Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / III. Ausnahmen vom Verzichtsverbot

In letzter Konsequenz würde ein striktes Verzichtsverbot ein bedingungsloses Gestaltungsverbot zur Folge haben. Eine Abweichung vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von nur einem EUR würde die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge haben. Schon lange ist daher ein Spielraum anerkannt worden, innerhalb dessen – so der BGH – "interessengemäße, angemessene Regel...mehr

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FF 09/2017, "Ja, die Zeit, die rennt!"

Inge Saathoff Dies dürfte ein ebenso abgedroschener wie wahrer Spruch sein. Als Kind und junger Mensch schmunzelt man über dieses Wehklagen der älteren Generation und mit zunehmendem Alter erfährt man am eigenen Leibe, was damit gemeint ist. Warum schreibe ich Ihnen das? Zum einen neigt sich dieses Jahr mit großen Schritten schon wieder dem Ende zu, obwohl es – gefühlt – doch ...mehr

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zerb 9/2017, Typische Fehle... / 4

Auf einen Blick: Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist darauf zu achten, wer Adressat der Abgabe sein soll. Sofern es der Pflichtteilsberechtigte ist, ist kein Notar für die Entgegennahme einer derartigen eidesstattlichen Versicherung zuständig, sondern nur das Gericht. Die Abgabe ist zudem höchstpersönlich und eine Stellvertretung im Verfahren ist unzulässig....mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (c) Sonderfall: Widerrufsvergleiche

Die vorliegenden Überlegungen konsequent fortgeführt, dürften Widerrufsvergleiche vor dem Familiengericht, die zwar grundsätzlich der Umdeutung in einen Erbvertrag zugänglich sein mögen, generell an den §§ 2274, 2276, 2302 BGB scheitern: Da grundsätzlich notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Teile vor dem Notar vorausgesetzt wird zum Abschluss eines Erbvertrags nach §§...mehr

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zerb 9/2017, Typische Fehle... / II. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheins- und Testamentsvollstreckerzeugnisverfahren

In der Praxis übernehmen zunehmend Banken oder juristische Personen das Amt des Testamentsvollstreckers. Um nunmehr einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach den §§ 2353, 2368 BGB bzw. §§ 352, 355 FamFG beantragen zu können, ist im Regelfall die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG notwendig. Die Abgabe kann vor dem Nachlass...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993

Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von den seinerzeit im Scheidungsverfahren in der zweiten Instanz befindlichen, zwischenzeitlich jeweils verstorbenen Eltern der Erbprätendenten (die sich mittlerweile im Erbscheinsverfahren mit einer späte- ren Ehefrau des Vaters streiten) geschlossen. Hierbei hat der gesamte Senat mitgewirkt und jeweils der anwaltliche Vertreter des ein...mehr

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FF 09/2017, Beschlussvergle... / 2 Anmerkung

Die Frage, ob ein durch feststellenden gerichtlichen Beschluss zustande gekommener Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zugleich entsprechend § 127a BGB die gesetzlich vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung ersetzt, war bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dies wird vor allem in familiengerichtlichen Verfahren bedeutsam, in denen sich die beteiligten...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsanspr... / 2 Anmerkung

Vorbemerkung Die Vorschrift des § 1615l BGB regelt Unterhaltsansprüche der nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt. Während § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB sich mit dem Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit befasst, enthält § 1615l Abs. 2 S. 2 (bis 5) BGB den sog. Unterhaltsanspruch wegen der Kindesbetreuung, kurz: Betreuungsunterhaltsanspruch. Satz 2 ni...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Begriff des "Erblassers"

Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen Vertreter (sei es im Willen oder der Erklärung), den Erbvertrag schließen kann.[39] Die Verletzung der Formvorschrift des § 2274 BGB führt zur Nichtigkeit des Geschäfts, § 125 BGB.[40] Wichtig ist deshalb ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Vertrag, sofern ...mehr

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zfs 09/2017, Die Spiegel-Preis-Verleihung an Prof. Dr. Christian Huber

Die Statuten des Richard-Spiegel-Preises legen fest, dass der Preis nur an Persönlichkeiten verliehen wird, die sich um das Verkehrsrecht und (oder) die Entwicklung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein außerordentlich verdient gemacht haben. Herr Dr. Dr. Richard Spiegel, nach dem der Preis benannt ist, hat die Entwicklung des Verkehrsrechts in Deut...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / II. Störfaktor Trennungsunterhalt

"Unsicherheiten für die Vertragsparteien, erhöhte Risiken für den Schuldner, Mehrarbeit für den Vertragsgestalter, Anreiz zur Verschleppung von Scheidungsverfahren" – so beschreibt Born [1] die Konsequenzen missratener Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt. Obwohl der Wortlaut des trennungsrechtlichen Verzichtsverbots an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, scheint d...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / V. Nachehelicher Unterhalt – das Formproblem

Mit dem UÄndG 2008[18] ist dem bis dahin geltenden § 1585c BGB der Satz angefügt worden, dass eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung bedarf. Das sich mit dieser Differenzierung ergebende Gestaltungspotenzial liegt auf der Hand. Unterhaltsverträge, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterstehen e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1.1 Unternehmen und freiberufliche Praxis

Rn 13 Der Begriff Unternehmen ist in Bezug auf die Insolvenzmasse lediglich als Oberbegriff aller zum Betrieb gehörigen Vermögensgegenstände zu verstehen. Es handelt sich um eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, die nur einzeln nach den zivilrechtlichen Regeln im Wege einzelner Rechtsgeschäfte[30] einer Verwertung zugeführt werden können. Das "Unternehmen" als solches ist ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / d) Erfordernis der Auslegung eines familiengerichtlichen Vergleichs

aa) In Abgrenzung hierzu ist es aber grundsätzlich möglich, gemäß dem § 127 a BGB vor Gericht auch Testamente zu protokollieren, wenn dadurch die Form des § 2231 Nr. 1 BGB, also die notarielle Beurkundung zur Niederschrift eines Notars, ersetzt wird. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein wirksames öffentliches Testament in Form der §§ 2231 Nr. 1...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

Leitsatz Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde – hie...mehr

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Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 2.6 Folgen fehlerhafter Zustellung

Rz. 57 Wesentliche Verfahrensmängel führen zur Unwirksamkeit der Zustellung mit der Folge, dass eine Frist nicht in Gang gesetzt wird. Nach § 189 ZPO werden aber Zustellungsmängel geheilt, wenn der Zustellungszweck erreicht wird. Hiernach kann in allen Fällen, auch wenn mit der Zustellung eine Frist zur Erhebung der Klage beginnt, ein etwaiger Zustellungsmangel in dem Zeitpu...mehr

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Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm ist mehrfach geändert worden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1325, 1364) ergänzte § 63 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535), geändert durch Art. 20 des Gesetzes v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) dahin, dass nach dem Wort "sind" die Worte "den Beteiligten" eingefügt wurden. Eine weitere Änderung erfuhr ...mehr

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zerb 08/2017, Handbuch Nachlasspflegschaft

Dr. Falk Schulz (Hrsg.) zerb verlag, 2. Auflage 2017, 624 Seiten, gebunden, 69 EUR ISBN 978-3-95661-057-8 Das Handbuch zur Nachlasspflegschaft, herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Falk Schulz, erschienen im zerb verlag, liegt nunmehr in 2. Auflage vor. Um es vorwegzunehmen: Es ist ein äußerst gelungenes Fachbuch, das dem Praktiker so gut wie jedes Problem, das sich bei einer Nac...mehr

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zfs 8/2017, Beck/Berr/Schäpe: OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, C.F. Müller, 7. Aufl. 2017, 584 Seiten, 64,99 EUR, ISBN 978-3-8114-3967-2

Aus dem ADAC-Autorenteam (Schäpe, Kärger, Nissen und Bergmann) ist Bergmann ausgeschieden. Für ihn ist Heberlein eingesprungen. Das Werk ist, wie bisher, in neun Teile (OWiG, Haltertragungspflicht, Fahrtenbuchanordnung, Fahreignungsregister, Bußgeldkatalog, Messverfahren, Anwaltshonorar, Umgang mit Rechtsschutzversicherern und OWi-Verfahren im Ausland) gegliedert. Der Anhang...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Leitsatz Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Normenkette § 88 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO Sachverhalt Der Kläger ...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 2. Exkurs: Indizwirkung der Ausführungen des Notars im Bezug auf die Testierfähigkeit

Ein weiterer Anhaltspunkt kann die vom Notar festgestellte Testierfähigkeit sein, wobei eine schlichte Bejahung das Vorliegen einer Testierunfähigkeit nicht endgültig ausschließt. Wird die letztwillige Verfügung von Todes wegen vor einem Notar errichtet, so hat sich dieser zwar von Amts wegen von der Testierfähigkeit zu überzeugen[36] und diesbezüglich Ausführungen zu machen...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 8

Auf einen Blick Es ist festzuhalten, dass das sogenannte "luzide Intervall" von Juristen meist fehlinterpretiert wird und sich mit dem in der Medizin ursprünglich entwickelten Begriff nicht deckt. Was Juristen immer wieder hierzu vortragen, ist bestenfalls ein in seiner Ausprägung wechselnder Verlauf (bspw. wechselnde Vigilanz) bestimmter Erkrankungen mit Hirnbeteiligung, ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 11 Wertpapiere und Anteile

Schrifttum: Ballwieser/Franken/Ihlau/Jonas/Kohl/Mackenstedt/Popp/Siebler, Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen (IDW Praxishinweis 1/2014), Wpg. 2014, 463; Balz/Bordemann/Rullkötter, Kapitalisierungszins und Unternehmenswerte – ein Vergleich des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit dem Ertragswertverfa...mehr

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Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

Leitsatz Sind die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung unter der aufschiebenden Bedingung vom Gebrauch von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer den Gebrauch durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumsrechten zuordnet, so reicht es für die Begründung solcher Sondernutzungsrechte aus, wenn der teilende Eigen...mehr

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Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht

Leitsatz Räumt eine geänderte Gemeinschaftsordnung dem jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentums zwar das Recht ein, näher bezeichnete Flächen allein als Kfz-Stellplatz zu nutzen, wird diese Änderung aber nicht verdinglicht, müssen Sondernachfolger und sonstige dinglich Berechtigte das nur schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen – mit der Folg...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder. 1. Zu Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Bekanntmachung

Rn 8 Im Grundsatz ist die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung in gleicher Weise bekanntzumachen, wie ihre Anordnung.[14] Der Verweis auf § 23 ist umfassend. Er bezieht sich neben der öffentlichen Bekanntmachung in § 23 Abs. 1 Satz 1 auch auf die Mitteilungspflichten nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3. Soweit der Anordnungsbeschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 den Drittschuldnern (als...mehr

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zerb 6/2017, von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht §§ 2197-2228 (Testament 2) Neubearbeitung 2016. Buch. XII, 506 S. Sellier – de Gruyter, 189,50 EUR ISBN 978-3-8059-1216-7 Der Staudinger widmet der Testamentsvollstreckung einen eigenen Band. Die gesamte Kommentierung stammt aus bewährter Hand von Notar Wolfgang Reimann. Als erstes fällt die umfangreiche Darstellung des Schrifttums auf. Es fehl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notare

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("Katalogberuf" nach § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Dies gilt jedoch nicht für die sog Beamtennotare in BW; diese sind Beamte im Landesdienst und werden steuerlich entsprechend behandelt (> Beamte Rz 1). Notare dür...mehr

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Widerruf der Zustimmung zur Veräußerung

Leitsatz Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war. Normenkette WEG § 12 Das Problem In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart (zustimmen muss der Verwalter). Im März 2016 verka...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notarkasse

Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Die Notarkasse für BY in München und die Ländernotarkasse für die neuen Bundesländer in Leipzig sind Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs 1, 2 BNotO). Sie sind > Juristische Person des öffentlichen Rechts und können im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen zahlen (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff). Eine Eink...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Nebentätigkeit

Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Zur Abgrenzung von Nebentätigkeit und Haupttätigkeit > Arbeitnehmer Rz 65 ff, > Ärzte, > Aufsichtsrat, > Aushilfstätigkeit, > Bankgewerbe Rz 5 ff, > Beamte, > Bühnenangehörige, > Ehrenamt, Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Geistliche, > Hausgewerbetreibende, > Hochschullehrer, > Journalisten, > Justizverwaltung, > Kassierer, > Lehrer, ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notarkammer

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Eine Notarkammer ist eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts. Zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen der Mitglieder sowie von Aufwandsentschädigungen > Berufsstände und Berufsverbände. Rz. 2 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Der Teil der Abgaben der Notare an die Notarkammer oder > Notarkasse, der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung als...mehr

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Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Leitsatz Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum (und umgekehrt) bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Sie bedarf materiell-rechtlich gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 2 WEG einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer und grundbuchrechtlich deren Bewilligung gemäß §§ 19, 29 GBO. Normenkette WEG §§ 5 Abs...mehr

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zerb 5/2017, Das Family Office, Ein Praxisleitfaden

Boris Canessa, Jens Escher, Alexander Koeberle-Schmid, Peter Preller und Christoph Weber (Hrsg.) Springer Gabler, 1 Aufl. 2016, 207 Seiten, Hardcover, 49,99 EUR ISBN 978-3-658-13467-9 Auch in Deutschland sind inzwischen große komplexe Familienvermögen entstanden, für die spezielle Anlagestrategien und Nachfolgekonzepte erforderlich sind, um das Vermögen nachhaltig für die Famil...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Anmerkung

1. Rechtsstreitigkeiten um die Ansprüche des beeinträchtigten Vertragserben, bzw. mit wechselbezüglicher Wirkung eingesetzten Erben nach § 2287 BGB (analog), sind Alltagsgeschäft für Erbrechtler. Es hat sich hierzu eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, besonders seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 5.7.1972 (NJW 1973, 240). Gleichwohl enthält das zu besprechende la...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3.1 Erteilung durch den Notar

Handelt es sich um eine notarielle Urkunde und hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu erteilen, entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. nach Tabelle B (§ 34 GNotKG), wenn es sich um eine qualifizierte Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO handelt. Dabei ist es, im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren, unerheblich, ob bereits eine Vollstreckungsklausel er...mehr

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FoVo 4/2017, Kein europäischer Vollstreckungstitel von kroatischen Notaren

Leitsatz 1. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer ...mehr

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zerb 4/2017, Beck´sches Handbuch Unternehmensverkauf im Mittelstand

Vertragsgestaltung, steuerliche Strukturierung für Käufer und Verkäufer Jochen Ettinger, Henning Jaques (Hrsg.) 2. Auflage 2017, ISBN 978-3-406-68638-2, 652 Seiten, 129 EUR Der Unternehmenskauf wie auch -verkauf ist für Berater stets mit einer Fülle komplexer Fragestellungen verbunden. Das vorliegende Werk in seiner gründlich überarbeiteten zweiten Auflage gliedert die für den ...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Sachverhalt

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder. Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1...mehr

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FoVo 4/2017, Kein europäisc... / Leitsatz

1. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwü...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3. Notarkosten

Ist von einer notariellen Urkunde durch den Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR nach Nr. 23804 GNotKG-KostVerz. an. Die Gebühr entsteht für die Erteilung jeder vollstreckbaren Ausfertigung gesondert (Anm. zu Nr. 23804 GNotKG-KostVerz.).mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 2. Funktionelle Zuständigkeit

Die Erteilung der einfachen Klauseln obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO). Für die Erteilung der qualifizierten Klauseln ist hingegen der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG), dem im Einzelnen die Erteilung folgender Klauseln obliegt:mehr

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zerb 4/2017, Verfügungsbefu... / Sachverhalt

Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben. Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erwerb von Todes wegen

Rz. 5 [Autor/Stand] Da die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG – die Erbschaftsteuer ist eine Bereicherungsteuer) – ist es selbstverständlich, ihn auch als Steuerschuldner zu benennen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Person des Erwerbers wird für Zwecke der Erbschaftsteuer nach den in § 3 ErbStG abschließend aufgezählten Ei...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3.2 Erteilung durch das Gericht

Hat das Gericht eine Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO für eine notarielle Urkunde zu erteilen, weil die Urkunde sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B (§ 34 GNotKG). Erfasst sind insbesondere die folgenden Fälle:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Haftung der Vermögensverwahrer/-verwalter

Rz. 46 [Autor/Stand] Unter den gleichen Umständen haften nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG Personen, die von ihnen verwahrtes/verwaltetes Nachlassvermögen in schuldhafter Weise[2] ins Ausland[3]"bringen" oder dort wohnhaften Berechtigten "zur Verfügung stellen".[4] Sie haften hiernach umfassend für alle nach § 3 ErbStG Erbschaftsteuer auslösende Erwerbe von Todes wegen, insb. a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten – Abs. 1 Nr. 5 (Einkünfte aus passivem Erwerb mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen)

Rz. 171 [Autor/Stand] Allgemeines. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten sind grundsätzlich unschädlich i.S. der Hinzurechnungsbesteuerung. Wie schon zuvor in Nr. 4 erfährt dieser Grundsatz durch eine komplizierte Ausnahmeregelung wesentliche Durchbrechungen. Der Begriff der Dienstleistung ist als solcher dem System des deutschen Einkommensteuerrechts unbekannt. Dienstlei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.3 Bestimmtheit der Steuer (sachlicher Regelungsbereich)

Rz. 27 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuerart und welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. nach den Grundsätzen der Erklärungstheorie eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart entschieden worden ist. Außerdem...mehr