33 Der Vorsteuerabzug allgemein und das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG sind im Regelfall unproblematisch, wenn ein Unternehmer entweder nur Umsätze tätigt, die voll zum Abzug berechtigen, oder nur solche, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Praktische Probleme ergeben sich in den Fällen, in denen ein Unternehmen Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug ...mehr

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ZErb 01/2020, Stabwechsel bei der Schriftleitung

Die vor uns liegende Ausgabe der Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis ist die erste, die unter der Regie der neuen Schriftleitung erscheint. Zum Beginn dieses Jahres hat Rechtsanwalt und Notar Dr. Pierre Plottek diese Aufgabe von der bisherigen Schriftleitung übernommen. Nach Studium und Referendariat promovierte er zu einem stiftungsrechtlichen Thema bei Prof. Dr....mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 01/2020, Deutsches Erbrecht-Symposium

Das 22. Deutsche Erbrecht-Symposium fand am 20. und 21. September im Marriott Hotel in Heidelberg statt. Auch im Jahr 2019 kredenzte der DVEV als Veranstalter den Symposiumsteilnehmern zwei informative, interessante und abwechslungsreiche Tage. Durch das Symposium führten Herr Rechtsanwalt Jan Bittler und Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf. Das Symposium begann mit einem Ausflug...mehr

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AGKompakt 01/2020, Vollstre... / 1

Der Fall Der Anwalt wird beauftragt, eine Geldforderung i.H.v. 50.000,00 EUR aus einer notariellen Urkunde beizutreiben. In der Urkunde hatte sich der Schuldner wegen der Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Der Anwalt schreibt den Schuldner an und fordert ihn zur Zahlung auf. Gleichzeitig beantragt er beim Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfert...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 2 II. Aus der Entscheidung

Können heißt nicht Müssen Die Entscheidung des LG, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich für den BGH im Ergebnis als richtig dar. Der Bevollmächtigten, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war, wäre es aufgrund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar ...mehr

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ZErb 01/2020, Zur konsensua... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger macht Ansprüche auf Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist die Mutter des Klägers. Am … 1971 verstarb Frau Vorname1 A (im Folgenden: die Erblasserin). In dem am 18.4.1969 errichteten notariellen Testament der Erblasserin hieß es u.a. wie folgt: Zitat "Ich habe zwei Töchter, nämlich Vorname2 B, geb. A und Vorname3 C...mehr

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ZErb 01/2020, Zur Grundbuch... / 1 Tatbestand

Eingetragene Eigentümerin ist die am … 2017 verstorbene … , deren Erben ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Lichtenberg vom … 2017 der Beteiligte zu 1, M, und T sind. In notarieller Verhandlung vom 1.2.2019 (UR-Nr. 29/2019 des Notars) übertrugen M und T jeweils ihren Erbteil auf den Beteiligten zu 2; sie bewilligten und beantragten die entsprechende Berichtigung des ...mehr

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ZErb 01/2020, Zur konsensua... / 2 Gründe

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. III. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. a) Der Begründetheit der Klage steht bereits entgegen, dass die Parteien nicht mehr als Vor- und Nacherbe miteinander verbunden sind, so dass der Anwendungsber...mehr

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ZErb 01/2020, Relevanz des ... / 1. Problemstellung

Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Wohnraum durch den Erblasser ist in erbrechtlicher Hinsicht immer problematisch. Scheidet in diesen Fällen die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB aus, weil Ansprüche nach § 2325 BGB nur dann in Betracht kommen, wenn ein Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers weggegeben wird, oder genügt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung?[...mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / c) Angemessenheit des Sachverständigenhonorars

Rz. 14 Hinsichtlich der Angemessenheit der Sachverständigengebühren besteht Streit. Eine allgemeingültige Gebührenordnung für Sachverständige gibt es nicht. Soweit die Kosten nach dem BVSK-Gebührenrahmen (BVSK = Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) abgerechnet werden, dürfte es keine Probleme geben (AG Dortmund ...mehr

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ZErb 01/2020, Zur Grundbuch... / 2 Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Hindernis besteht nicht. Es ist weder erforderlich noch möglich, in Abt. I (zunächst) den Beteiligten zu 1, M, und T in Erbengemeinschaft zu buchen. Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten noch vor der Berichtigun...mehr

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ZErb 01/2020, Testamentaris... / 1 Tatbestand

I. Am 14.6.2017 ist Herr A (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war geschieden und hinterließ zwei Söhne, die Beteiligten zu 2) und 3). Seit dem Frühjahr 2014 war der Erblasser wegen seiner Parkinsonerkrankung körperlich pflegebedürftig. Im Mai 2014 wurde er in die Pflegestufe I nach SGB XI eingeordnet. Im Haushalt unterstützte ihn zunächst eine Frau B. Ende des Jahres 20...mehr

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ZErb 01/2020, Kostenfreie Ü... / 2 Gründe

I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2311 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 6.987,22 EUR. Hierzu gilt im Einzelnen das Folgende: 1. Der Pflichtteilsanspruch besteht i.H.v. 6.987,22 EUR. a) Die Kammer legt dabei einen Nachlasswert von 69.872,15 EUR zugrunde. Dieser berec...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf allgemeine Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gemäß § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 3. Notare

Rz. 85 Etwas anders als beim Rechtsanwalt stellt sich die Lage bei der Einsetzung eines Notars dar. Denn anders als im Falle des Rechtsanwalts stellt die Testamentsvollstreckung keine dem Berufsbild des Notars (i.S.d. Bundesnotarordnung) entsprechende typische Tätigkeit dar. Der Notar als Organ der staatlichen vorsorgenden Rechtspflege kann nicht in seiner Eigenschaft als No...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / 4. Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Rz. 90 Die Feststellungen eines Notars in der Urkunde gem. § 28 BeurkG über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit gem. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im Erbscheinsverfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 37 Abs. 1 zu würdigen.[168] Rz. 91 Gem. § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung ablehnen, w...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Absolut wirkende Ausschließungsgründe sind in § 6 BeurkG aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, die er selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, abgibt, oder wenn ein Vertreter für diese Personen handelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht di...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / c) Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Rz. 31 Die Feststellungen des Notars über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit, die gemäß § 28 BeurkG in die Urkunden aufgenommen werden sollen, erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im FG-Verfahren gem. § 286 ZPO, §§ 29, 30 FamFG zu würdigen. Neuerdings misst das KG den Feststellungen des Not...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / A. Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars

I. Allgemeines Rz. 1 Zentrale Vorschrift der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht ist § 17 BeurkG. Die dort generalklauselartig normierte Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, bedarf ...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 6. Hörbehinderter Erblasser

Rz. 25 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hörbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdendolmetscher hinzuziehen. Die Tatsache der Feststellung der Hör...mehr